Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 248/2008

Urteil vom 4. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Lustenberger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem 1970 geborenen N.________, welcher sich wegen einer am 3. Juli 1992 beim Fussballspielen erlittenen Kniedistorsion rechts sowie eines Schlages an das rechte Knie am 8. August 2003 beim Schwimmen insgesamt drei chirurgischen Eingriffen unterziehen musste, mit Verfügung vom 6. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu; einen Anspruch auf Heilbehandlung der geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden verneinte sie mangels Kausalzusammenhang.

B.
Hiegegen liess N.________ Beschwerde einreichen. Im kantonalen Verfahren legten die Parteien die "Ärztliche Beurteilung" des Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 31. Oktober 2006 sowie den Bericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt Unfallchirurgie, Spital X.________, vom 12. Januar 2007 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Januar 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ die Rechtsbegehren stellen, "1. Das angefochtene Urteil sei, betreffend Übernahme von Behandlungskosten aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen zur Durchführung ergänzender Abkärungen und neuem Entscheid; 2. Die Suva sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 35 % bzw. Fr. 37'380.00 zuzusprechen".

Sowohl die SUVA als auch das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden natürlich kausale Folgen der unfallbedingten Knieverletzungen sind und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf Heilbehandlung (wöchentliche Massagen) hat. Zum andern ist die Bemessung des Integritätsschadens in Bezug auf die posttraumatisch entstandene femorotibiale Gonarthrose rechts streitig.

2.
2.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet.

2.2 Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung (Art. 14
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 14 - Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfsmittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwendungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialversicherungen geschuldet oder erstattet werden.
ATSG; vgl. dazu eingehend Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Aargauischer Juristenverein [Hrsg.] 2005, S. 426). Ebenfalls als Geldleistung gilt die Integritätsentschädigung nach Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG (Basler Kommentar, Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, zu Art. 97, S. 959, sowie zu Art. 105, S. 1037). Das Bundesgericht ist daher bezüglich der Bemessung des Integritätsschadens nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.3 Als Sachleistung gilt gemäss Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG unter anderem die Heilbehandlung (Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG; vgl. Ursprung/Fleischanderl sowie Basler Kommentar, a.a.O). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Anspruch geltend macht, legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ergeben die annähernd übereinstimmenden ärztlichen Befunde, dass das rechte Knie frei beweglich sowie weitgehend stabil ist; der Gang des Versicherten ist flüssig, hinkfrei und symmetrisch; die Beschwielung der Füsse sowie die Muskulatur sind seitengleich ausgeprägt. Eine Fehlbelastung, welche sich auf die Wirbelsäule auswirkt, ist insgesamt nicht zu erkennen, weshalb die SUVA den Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Knieschädigung und den geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden zu Recht verneint hat.

3.2 Das vorinstanzliche Ergebnis beruht auf einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen) Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG sowie BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs auf die medizinischen Auskünfte der Dres. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt SUVA, vom 28. Dezember 2005 sowie M.________ vom 31. Oktober 2006 abzustellen ist. Sie weist richtig darauf hin, dass sich Dr. med. H.________ im Bericht vom 12. Januar 2007, soweit er überhaupt hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs eine abweichende Auffassung vertritt, weitgehend auf die subjektiven Angaben des Versicherten ("hinkfreier Gang bei willentlicher Schonhaltung") bezieht. In diesem Zusammenhang zitiert das kantonale Gericht zutreffend das Urteil U 122/02 vom 28. Mai 2004 E. 4.1 und 4.2.1, publ. in: RtiD 2004 II S. 196, wonach ein Schonhinken nicht geeignet ist, eine Fehlbelastung der Wirbelsäule zu verursachen, wenn nicht zusätzlich schwerwiegende Deformationen (wie Beinlängendifferenz oder Hüftarthrose) vorliegen, was hier nicht zutrifft. Eine Bundesrechtsverletzung ist mit
den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht begründbar, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht daher nicht.

4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Bemessung der Integritätsentschädigung.

4.2 Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist auf die Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 28. Dezember 2005 abzustellen, welcher gestützt auf die radiologischen Aufnahmen des Dr. med. B.________, Radiodiagnostisches Institut, vom 28. Dezember 2005, sowie die klinischen Befunde eine beginnende femorotibiale Gonarthrose mässigen Ausmasses diagnostizierte, die anhand der SUVA-Tabelle 5 mit 5 % zu entschädigen sei. Dr. med. M.________ hielt fest, dass sich radiologisch (gemessen an den Kriterien von Ahlbäck) keine Zeichen einer Gonarthrose zeigten; allerdings seien aus den intraoperativen Befunden gewisse retropatelläre Schäden bekannt; von einer erheblichen Pangonarthrose könne aber nicht ausgegangen werden; die nach dreimaliger vorderer Kreuzbandersatzplastik erwartungsgemäss verbliebene Instabilität des rechten Knies sei als gering einzustufen (Bericht vom 31. Oktober 2006). Laut Auskünften des Dr. med. H.________ war gestützt auf die Röntgenbefunde lediglich eine "leichte Femoropatellararthrose" festzustellen; klinisch geprüft ergab sich eine symmetrische Kniegelenksfunktion (Bericht vom 12. Januar 2007). Insgesamt sind die radiologischen Aufnahmen des Dr. med. B.________ vom 28. Dezember 2005, welcher zum Schluss kam,
es seien keine gonarthrotischen Veränderungen nachweisbar, von drei weiteren Ärzten mit im Wesentlichen übereinstimmenden Ergebnissen beurteilt worden. Unter diesen Umständen dringt die unbelegte, anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch. Ebensowenig ist eine erhebliche Knieinstabilität rechts ersichtlich, aufgrund welcher der Integritätsschaden im Rahmen der SUVA-Tabelle 5 anders bemessen werden könnte. Schliesslich liegen, wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, aufgrund der ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte vor, dass prognostisch betrachtet im für die gerichtliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2006 mit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens zu rechnen war. Der Beschwerdeführer übersieht wie schon im kantonalen Verfahren, dass die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher insgesamt auch hinsichtlich der Bemessung der Integritätseinbusse zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_248/2008
Date : 04. Juli 2008
Published : 22. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 13  14  61
BGG: 95  97  105  109
UVG: 10  24
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132-V-393
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