Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 17/2018

Urteil vom 4. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.________ A.G.,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

Bank D.________,
Mitbeteiligte,

Betreibungsamt Uster.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Oktober 2017 (PS170171-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Auf Begehren der C.________ A.G. und der B.________ AG führt das Betreibungsamt Uster gegen A.________ die Betreibungen Nr. uuu bzw. Nr. vvv. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 stellte das Betreibungsamt A.________ die Pfändungsankündigungen in beiden Betreibungen zu.

A.b. Dagegen wehrte sich A.________ beim Bezirksgericht Uster als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie machte im Wesentlichen geltend, die beiden Pfändungsankündigungen seien gesetzeswidrig. Die Beschwerde wurde am 28. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

A.c. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat auf die von A.________ gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde am 13. Oktober 2017 nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. uuu bzw. Nr. vvv; eventualiter seien ihr die Zahlungsbefehle in den beiden Verfahren zuzustellen. Ferner verlangt sie die Feststellung, dass die Arreste der C.________ A.G. und der B.________ AG (Beschwerdegegnerinnen) nicht bestehen.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, so ist eine Auseinandersetzung mit jeder von ihnen erforderlich, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Anlass der Beschwerde bildet die Pfändungsankündigung im Rahmen der Arrestprosequierung.

2.1. Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren erst stellen, sobald der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG; vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 22 Rz. 1 ff., 8 ff.). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 42 - 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
1    In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
2    Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 90 - Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
SchKG) von Amtes wegen (FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 3, 4 zu Art. 89; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3, 4 zu Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
). Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (Urteil 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003, Pra 2004 Nr. 11 S. 56, E. 2.2, mit Hinweis auf LEBRECHT, a.a.O., N. 9 zu Art. 90; Urteil 5A 188/2010 vom 30. April 2010 E. 1; JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl. 2006, N. 12 zu Art. 90).

2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen einer Pfändungsankündigung aus verschiedenen Gründen nach wie vor als nicht erfüllt.

2.2.1. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Betreibungen Nr. uuu und Nr. vvv seien simuliert und daher nichtig. Es würden damit Arreste prosequiert, welche gar nicht mehr bestünden. Anlässlich der Versteigerung vom 5. März 2014 seien ihre offenen Verpflichtungen dem Ersteigerer überbunden worden. Die Aufsichtsbehörde müsse daher prüfen, ob die Arreste nunmehr gelöscht worden seien. Mit diesen Ausführungen nimmt sie Bezug auf eine vom Betreibungsamt Kreuzlingen durchgeführte Zwangsverwertung ihrer Liegenschaften daselbst. Der Versteigerungserlös wurde dannzumal von den heutigen Beschwerdegegnerinnen mit Arrest belegt und in der Folge vom Betreibungsamt gepfändet. Das Bundesgericht hat sich damit kürzlich befasst (Urteil 5A 943/2017 vom 4. Mai 2018 betreffend Pfändung und Verwertung; Urteil 5A 660/2017 vom 17. Oktober 2017 betreffend Rechtsöffnung). Ein Zusammenhang mit den vorliegenden von den kantonalen Aufsichtsbehörden zu beurteilenden Pfändungsankündigungen wird nicht in erkennbarer Weise geltend gemacht. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Arreste der Beschwerdegegnerinnen nicht mehr bestehen, ist daher nicht einzutreten.

2.2.2. Zudem erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, die Beschwerdegegnerinnen hätten beim Betreibungsamt Uster für die selben Forderungen ein Betreibungsbegehren gestellt, wie sie dies bereits beim Betreibungsamt Kreuzlingen getan hätten. Dies sei nicht möglich und stelle eine Verletzung von Art. 64
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit - 1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
1    Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a  der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b  die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2    Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
ZPO dar. Die von ihr genannte Bestimmung regelt einzig die zivilprozessuale Rechtshängigkeit, welche vom Richter als Prozessvoraussetzung zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO). Hingegen richtet sich die Möglichkeit der mehrmaligen Betreibung für die gleiche Forderung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht. Sie ist grundsätzlich zulässig, falls im ersten Verfahren nicht bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist oder gestellt werden kann. Da es bei der Identität von Forderungen um eine materiellrechtliche Frage geht, obliegt es dem Schuldner, sich durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu wehren. Das Betreibungsamt darf nur bei feststehender und unbestrittener Identität der Forderungen die Ausstellung eines weiteren Zahlungsbefehls verweigern. Im Zweifel hat es auch einem zweiten Betreibungsbegehren Folge zu geben (WÜTHRICH/ SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu
Art. 69, mit Hinweis auf BGE 100 III 41). Im konkreten Fall hält die Vorinstanz zwar fest, dass die Gläubigerinnen und die Höhe der Forderungen in den Betreibungen des Betreibungsamtes Kreuzlingen (Nr. www und Nr. xxx) mit denen des Betreibungsamtes Uster (Nr. uuu und Nr. vvv) übereinstimmen. Ob es sich tatsächlich um die selben Forderungen handelt, ist mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich und im vorliegenden Verfahren daher nicht zu prüfen. Ebenso wenig ist zu erörtern, ob verschiedenenorts gelegene Vermögensgegenstände den Beschwerdegegnerinnen Anlass zu mehreren Arrestverfahren zur Deckung ihrer Forderungen gegeben haben. Insoweit erwächst der Vorinstanz im Ergebnis kein Vorwurf, wenn sie auf die entsprechenden blossen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Betreibungen seien simuliert und rechtsmissbräuchlich, nicht eingegangen ist.

3.
I m Zentrum der Beschwerde steht die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung (im Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 13 vom Freitag, 31. März 2017).

3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Betreibungsamt habe ihr die Zahlungsbefehle Nr. uuu und Nr. vvv (Prosequierung der Arreste Nr. yyy vom 14. Oktober 2016 bzw. Nr. zzz vom 18. Oktober 2016) nicht gültig zugestellt. Die öffentliche Bekanntmachung sei gesetzeswidrig. Sie habe ihre Rechte in diesen Betreibungen nicht wahren können. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Pfändungsankündigungen.

3.2. Zwar erweisen sich die erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Bekanntmachung nach Ansicht der Vorinstanz als neu und hätten von ihr bereits vorgängig erhoben werden können. Dabei weist sie auf die von der unteren Aufsichtsbehörde festgestellte Verwechslung der durch das Betreibungsamt Kreuzlingen geführten Betreibungen mit denjenigen des Betreibungsamtes Uster hin; der von der Beschwerdeführerin in den erstgenannten Verfahren erhobene Rechtsvorschlag gelte nicht für die vorliegend strittigen Pfändungsankündigungen. Ungeachtet dieser Nachlässigkeit hat die obere Aufsichtsbehörde zur Zustellung der Zahlungsbefehle durch das Betreibungsamt Uster im Einzelnen Stellung genommen.

3.2.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind Betreibungsurkunden und damit ein Zahlungsbefehl aufgrund seiner Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Wohnt der Schuldner im Ausland, erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG). Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die qualifizierte Zustellung nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG). Dieser Zustellungsform kommt Ausnahmecharakter zu. Daher genügt es beispielsweise nicht, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls mehrere Monate erfordern kann, ansonsten für gewisse Länder die öffentliche Bekanntmachung zur Regel würde (BGE 129 III 556 E. 4).

3.2.2. Im konkreten Fall wohnt die Schuldnerin in Schweden (und ist Schweizer Bürgerin), womit das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ65; SR 0.274.131) zur Anwendung kommt. Darunter fallen praxisgemäss auch die Betreibungsurkunden, sofern sie sich auf zivilrechtliche Forderungen beziehen (ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 66; JEANNERET/LEMBO, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 66). Die Vorinstanz hat (in E. 5.2 und 5.3 des angefochtenen Entscheides) einlässlich dargelegt, weshalb die Schweiz den subsidiären Zustellungsweg nach Art. 8 HZÜ 65 beanspruchen darf und sich in ihrem Fall der Zustellungsweg über die Schweizerische Botschaft in Stockholm an die Beschwerdeführerin (als Schweizer Staatsangehörige ohne weiteres) als zulässig erweist. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ihr aufgrund von Art. 66 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG die Zahlungsbefehle durch die schwedischen Behörden zugestellt werden müssten. Mit dieser Sichtweise verkennt sie, dass die genannte Bestimmung einzig zum Ausdruck bringt, dass sich der
zwischenstaatliche Übermittlungsweg nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe - im konkreten Fall des HZÜ 65 - richtet (JEANNERET/ LEMBO, a.a.O., N. 11 zu Art. 66). Dass das Betreibungsamt ihr in anderen Verfahren die Zustellung von Zahlungsbefehlen schon per E-Mail angekündigt haben soll und dieses Kommunikationsmittel heute weit verbreitet sei, ändert an den Formvorschriften für die Zustellung von Betreibungsurkunden nichts. Sollte diese Behauptung überhaupt zutreffen, kann daraus kein entsprechender Anspruch abgeleitet werden.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, nicht gewusst zu haben, dass ihr die Botschaft Betreibungsurkunden aushändigen wollte. Auf der Abholungseinladung und dem Umschlag der Sendung seien keine entsprechenden Hinweise angebracht worden. Mit diesem Vorbringen wiederholt sie lediglich eine bereits im kantonalen Verfahren aufgestellte Behauptung, dass die Formvorschriften des HZÜ 65 verletzt worden seien. Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz (in E. 5.3 des angefochtenen Entscheids) bereits in genügender Weise ausgeführt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann.

3.2.4. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin schliesslich erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz beziehe sich auf ein Aktenstück, das ihr nicht zugänglich gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin meint, es handle sich hier um ein Dokument, das ihr hätte zugestellt werden müssen, ist ihr nicht zu folgen. Beim Aktenstück "act. 7" handelt es sich um ein Terminprotokoll des Obergerichts Zürich, Internationale Rechtshilfe, welches an das Bezirksgericht und an das Betreibungsamt weitergeleitet wurde. Es ist ein Bestandteil der kantonalen Akten und hält den Ablauf des Rechtshilfeverfahrens und insbesondere die erfolglosen Versuche zur Zustellung der beiden Zahlungsbefehle im Einzelnen fest. Das Dokument ist am 1. März 2017 erstellt worden, mithin nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens und vor der öffentlichen Bekanntmachung der beiden Zahlungsbefehle. Dass ihr das Recht auf Akteneinsicht zusteht, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dargelegt. Soweit sie meint, das Terminprotokoll hätte ihr unaufgefordert zugestellt werden müssen, verkennt sie, dass es sich hierbei nicht um eine anfechtbare Verfügung, sondern um die geordnete Dokumentierung eines amtlichen Vorgangs handelt, wie sie von der
Behörde oder Gericht im laufenden Verfahren erfolgt (vgl. STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 29).

3.2.5. Die Vorinstanz durfte zum Schluss kommen, dass die Zustellungsversuche der beiden Zahlungsbefehle seitens des Betreibungsamtes auf korrektem Weg erfolgt sind. Ebenso kann ihr beigepflichtet werden, wenn sie die Folgen der Annahmeverweigerung nach nationalem Recht beurteilt hat, da das HZÜ 65 hierzu keine Regelung vorsieht (vgl. SCHWANDER, Zustellung von Betreibungsurkunden ins Ausland, AJP 1997 S. 222; KREN KOSTKIEWICZ/RODRIGUEZ, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, Rz. 258; GAUTHEY/MARKUS, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, Rz. 256, 455). Gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG ist die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen, sofern sich der Schuldner beharrlich der Zustellung entzieht. Dieses Vorgehen kommt nur in Frage, sofern ein Betreibungsort in der Schweiz besteht und alle anderen Versuche einer Zustellung gescheitert sind (vgl. BGE 129 III 556 E. 4; Urteil 5A 343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.2; ANGST, a.a.O., N. 20 zu Art. 66; JEANNERET/LEMBO, a.a.O., N. 21 zu Art. 66). Wohnt der Schuldner im Ausland, so besteht auch keine andere Möglichkeit der Ersatzvornahme beispielsweise durch Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 66
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
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SchKG). Im konkreten Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der korrekt avisierten Zahlungsbefehle verweigert hat. Da das Rechtshilfeersuchen erfolglos war, blieb dem Betreibungsamt keine andere Möglichkeit, als die öffentliche Bekanntmachung der Zahlungsbefehle zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin hat in beiden Betreibungen keinen Rechtsvorschlag erhoben, womit die nunmehr angefochtenen Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Uster in den Betreibungen Nr. uuu und Nr. vvv nicht zu beanstanden sind.

4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Anträge abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_17/2018
Date : 04. Juli 2018
Published : 22. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Pfändungsankündigung


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  75  95  99  100  105  106
SchKG: 17  19  42  66  88  89  90
ZPO: 59  64
BGE-register
100-III-41 • 129-III-556 • 133-IV-119 • 140-III-86 • 143-II-283
Weitere Urteile ab 2000
5A_17/2018 • 5A_188/2010 • 5A_343/2016 • 5A_660/2017 • 5A_943/2017 • 7B.97/2003
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Pra
93 Nr. 11
AJP
1997 S.222