Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 474/2008

Urteil vom 4. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene M.________ war seit 1. April 1990 zu 100 % bei der Firma J.________ AG angestellt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 75 %). Sie stützte sich auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 28. August 2000. Revisionsweise zog die IV-Stelle diverse Arztberichte und ein Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 26. Juni 2006 bei. Mit Verfügung vom 14. November 2006 setzte sie die bisherige ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2007 auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 58 %) herab. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 verneinte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

B.
Gegen die Verfügung vom 14. November 2006 erhob die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiter eine ganze Rente auszurichten. Die IV-Stelle beantragte, es sei festzustellen, dass ihr ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zustehe (Verfahren IV 2006/295). Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2007 erhob die Versicherte ebenfalls Beschwerde (Verfahren IV 2007/92). Am 9. Mai 2007 vereinigte das kantonale Gericht die Verfahren. Mit Entscheid vom 8. Mai 2008 hiess es die Beschwerde im Verfahren IV 2006/295 gut und stellte fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde im Verfahren IV 2007/92 (berufliche Massnahmen) schrieb es als gegenstandslos ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Bestätigung der Verfügung vom 14. November 2006; eventuell sei festzustellen, dass die Versicherte ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit neu festlege. Sie legt neu diverse Akten auf.

Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten ab 1. Januar 2007 herabzusetzen ist. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV; BGE 133 V 108, 545, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Nach Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
1    Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.
2    ...73
erster Satz ATSG sind materielle Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 446 f.). Da die Versicherte die ganze Rente am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bereits bezog, sind an sich die davor geltenden rechtlichen Bestimmungen massgebend. Doch zeitigt diese übergangsrechtliche Lage keine materiellrechtlichen Folgen, da das ATSG hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat (BGE 130 V 343, 393; Urteil 8C 285/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.3 mit Hinweis).

3.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
bzw. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (Urteil 8C 782/2008 vom 24. Oktober 2008, E. 3.4 mit Hinweisen).

4.
Die IV-Stelle legt letztinstanzlich neu die von der ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ im Rahmen der Begutachtung vom 26. Juni 2006 erstellten Laborberichte auf. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit mit diesen Laborberichten lediglich die bereits im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ auftgeführten Laborwerte bestätigt werden, handelt es sich nicht um neue Tatsachen. Im Übrigen legt die IV-Stelle aber nicht dar, dass ihr die Beibringung dieser Akten vorinstanzlich prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war, weshalb sie unbeachtlich sind (vgl. Urteil 8C 782/2008 vom 24. Oktober 2008, E. 2).

5.
5.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 26. Juni 2006 habe der psychiatrische Gutachter Dr. med. G._________ Folgendes ausgeführt: Die Versicherte leide nach wie vor unter Schmerzen, fühle sich verlassen, von niemandem unterstützt. Dieses Gefühl der Verlassenheit dürfte wesentlich damit zusammenhängen, dass ihre Mutter wenige Stunden nach der Geburt gestorben sei und sie in ihrer frühen Kindheit die notwendige Unterstützung und Geborgenheit vermisst habe. Das Gefühl des Verlassenseins habe sie während Jahren durch ihre Leistungen für ihre Familie kompensieren können. Sie habe hohe narzisstische Gratifikationen aus ihrer Aufopferung für ihre Familie bezogen. In Folge der zunehmenden Erschöpfung, der sich entwickelnden Depression sei sie dazu immer weniger in der Lage gewesen. Das Gefühl des Verlassenseins habe sich durch den Tod ihres Vaters im Jahre 2005 verstärkt. Die psychiatrische Behandlung habe wenig am depressiven Zustandsbild geändert. Allerdings nehme die Versicherte entgegen ihren Behauptungen die verordneten Antidepressiva nicht ein, wie die Blutserumkontrolle gezeigt habe. Sie selber scheine sich also nicht als depressiv einzuschätzen. Die depressiven
Verstimmungen hätten sich somit im Vergleich zum Jahr 2000 zurückgebildet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte zu mindestens 50 % arbeitsfähig.

Bezüglich dieser Darlegungen des Dr. med. G._________ hat die Vorinstanz weiter erwogen, der als zentral betrachtete, in Bezug auf die Antidepressiva tiefe Blutserumspiegel erscheine nicht als tauglich für den Beweis, die Versicherte nehme die Medikamente nicht ein. Daher könne allein gestützt auf das Ergebnis der Blutuntersuchung erst recht keine Verbesserung der psychischen Erkrankung konstruiert werden. Zudem sei zu beachten, dass der Blutserumspiegel bei der Begutachtung im Jahre 2000 offenbar gar nicht gemessen worden sei, weshalb die Ergebnisse der Blutuntersuchung im Jahre 2006 ohnehin keine Rückschlüsse auf eine Verbesserung zuliessen. Weitere Argumente für eine Verbesserung des psychischen Zustandes lieferten die Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ nicht. Im Gegenteil werde im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 26. Juni 2006 darauf hingewiesen, die als (zumindest mit-)ursächlich betrachtete Problematik des Sich-verlassen-Fühlens der Versicherten habe sich durch den Tod ihres Vaters im Jahre 2005 verstärkt. Zudem habe sich nach der Trennung vom Ehemann im Jahre 2005 die gemeinsame ältere Tochter von der Versicherten abgewendet, was ihr offenbar ebenfalls zu schaffen
gemacht habe. Mit dem Zerfall ihrer Familie habe sie wohl weitgehend auf die im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ des Jahres 2006 erwähnten verbleibenden narzisstischen Gratifikationen verzichten müssen, die sie aus der Aufopferung für ihre Familie bezogen habe. Der Hausarzt Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, habe im Schreiben vom 12. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die ältere Tochter der Versicherten schwer erkrankt sei, was sich erheblich auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Der behandelnde Psychiater Dr. med. M.________ habe im Bericht vom 24. September 2005 ausgeführt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich nicht gebessert. Sie wirke resigniert, hilflos. Er sehe die Prognose ungünstig; es sei keine ins Gewicht fallende Besserung zu erwarten. Gestützt auf diese Feststellungen führte die Vorinstanz aus, insgesamt lieferten die Akten keine Hinweise auf eine überwiegend wahrscheinliche wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2000. Bei der Beurteilung des Dr. med. G._________ im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 26. Juni 2006 handle es sich lediglich um eine von der ursprünglichen Einschätzung im Gutachten des
ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 28. August 2000 abweichende Würdigung des psychischen Gesundheitszustandes. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben, weshalb die Versicherte weiter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % habe.

5.2 IV-Stelle und BSV machen im Wesentlichen geltend, auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 26. Juni 2006 sei in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und sie in der Lage sei, eine 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Bei dieser Begutachtung hätten nur noch leichte Zeichen einer Depression festgestellt werden können, was durch das Ergebnis der aktuellen Blutanalyse plausibilisiert worden sei.

6.
Erstellt und unbestritten ist, dass im Rahmen der Begutachtung des ärztlichen Begutachtungsinstituten X.________ vom 26. Juni 2006 im gemessenen Blutserumspiegel der Versicherten die Antidepressiva Saroten und Anfranil nicht nachweisbar waren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass unterschiedliche Resorption, raschere Verstoffwechselung oder Non-Responder-Einflüsse die Aussagekraft einer einmaligen Blutuntersuchung herabsetzen können. Trotzdem liefern Untersuchungen des Medikamentenspiegels in Ergänzung zu Anamnese und klinischem Befund vor allem bei Begutachtungen chronischer Schmerzpatienten wichtige Informationen über den effektiven Leidensdruck und die Konsistenz der Beschwerden (vgl. Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006, E. 4.2.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur).

Indessen ist der Vorinstanz insgesamt beizupflichten, dass im Hinblick auf die zum Teil gegensätzlichen und nicht konsistenten Ausführungen im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitutes X.________ vom 26. Juni 2006 und die übrige Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Versicherten hätten sich überwiegend wahrscheinlich erheblich verbessert (vgl. E. 5.1 hievor). Diese vorinstanzliche Feststellung ist tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 und 3 hievor). Sie lässt sich - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Ebenso wenig beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Demnach hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden, zumal nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes hätten sich erheblich verändert (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.).

7.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen und der Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_474/2008
Date : 04. Dezember 2008
Published : 22. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  43  61  82
BGG: 66  68  95  96  97  99  105  106  107
IVV: 87
BGE-register
130-III-136 • 130-V-343 • 130-V-445 • 132-V-393 • 133-V-108 • 133-V-640
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8C_285/2008 • 8C_474/2008 • 8C_782/2008 • I_329/05
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lower instance • invalidity insurance office • federal court • physical condition • family • federal insurance court • drawn • infringement of a right • [noenglish] • full pension • ex officio • litigation costs • death • question of fact • clerk • statement of affairs • father • judicature without remuneration • coming into effect • depression
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