Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 137/2013
Urteil vom 4. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rückfall; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2012.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1961, war bei der X.________ AG als Malerlehrling angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. November 1979 mit seinem Mofa in einer Kurve frontal in ein entgegenkommendes Auto fuhr. Dabei zog er sich mehrere Brüche am linken Bein und an der linken Hand, eine Contusio cerebri mit frontalem Hygrom beidseits sowie eine Schädelbasisfraktur zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. M.________ schloss seine Lehre ab und arbeitete danach als Maler und in anderen Tätigkeiten. Die SUVA richtete ihm ab Dezember 1980 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % aus; per 1. Januar 1987 fand infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Reduktion auf 10 % statt. Sie kam für verschiedene Leistungen im Rahmen von Rückfällen auf, so für Nachoperationen (vgl. etwa Bericht der Chirurgischen Klinik, Kantonsspital Y.________, vom 18. November 1981), für eine Haarplastik (vgl. Bericht der Klinik für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital Y.________, vom 28. September 1982) sowie in Zusammenhang mit der Femoro-Patellararthrose (Bericht Dr. med. B.________, Facharzt
für orthopädische Chirurgie, vom 13. Dezember 1993), und anerkannte auch die psychischen und kognitiven Beschwerden als Unfallfolge (vgl. etwa Notiz des Kreisarztes vom 6. Februar 1992 sowie kreisärztlicher Bericht vom 23. September 1986 und 13. Oktober 1983 als auch Bericht des Dr. phil. C.________, Psychologe, Rehabilitationsklinik Z.________, vom 26. September 1984). Während seiner Badeferien verlor M.________ infolge einer überraschend grossen Welle am 18. (recte: 14.) August 2004 den Stand und wurde mitgerissen. Am 3. September 2004 verletzte sich M.________ an den Fingern, als ihm eine angehobene Steinplatte auf die Hände fiel. Die SUVA lehnte ihre Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden, welche M.________ vornehmlich auf den Unfall vom 18. November 1979 zurückführte, mit Verfügung vom 15. September 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2011, ab. Den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar 2012, mit welchem dieses die dagegen erhobene Beschwerde abwies, hob das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (8C 390/2012) auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Mit Entscheid vom 30. November 2012 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde vom 13. September 2011 erneut ab.
C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. September 2005 eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. |
Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage sind für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), und hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der SUVA zu Recht die Adäquanz der im Sinne eines Rückfalls geltend gemachten Beschwerden zum Unfall vom 18. November 1979 verneint hat.
4.
Gemäss der Vorinstanz stehen die psychischen Beeinträchtigungen im Vordergrund, weshalb sie die Prüfung der Adäquanz nicht nach der Rechtsprechung von BGE 134 V 109 (Schleudertraumapraxis, welche auch bei Schädelhirntraumen zur Anwendung gelangt, BGE 117 V 369), sondern nach jener von BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) vornahm. Dabei stützte sie sich auf die Einschätzung von Neuropsychologen (Gutachten des Dr. med. J.________ und der Frau lic. phil. A.________, Psychologisches Institut, Neuropsychologie, Universität U.________, vom 16. Juni 2009) sowie von Neurologen (Gutachten der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, vom 18. September 2010 resp. noch als Ärztin der Versicherungsmedizin, SUVA, vom 31. Juli 2006 sowie Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Neurologie, vom 1. April 2009).
Dass diese Ärzte kein somatisches Substrat für die geklagten Beschwerden feststellen konnten, reicht im Rahmen der speziellen Adäquanzbeurteilung nach einem Schädelhirntrauma nicht aus, um die geklagten Beschwerden als ein sich verselbstständigtes psychisches Leiden zu qualifizieren. Soweit die Neurologin G.________ auf eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sowie angeblich mehrfache stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken verweist, wird dies weder durch eine aktuelle psychiatrische Begutachtung noch entsprechende Berichte einer psychiatrischen Klinik erhärtet. Daran ändern auch die Berichte der Klinik T.________ vom 8. Juli 2005 und 21. Oktober 2010 nichts, da diese von der behandelnden Psychologin verfasst und von einem Psychiater resp. einer Psychiaterin lediglich visiert wurden. In den Akten findet sich denn auch nur ein Bericht des Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 1989, auf dessen Grundlage die SUVA im damaligen Zeitpunkt die Kausalität der psychischen Beschwerden bejahte. Dass sich an dieser Beurteilung etwas geändert hätte, lässt sich keinem psychiatrischen Bericht entnehmen. Damit wird dem Erfordernis der fachärztlichen (hier: psychiatrischen) Abklärung nicht
genüge getan (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und es ist auf Grund der Akten nicht ausgewiesen, dass die psychischen Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung im Vordergrund stehen. Die Prüfung der Adäquanz hat demzufolge - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nach den Kriterien für Schädelhirntraumen (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) zu erfolgen.
5.
Die Frage, ob die natürliche Kausalität gegeben ist, kann praxisgemäss offen bleiben (vgl. Urteil 8C 234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweis), da die Adäquanz - wie nachfolgend gezeigt wird (E. 7) - zu verneinen ist.
6.
Im Rahmen der Beurteilung der Adäquanz ist die Vorinstanz weiter davon ausgegangen, beim Ereignis vom 18. November 1979 handle es sich, da sowohl der Versicherte als auch der entgegenkommende Personenwagen "relativ geringe Geschwindigkeiten aufwiesen", um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten (vgl. E. 3.5.3).
Diese Einschätzung ist unzutreffend: Gemäss dem Polizeirapport vom 23. Dezember 1979 fuhr der Versicherte "mit voller Geschwindigkeit" und er handelte sich den Vorwurf des "Nichtanpassen (s) der Geschwindigkeit an die Verhältnisse" ein, worauf ihm die SUVA wegen "übersetzter Geschwindigkeit" die Leistungen kürzte. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass das Mofa des Versicherten 10 m weit weggeschleudert wurde und der Sachschaden an den Fahrzeugen Fr. 3100.- (Stand: 1979) betrug resp. beide Totalschaden erlitten (Polizeirapport vom 23. Dezember 1979 und Strafbefehl vom 26. Februar 1980). Schliesslich ist zu beachten, dass sich der Unfall vor Einführung des Schutzhelmobligatoriums ereignete (vgl. Art. 57 Abs. 5 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 57 - 1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.133 |
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1 | Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.133 |
2 | Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht. |
3 | Er erlässt Bestimmungen über: |
a | die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei; |
b | die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze; |
c | die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer; |
d | die Verkehrsregelung durch das Militär; |
e | die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind. |
4 | ...134 |
5 | Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: |
a | Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen; |
b | Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen.136 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 3b Tragen von Schutzhelmen - (Art. 57 Abs. 5 SVG) |
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1 | Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen. |
2 | Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen: |
a | Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; |
b | Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird; |
c | Personen in geschlossenen Kabinen; |
d | Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind; |
e | Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; |
f | Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann; |
g | Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS40). |
3 | Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 107741 oder SN EN 107842 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.43 |
gleichzustellen, sondern es ist von einem Unfall im eigentlich mittelschweren Bereich auszugehen.
7.
Bezüglich der massgebenden Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) ergibt sich Folgendes: Nicht gegeben ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles. Angesichts der schweren Kopfverletzungen mit Bewusstlosigkeit bei Contusio cerebri mit grosser Rissquetschwunde der Kopfschwarte, Hygrom beidseits und Verdacht auf Schädelbasisfraktur sowie der zusätzlich zugezogenen Verletzungen (offene Femurschaftfraktur links, Patellatrümmerfraktur links, Metacarpalefraktur II und III links) ist die Schwere oder besondere Art der Verletzung zu bejahen (vgl. etwa die Urteile 8C 263/2008 vom 20. August 2008 E. 3.3.3.3 und 8C 484/2007 vom 3.September 2008 E. 6.3.1); allerdings liegt das Kriterium nicht besonders ausgeprägt vor. Auch wenn der Versicherte sich in all diesen Jahren immer wieder für Unfallfolgen ärztlich behandeln lassen musste (die SUVA kam mehrmals für Behandlungen im Rahmen von Rückfällen auf), ist eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung nicht ausgewiesen. Dasselbe gilt für das Kriterium der erheblichen Beschwerden, da der Versicherte in all den Jahren auch bessere Zeiten erlebte und die Einschränkungen in seinen alltäglichen Verrichtungen nicht
in besonderem Masse auftraten. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ausgewiesen. Ebenso wenig liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor, da es dafür nicht genügt, dass die geklagten Beschwerden andauern, sondern besonderer Umstände bedarf, die hier nicht gegeben sind (vgl. Urteil 8C 234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Versicherte hat sich stets um Wiederaufnahme der Arbeit resp. um Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit bemüht; ob angesichts der bereits infolge der bleibenden Einschränkungen sowie des sich wohl weiter verschlechternden Zustandes am linken Knie und der deshalb seit Dezember 1980 ausgerichteten Invalidenrente der UV eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, kann offen bleiben, da das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben wäre. Damit liegen höchstens zwei Kriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise vor, was für die Bejahung der Adäquanz bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich nicht ausreicht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5, 8C 897/2009). Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach einen Rückfall resp. den Anspruch auf Leistungen über die bereits gewährte
Invalidenrente hinaus zu Recht verneint.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold