I 489/00 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 4. Oktober 2001
in Sachen
A.________, 1964, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1964 geborene A.________ leidet seit Geburt an Spina bifida mit einer lumbalen Myelomeningocele, Paraparese der unteren Extremitäten und einem Hydrocephalus. Seither bezieht sie verschiedene Leistungen von der Invalidenversicherung.
Für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gab ihr die IV-Stelle des Kantons Bern namentlich einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb sowie ein batteriebetriebenes Rollstuhlzuggerät ab.
Mit Verfügung vom 11. November 1999 sprach die IV-Stelle A.________ die Kostenübernahme und leihweise Abgabe eines neu beantragten Rollstuhles inklusive invaliditätsbedingten Anpassungen und Zubehör mit Ausnahme der höhenverstellbaren Schiebegriffe zu. Dabei folgte sie der Empfehlung der Fachstelle Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 3. November 1999.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 27. Juli 2000).
C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid und die Verfügung vom 11. November 1999 seien insoweit abzuändern, als dass die IV-Stelle auch zur Übernahme der Kosten für die höhenverstellbaren Griffe in der Höhe von Fr. 360. 15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu verpflichten sei.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. |
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1 | Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. |
2 | Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7 |
3 | Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. |
4 | Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9 |
5 | ...10 |
Ergänzend ist Art. 2 Abs. 3
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. |
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1 | Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. |
2 | Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7 |
3 | Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. |
4 | Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9 |
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b) Ferner gilt es zu beachten, dass die versicherte Person für die Fortbewegung nur insoweit einen Anspruch auf ein Motorfahrzeug oder Invalidenfahrzeug hat, als es der existenzsichernden Erwerbstätigkeit dient (Ziff. 10 HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SR 831.232.51 Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) HVI Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel - 1 Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. |
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1 | Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. |
2 | Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.7 |
3 | Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. |
4 | Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG8 vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.9 |
5 | ...10 |
2.- Streitig ist einzig, ob die Kosten für die höhenverstellbaren Schiebegriffe im Betrag von Fr. 360. 15 (inkl.
Mehrwertsteuer) als notwendiges Zubehör zum bewilligten Rollstuhl von der IV-Stelle zu übernehmen sind.
a) Wie von der Vorinstanz erwogen, verfügt die Beschwerdeführerin neben dem Rollstuhl über ein Rollstuhlzuggerät und über einen leidensangepassten Personenwagen (PW), womit eine weitgehend selbstständige Fortbewegung im Rahmen des Notwendigen gewährleistet ist. Auf die Mithilfe Dritter ist sie dabei nur ausnahmsweise, etwa zur Überwindung von Hindernissen wie beispielsweise von Treppen oder zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, angewiesen.
Für diese zeitlich kürzeren Beanspruchungen Dritter ist ein verstellbarer Griff zu deren Gunsten nicht erforderlich, zumal - wie vom kantonalen Gericht im Widerspruch zur Auffassung der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt worden ist - die Hilfeleistungen mehrheitlich gar nicht in aufrechter Position ausgeführt werden können und/oder es des Einsatzes mehrerer Personen bedarf. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihren Vorbringen, dass es ihr zwar durchaus freigestellt ist, ihren PW anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel auch in der Freizeit zu benutzen; Vorteile kann sie daraus aber keine ableiten (Erw. 1b).
b) Somit ist mit Vorinstanz und Verwaltung der Empfehlung der neutralen Fachstelle SAHB vom 3. November 1999 zu folgen, wonach die höhenverstellbaren Schiebegriffe den Rahmen des Notwendigen überschreiten, weshalb eine Kostenübernahme entfällt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.