Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 170/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ war seit 5. Juli 2011 über die B.________ AG als Betriebsmitarbeiter für die C.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. August 2011 bestieg er zu Reinigungszwecken die mittlere Förderbahn der Umlaufanlage, wurde durch eine heranfahrende Schalung erfasst und mit den Oberschenkeln gegen einen Metallrahmen gedrückt. Dabei zog er sich ein Quetschtrauma beider Oberschenkel zu (provisorischer Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 3. August 2011; Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 29. November 2011). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 28. November 2012 lehnte sie eine Leistungspflicht in Bezug auf eine im Juni 2012 aufgetretene Blasenfunktionsstörung ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Januar 2014).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm bis auf Weiteres die ihm von Gesetzes wegen zustehenden UVG-Leistungen (Heilkosten, Pflegebehandlung, Taggelder) auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwecks weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen und danach sei neu über seine UVG-Ansprüche zu entscheiden.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer verlangt im Verfahren vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Weiterausrichtung von Leistungen der Unfallversicherung. An der alleinigen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids kann er allerdings kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) haben, weil seine Rechtsposition sich dadurch unter den vorliegenden Umständen nicht verbessern liesse. Würde das Bundesgericht seinem Begehren zufolge nämlich den kantonalen Gerichtsentscheid aufheben, hätte der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 Bestand, womit der vom Beschwerdeführer erlittene Nachteil (Ablehnung der Leistungspflicht bezüglich der Folgen der Blasenfunktionsstörung) nicht beseitigt wäre. Aus dem Rechtsbegehren und aus der Begründung des Rechtsmittels lässt sich aber entnehmen, dass es ihm - unter anderem im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Blasenfunktionsstörungen - um die Weiterausrichtung von Leistungen der Unfallversicherung geht, weshalb sinngemäss auch die Aufhebung des Einspracheentscheides als beantragt gelten muss. Deshalb ist auf die Beschwerde - mit nachfolgender Einschränkung (E. 3 hiernach) - einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geklagten Blasenfunktionsstörung (dazu gehören auch die Darm- und Sexualfunktionsstörungen als Beschwerdekomplex) Leistungen der Unfallversicherung zustehen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann hingegen die Leistungspflicht wegen eventueller weiterer Folgen des Unfallereignisses vom 2. August 2011 bilden, nachdem die SUVA diesbezüglich am 23. September 2013 eine separate Verfügung erlassen und darin ihre Leistungen per 31. Juli 2013 unter Verneinung der Adäquanz eingestellt hat. Das vom Beschwerdeführer dagegen eingeleitete Einspracheverfahren sistierte die Beschwerdegegnerin in der Folge bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Prozesses. Auf die Beschwerde ist demzufolge nur insoweit einzutreten, als die Ausrichtung von Leistungen im Zusammenhang mit der Blasenfunktionsstörung beantragt wird.

4.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie die erforderliche adäquate Kausalität bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) und bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177: Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel: "gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung") im Besonderen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses und einer den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung kombiniert vorkommen, die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen ist. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (in diesem Sinne BGE 129 V 402; Urteil 8C 893/2012 vom 14. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

5.

5.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Blasenfunktionsstörung psychischen Ursprungs ist. Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich beim Ereignis vom 2. August 2011 um einen "gemischten" Vorfall mit den Elementen eines Schreckereignisses wie auch einer den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung handelt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. E. 2 hiervor).
Ob die somatischen Beeinträchtigungen im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten, wurde vorinstanzlich offen gelassen mit der Begründung, sowohl bei der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt "Schreckereignis" als auch bei einer Prüfung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu den psychischen Unfallfolgen sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erübrigen sich Weiterungen zu dieser Frage.

5.2. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Unfallkausalität der Blasenfunktionsstörung seitens der Beschwerdegegnerin zunächst (faktisch) anerkannt worden ist und in diesem Zusammenhang auch tatsächlich Leistungen zur Ausrichtung gelangt sind. Selbst wenn dies zutreffen sollte, steht einer Leistungseinstellung nichts entgegen, solange eine solche nicht mit einer Rückforderung bereits bezahlter Betreffnisse verbunden ist und lediglich für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) Wirkung entfaltet. Stellt sich nach anfänglicher Anerkennung der Leistungspflicht nämlich heraus, dass die Voraussetzungen dafür - bei richtiger Betrachtungsweise - nicht gegeben waren, kann unter diesen Vorbehalten eine Leistungseinstellung selbst dann erfolgen, wenn kein Rückkommenstitel, sei es im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG), sei es im Sinne einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG), vorliegt (vgl. dazu BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384 mit Hinweisen, Urteil 8C 252/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2).

6.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung in Bezug auf die Blasenfunktionsstörung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1 S. 115 f.), weshalb der Fallabschluss hinsichtlich dieses Gesundheitsschadens rechtens gewesen sei. Die dagegen erhobenen Einwände des Versicherten sind nicht stichhaltig. Er übersieht, dass sich die vorliegend zu beurteilende Leistungseinstellung auf die Blasenfunktionsstörung bezieht. Ob daher noch immer erhebliche Schmerzen im Bereich der Oberschenkel bestehen, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

7.
Die Vorinstanz liess offen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. August 2011 und den anhaltend geklagten, organisch nicht nachweisbaren Blasenfunktionsbeschwerden des Versicherten gegeben ist. Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden, denn es kann entgegen der Ansicht des Versicherten tatsächlich darauf verzichtet werden, Bestand und natürliche Kausalität der nicht objektiv erklärbaren Einschränkungen und Beschwerden näher abzuklären, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

8.
Zu beurteilen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG (in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) angelegten Anspruchsvoraussetzungen der Kausalität demnach, ob die Blasenfunktionsstörung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht. Die Beurteilung hat hier einerseits nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (BGE 115 V 133; E. 8.1 hiernach). Da auch dem Aspekt der Schrecksituation Rechnung zu tragen ist, richtet sich die Adäquanzprüfung zusätzlich nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177; E. 8.2 hiernach), wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.

8.1.

8.1.1. Im Rahmen von BGE 115 V 133 ist zunächst die Unfallschwere umstritten. Diese ist objektiv aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, die bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil 8C 82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 7.1).

8.1.1.1. Der Unfall vom 2. August 2011 ereignete sich gemäss der Darlegung der Vorinstanz und den von ihr übernommenen Angaben des Beschwerdeführers wie folgt: Der Versicherte habe sich auf der Förderbahn der Umlaufanlage befunden, als er durch eine heranfahrende Schalung erfasst und mit den Oberschenkeln gegen einen Metallrahmen gedrückt worden sei. Er habe sich vergebens mit beiden Armen gegen die Eisenstange gestemmt und sei allmählich immer weiter unter diese gezogen worden. In Todesangst habe er geschrien und sich nicht selber aus der misslichen Lage befreien können. Für ihn habe es so ausgesehen, dass keiner der herbeieilenden Kollegen gewusst habe, was zu tun sei. Schliesslich sei ein Vorgesetzter gekommen und habe die Maschine abgestellt.

8.1.1.2. Der Beschwerdeführer lässt letztinstanzlich geltend machen, das kantonale Gericht habe das Ereignis vom 2. August 2011 viel harmloser geschildert als es gewesen sei. Es habe insbesondere die effektive, objektive Gefahr nicht berücksichtigt, welche zum Unfallzeitpunkt bestanden habe. Der Versicherte sei von hinten - unerwartet - von einem ungefähr 500 kg schweren Betonelement erfasst worden, welches ihn mit einer Geschwindigkeit von 18 m pro Minute mit einer Druckstärke von drei Tonnen längere Zeit gegen den Stahlrahmen gepresst habe. Er habe sich mit allen Kräften gegen die drohende "Zerquetschung" am Stahlrahmen gestemmt. Die Mitarbeiter in der Nähe des Unfallortes seien selber nicht in der Lage gewesen, die Betonelementeförderanlage zu stoppen. Erst der Teamleiter habe diese nach einer nicht exakt eruierbaren Zeitspanne - jedenfalls aber nicht unverzüglich - zum Stillstand gebracht. Die objektiven Folgen dieser massivsten Krafteinwirkung seien eindrücklich gewesen: Er habe seine Beine nicht mehr gespürt, er habe gezittert und habe ins Spital transportiert werden müssen. Es habe eine Kompression der Oberschenkel beidseits um 11 bis 12 cm stattgefunden, was einer Verkleinerung des Oberschenkel-Durchmessers von 18 auf 7 cm
entspreche. Die sich entwickelnden Kräfte, gegen welche er ungeschützt habe ankämpfen müssen, seien enorm gewesen. Daher sei das Ereignis sicherlich als schwer zu qualifizieren, was rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zur Bejahung der Adäquanz führe.

8.1.1.3. Die Rechtsprechung hat folgende Ereignisse, welche durch das Einklemmen von Körperteilen gekennzeichnet sind, als mittelschwere Unfälle, die aber nicht zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen sind, qualifiziert: Die versicherte Person wurde während des Abladens zwischen einem rückwärts rollenden Beton-Fahrmischer und einem Umschlaggerät eingeklemmt (Urteil 8C 721/2011 vom 11. November 2011 Sachverhalt lit. A und E. 4.2); sie wurde zwischen einem beladenen gekippten Gabelstapler und einem Stahlträger eingequetscht (Urteil 8C 806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.2); sie wurde zwischen einem Traktor und einem Maishäcksler eingeklemmt (Urteil 8C 981/2009 vom 18. Dezember 2009 Sachverhalt lit. A. und E. 4.2); sie stand zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden, schwankenden Bagger, als dieser sie touchierte und zweimal - im Bereich der rechten Schulter und des Brustkorbs - gegen die Steinsäge drückte (Urteil 8C 387/2007 vom 25. Februar 2008 Sachverhalt lit. A. und E. 5.2); sie wurde auf einem Lastwagenanhänger eingeklemmt, als acht schwere Schalungselemente von 2,5 m Länge, 2 m Breite und 10 cm Durchmesser gegen bereits geladene Elemente kippten, und sie konnte nach sechs Minuten unter
Zuhilfenahme eines Krans befreit werden (Urteil U 38/89 vom 13. November 1989 E. 8a).

8.1.1.4. Mit dem kantonalen Gericht ist hier - selbst unter Mitberücksichtigung der bereits vorinstanzlich vom Beschwerdeführer präzisierten Tatsachenschilderung - von einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich auszugehen. Auch wenn im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann, wie lange der Versicherte auf dem Förderband eingeklemmt war, steht zumindest fest, dass die Befreiung wenn nicht innert Sekunden, so doch innert weniger Minuten erfolgte. Ob er seine Lage als lebensbedrohlich einstufte, ist nicht ausschlaggebend, da von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen ist. Angesichts der genannten Präjudizien (E. 8.1.1.3 hiervor) ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich in casu eine höhere Einstufung rechtfertigen könnte.

8.1.2. Bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C 398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress).
Die Vorinstanz hat keines der Adäquanzkriterien als erfüllt betrachtet. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der Unfall sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet habe, er an "erheblichen Beschwerden" leide und auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzbeurteilung sich - unbestrittenermassen - nach BGE 115 V 133 richtet, womit statt der "erheblichen Beschwerden" (gemäss der Schleudertrauma-Praxis im Sinne von BGE 133 V 109 E. 10.3 S. 130) "körperliche Dauerschmerzen" vorliegen müssten. Davon kann allerdings in casu keine Rede sein. Entgegen seiner Ansicht ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklung auszulösen, nicht erfüllt. Das Quetschtrauma an beiden Oberschenkeln erscheint nicht als geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen. Selbst wenn man schliesslich aufgrund des vom Versicherten durchgestandenen Schreckens zu seinen Gunsten das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bejahen würde, reichte dies nicht
aus, um einen allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen, da es jedenfalls nicht in ausgeprägter Form vorliegt. Weitere Adäquanzkriterien fallen nicht in Betracht.

8.2. An den - aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden - Kausalzusammenhang zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177; vgl. Urteil 8C 480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war vorliegend nur kurze Zeit auf dem Förderband eingeklemmt. Weder er noch Drittbeteiligte waren längeren körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt. Er zog sich an den betroffenen Oberschenkeln keine fassbaren pathologischen Veränderungen zu. Gemäss dem Bericht des
Dr. med. F.________, Radiologie, zum MRT beider Oberschenkel vom 23. August 2011 fehlten Hinweise auf eine Läsion. In Anbetracht der gesamten Umstände stellt der fragliche Vorfall kein derart aussergewöhnliches Schreckereignis dar, dass daraus, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten (vgl. dazu Urteil 8C 653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2 mit Hinweis), nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine längere psychische Gesundheitsschädigung in der Erscheinung einer Blasenfunktionsstörung resultierte. Die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs nach der allgemeinen Adäquanzformel ist nicht zu beanstanden. Der Unfallversicherer lehnte seine Leistungspflicht hinsichtlich dieser Beeinträchtigung zu Recht ab.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_170/2014
Datum : 04. Juli 2014
Publiziert : 22. Juli 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Gesetzesregister
ATSG: 4 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
BGE Register
115-V-133 • 129-V-177 • 129-V-402 • 130-V-380 • 133-V-108 • 134-V-109 • 135-II-384 • 135-V-194 • 135-V-465
Weitere Urteile ab 2000
8C_170/2014 • 8C_252/2013 • 8C_387/2007 • 8C_398/2012 • 8C_480/2013 • 8C_653/2007 • 8C_721/2011 • 8C_806/2009 • 8C_82/2011 • 8C_893/2012 • 8C_934/2008 • 8C_981/2009 • U_2/07 • U_38/89
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • sachverhalt • uv • einspracheentscheid • basel-stadt • entscheid • kausalzusammenhang • gesundheitsschaden • adäquate kausalität • rechtsbegehren • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verfahrensbeteiligter • berg • gerichtskosten • natürliche kausalität • rechtsverletzung • heilanstalt • erfahrungsgrundsatz • schaden
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