Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.129/2006
6S.282/2006 /rom

Urteil vom 4. September 2006
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
6P.129/2006
Strafverfahren, Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV),

6S.282/2006
Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Zurechnungsfähigkeit,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.129/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.282/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 10. Mai 2006.

Sachverhalt:
A.
X.________ verursachte am 3. Juni 2004 um 13.30 Uhr mit ihrem Personenwagen einen Selbstunfall. Beim Versuch, ihr Fahrzeug in ein Parkfeld des Coop-Parkplatzes in Lenzburg zu parkieren, kollidierte sie zweimal mit einem geparkten Personenwagen. Die angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von minimal 3,17 und maximal 3,51 Gewichtspromille (Mittelwert 3,34 Gewichtspromille).
B.
Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg verurteilte X.________ am 26. Oktober 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.104
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009105 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009106 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.107
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.108
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG und Art. 2 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
und 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verbunden mit der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und sich darüber halbjährlich bei der Staatsanwaltschaft auszuweisen, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.

Auf die dagegen erhobene Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Mai 2006 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, sie vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand freizusprechen. Eventuell seien das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit der ebenfalls eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenes Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau enthält sich unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil einer Stellungnahme zu den Beschwerden. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Sie rügt, das Obergericht habe in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK angenommen, ihre Zurechnungsfähigkeit sei zur Zeit der Tat nicht vollständig aufgehoben gewesen. Die obergerichtliche Schlussfolgerung sei insbesondere angesichts der folgenden Indizien willkürlich: Sie sei zur Tatzeit nicht ansprechbar gewesen und nach dem Unfall hinter dem Steuer eingeschlafen. Anlässlich der Blutentnahme im Spital sei eine Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 3,34 Promille festgestellt worden. Ausserdem habe sie im Vorfeld der Tat verschiedene Medikamente eingenommen, welche die Alkoholwirkung noch verstärkten. Dass sie die Strecke von vermutlich nur 50 m von ihrem Wohnort zum Coop-Parkplatz habe fahren können, spreche entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht gegen ihre völlige Zurechnungsunfähigkeit. Ebenso wenig stelle der im psychiatrischen Gutachten der Klinik Königsfelden vom 8. März 2005 erhobene Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms ein genügendes Indiz für die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit dar.
2.2 Die Frage, in welchem Zustand sich der Täter im Tatzeitpunkt befand, ist eine Tatfrage, die dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlicher Beschwerde zu unterbreiten ist (BGE 107 IV 3 E. 1a; 106 IV 236 E. 2a, je mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend. Bei letzterer Rüge kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Insofern hat die Rüge der Verletzung dieses Grundsatzes keine selbständige Tragweite gegenüber der Willkürrüge (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c und d). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Es genügt nicht, dass sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 1; 128 I 177 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.4 Bei der Trunkenheit steht in erster Linie die Steuerungsfähigkeit in Frage, da bei Rauschzuständen die Einsichtsfähigkeit in der Regel weniger beeinträchtigt ist. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit könnte aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezuges feststellen liessen. Dies wäre der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- oder Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert wären (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002 6S. 17/2002 E. 1c mit Hinweisen).
2.5 Das Obergericht setzt sich ausführlich mit der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin und der Frage ihrer Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zur Zeit der Tat auseinander. Dabei nimmt es in tatsächlicher Hinsicht an, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit stark betrunken war. Sie sei nach der Kollision nicht ansprechbar gewesen und noch hinter dem Steuer eingeschlafen. Aus dem ungefähr eineinhalb Stunden nach dem Unfallereignis erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund vom 3. Juni 2005 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin benommen, ihre Stimme verwaschen, ihre Stimmung labil, ihr Verhalten müde und ihr Gleichgewicht gestört erschien (angefochtenes Urteil, S. 7 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 6). Trotz dieser äusserlich deutlich erkennbaren Ausfallerscheinungen infolge der schweren Alkoholintoxikation bei einer Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 3,34 Promille geht das Obergericht davon aus, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar erheblich herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war. Es stellt dabei zunächst darauf ab, dass es der Beschwerdeführerin trotz der hohen Blutalkoholkonzentration von über 3 Gewichtspromille noch möglich war, sich in ihr Auto
zu setzen und die Strecke von 50 m von ihrem Wohnort bis zum Coop-Parkplatz unfallfrei mit ihrem Fahrzeug zurückzulegen. Dass es bereits dabei beinahe zu einer Kollision mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer gekommen sein soll, trifft entgegen einem Einwand der Beschwerdeführerin - wie ein Blick in die Akten zeigt - nicht zu. Weiter berücksichtigt das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Beeinträchtigungen - gemäss dem erwähnten ärztlichen Untersuchungsbericht zeitlich und örtlich orientiert war und an keiner Amnesie litt. In seine Würdigung bezieht es sodann auch mit ein, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2004 detailliert an die Umstände der rund zehn Tage zuvor unternommenen Fahrt und an die anschliessende Kollision habe erinnern können (angefochtenes Urteil, S. 7 f.). Dabei übersieht es nicht, dass sich diese im Rahmen ihrer späteren Befragungen kaum mehr an das Vergangene zu erinnern vermochte. Es hat jedoch den ersten Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat erhöhte Beweiskraft zugemessen und die nachträglich geltend gemachten Erinnerungslücken nachvollziehbar mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf erklärt.

Schliesslich verweist das Obergericht auf das psychiatrische Gutachten der Klinik Königsfelden vom 8. März 2005. Daraus geht hervor, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Alkoholintoxikation zur Tatzeit zwar erheblich herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war. Gerichte haben Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen (Art. 249
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP). Sie dürfen in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2). Inwiefern die obergerichtliche Würdigung des Gutachtens willkürlich sein bzw. triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten bestehen sollten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Das Mass ihrer Beeinträchtigung wurde im Gutachten vielmehr differenziert geprüft. Zwar konnte eine Alkoholsucht - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - nicht festgestellt werden. Es wurde indes der Verdacht auf das Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms formuliert, weil die zu keiner Amnesie führende hohe Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,17 Gewichtspromille auf eine Toleranzentwicklung durch regelmässiges
Trinken grösserer Mengen Alkohol hindeute (Gutachten, S. 23 und 24). Bei dieser Sachlage konnte das Obergericht ohne Willkür auf die Folgerungen im Gutachten abstellen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht aufgrund all dieser Umstände in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2005 und ungeachtet allfällig zusätzlich konsumierter Medikamente durch die Beschwerdeführerin willkürfrei davon ausgehen durfte, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz schwerer Alkoholintoxikation nicht vollständig aufgehoben war. Die erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob diese den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG überhaupt genügen.
3.
Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB. Zur Zeit der Tat habe sie eine Blutalkoholkonzentration von wesentlich mehr als 3 Promille aufgewiesen und deswegen - angesichts ihrer beträchtlichen Ausfallerscheinungen - an einer schweren Bewusstseinsstörung im Sinne der erwähnten Gesetzesnorm gelitten.
3.1 Gemäss Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter gemäss Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
StGB).

Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration (BAK) kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Für die Frage, ob die hohe Alkoholisierung die Schuldfähigkeit ausschliesst, sind immer auch die näheren Umstände der konkreten Tat sowie Verhalten, Persönlichkeit und insbesondere die Alkoholverträglichkeit und -gewöhnung des Täters zu berücksichtigen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer BAK von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, bei einer solchen von über 3 Promille die Vermutung für Zurechnungsunfähigkeit. Diese Vermutungen können jedoch im Einzelfall umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (BGE
122 IV 49 E. 1b mit Hinweisen; 119 IV 120 E. 2b; Philippe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsgesetz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 338 ff., insbesondere S. 344).
3.2 Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz einem BAK-Wert von durchschnittlich 3,34 Promille zwar stark herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war. Die dagegen erhobenen Einwände weichen von diesem Befund ab bzw. richten sich gegen die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
und Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
BStP). Dass und inwiefern die Vorinstanz von einem unrichtigen Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen sein sollte, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie nicht eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB annahm, sondern von einer schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB ausging.
4.
Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
OG; Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6P.129/2006
Datum : 04. September 2006
Publiziert : 22. September 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verfahren
Gegenstand : Strafverfahren, Willkür (Art. 9 BV)


Gesetzesregister
BStP: 249  273  277bis  278
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 90  156
SVG: 31 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.104
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009105 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009106 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.107
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.108
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
StGB: 10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
11 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
VRV: 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15
1    Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16
2    Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a  Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b  freies Morphin (Heroin/Morphin);
c  Kokain;
d  Amphetamin (Amphetamin);
e  Methamphetamin;
f  MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g  MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17
2bis    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18
2ter    Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19
3    Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4    ...20
5    ...21
BGE Register
106-IV-236 • 107-IV-3 • 119-IV-120 • 120-IA-31 • 122-IV-49 • 124-IV-86 • 127-I-38 • 128-I-177 • 128-I-81 • 129-I-173 • 129-I-49 • 129-I-8
Weitere Urteile ab 2000
6P.129/2006 • 6S.282/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
blutalkoholkonzentration • bundesgericht • aargau • staatsrechtliche beschwerde • vorinstanz • frage • vermutung • parkplatz • fahren in angetrunkenem zustand • strafgericht • psychiatrisches gutachten • alkoholismus • aarau • verdacht • tag • verurteilter • kassationshof • verhalten • anhörung oder verhör • trunkenheit • strassenverkehrsgesetz • sachverhalt • richtigkeit • blutprobe • automobil • heilanstalt • entscheid • begründung des entscheids • richterliche behörde • umfang • geistige behinderung • geisteskrankheit • kantonales rechtsmittel • indiz • psychotherapie • rechtsanwalt • probezeit • stelle • sachrichter • verminderte zurechnungsfähigkeit • mass • tatfrage • in dubio pro reo • erfahrungsgrundsatz • zweifel • lausanne • menge • wert • busse • verurteilung • ermessen • kassatorische natur • weisung • weiler • uhr • schneider
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