Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 313/2020, 1B 314/2020

Urteil vom 4. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
1B 313/2020
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

und

1B 314/2020
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen
Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident,
vom 15. Mai 2020 (KZM 18 612 P02).

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer gegen C.________ eröffneten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz, ungetreue Geschäftsbesorgung, eventuell ungetreue Amtsführung ordnete die Bundesanwaltschaft am 29. März 2018 eine Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der D.________ bzw. von Rechtsanwalt A.________ an, welche am 5. April 2018 stattfand. Dabei wurden insgesamt 43 Positionen sichergestellt; bei vier Positionen handelt es sich um logisch-forensische Kopien von Daten, die ab dem Firmenserver gesichert wurden, die restlichen Positionen umfassen Dokumente, die entweder in Ordnern oder Kartondossiers abgelegt waren oder lose sichergestellt wurden. Mit dem Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis wurde die Siegelung sämtlicher Positionen beantragt.

B.
Am 12. April 2018 reichte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern ein Entsiegelungsgesuch ein.

B.a. Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vom 4. Juni 2018 stellte A.________ folgende Anträge an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht:

1. Das Gesuch der Antragstellerin vom 19. April 2018 auf Entsiegelung und Durchsuchung der am 5. April 2018 in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger sei insofern abzuweisen als es sich um solche gemäss folgender Positionen des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände vom 5. April 2018 (act. 08-04-0006) handelt:

- Nr. 01.01.0002;
- Nr. 01.01.0004-0005;
- Nr. 01.01.0007;
- Nr. 01.04.0008;
- Nr. 01.05.0009-0018;
- Nr. 01.05.0034;
- Nr. 01.06.0021;
- Nr. 01.18.0026-27.
2. Bezüglich der übrigen am 5. April 2018 in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger - gemäss Positionen Nr. 01.01.0001; 01.01.0003; 01.01.0006; 01.07.0035-0043; 01.11.0019-0020; 01.11.0033; 01.18.0022-0025; 01.18.0028-0032 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände vom 5. April 2018 (act. 08-04-0006) - seien die Parteien des Entsiegelungsverfahrens (sowie allenfalls weitere berechtigte Personen) vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern zu einer "Triage-Verhandlung" vorzuladen, anlässlich welcher die Siegel unter dem Vorbehalt der Wiederversiegelung in Anwesenheit der Parteien gebrochen und die Gegenstände und Datenträger ohne inhaltliche Kenntnisnahme gesichtet und_"triagiert" werden.
Dabei seien drei Kategorien zu bilden:
a. Kategorie 1: Gegenstände und Datenträger, bezüglich denen sich die Parteien einig sind, dass sie nicht durchsucht werden dürfen und den Berechtigten zurückzugegeben sind;
b. Kategorie 2: Gegenstände und Datenträger, bezüglich denen sich die Parteien einig sind, dass sie durchsucht werden dürfen und zu diesem Zweck der Bundesanwaltschaft zu übergeben sind;
c. Kategorie 3: Gegenstände und Datenträger, bezüglich denen sich die Parteien nicht einigen können und bezüglich derer das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern hoheitlich über die Zulässigkeit einer Durchsuchung wird entscheiden müssen; wobei den Parteien (sowie allenfalls weiteren berechtigten Personen) bezüglich dieser Gegenstände und Datenträger noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren sein würde.
3. Eventualiter sei für sämtliche in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände eine Triage-Verhandlung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 durchzuführen.
4. Subeventualiter - mithin für den Fall, dass den Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1-3 nicht entsprochen werden sollte - sei A.________ nochmals eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gründe, welche dem Entsiegelungsgesuch der Antragstellerin entgegenstehen, abschliessend zu substantiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Antragstellerin.

B.b. Die B.________ AG reichte ebenfalls am 4. Juni 2018 eine Stellungnahme beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein mit folgenden Anträgen:

1. Das Gesuch der Antragstellerin vom 19. April 2018 auf Entsiegelung und Durchsuchung der am 5. April 2018 in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger sei insofern abzuwei se n, als es sich um solche gemäss folgender Positionen des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände vom 5. April 2018 (act. 08-04-0006) handelt:

- Nr. 01.01.0001;
- Nr. 01.01.0004-0007;
- Nr. 01.04.0008;
- Nr. 01.05.0009-0 018;
- Nr. 01.05.0034;
- Nr. 01.11.0019-0020;
- Nr. 01.18.0026-002 7 und Nr. 01.18.003 1-0032.
2. Eve n tu a l iter sei für sämtliche in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände eine Triage-Verhandlung durchzuführen.
3. Sube v e ntu al it er - mithin für den Fall, dass den Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 + 2 nicht entsprochen werden sollte - sei B.________ AG nochmals eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gründe, welche dem Entsiegelungsgesuch der Antragstellerin entgegenstehen, absc hli essend zu substantiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Antragstellerin.

B.c. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht setzte der Bundesanwaltschaft am 6. Juni 2018 eine Frist von 20 Tagen an, um sich zu den Stellungnahmen zu äussern. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung der Anträge, soweit darauf einzutreten sei.

B.d. Am 3. August 2018 lud das Kantonale Zwangsmassnahmengericht A.________ zur Befragung vor. Diese fand am 13. September 2018 statt und hatte die Abgrenzung und Klärung des Hintergrunds einer am Strafverfahren beteiligten, unter verschiedenen Bezeichnungen firmierenden Gesellschaft zum Gegenstand.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht nahm die Triage der physischen, nicht digitalen Unterlagen zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 14. Mai 2020 ohne Beisein der Parteien in seinen Räumlichkeiten vor.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern die Eventualanträge auf Durchführung einer Triage-Verhandlung (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Subeventualanträge auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Ergänzung der Stellungnahmen (Dispositiv-Ziffer 3) ab. Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2018 hiess es im Sinne eines Teil-Entsiegelungsentscheids teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 5) und traf im Folgenden Anordnungen zu den einzelnen Positionen (Dispositiv-Ziffern 5.1-5.3).

C.
Gegen diesen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern gelangen A.________ sowie die B.________ AG je mit Eingabe vom 16. Juni 2020 an das Bundesgericht und beantragen, die Dispositiv-Ziffern 2, 5.1 und 5.2 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer parteiöffentlichen Triage-Verhandlung gemäss den Anträgen vom 4. Juni 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5.1 und 5.2 aufzuheben und die Angelegenheit sei entsprechend den Anträgen vom 4. Juni 2018 zur Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur abschliessenden Substanziierung der einer Entsiegelung entgegenstehenden Gründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Bundesanwaltschaft liess sich in der Sache nicht vernehmen, beantragt jedoch, den Gesuchen um aufschiebende Wirkung sei zu entsprechen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht stellt im Rahmen seiner Vernehmlassungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

D.
Mit Verfügungen vom 9. Juli 2020 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.

E.
Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingaben an das Bundesgericht vom 20. August 2020 bzw. vom 21. August 2020 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 15. Mai 2020 und sind grösstenteils deckungsgleich. Die Verfahren 1B 313/2020 und 1B 314/2020 sind deshalb zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Gegenständen, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in schutzwürdige Geheimnisinteressen der Beschwerdeführer mit sich bringen kann, namentlich in das Anwaltsgeheimnis. Damit droht diesen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B 394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen) und ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO und von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, da die Vorinstanz trotz ihrer entsprechenden Anträge keine parteiöffentliche Triage-Verhandlung durchgeführt habe.

3.1. Die Vorinstanz führte aus, es seien keine Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Zwar hätten die Beschwerdeführer eine solche eventualiter beantragt, jedoch bestehe kein entsprechender Anspruch. Die blosse Möglichkeit des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, habe die Beschwerdeführer weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch davon entbunden, sich möglichst umfassend zum Entsiegelungsgesuch und den sichergestellten Unterlagen zu äussern. Die Triage der physischen, nicht digitalen Unterlagen habe zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 14. Mai 2020 ohne Beisein der Beschwerdeführer und der Bundesanwaltschaft in ihren Räumlichkeiten stattgefunden. Sie entscheide daher im schriftlichen Verfahren.

3.2. Wie dies auch die Beschwerdeführer festhalten, sieht die StPO für das Entsiegelungsverfahren keine parteiöffentliche mündliche Triage-Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vor (vgl. Art. 247 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
2    Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
3    Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
und Art. 248 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; Urteil 1C 428/2020 vom 9. September 2020 E. 2.5); es besteht mithin kein Anspruch auf die Durchführung einer solchen Verhandlung (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Eine förmliche richterliche Triage-Verhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) hat nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erscheint. Diesbezüglich obliegt es den Parteien, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen (Urteile 1C 428/2020 vom 9. September 2020 E. 2.5; 1B 389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3).

3.3. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag damit, dass es vornehmlich prozessökonomische Gründe und nicht zuletzt das Gebot der Verfahrensbeschleunigung seien, welche die Durchführung einer parteiöffentlichen Triage-Verhandlung vorliegend geradezu gebieten würden, zumal mehrere Personen von den Sicherstellungen betroffen seien und mit Blick auf die Berechtigungen an den Unterlagen und Datenträgern offensichtlich Unklarheiten bestehen würden.
Aus diesen pauschal gehaltenen Vorbringen geht nicht ausreichend konkret hervor, weshalb die Durchführung einer Triage-Verhandlung im vorliegenden Fall angezeigt gewesen sein soll. Namentlich zeigen die Beschwerdeführer damit nicht auf, inwiefern eine solche gegenüber einem schriftlichen Verfahren prozessökonomischer gewesen wäre und zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt hätte oder dass die Vorinstanz mangels Durchführung einer Triage-Verhandlung von unzutreffenden Berechtigungen ausgegangen wäre. Zudem wird von den Beschwerdeführern nicht näher ausgeführt und liegt auch nicht auf der Hand, weshalb vorliegend aufgrund der Betroffenheit einer Mehrzahl von Personen oder einer angeblich "chaotisch und formell unsauber" durchgeführten Hausdurchsuchung eine Triage-Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.

3.4. Auch aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2018 zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft geht nicht schlüssig hervor, weshalb eine Triage-Verhandlung durchzuführen gewesen wäre: Sowohl im Rahmen der allgemeinen Begründung ihrer Anträge auf Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung als auch in den Ausführungen zu einzelnen Positionen gaben die Beschwerdeführer lediglich an, dass zwischen den sichergestellten Positionen und den zu untersuchenden Straftaten kein Zusammenhang bestehe, dass das Anwaltsgeheimnis oder dass Geschäftsgeheimnisse zu wahren seien, was anlässlich der Triage-Verhandlung zu klären sei. Eine solche sei - nicht zuletzt aus (prozess-) ökonomischen Gründen - unumgänglich. Gestützt auf die ihnen aktuell zur Verfügung stehende Informationslage vermöchten sie ihre Rechtsbegehren nicht abschliessend zu substanziieren. Gleichzeitig hielten sie jedoch fest, davon ausgehend, dass ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung entsprochen werde, verzichteten sie aktuell aus prozessökonomischen Gründen auf eine abschliessende Substanziierung der einer Entsiegelung entgegenstehenden Gründe. Sollte ihren Anträgen jedoch wider Erwarten nicht gefolgt werden, sei ihnen
nochmals eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um diese Gründe abschliessend zu substanziieren.
Die Beschwerdeführer verzichteten demnach bewusst und freiwillig darauf, die ihrer Auffassung nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Entsiegelungsgesuch zu substanziieren. Mit dieser Vorgehensweise vermögen die Beschwerdeführer jedoch keine sachliche Notwendigkeit einer parteiöffentlichen Triage-Verhandlung im oben genannten Sinn (vgl. E. 3.2) herbeizuführen. Zudem führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, die Aussonderung der vom angerufenen Anwaltsgeheimnis geschützten Aufzeichnungen sei von Amtes wegen erfolgt, wobei sie ohne zusätzliche Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Lage gewesen sei zu beurteilen, welche Unterlagen der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen seien und welche nicht. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, eine parteiöffentliche Triage-Verhandlung durchzuführen. Mit seinem Vorbringen, diese Argumentation gehe an der Sache vorbei, die Vorinstanz sei gerade dazu nicht in der Lage gewesen, weil sie ein bundesrechtswidriges Verfahren zur Anwendung gebracht habe, vermag der Beschwerdeführer nicht das Gegenteil darzutun.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhielt, es seien keine Gründe für die Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung ersichtlich, und keine solche durchgeführt hat.

3.5. Nachdem die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Entsiegelungsgesuch die ihrer Auffassung nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe vorzubringen (vgl. dazu auch unten E. 4.2), jedoch bewusst und freiwillig darauf verzichtet haben, zielt ihre Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere. Im Übrigen halten sie selber fest, dass den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel Genüge getan sei, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darlegen könnten.
Dass die Begründung der Vorinstanz zur Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung relativ kurz ausgefallen ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Nachdem eine Triage-Verhandlung jedoch nur beim Vorliegen sachlicher Gründe stattzufinden hat (vgl. oben E. 3.2) und solche von den Beschwerdeführern nicht (substanziiert) geltend gemacht wurden (vgl. oben E. 3.3 f.), ist die vorinstanzliche Begründung mit Blick auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu beanstanden. Dafür, "dass man eine derartige Verhandlung einfach nicht wollte, ohne sich mit deren Notwendigkeit zu befassen", wie dies die Beschwerdeführer geltend machen, gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte.

4.
Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, da ihnen keine 30-tägige Frist zur abschliessenden Substanziierung der Gründe, welche einer Entsiegelung entgegenstünden, angesetzt worden sei.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten nach Ansetzung der Frist zur Stellungnahme Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl formell als auch materiell umfassend zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft zu äussern. Wenn sie diese Gelegenheit nicht wahrgenommen und sich in ihren Stellungnahmen auf einzelne Punkte beschränkt hätten, habe dies in ihrer Verantwortung gelegen. Dieser Entschluss zur Beschränkung der Stellungnahmen habe sie namentlich nicht von der Obliegenheit entbunden, sich entsprechend den Verfügungen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts abschliessend substanziiert zum Entsiegelungsgesuch und insbesondere umfassend zum Inhalt der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger zu äussern und so ihrer prozessualen Begründungs- und Mitwirkungspflicht nachzukommen. Ein Anspruch auf schritt- oder stufenweise Aufteilung des Entsiegelungsverfahrens nach Bedarf und Gutdünken bestehe nicht, zumal die Verfahrensleitung ausschliesslich beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht liege. Damit hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ansetzung einer neuen Frist für den Fall der Abweisung bestimmter Anträge.

4.2. Soweit die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, die von ihnen beantragte Vorgehensweise sei prozessökonomisch sinnvoll, eine Triage-Verhandlung solle die Parteien idealerweise von einer "aufwändigen Substanziierung" der einer Entsiegelung entgegenstehenden Gründe entlasten, unterliegen sie einer unzutreffenden Auffassung. Solche Gründe sind jedenfalls im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch darzutun, zumal - wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2) - kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen, parteiöffentlichen Triage-Verhandlung besteht. Dem Beschwerdeführer wurde dazu mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, welche auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 26. April 2018 um weitere 20 Tage verlängert wurde. Der Beschwerdeführerin wurde am 18. Mai 2018 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 4. Juni 2018 angesetzt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen hätte, indem sie den Beschwerdeführern keine weitere 30-tägige Frist zur abschliessenden Substanziierung ihrer Stellungnahmen angesetzt hat. Wie dies bereits die Vorinstanz erwog, hatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum
Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft schriftlich zu äussern. Abgesehen davon steht mit Blick auf die Verfügungen der Vorinstanz vom 26. April 2018 bzw. vom 18. Mai 2018 nicht fest, dass die Frist nicht (ein weiteres Mal) hätte erstreckt werden können. Daraus, dass das Entsiegelungsverfahren eine Weile dauerte, komplex war und mehrere Personen daran beteiligt waren, vermögen die Beschwerdeführer vorliegend mit Blick auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann, worauf sie mit ihren Vorbringen abzielen, sie hätten auch bezüglich derjenigen Positionen, die anlässlich der Triage-Verhandlung der Kategorie 3 zuzuordnen wären, die nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt. Es ist deshalb nicht darauf einzugehen.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer zudem einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV rügt, vermag er mit seinen Vorbringen, der frühere Präsident des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts habe ihm gegenüber anlässlich eines Telefonats vom 14. Juni 2018 klar seine Sympathie für die beantragte Triage-Verhandlung bekundet und er sei am 13. September 2018 von der Vorinstanz einvernommen worden, nicht darzutun, dass er auf die Durchführung einer Triage-Verhandlung, zumindest aber auf die Ansetzung einer weiteren Frist habe vertrauen dürfen. Dies gilt umso mehr, als sowohl das Telefonat als auch die Einvernahme erst nach Einreichung der Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vom 4. Juni 2018 stattgefunden haben. Auch aus der zugegebenermassen langen Verfahrensdauer können die Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV nichts zu ihren Gunsten ableiten; die Vorinstanz war vorliegend weder verpflichtet, sie vorgängig darüber in Kenntnis zu setzen, dass keine Triage-Verhandlung stattfinden würde, noch ihnen eine weitere Frist zur abschliessenden Substanziierung ihrer Begehren anzusetzen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich einen Verstoss gegen Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, da sie im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. März 2018 nicht genannt gewesen sei und der Befehl damit ihre Räumlichkeiten nicht umfasst habe. Andere Personen bzw. Örtlichkeiten als die im Befehl bezeichneten dürften im Sinne einer Gültigkeitsvorschrift (Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO) nicht durchsucht werden; dazu wäre ein neuer bzw. ergänzender Befehl erforderlich gewesen. Die in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Unterlagen dürften somit nicht entsiegelt werden.

5.1. Gemäss Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Abs. 1). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Abs. 2 lit. a), den Zweck der Massnahme (Abs. 2 lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Abs. 2 lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile 1B 243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B 726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2. Im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. März 2018 ist unter dem Punkt "Hausdurchsuchung" "C.________, A.________, X.________strasse "...", "...." Y.________" angegeben und sind ausserdem "dazugehörige Estrich- und Kellerräume" sowie "Anderes" angekreuzt. Unter "Vorläufige Sicherstellung" ist festgehalten, dass allfällige Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände im Zusammenhang mit einer bestimmten Gesellschaft und drei Personen, deren Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO in Frage kommen könnte, vorläufig sicherzustellen seien.

5.3. Die Vorinstanz erwog, auch wenn die unter dem Punkt "Hausdurchsuchung" genannte Bezeichnung der Zielperson im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl unpräzise sei, ergebe sich zusammen mit den Erläuterungen unter dem Punkt "Vorläufige Sicherstellung", was von der Bundesanwaltschaft anbegehrt worden sei. So sollten im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 5. April 2018, welche in den Räumlichkeiten der C.________ bzw. des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sämtliche Beweismittel, Vermögensgegenstände oder Gegenstände im Zusammenhang mit einer bestimmten Gesellschaft und drei Personen sichergestellt werden. Daraus ergebe sich, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf sämtliche Räumlichkeiten der C.________ bezogen habe. Dafür sprächen insbesondere auch die bei "dazugehörige Estrich- und Kellerräume" und "Anderes" gesetzten Kreuzchen, die nahelegten, dass sämtliche der C.________ bzw. dem Beschwerdeführer zugänglichen Räumlichkeiten erfasst sein sollten. Vorliegend sei der Beschwerdeführer sowohl als Verwaltungsratspräsident für die Beschwerdeführerin als auch als eingetragener Rechtsanwalt bei der C.________ tätig. Eine räumliche Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und der Anwaltskanzlei bestehe nicht. Auch besässen sie
dasselbe Postfach. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass (juristische) Personen, welche durch die Beschwerdeführerin Verwaltungs- bzw. Beratungstätigkeiten hätten durchführen lassen, durch den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt vertreten worden seien, zumal der Zweck der Beschwerdeführerin im Erbringen von Dienstleistungen im Rechts-, Wirtschafts-, Steuerberatungs- und Treuhandsektor, insbesondere der Bereitstellung von Infrastrukturen für den Betrieb von Anwaltskanzleien, bestehe.

5.4. Vorliegend geht es um die Durchsuchung von Räumlichkeiten, und zwar jene der C.________, mit dem Beschwerdeführer als Zielperson. Inwiefern die Räumlichkeiten der C.________ von jenen der Beschwerdeführerin abgetrennt oder zu unterscheiden wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Zwar reichte sie im Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 21. August 2020 Fotos ein, welche belegen sollen, dass ihre Räumlichkeiten von jenen der Anwaltskanzlei abgetrennt seien und dass dies bereits vor dem Betreten der Räumlichkeiten klar sei. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um Fotos der Beschriftungen ausserhalb des Gebäudes, im Lift, im Gang und an der Aussentür zu den Büroräumlichkeiten, wobei diese Tür ihrer Beschriftung nach sowohl zur Anwaltskanzlei als auch zur Beschwerdeführerin führt. Belege oder Vorbringen, dass die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei und der Beschwerdeführerin nach dem Passieren dieser Aussentüre auseinandergehalten werden könnten, liegen keine vor. Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin die Räumlichkeiten mit der Anwaltskanzlei teile und keine räumliche Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und der Anwaltskanzlei bestehe, woran die eingereichten
Fotos nichts ändern würden. Diese Sachverhaltsfeststellung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und oben E. 2.2). Daran ändert auch nichts, dass im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände bei einzelnen Positionen "05 Buchhaltungsbüro" als Fundort vermerkt sein soll und die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich dabei um das Treuhandbüro, mithin ihre Räumlichkeiten, handle. Dies gilt umso mehr, als nur bei einem Teil der sichergestellten Positionen, bezüglich derer sie geltend macht, sie seien in ihren Räumlichkeiten sichergestellt worden, "Lateralschrank Buchhaltungsbüro" als Fundort angegeben ist; bei knapp der Hälfte der Positionen sind andere Fundorte vermerkt.
Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu beanstanden und ist eine (unzulässige) Ausdehnung der Hausdurchsuchung über den entsprechenden Befehl hinaus nicht gegeben. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin "das Recht und die Notwendigkeit [abspreche], Räumlichkeiten zu besitzen" und damit gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

6.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B 313/2020 und 1B 314/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 2'500.--) auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_313/2020
Datum : 04. November 2020
Publiziert : 30. November 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Entsiegelung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StPO: 141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
241 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
246 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
247 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.
2    Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.
3    Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.
248 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
BGE Register
143-IV-462 • 144-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_243/2016 • 1B_313/2020 • 1B_314/2020 • 1B_389/2019 • 1B_394/2017 • 1B_726/2012 • 1C_428/2020
Stichwortregister
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vorinstanz • zwangsmassnahmengericht • frist • bundesgericht • hausdurchsuchung • tag • kategorie • rechtsbegehren • rechtsanwalt • kenntnis • verfahrensbeteiligter • sachverhaltsfeststellung • anspruch auf rechtliches gehör • anhörung oder verhör • mitwirkungspflicht • beweismittel • schriftliches verfahren • siegel • weiler • sachverhalt
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