Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 379/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
Beschwerdeführer 1,
2. A.________, gesetzlich vertreten durch X.________,
Beschwerdeführer 2,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord.

Gegenstand
Antrag auf Wohn- und Benutzungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1953) ist der Vater des minderjährigen A.________ (geb. 1997). Dieser hat von seiner Mutter und von seiner Grossmutter Vermögen geerbt. Für die Verwaltung des Kindesvermögens wurde eine Beistandschaft errichtet. Zum Kindesvermögen gehörte unter anderem ein Einfamilienhaus in B.________, das zu einem monatlichen Mietzins von gut Fr. 3'000.-- (zuzüglich Nebenkosten) vermietet wurde.

B.
Im September 2012 verlangte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde Bülach, die Kündigung des Mietvertrags für die Liegenschaft in B.________ zu genehmigen, damit er mit dem Sohn das Haus beziehen könne. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 wies die Behörde das Ersuchen ab.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 19. November 2012 Beschwerde an den Bezirksrat Bülach. Er bekräftigte, dass der Mietvertrag gekündigt werden solle. Weiter solle die Belastung der Liegenschaft von insgesamt Fr. 400'000.-- durch Kapitalleistungen (Amortisationen) von Vater und Sohn um Fr. 250'000.-- reduziert werden.

D.
Nachdem X.________ einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, teilte ihm die Leiterin der Vormundschaftsbehörde am 17. Dezember 2012 mit, dass "die Sozialbehörde Vormundschaft bzw. ab 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Zustimmung zum Erwerb des Hauses an der C.________strasse xx, D.________ geben wird" und dass dafür ein Betrag von Fr. 150'000.-- aus dem Kindesvermögen bewilligt werden könne. Eine Kopie dieses Schreibens sandte die Leiterin am 8. Januar 2013 an den Bezirksrat. Sie fügte den Hinweis an, damit werde die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2012 gegenstandslos. Mit Entscheid vom 16. Januar 2013 schrieb der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren ab.

E.
X.________ erhob gegen diesen Abschreibungsbeschluss Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zur Erstellung des Sachverhalts. Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Obergericht den Entscheid vom 16. Januar 2013 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurück. Das Obergericht erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

F.
In der Folge wandte sich X.________ mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies das Gesuch am 13. Juni 2013 ab (Urteil 5A 365/2013).

G.
Am 18. Dezember 2013 fällte der Bezirksrat einen neuen Entscheid mit folgendem Dispositiv:

"I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen dahingehend gutgeheissen, dass dem Antrag auf Übertragung des Wohn- und Benutzungsrechtes (bzw. dem Antrag, über die sich im Eigentum von A.________ befindende Liegenschaft E.________weg yyy in B.________ verfügen zu können) an X.________ und A.________ entsprochen wird.

II. Es werden keine Kosten erhoben."

H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 führte X.________ im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes Beschwerde an das Obergericht. Dabei stellte er die folgenden Anträge:

"1. Es sei das Urteil im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben und an den Bezirksrat Bülach zur gesetzesmässigen Behandlung und Entscheidung im Sinne von Art. 238
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO zurückzuweisen.
Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die am 19. November 2012 erhobene Beschwerde im Kosten- und Entschädigungspunkt den gesetzlichen Normen nach Art. 238
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO i.V.m. Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO zu behandeln und darüber formgültig (und mit Begründung) zu entscheiden.
2. Es sei festzustellen, dass das vorliegende Streitangelegenheit zum Abschluss gebrachte Sachurteil des Bezirksrats Bülach verspätet ergangen ist und damit der völkerrechtliche Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR] auf Erlass eines Entscheides innert angemessener Frist in haftungsbegründender Weise verletzt wurde.
Ausserdem sei festzustellen, dass mit der erneuten Ablehnung der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren sowohl Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 14 und das Diskriminierungsverbot nach Art. 26 IPBPR als auch Art. 12 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [UNO-Kindsrechtskonvention] (SR 0.107) in haftungsbegründender Weise verletzt wurde."

I.
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2014 ab. Für das Verfahren des Obergerichts wurden keine Kosten erhoben. Parteienentschädigungen wurden nicht zugesprochen.

J.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2014 wenden sich X.________ (Beschwerdeführer 1) und A.________ (Beschwerdeführer 2) an das Bundesgericht. Sie verlangen, das Urteil des Obergerichts vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, und wiederholen in der Sache die vor Obergericht gestellten Anträge (s. Bst. H). Zudem verlangen die Beschwerdeführer, dass ihnen ein unentgeltlicher Rechtsanwalt und, falls ein solcher nicht bewilligt werde, ihnen selbst Einsicht in die Akten gewährt und Gelegenheit gegeben werde, das Dossier zu ergänzen. Schliesslich seien ihnen, falls das Bundesgericht selbst einen Entscheid in der Sache treffen sollte, die Mitwirkungsrechte zu gewähren und ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 IPBPR zu gewährleisten. Die Beschwerdeführer stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer ein, Einblick in die Verfahrensakten zu nehmen. Von dieser Möglichkeiten wurde nicht Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats Bülach vom 18. Dezember 2013 abweist, ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). In der Hauptsache geht es um die behördliche Erlaubnis, das Wohn- und Benutzungsrecht an der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 in B.________ zu übertragen bzw. über diese Liegenschaft zu verfügen. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und vermögensrechtlicher Natur ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG macht das Obergericht keine Angaben zum Streitwert. Es begnügt sich mit dem Hinweis, dieser sei nicht beziffert worden. Auch die Beschwerdeführer tun in ihrem Schriftsatz keine Elemente dar, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert schätzen könnte. Welche Bewandtnis es damit hat, kann jedoch offenbleiben:
Soweit auf ihre Vorbringen überhaupt einzutreten ist (s. E. 3.1 ), beklagen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zum einen darüber, dass ihnen der Bezirksrat keine Parteientschädigung zugesprochen hat (s. E. 3.2 ). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang den Beschwerdeführern im bezirksrätlichen Verfahren eine Parteientschädigung zustand, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder nach der als kantonales Recht anwendbaren Zivilprozessordnung (Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Steht aber allein die Anwendung des kantonalen Rechts in Frage, können die Beschwerdeführer auch mit Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) rügen (zum Ganzen BGE 139 III 225 E. 2.2 und 2.3 S. 229 ff.). Weiter beklagen sich die Beschwerdeführer darüber, dass ihnen vor den kantonalen Instanzen in verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise das Armenrecht verweigert worden sei (E. 4) und dass das Obergericht wegen der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens keine Grundrechtsverletzung festgestellt habe (s. E. 5). Auch bezüglich dieser Rügen geht die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen nicht weiter als in demjenigen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde, das bei Nichterfüllung des Streitwerterfordernisses zum Zuge käme (s. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

2.
Die Beschwerdeführer beantragen die Bestellung eines unentgeltlichen Beistands ihrer Wahl, damit dieser sie im Verfahren vor Bundesgericht vertrete. Aufgrund früherer Beschwerdeverfahren weiss zumindest der Beschwerdeführer 1, dass das Bundesgericht von dieser in Art. 41
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG vorgesehenen Möglichkeit nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch macht (Urteil 5D 192/2013 vom 30. April 2014 E. 3). Die Voraussetzungen dafür sind auch im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Zudem haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht selbständig über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befindet (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es genügt, dass das Bundesgericht darüber im Sachentscheid befindet und die Beschwerdeführer im Übrigen davon befreit hat, einen Kostenvorschuss zu leisten.

3.

3.1. Im Streit um die Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren halten die Beschwerdeführer daran fest, dass die Vorinstanz nicht selbst über die Parteikosten hätte entscheiden dürfen und den diesbezüglichen Entscheid dem Bezirksrat hätte überlassen müssen. Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Inhaltlich und im Ergebnis hat der Bezirksrat nämlich sehr wohl einen Entscheid gefällt, indem er den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zusprach. Unrichtig war es, dass der Bezirksrat diesen Entscheid weder in sein Urteilsdispositiv aufnahm noch begründete. Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen. Vor Bundesgericht tun die Beschwerdeführer nun aber nicht dar, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) daran hätten, dass das Bundesgericht über die Frage befinde, ob das erwähnte Versäumnis vom Bezirksrat oder vom Obergericht zu korrigieren war. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.2. Zu prüfen bleibt, ob der Bezirksrat den Beschwerdeführern zu Recht eine Parteientschädigung verweigert hat. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführer einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen können (E. 1). In diesem Bereich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) : Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird Willkür in der Rechtsanwendung geltend gemacht, so ist in der Beschwerde im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als
willkürlich auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer genügen diesen Rügeanforderungen nicht. Sie begnügen sich mit der Behauptung, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt habe. Sie zeigen aber nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die einschlägigen prozessualen Vorschriften in krass unrichtiger Weise angewendet haben soll. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung verschiedener weiterer Verfassungsbestimmungen (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und diverser Normen des Völkerrechts (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK; Art. 14 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [SR 0.103.2]; Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]). Soweit sie nicht ebenfalls bereits an den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge scheitern, sind auch diese Vorwürfe unbegründet. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung deshalb verweigert, weil die von privater Seite erfolgte Unterstützung nicht abgegolten werden könne und andere Kosten nicht nachgewiesen seien. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, weshalb ein Regime, das die Vertretung von Parteien eines gerichtlichen Verfahrens Anwälten vorbehält und daher im Rahmen einer Parteientschädigung auch nur deren
Aufwand vergütet, gegen die Verfassung oder das Völkerrecht verstossen sollte. Ebenso wenig tun sie dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in verfassungswidriger, namentlich in willkürlicher Weise ermittelt haben soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG), wenn sie keine weiteren Kosten der Beschwerdeführer als Aufwand anerkannte.

4.
Sodann werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe sowohl ihre Rüge der Verletzung des Armenrechts im erstinstanzlichen Verfahren als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren in willkürlicher Weise "abgeschmettert". Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie weiterer bereits erwähnter Normen (s. E. 3.2 ) geltend. Keiner der angerufenen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer einen bedingungslosen Anspruch darauf hätten, in einem Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes vom Gemeinwesen ohne weiteres unterstützt zu werden. Insbesondere der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht nur unter qualifizierten Voraussetzungen. Neben den Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Person und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren setzt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung voraus, dass ohne diese Hilfe keine Garantie mehr für ein faires Verfahren besteht. Die Beschwerdeführer irren sich, wenn sie glauben, dass dieser Anspruch allein deshalb in Frage gestellt bzw. verletzt ist, weil sie sich einer professionalisierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
gegenübersehen.

5.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz schliesslich vor, keine Verletzung der Verfassung und des Völkerrechts wegen der Dauer des Verfahrens festgestellt zu haben. Dabei wiederholen sie ihre vor Vorinstanz gemachten Vorwürfe, ohne sich mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid näher auseinanderzusetzen. Damit genügen die Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60) nicht. Auf den Vorwurf, wonach der Bezirksrat seinen Entscheid nicht in angemessener Frist gefällt hat und die Vorinstanz dies förmlich festzustellen gehabt hätte, kann deshalb nicht eingetreten werden. Damit kann offenbleiben, ob das Verfahren tatsächlich zu lange gedauert hat bzw. ob nicht auch die Beschwerdeführer die behaupteten Verzögerungen zumindest teilweise selbst zu verantworten haben (vgl. dazu Urteil 5A 834/2013 E. 6 in fine).

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den besonderen Umständen des Falls entsprechend werden die Gerichtskosten einzig dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 gegenstandslos. Im Übrigen musste die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erscheinen. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers 1 ist deshalb abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird X.________ und A.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Nord und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_379/2014
Date : 04. Juli 2014
Published : 22. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Antrag auf Wohn- und Benutzungsrecht


Legislation register
BGG: 41  42  64  66  72  74  75  76  90  97  106  112  116  118
BV: 8  9  29
EMRK: 6  14
ZGB: 450f
ZPO: 95  238
BGE-register
131-I-467 • 132-I-175 • 133-II-396 • 133-III-439 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-V-53 • 139-III-225
Weitere Urteile ab 2000
5A_365/2013 • 5A_379/2014 • 5A_834/2013 • 5D_192/2013
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