Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 615/2018

Urteil vom 4. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarmassnahme; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 (VWBES.2018.90).

Erwägungen:

1.
X.________ (Beschwerdeführer; Jg. 1989) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

1.1. Das Amt für Justizvollzug bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 wegen eines Verstosses gegen die Hausordnung am 4. Februar 2018 um 03.30 Uhr mit 6 Tagen Arrest, zu vollziehen vom 6. bis 12. Februar 2018. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Beschwerdeführer verlangte um 03.30 Uhr Reservemedikamente. Das Angebot der diensthabenden Sicherheitsmitarbeiterin lehnte er ab. Er verlangte nach einem Mitarbeiter von der Zentrale. Weil dieser ihm an der Sprechanlage blöde Antworten gegeben und ihn ausgelacht habe, werde er ihn umbringen, und wenn es das Letzte in seinem Leben sei. Ein Mord mehr oder weniger spiele ihm jetzt auch keine Rolle mehr. Überhaupt seien sie sowieso alles Lügner und schuld an seiner ganzen Situation.
Am 6. Februar 2018 wurde er um 13.25 Uhr anlässlich der Gehörsgewährung mit dem Rapport konfrontiert. Er rechtfertigte seine Äusserungen mit dem, was ihm der Mitarbeiter von der Zentrale gesagt habe. Die Ankündigung weiterer 6 Tage Arrest werde er sich nicht gefallen lassen. Er weigerte sich, das Papier zum rechtlichen Gehör zu lesen und zu unterzeichnen.
In der Verfügung wird erwogen, er habe damit gegen § 54 Abs. 2 lit. b der Hausordnung vertossen (HO JVA; BGS 331.16). Er sei bereits wegen massiver Beschimpfung des Gesundheitsdienstes sanktioniert worden (vgl. paralleles Urteil 6B 614/2018 heutigen Datums). Noch während dieser Sanktion habe er die Morddrohung ausgestossen. Ihm sei klar gestellt worden, dass dies in keiner Weise toleriert werde. Er lasse jegliche Einsicht bezüglich seines respektlosen und fremdaggressiven Verhaltens vermissen. Der Verstoss könne gemäss § 33 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG; BGS 331.11) und § 54 HO JVA disziplinarisch sanktioniert werden.
In Anbetracht der physischen Beeinträchtigung durch Multiple Sklerose werde die Arreststrafe in der IV-Zelle Nr. 1 vollzogen. Es gelte das Arrestregime unter Aufsicht des Sicherheitsdienstes. Ein (Interventions-) Programm sei ihm abgegeben worden.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Februar 2018 Beschwerde beim Departement des Innern. Dieses wies mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses sah mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht ab. Es wies Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 4. Mai 2018 ab und erhob keine Kosten.
Es begründete, Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt werde, könnten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde offen stehe, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden werde, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urteil 2C 692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 1.4.2). Die unentgeltliche Rechtspflege könne gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG/SO gewährt werden, wenn eine Partei mittellos und der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheine; wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei, könne die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt werden.
Der Beschwerdeführer habe sich zur beabsichtigten Arreststrafe äussern können. Der Rechtsvertreter moniere sinngemäss, angesichts der schweren psychischen Störung und der Multiplen Sklerose sei eine Disziplinierung grundsätzlich nicht zulässig und wenn doch, müsste sie medizinisch indiziert, begleitet und therapeutisch begründet werden; der Beschwerdeführer sei schuldunfähig. Der Vorfall werde aber nicht in Frage gestellt. Die gesundheitlichen Problem beschlügen allenfalls die Hafterstehungsfähigkeit, welche nicht Gegenstand der Verfügung sei. Der Schuldfähigkeit komme bei Disziplinarverstössen regelmässig keine Bedeutung zu. Die Beschwerde erscheine bei summarischer Prüfung als aussichtslos.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
(1.) das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und wie folgt zu ändern: (1.1) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Departement gutzuheissen und den Schreibenden als unentgeltlichen Rechtsanwalt beizuordnen, (1.2) ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten, (2) eventualiter für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten, (3) subeventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (4) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten, (5) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.
Der angefochtene Entscheid ist kein das Verfahren abschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG.
Zwischenentscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zur Folge (Urteile 6B 964/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2 und 1B 9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine selbstständige Anfechtung des Zwischenentscheids erfüllt sein sollten. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B 213/2018 vom 7. März 2018 E. 2).

3.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorliegende Disziplinierung müsste zwingend vom Direktor angeordnet werden. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug bezeichnet den Direktor als Verfügenden und ist in Vertretung (i.V.) vom Vollzugsleiter Systemführung unterschrieben. Der Beschwerdeführer bestritt bei der Anhörung nicht den Mordvorwurf, sondern rechtfertigte ihn (oben E. 1.1). Zur Begründung der Arreststrafe bedurfte es keiner weiterer Ausführungen (Urteil 6B 453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Der Aktenführungspflicht ist angesichts des schmalen Dossiers Genüge getan. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs lässt sich den Akten entnehmen (oben E. 1.1). Soweit der Rechtsvertreter behauptet, der Ereignisbericht sei ihm nie zugänglich gemacht worden, legt er nicht dar, dass ihm eine Akteneinsicht verweigert worden wäre.
Morddrohungen sind nicht zu tolerieren. Der Krankheit wurde mit der Modalität des Arrestvollzugs Rechnung getragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen wäre, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB), oder das Unrecht seiner Drohung einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). Es wird sich daher kaum mit Erfolg bestreiten lassen, dass er die Morddrohung schuldhaft ausgestossen hatte. Auch bei schwerer Erkrankung und narzisstischer Persönlichkeitsstörung ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass der Betroffene fähig ist, "adäquat zu antworten" (Beschwerde S. 9, Ziff. 3.6), d.h. ohne anderen mit Ermordung zu drohen. Auch eine Disziplinarstrafe im Rahmen des bestehenden massnahmenrechtlichen Freiheitsentzugs hat verhältnismässig zu sein. Der Beschwerdeführer liess sich durch den laufenden Vollzug einer (milderen) Disziplinarsanktion nicht beeindrucken (vgl. paralleles Urteil 6B 614/2018 heutigen Datums). Angesichts der massgebenden Umstände musste sich die Vorinstanz mit dem Vorwurf, die Disziplinierung verstosse gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, nicht auseinandersetzen (Urteil 6B 453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.8). Wie in der Beschwerde erklärt wird, ist dies "bei weitem nicht die erste
Disziplinierung" (Beschwerde S. 10, Ziff. 3.9). Der Beschwerdeführer verstiess erneut gegen elementare Regeln einer jeden Hausordnung. Er verhält sich offenbar bewusst renitent. Die Vorbringen erweisen sich als appellatorisch.

4.
Der Rechtsvertreter argumentiert, der Beschwerdeführer sei mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos. Wie er vorträgt, hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Diese Bedingung erscheint nicht als erfüllt. Die Disziplinierung war nachvollziehbar.
Die Vorinstanz beurteilt die unentgeltliche Rechtspflege nach dem kantonalen Recht. Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten. Eine willkürliche Anwendung ist nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Entscheid genügt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, "wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint". Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Der aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Anspruch kann sich nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderen Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (Urteil 6B 923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.4.2).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), indem sie die Beschwerde in summarischer Prüfung als aussichtslos bezeichnet. Auf das parallele Urteil 6B 614/2018 heutigen Datums ist zu verweisen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Praxisgemäss sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_615/2018
Date : 04. Juli 2018
Published : 22. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Disziplinarmassnahme; unentgeltliche Rechtspflege


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