Tribunal federal
{T 0/2}
5A.16/2003 /min
Urteil vom 4. September 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, St. Alban-Anlage 19, 4052 Basel,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 10. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
S.________ (geb. 1. Januar 1966) reiste am 11. Oktober 1988 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er hätte nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Schweiz bis zum 31. Mai 1992 verlassen müssen. Am 5. Juni 1992 verheiratete er sich mit der um 19 Jahre älteren Schweizer Bürgerin T.________, geschiedene R.________.
Am 6. Mai 1997 erhielt S.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 teilte das Einwohneramt W.________ dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) mit, S.________ habe sich von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Auf Anfrage des BFA führte der Parteivertreter von S.________ in seiner Eingabe vom 25. Juli 1997 aus, Ende Mai bzw. Anfang Juni 1997 sei es unter den Ehegatten zu einer grossen Auseinandersetzung gekommen, worauf die eheliche Gemeinschaft einstweilen aufgehoben worden sei. In der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1997 sei der gemeinsame Haushalt aufgelöst worden. Beide Ehegatten hätten anwaltliche Unterstützung gesucht und sich darauf geeinigt, dass der eheliche Haushalt bis Ende 1997 aufgelöst bleibe. Die Erklärung über den Bestand der ehelichen Gemeinschaft sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung wie der Einbürgerung zutreffend gewesen.
B.b Am 18. September 1997 beauftragte das BFA das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, S.________ sowie seine Ehefrau über den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten zu befragen. Die Befragung der Ehefrau fand am 29. Oktober 1997 statt, diejenige des Ehemannes am 7. November 1997.
Am 28. Januar 1998 teilte das BFA S.________ mit, aufgrund der Erhebungen seien die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Dieser nahm zur Absicht des BFA am 8. Juni 1998 Stellung. Am 27. Oktober 1998 informierte die Ehefrau das BFA, S.________ sei am 1. Juli 1998 wieder zu ihr zurückgekommen. Kurz danach habe er ihr anvertraut, er habe dies nur wegen des Schweizer Passes getan und sei Ende August 1998 wieder ausgezogen.
B.c Nachdem das BFA S.________ am 19. Februar 2002 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erklärte es mit Verfügung vom 30. April 2002 die erleichterte Einbürgerung von S.________ für nichtig. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 10. Juni 2003 ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 führt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 10. Juni 2003 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.
Der Beschwerdeführer trägt vor, wenn die Rüge seines vormaligen Rechtsvertreters, wonach die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Zu diesem auch im Beschwerdeverfahren vor dem EJPD erhobenen Vorwurf wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, er gehe von vornherein fehl. Gemäss dem Entscheid des BFA habe der Beschwerdeführer am 6. Mai 1997 durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
3.
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
3.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 1997 faktisch aufgehoben worden sei. Dabei spiele es aus heutiger Sicht keine Rolle, ob der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung aus eigenem Antrieb verlassen oder ob ihn die Ex-Ehefrau dazu aufgefordert habe. Tatsache sei, dass die Ehe ab Mitte Juni 1997 nicht mehr gelebt und am 14. September 1999 geschieden worden sei. Der kurzen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Sommer 1998 komme demnach keine Relevanz mehr zu, abgesehen davon, dass sie offensichtlich aus rein opportunistischen Gründen erfolgt sei. Es treffe zwar zu, dass die damalige Schweizer Ehefrau in der Befragung vom 29. Oktober 1997 ausgesagt habe, seit Juni 1997 hätten die Ehegatten keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr gelebt. Daraus könne jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Ehe sei bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen. Denn anlässlich der gleichen Befragung habe die Ex-Ehefrau ebenfalls ausgeführt, sie sei zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sie nur zwecks Erlangung des Schweizer Bürgerrechts geheiratet. Er sei über die Festtage 1996/97 für drei Wochen allein nach Deutschland gegangen. Im Januar 1997
habe er erstmals gesagt, er wolle sich von ihr trennen und die Scheidung einreichen. Ab Januar 1997 hätten die Ehegatten keine sexuellen Beziehungen mehr gehabt. Diese Situation sei bei der Unterzeichnung der Erklärung (29. April 1997) über die eheliche Gemeinschaft sowie bei der erleichterten Einbürgerung unverändert gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember 1999, also knappe zwei Monate nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau, im Heimatstaat eine um 13 Jahre jüngere türkische Staatsangehörige im gebärfähigen Alter geheiratet.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese tatsächlichen Feststellungen folgende Einwände vor:
3.3.1 Dass er und seine Ehefrau sich kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung, nämlich Mitte Juni 1997, getrennt hätten, habe von niemandem prognostiziert werden können. Die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass die Ehe gemäss ihren eigenen Erwägungen in den ersten drei Jahren sehr gut bis gut gewesen sei. Bereits diese Tatsache zeige, dass die Ehe sicherlich nicht zwecks Erlangung des Bürgerrechts eingegangen worden sei.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99) ist eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
ungeachtet seitens des Beschwerdeführers ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille gegeben war, lässt sich dem angefochtenen Entscheid und den Akten gerade nicht entnehmen. Ferner ist nicht massgeblich, dass das Geschehene nicht voraussehbar gewesen sein soll. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ab 1997 nichts gegen den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft bzw. für deren Aufrechterhaltung getan hat. Haltlos ist sein Einwand, beim Schluss des EJPD, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt der Erklärung um die mangelnde Stabilität der Ehe gewusst, handle es sich um eine rein retrospektive Spekulation. Die Folgerung des EJPD gründet - insbesondere - auf der Aussage der Ex-Ehefrau, wonach die sexuellen Kontakte ab Januar 1997 abgebrochen seien, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden sei.
3.3.2 Dass der Beschwerdeführer trotz der Auseinandersetzung Mitte Juni 1997 bei der Abgabe seiner Erklärung vom 29. April 1997 subjektiv immer noch das Gefühl gehabt habe, die Ehe sei stabil, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht glaubwürdig. Die Ex-Ehefrau hat anlässlich ihrer Befragung vom 29. Oktober 1997 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ohne ihr Wissen eingereicht. Als er von Deutschland zurückgekehrt sei, habe er erstmals im Januar 1997 die Absicht geäussert, sich scheiden zu lassen. Die Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft wird von der Vorinstanz durch die folgenden tatsächlichen Feststellungen erhärtet: Nach 1995 seien Meinungsverschiedenheiten aufgetreten und die Ehegatten hätten sich gegenseitig nicht mehr verstehen können. Es sei auch keine Liebe mehr da gewesen. Der Beschwerdeführer habe während ca. eines Jahres noch versucht, die Ehe zu retten. Die Ex-Ehefrau habe dann aber die gemeinsame Wohnung ohne sein Wissen gekündigt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf den 1. Juli 1997 in eine eigene Wohnung eingezogen ist. Die Ex-Ehefrau hat wohl ausgesagt, seit Juli 1997 sei keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr gelebt worden. Daraus kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, im Zeitpunkt der Erklärung vom 29. April 1997 habe eine solche noch bestanden. Denn - wie erwähnt - ergeben die Aussagen der Ex-Ehefrau ein völlig anderes Bild von der Ehe für den Zeitraum 1996/1997. Fakten, die diese Zeit in ein besseres Licht rücken könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dass die Aussage der Ex-Ehefrau, die Wiedervereinigung (im Sommer 1998) sei nur im Hinblick auf den Erwerb des Bürgerrechts erfolgt, keinen Beweiswert haben soll, kann nicht bloss mit der Bemerkung begründet werden, diese Äusserung sei nach der Trennung der Ehegatten erfolgt und somit von negativen Gefühlen gegenüber ihrem ehemaligen Partner bestimmt worden.
3.4
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei bereits zu Beginn des Jahres 1997 nicht mehr intakt gewesen, nicht umzustossen vermocht. Er wäre deshalb - entgegen seiner Auffassung - gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde in diesem Zeitpunkt über die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: