Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 495/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 4. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Nachdem das Obergericht des Kantons Uri eine Ablehnungsverfügung der IV-Stelle Uri vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung an das Durchführungsorgan zurückgewiesen hatte (Entscheid vom 25. Januar 2008), verneinte die Durchführungsstelle nach Einholung eines MEDAS-Gutachtens vom 15. Februar 2011 erneut einen Rentenanspruch der 1969 geborenen A.________ (Verfügung vom 31. August 2011).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht, nach Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung, mit Entscheid vom 4. Mai 2012 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine - in der Eventualabfolge - ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertels-Invalidenrente zuzusprechen, dies unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides.
Während Obergericht und Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung abgesehen.

Erwägungen:

1.
Die Kognition des Bundesgerichts ist in Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung auf eine Rechtskontrolle beschränkt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Würdigung und Feststellung der dem streitigen Leistungsanspruch zu Grunde liegenden Tatsachen, wie z.B. die Entscheidung über die Arbeits (un) fähigkeit (BGE 132 V 393), können vom Bundesgericht nur auf Unvollständigkeit oder offensichtliche Unrichtigkeit (Unhaltbarkeit, Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG sowie BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; 135 III 127 E. 1.5 S. 130; 134 V 53 E. 4.3 S. 62, 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40) geprüft werden.

2.

2.1. Im Lichte dieser kognitionsrechtlichen Grundsätze ist allein zu prüfen, ob das kantonale Gericht zur Beurteilung und definitiven Verneinung des Rentenanspruches abschliessend auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2011 abstellen durfte. Während das kantonale Gericht dies im Rahmen einer als solche nicht bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ergangenen RAD-Stellungnahmen, bejaht hat, bestreitet dies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. August 2011 zum MEDAS-Gutachten sowie weiterer Einwendungen, welche dieser Arzt, in seiner Eigenschaft als Parteigutachter, zum MEDAS-Gutachten und den RAD-Stellungnahmen verfasst hat (vgl. seine Eingaben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 5. und 29. September 2011).

2.2. Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. In casu wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2010 zur MEDAS-Begutachtung aufgeboten, deren psychiatrisch-psychologische, neurologische und rheumatologische Untersuchungen am 3., 17. und 24. Juni 2010 erfolgten; das Gutachten seinerseits datiert vom 15. Februar 2011. In Anbetracht dieses Verfahrensablaufs konnten die Mitwirkungsrechte der versicherten Person nach der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256 und E. 3.4.2.9 S. 258) demnach noch nicht zum Tragen kommen. Zwar führt dieser Umstand, wie die Vorinstanz an sich zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid S. 16 E. 6e, f), nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung; denn es wäre unverhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266).

2.3. Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile 9C 942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C 776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467), wo selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen.

2.4. Der Fall der Beschwerdeführerin zeigt in exemplarischer Weise auf, wie ungesichert und umstritten die diagnostische Einordnung von Schmerzstörungen - namentlich auch unter dem Blickwinkel des neuen Diagnosecodes F 45.41 - ist, ganz abgesehen von der seitens der Sachverständigen höchst kontrovers eingeschätzten Schwere der Symptomatik und der Folgenabschätzung für die Arbeits (un) fähigkeit. Die Diskrepanzen sind hier eklatant. Wenn auch abweichende Auffassungen behandelnder Ärzte oder von Parteigutachtern regelmässig keinen Grund bilden, von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung abzuweichen (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile 9C 24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine und I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b), verhält es sich doch anders, wenn objektiv fassbare Gesichtspunkte ins Feld geführt werden, welche erhebliche Zweifel auslösen. So verhält es sich hier. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. Die Vorinstanz kann damit auch eine MEDAS beauftragen, wenn ihr dies als zweckmässig erscheint (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1-4.4.1.5 S. 263-265).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen, damit es, nach Einholung eines Gerichtsgutachtens im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung vom 31. August 2011 neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_495/2012
Date : 04. Oktober 2012
Published : 22. Oktober 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  68  95  97  105
BGE-register
120-IA-31 • 124-I-170 • 129-I-8 • 132-V-393 • 134-V-53 • 135-II-145 • 135-III-127 • 135-V-465 • 137-V-210
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9C_24/2008 • 9C_495/2012 • 9C_776/2010 • 9C_942/2011 • I_506/00 • I_701/05
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