Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 67/2017
Urteil vom 4. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
substituiert durch Advokat Silvio Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. November 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2013 trotz fehlender Fahrberechtigung und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.46 o/oo ein Fahrzeug gelenkt, in dem fünf anstatt der maximal erlaubten vier Mitfahrer gewesen seien. Als ihnen ein Patrouillenfahrzeug zuerst mit eingeschaltetem Blaulicht und danach auch mit eingeschaltetem Martinshorn gefolgt sei, habe X.________ seine Fahrt entlang der Autobahneinfahrt A3 in Richtung St. Johannes-Tunnel stark beschleunigt. Seine massiv übersetzte Fahrgeschwindigkeit habe er beibehalten, obwohl er realisiert habe, dass die Beifahrerin befürchtet habe, dass es ihm kaum reichen würde, in dem unmittelbar folgenden Kurvenabschnitt die Kontrolle über sein Fahrzeug zu behalten. Auch die restlichen Mitfahrer hätten panisch zu schreien begonnen. Darauf habe X.________ einen abrupten Spurwechsel auf den rechten Fahrstreifen vollzogen, wodurch er das Polizeifahrzeug habe abhängen können. Sein Wagen sei so stark ins Schleudern geraten, dass er nur noch mit den rechten Rädern Bodenkontakt gehabt habe und mit der Dachreling über eine längere Strecke der Tunnelwand entlang geschrammt sei.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Juli 2015 der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen von mehr Personen als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt, Unterlassung der Richtungsanzeige, Nichtbefolgung von polizeilichen Weisungen), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts; die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 15. November 2016 fest, die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
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1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Anklagepunkt Ziff. 1.e) freizusprechen. In Abänderung des Urteils sei er der Störung des öffentlichen Verkehrs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorrads zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
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1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle beim Vorfall vom 17. November 2013 den Sachverhalt willkürlich fest. Zwar sei erstellt, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit durch den Tunnel gefahren sei. Willkürlich sei indessen die Annahme, es sei auch erstellt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe resp. er wohl deutlich über 100 km/h gefahren sei. Eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung liege nicht vor. Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht einzig gestützt auf das Videomaterial, einen Polizeirapport und einen medizinischen Austrittsbericht erstellt werden (Beschwerde S. 5 f. und S. 10).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.3. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer gebe in Bezug auf die Tunnelfahrt selber an, zu schnell gefahren zu sein. Es treffe zwar zu, dass keine Geschwindigkeitsmessung vorhanden sei, jedoch gehe aus dem Videomaterial hervor, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritten habe, da sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen der Polizei innert kürzester Zeit beträchtlich vergrössert habe. Neben der Schätzung des nachfahrenden Polizeipersonals, 130-140 km/h, liege auch eine Angabe eines Mitfahrers vor (100-200 km/h). Weil das Fahrzeug trotz Bremsmanöver nicht mehr durch die Kurve habe gelenkt werden können, könne auch ohne eine genaue Bezifferung von einer massiv erhöhten Geschwindigkeit ausgegangen werden (Urteil S. 6 E. 3.3). Mit diesen Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2. Gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.3. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist insofern nicht einzugehen, soweit ihr ein von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweichender Sachverhalt zu Grunde liegt (E. 1.2). Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, neben der Tatsache, dass er zu schnell gefahren sei, habe er keine gefährlichen Fahrmanöver vorgenommen (Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der unmittelbaren Lebensgefahr zu Recht. Aufgrund der unkontrollierten und zu schnellen Fahrt des unter Alkohol- und Kokaineinfluss stehenden Beschwerdeführers in einem Tunnel sowie dem Umstand, dass anstelle der zulässigen vier Insassen deren fünf im Fahrzeug waren, die somit auch nicht vorschriftsgemäss angegurtet waren, war das Risiko eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen ausgesprochen hoch. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, diese Unfallgefahr habe nicht erst im Moment bestanden, als das Auto nur noch auf zwei Rädern gefahren sei, sondern bereits davor, da es ansonsten gar nicht dazu gekommen wäre. Schliesslich kollidierte der Beschwerdeführer infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung und des
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit der Tunnelwand, was zeigt, dass die Gefahr hinreichend aktuell war. Die Möglichkeit des Todeseintritts der Fahrzeuginsassen lag in deutlicher Nähe. Unter den gegebenen Verhältnissen hatte der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf, wie schwer allfällige Folgen oder Verletzungen der einzelnen Mitfahrenden ausfallen würden. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision keine schwerwiegenden Folgen hatte. Durch sein Verhalten in der konkreten Situation schuf der Beschwerdeführer einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Verkehrsunfalls bestand. Damit begründete er eine konkrete Lebensgefahr für seine Mitinsassen (vgl. Urteil S. 6 f. E. 3.3). Beim subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer werde nicht unterstellt, die Mitfahrer hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Es sei aber unbestritten, dass sie zu schreien begonnen hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, das Geschrei habe beim Casinokreisel angefangen und eine Mitfahrerin habe gesagt, sie habe Kinder, lasse den Schluss zu, dass sich dieses Geschrei nicht auf den Vorfall mit
dem Messer vor der Disco, sondern auf die Fahrweise des Beschwerdeführers bezogen habe und von diesem auch gehört worden sei. Auch weitere Angaben des Beschwerdeführers wiesen auf sein Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr hin: Er habe ausgesagt, sein Leben sei ihm durch den Kopf gegangen, als er auf den beiden Rädern gestanden sei. Schliesslich habe er beim Vorfall mit dem Motorrad vom 10. Juni 2014 geantwortet, er wisse nicht, wie er auf so etwas habe kommen können. Vorher hätte er Menschen töten können und dann mache er so etwas. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wusste, dass seine Fahrweise in den gegebenen Umständen zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug mit Todesfolgen hätte führen können. Zudem konnte sich keiner der vier hinteren Insassen angurten. Damit hat sich der Beschwerdeführer mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Fahrweise abgefunden. Er setzte seine Mitfahrer vorsätzlich einer Lebensgefahr aus (Urteil S. 7 f. E. 3.4.2). Schliesslich bejaht die Vorinstanz auch die Skrupellosigkeit zu Recht. Der Beschwerdeführer brachte bloss aus Angst vor den Konsequenzen seines unverantwortlichen
Handelns, mithin aus eigennützigen Motiven, mehrere Menschen in Lebensgefahr: Er wollte sich der drohenden Polizeikontrolle um jeden Preis entziehen (Urteil S. 8 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer behauptet, der traumatisierende Vorfall beim Verlassen der Disco habe zur überstürzten Fahrt geführt (Beschwerde S. 10). Hierzu hält die Vorinstanz fest, er gestehe ein, dass er trotz dem Unfall im Tunnel weitergefahren sei, anstatt anzuhalten. Sie gelangt zum Schluss, daraus folge, dass er gerade nicht vor den Widersachern mit dem Messer, sondern vor der Polizei habe fliehen wollen (Urteil S. 8 E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden.
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde S. 11), kann auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Teilweise weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen. Im Übrigen erörtert er einzig seine eigene Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini