Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 433/2010

Urteil vom 4. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. April 2010.

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene C.________ bezog seit Februar 2002 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 79 Prozent (Verfügung vom 7. Februar 2003). Gestützt auf ein versicherungspsychiatrisches Gutachten des Instituts X.________ vom 10. September 2008 und einen Bericht des Neurologen Dr. S.________ vom 17. November 2008 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die Invalidenrente mit Wirkung ab April 2009 revisionsweise auf, wobei sie von einem (mit gemischter Bemessungsmethode ermittelten) Invaliditätsgrad von noch 20 Prozent ausging.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 7. April 2010).

C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die "gesetzlichen Rentenleistungen" weiterhin auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Das kantonale Gericht erkannte, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung vom 24. Februar 2009 die seit Februar 2002 laufende ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung auf Ende März 2009 aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
, 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV), da sich ihr Gesundheitsschaden seit der früheren Leistungszuerkennung (Verfügung vom 7. Februar 2003; vgl. BGE 133 V 108) massgeblich gebessert habe.

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf die so umschriebene Kognition ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt, einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung.

2.
2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das versicherungspsychiatrische Gutachten vom 10. September 2008 (Untersuchung vom 28. Februar 2008) des Instituts X.________ und auf den Bericht des Neurologen Dr. S.________ vom 17. November 2008. Danach ist die Beschwerdeführerin aufgrund einer schubförmig verlaufenden Enzephalomyelitis disseminata nur während ungefähr vier Stunden täglich in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung und ohne höhere Anforderungen an Konzentration und Merkfähigkeit zu versehen; zusätzlich besteht mit Blick auf eine "abnorme Erschöpfbarkeit" ein erhöhter Pausenbedarf. Psychiatrische Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich keine. Demgegenüber hatte die Versicherte im Zeitpunkt der auf das Jahr 2002 zurückwirkenden Rentenzusprache (Verfügung vom 7. Februar 2003) nach fachärztlichem Befund unter anderem noch an einer Zwangsstörung, an "Angst und depressive Störung gemischt" und an einem ausgeprägten somatoformen Begleitsyndrom im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gelitten, was die Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt hatte (Bericht des Psychiaters Dr. M.________ vom 19. Mai 2002).

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der - letztinstanzlich somit zu Recht nicht mehr bestrittenen - Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Anfang des Jahres 2003 leistungserheblich gebessert hat (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. Urteil 8C 364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2). Was die Berechnung des Invaliditätsgrades angeht, so ist die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
, Art. 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV; BGE 133 V 504; 130 V 97, 393; 125 V 146) genauso wenig umstritten wie - im Rahmen dieser Bemessungsmethode - die Anteile der Erwerbstätigkeit (70 Prozent) und der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt (30 Prozent; BGE 133 V 477 E. 6 S. 485; 131 V 51 E. 5.1.1 S. 52 mit Hinweis).

2.3 Das kantonale Gericht erwog - soweit mit Blick auf die letztinstanzlichen Rügen (vgl. unten E. 2.4) noch von Interesse -, es sei mit der Verwaltung von einer Einschränkung über 28,57 Prozent im Erwerbsbereich auszugehen, was - da im Haushalt keine Einschränkung bestehe - zu einer (gewichteten) Gesamtinvalidität von 20 Prozent führe (28,57 Prozent x 0,7). Was die streitige Durchführung einer Abklärung der Haushaltverhältnisse vor Ort (Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV) angehe, so sei ein Verzicht nach der Rechtsprechung (Urteile I 1005/06 vom 16. November 2007 E. 5.2 und I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2.3) ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerblichen ein relativ hoher Grad im Haushalt erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach ärztlichem Bekunden im Haushalt nicht wesentlich beeinträchtigt sei, und für das Erreichen eines rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrades von 40 Prozent bei Gewichtung der Haushalttätigkeit mit 30 Prozent eine Einschränkung von über 66 Prozent erforderlich wäre, habe die IV-Stelle in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Haushaltsberichts verzichten dürfen.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Einholung eines Haushaltabklärungsberichts sei den Umständen nach notwendig. Bereits ein (gewichteter) Invaliditätsgrad von 10 Prozent im Haushalt begründe den Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn zugleich im ausserhäuslichen Bereich das Invalideneinkommen im Sinne von BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 um 25 Prozent herabgesetzt würde. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Abzug gegeben sind, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2009 IV Nr. 43 S. 127 E. 3.1, 9C 235/2008; vgl. oben E. 1.2).
2.4.2 Aus dem ärztlichen Bericht des Dr. S.________ vom 17. November 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei den Verrichtungen im Haushalt nicht relevant eingeschränkt ist. Aus den Akten ergibt sich kein Grund, den Beweiswert dieser Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Mithin bleibt zu prüfen, ob bei dieser Ausgangslage eine Wechselwirkung zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen (vgl. BGE 134 V 9) näher geprüft werden muss. Angesichts des Haushaltpensums von nur 30 Prozent und mit Blick auf die in diesem Aufgabenbereich anrechenbare Mithilfe von Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509) ist nicht zu erwarten, dass die begleitende Erwerbstätigkeit - respektive die dadurch bedingte Erschöpfung - die von der Beschwerdeführerin noch zu verrichtenden Arbeiten im Haushalt spürbar einschränken könnte. Wechselwirkungen können eine bestehende Einschränkung im Haushalt allenfalls vergrössern, nicht aber deren Vorhandensein an sich begründen, solange keine Behinderung im häuslichen Bereich vorliegt, deren Höhe von der Doppelbelastung beeinflusst werden könnte.
2.4.3 Hinzu kommt, dass ein maximaler "leidensbedingter Abzug" um 25 Prozent ohnehin nicht in Frage kommt, weil das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten (oben E. 2.1) die Einsatzmöglichkeiten mässig stark einschränkt und sich Teilzeitarbeit bei Frauen mit einem Pensum zwischen 50 und 89 Prozent auf allen Anforderungsniveaus proportional zu einer Vollzeittätigkeit sogar tendenziell lohnerhöhend auswirkt (vgl. AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc, I 82/01; Urteile 9C 382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2, U 454+456/05 vom 6. September 2006 E. 6.6.2). Wohl mag ein - von beiden Vorinstanzen stillschweigend verweigerter - entsprechender Abzug aufgrund des Umstandes indiziert sein, dass nach neurologischer Einschätzung ein erhöhter Pausenbedarf besteht, welcher im Rahmen der zumutbaren Halbtagestätigkeit die Gehaltserwartung durchaus zu beeinträchtigen vermag. Selbst eine Reduktion um 15 Prozent würde angesichts der im Haushaltbereich wie dargelegt fehlenden Einschränkung jedenfalls aber nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.

2.5 Die Invaliditätsbemessung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_433/2010
Date : 04. August 2010
Published : 22. August 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17
BGG: 66  95  97  105
IVV: 27bis  28a  69  87  88a  88bis
BGE-register
125-V-146 • 126-V-75 • 129-V-472 • 130-V-97 • 131-V-51 • 133-V-108 • 133-V-477 • 133-V-504 • 134-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_364/2007 • 9C_235/2008 • 9C_382/2007 • 9C_433/2010 • I_1005/06 • I_246/03 • I_82/01
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • aarau • aargau • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • chamber of commerce • clerk • concentration • condition • correctness • decision • disabled's income • disablement assessment • disablement pension • double charging • doubt • drawn • federal court • federal insurance court • finding of facts by the court • fraction • hamlet • harm to health • household • incapability to work • infringement of a right • invalidity insurance office • lawyer • legal demand • litigation costs • lower instance • meadow • mixed assessment method • occupation in one's field • participant of a proceeding • physical condition • quarter pension • question • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • weight
AHI
2002 S.62