Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 67/2017
Urteil vom 4. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
substituiert durch Advokat Silvio Bürgi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. November 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2013 trotz fehlender Fahrberechtigung und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.46 o/oo ein Fahrzeug gelenkt, in dem fünf anstatt der maximal erlaubten vier Mitfahrer gewesen seien. Als ihnen ein Patrouillenfahrzeug zuerst mit eingeschaltetem Blaulicht und danach auch mit eingeschaltetem Martinshorn gefolgt sei, habe X.________ seine Fahrt entlang der Autobahneinfahrt A3 in Richtung St. Johannes-Tunnel stark beschleunigt. Seine massiv übersetzte Fahrgeschwindigkeit habe er beibehalten, obwohl er realisiert habe, dass die Beifahrerin befürchtet habe, dass es ihm kaum reichen würde, in dem unmittelbar folgenden Kurvenabschnitt die Kontrolle über sein Fahrzeug zu behalten. Auch die restlichen Mitfahrer hätten panisch zu schreien begonnen. Darauf habe X.________ einen abrupten Spurwechsel auf den rechten Fahrstreifen vollzogen, wodurch er das Polizeifahrzeug habe abhängen können. Sein Wagen sei so stark ins Schleudern geraten, dass er nur noch mit den rechten Rädern Bodenkontakt gehabt habe und mit der Dachreling über eine längere Strecke der Tunnelwand entlang geschrammt sei.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Juli 2015 der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen von mehr Personen als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt, Unterlassung der Richtungsanzeige, Nichtbefolgung von polizeilichen Weisungen), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Legge federale del 3 ottobre 1951 sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope (Legge sugli stupefacenti, LStup) - Legge sugli stupefacenti LStup Art. 19a - 1. Chiunque, senza essere autorizzato, consuma intenzionalmente stupefacenti oppure chiunque commette un'infrazione giusta l'articolo 19 per assicurarsi il proprio consumo, è punito con la multa95. |
|
1 | Chiunque, senza essere autorizzato, consuma intenzionalmente stupefacenti oppure chiunque commette un'infrazione giusta l'articolo 19 per assicurarsi il proprio consumo, è punito con la multa95. |
2 | Nei casi poco gravi si può abbandonare il procedimento o prescindere da ogni pena. Può essere pronunciato un avvertimento. |
3 | Si può prescindere dall'azione penale se l'autore, per aver consumato stupefacenti, sottostà o si sottopone a un'assistenza sorvegliata dal medico. L'azione penale è eseguita se l'autore si sottrae all'assistenza o al trattamento. |
4 | Se l'autore è tossicomane, il giudice può ordinare il collocamento in una struttura specializzata. Gli articoli 60 e 63 del Codice penale96 si applicano per analogia.97 |
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts; die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 15. November 2016 fest, die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Legge federale del 3 ottobre 1951 sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope (Legge sugli stupefacenti, LStup) - Legge sugli stupefacenti LStup Art. 19a - 1. Chiunque, senza essere autorizzato, consuma intenzionalmente stupefacenti oppure chiunque commette un'infrazione giusta l'articolo 19 per assicurarsi il proprio consumo, è punito con la multa95. |
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1 | Chiunque, senza essere autorizzato, consuma intenzionalmente stupefacenti oppure chiunque commette un'infrazione giusta l'articolo 19 per assicurarsi il proprio consumo, è punito con la multa95. |
2 | Nei casi poco gravi si può abbandonare il procedimento o prescindere da ogni pena. Può essere pronunciato un avvertimento. |
3 | Si può prescindere dall'azione penale se l'autore, per aver consumato stupefacenti, sottostà o si sottopone a un'assistenza sorvegliata dal medico. L'azione penale è eseguita se l'autore si sottrae all'assistenza o al trattamento. |
4 | Se l'autore è tossicomane, il giudice può ordinare il collocamento in una struttura specializzata. Gli articoli 60 e 63 del Codice penale96 si applicano per analogia.97 |
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Anklagepunkt Ziff. 1.e) freizusprechen. In Abänderung des Urteils sei er der Störung des öffentlichen Verkehrs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorrads zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung nach Art. 19a
SR 812.121 Legge federale del 3 ottobre 1951 sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope (Legge sugli stupefacenti, LStup) - Legge sugli stupefacenti LStup Art. 19a - 1. Chiunque, senza essere autorizzato, consuma intenzionalmente stupefacenti oppure chiunque commette un'infrazione giusta l'articolo 19 per assicurarsi il proprio consumo, è punito con la multa95. |
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1 | Chiunque, senza essere autorizzato, consuma intenzionalmente stupefacenti oppure chiunque commette un'infrazione giusta l'articolo 19 per assicurarsi il proprio consumo, è punito con la multa95. |
2 | Nei casi poco gravi si può abbandonare il procedimento o prescindere da ogni pena. Può essere pronunciato un avvertimento. |
3 | Si può prescindere dall'azione penale se l'autore, per aver consumato stupefacenti, sottostà o si sottopone a un'assistenza sorvegliata dal medico. L'azione penale è eseguita se l'autore si sottrae all'assistenza o al trattamento. |
4 | Se l'autore è tossicomane, il giudice può ordinare il collocamento in una struttura specializzata. Gli articoli 60 e 63 del Codice penale96 si applicano per analogia.97 |
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle beim Vorfall vom 17. November 2013 den Sachverhalt willkürlich fest. Zwar sei erstellt, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit durch den Tunnel gefahren sei. Willkürlich sei indessen die Annahme, es sei auch erstellt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten habe resp. er wohl deutlich über 100 km/h gefahren sei. Eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung liege nicht vor. Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht einzig gestützt auf das Videomaterial, einen Polizeirapport und einen medizinischen Austrittsbericht erstellt werden (Beschwerde S. 5 f. und S. 10).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
|
a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
|
1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
1.3. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer gebe in Bezug auf die Tunnelfahrt selber an, zu schnell gefahren zu sein. Es treffe zwar zu, dass keine Geschwindigkeitsmessung vorhanden sei, jedoch gehe aus dem Videomaterial hervor, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritten habe, da sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen der Polizei innert kürzester Zeit beträchtlich vergrössert habe. Neben der Schätzung des nachfahrenden Polizeipersonals, 130-140 km/h, liege auch eine Angabe eines Mitfahrers vor (100-200 km/h). Weil das Fahrzeug trotz Bremsmanöver nicht mehr durch die Kurve habe gelenkt werden können, könne auch ohne eine genaue Bezifferung von einer massiv erhöhten Geschwindigkeit ausgegangen werden (Urteil S. 6 E. 3.3). Mit diesen Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 129
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 129 - Chiunque mette senza scrupoli in pericolo imminente la vita altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. |
2.2. Gemäss Art. 129
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 129 - Chiunque mette senza scrupoli in pericolo imminente la vita altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. |
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass Art. 111 ff
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 111 - Chiunque intenzionalmente uccide una persona è punito con una pena detentiva157 non inferiore a cinque anni, in quanto non ricorrano le condizioni previste negli articoli seguenti. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 129 - Chiunque mette senza scrupoli in pericolo imminente la vita altrui, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria. |
2.3. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist insofern nicht einzugehen, soweit ihr ein von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweichender Sachverhalt zu Grunde liegt (E. 1.2). Dies ist z.B. der Fall, wenn er ausführt, neben der Tatsache, dass er zu schnell gefahren sei, habe er keine gefährlichen Fahrmanöver vorgenommen (Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der unmittelbaren Lebensgefahr zu Recht. Aufgrund der unkontrollierten und zu schnellen Fahrt des unter Alkohol- und Kokaineinfluss stehenden Beschwerdeführers in einem Tunnel sowie dem Umstand, dass anstelle der zulässigen vier Insassen deren fünf im Fahrzeug waren, die somit auch nicht vorschriftsgemäss angegurtet waren, war das Risiko eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen ausgesprochen hoch. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, diese Unfallgefahr habe nicht erst im Moment bestanden, als das Auto nur noch auf zwei Rädern gefahren sei, sondern bereits davor, da es ansonsten gar nicht dazu gekommen wäre. Schliesslich kollidierte der Beschwerdeführer infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung und des
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit der Tunnelwand, was zeigt, dass die Gefahr hinreichend aktuell war. Die Möglichkeit des Todeseintritts der Fahrzeuginsassen lag in deutlicher Nähe. Unter den gegebenen Verhältnissen hatte der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf, wie schwer allfällige Folgen oder Verletzungen der einzelnen Mitfahrenden ausfallen würden. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision keine schwerwiegenden Folgen hatte. Durch sein Verhalten in der konkreten Situation schuf der Beschwerdeführer einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Verkehrsunfalls bestand. Damit begründete er eine konkrete Lebensgefahr für seine Mitinsassen (vgl. Urteil S. 6 f. E. 3.3). Beim subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer werde nicht unterstellt, die Mitfahrer hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Es sei aber unbestritten, dass sie zu schreien begonnen hätten. Die Aussage des Beschwerdeführers, das Geschrei habe beim Casinokreisel angefangen und eine Mitfahrerin habe gesagt, sie habe Kinder, lasse den Schluss zu, dass sich dieses Geschrei nicht auf den Vorfall mit
dem Messer vor der Disco, sondern auf die Fahrweise des Beschwerdeführers bezogen habe und von diesem auch gehört worden sei. Auch weitere Angaben des Beschwerdeführers wiesen auf sein Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr hin: Er habe ausgesagt, sein Leben sei ihm durch den Kopf gegangen, als er auf den beiden Rädern gestanden sei. Schliesslich habe er beim Vorfall mit dem Motorrad vom 10. Juni 2014 geantwortet, er wisse nicht, wie er auf so etwas habe kommen können. Vorher hätte er Menschen töten können und dann mache er so etwas. Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wusste, dass seine Fahrweise in den gegebenen Umständen zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug mit Todesfolgen hätte führen können. Zudem konnte sich keiner der vier hinteren Insassen angurten. Damit hat sich der Beschwerdeführer mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Fahrweise abgefunden. Er setzte seine Mitfahrer vorsätzlich einer Lebensgefahr aus (Urteil S. 7 f. E. 3.4.2). Schliesslich bejaht die Vorinstanz auch die Skrupellosigkeit zu Recht. Der Beschwerdeführer brachte bloss aus Angst vor den Konsequenzen seines unverantwortlichen
Handelns, mithin aus eigennützigen Motiven, mehrere Menschen in Lebensgefahr: Er wollte sich der drohenden Polizeikontrolle um jeden Preis entziehen (Urteil S. 8 E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer behauptet, der traumatisierende Vorfall beim Verlassen der Disco habe zur überstürzten Fahrt geführt (Beschwerde S. 10). Hierzu hält die Vorinstanz fest, er gestehe ein, dass er trotz dem Unfall im Tunnel weitergefahren sei, anstatt anzuhalten. Sie gelangt zum Schluss, daraus folge, dass er gerade nicht vor den Widersachern mit dem Messer, sondern vor der Polizei habe fliehen wollen (Urteil S. 8 E. 3.4.3). Dies ist nicht zu beanstanden.
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde S. 11), kann auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Teilweise weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unhaltbar sein sollen. Im Übrigen erörtert er einzig seine eigene Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
|
1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini