Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 567/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Krähe,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Busse (Meldepflichtverstoss),

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Mai 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der in Liechtenstein domizilierten X._________ AG wird vorgeworden, sie habe einen Arbeitnehmer im Kanton Aargau beschäftigt, obwohl sie ihrer Meldepflicht nicht korrekt nachgekommen sei. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau büsste sie mit Urteil vom 30. Mai 2008 mit Fr. 250.--.
Die X.________ AG wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, sie sei freizusprechen.

2.
Die Beschwerde betrifft eine Verwaltungsbusse gemäss Verwaltungsstrafrecht. Die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überschriebene Eingabe ist deshalb als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG entgegenzunehmen.

3.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2008 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG lief folglich am 3. Juli 2008 ab. Auf die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2008 ist nicht einzutreten.

4.
Die Vorinstanz ging davon aus, die Angelegenheit betreffe einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid S. 2, 6/7). Diese macht vor Bundesgericht dagegen geltend, es gehe nicht um einen ihrer Angestellten, sondern um einen Angestellten einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 1). Die Vorinstanz stellt dazu fest, diese Behauptung sei falsch. Die Beschwerdeführerin spreche in allen Eingaben an das Migrationsamt von "ihren" Monteuren (angefochtener Entscheid S. 7 unten). Diese Annahme der Vorinstanz könnte im vorliegenden Verfahren nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Formulierung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist eine tatsächliche Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 II 124 E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin in Aussicht stellt, Beweismittel nachzureichen, ist darauf nicht einzutreten, weil diese Beweismittel nicht innert Frist beim Bundesgericht eingegangen sind. Im Übrigen macht sie nur geltend, die von der Vorinstanz erwähnte Eingabe an das
Migrationsamt sei rein "prophylaktisch" erfolgt für den Fall, dass die in der Schweiz domizilierte Gesellschaft den Auftrag nicht würde übernehmen wollen. Mit diesem Vorbringen lässt sich indessen nicht dartun, dass die Annahme der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. In Bezug auf den Schuldpunkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen das Strafmass und macht geltend, es verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass nicht eine blosse Verwarnung ausgesprochen worden sei (Beschwerde S. 4/5 Ziff. 2). Gegen diese Auffassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, sie verfüge über eine gewisse Erfahrung beim Meldeverfahren und sei in den anderen Kantonen jeweils verwarnt worden. Dies heisse nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht zum ersten Mal die Meldepflicht missachtet habe (angefochtener Entscheid S. 9). Unter diesen Umständen verstösst das Ausfällen einer Busse nicht gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Inwieweit in anderen Kantonen in gleichen Fällen angeblich nur eine Verwarnung ausgesprochen worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Und inwieweit sich die ungleiche Behandlung ausländischer und schweizerischer Gesellschaften auf das Strafmass auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Strafzumessung ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_567/2008
Date : 04. September 2008
Published : 22. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Busse (Meldepflichtverstoss)


Legislation register
BGG: 66  78  95  97  100  109
BV: 9
BGE-register
133-II-249 • 134-II-124
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