Tribunal federal
{T 0/2}
4A.1/2003 /rnd
Urteil vom 4. Juli 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, Kronenstrasse 9, Postfach 426,
8712 Stäfa,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pauer, Falknerstrasse 12, 4001 Basel,
Eidgenössische Rekurskommission für Geistiges Eigentum,
Gegenstand
Widerruf der Eintragung einer Markenübertragung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 18. März 2003
Sachverhalt:
A.
Am 24. August 1998 wurde die am 18. März 1998 hinterlegte Marke "Y.________" für Produkte der internationalen Warenklassen 9 (auf Datenträgern gespeicherte Programme und Daten), 16 (Druckereierzeugnisse) und 35 (Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung) unter der Nr. 1 ins Markenregister eingetragen. Als Markeninhaber aufgeführt wurden die Einzelfirma X.________ Consulting, Inhaber B.________ (Beschwerdegegner), und die X.________ Agentur, Inhaber A.________ (Beschwerdeführer), als Vertreterin C.________.
Am 4. Juni 1999 stellte die Vertreterin beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) das Gesuch, die Marke Nr. 1 "Y.________" solle auf B.________ umgeschrieben werden. Sie legte eine "Vereinbarung über die Nutzung von Schutzrechten" vom 3./7. Dezember 1998 bei. Darin vereinbarten A.________ und B.________, dass ihnen bestimmte Markenrechte zu gleichen Teilen zuständen; ausserdem hielten sie fest: "Ausgenommen hiervon ist das Schutzrecht am Begriff "Y.________". Dieses Schutzrecht soll Dr. B.________ fortan allein zustehen".
Die Markenabteilung des IGE nahm die Übertragung der Marke an B.________ vor. Die Änderung wurde im SHAB Nr. 238 vom 7. Dezember 1999 publiziert.
B.
Mit Schreiben vom 7. November 2000 gelangte A.________ an das IGE. Er bezog sich auf die Publikation vom 7. Dezember 1999 und legte Widerspruch ein gegen diese alleinige Markeninhaberschaft. Nach einem Briefwechsel mit dem IGE ersuchte er am 23. Juli 2001 förmlich darum, entweder die Markenübertragung rückgängig zu machen oder eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Er führte aus, die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 sei lediglich eine Absichtserklärung, welche die Nutzung regle.
Am 21. November 2001 erliess das IGE folgende Verfügung:
1. Die Eintragung der Übertragung der schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" von Herrn A.________ und Dr. B.________ auf Herrn Dr. B.________ als alleiniger Inhaber wird widerrufen.
2. Die Herren A.________ und Dr. B.________ werden wieder als gemeinsame Inhaber der schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" in das Markenregister eingetragen.
3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird der Widerruf der Eintragung der Übertragung der schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" von Herrn A.________ und Dr. B.________ auf Dr. B.________ als alleinigen Inhaber im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
....."
Zur Begründung führte das IGE insbesondere aus, der Wortlaut der Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 sei nicht klar, da nicht ohne weiteres ersichtlich sei, ob sich die Ausnahme für die Marke "Y.________" lediglich auf die Nutzung beziehe oder ob auch eine Übertragung beabsichtigt gewesen sei. Für die Prüfung gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 28 Übertragung - 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
|
1 | Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
a | eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; |
b | den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
c | bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. |
2 | ...65 |
C.
Mit Entscheid vom 18. März 2003 hiess die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum die Beschwerde von B.________ gut und hob die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 21. November 2001 auf. In Vervollständigung des Sachverhalts gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2003 stellt A.________ die Anträge, der Beschluss der Eidg. Rekurskommission für Geistiges Eigentum vom 18. März 2003 sei aufzuheben, und die Eintragung der Übertragung der schweizerischen Marke Nr. 1 "Y.________" vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner auf den Beschwerdegegner als alleinigem Inhaber sei zu widerrufen. Er rügt, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid bundesrechtliche Regeln verletzt, indem sie aus der culpa in contrahendo richterliche Möglichkeiten zur Abänderung oder Erweiterung von Verträgen ableite, zu Unrecht annehme, der Vergleich äussere sich zur strittigen Marke und zu Unrecht prüfe, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben verstosse.
E.
Der Beschwerdegegner und die Eidg. Rekurskommission für geistiges Eigentum schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2003 zur Kenntnis zugestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In Art. 36 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 36 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 36 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 36 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 36 |
2.
Die Rekurskommission für geistiges Eigentum ist eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 36 |
2.1 Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde drei Schreiben vom 17. Mai 1999, vom 30. September 1999 und vom 6. Oktober 1999 bei, aus denen er offenbar ableiten will, dass die Nutzung der streitigen Marke zwischen den Parteien auch nach der Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 umstritten geblieben sei, wobei er von der Übertragung der Marke auf den Beschwerdegegner zunächst keine Kenntnis gehabt habe. Es ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, dass die Vorinstanz diese Schreiben von Amtes wegen hätte beiziehen müssen. Die drei Schreiben sind als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen, die Rekurskommission habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ohne entsprechende Parteibehauptung und ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen angenommen habe, der Vergleich vom 27. August 2001 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich habe auch die Klärung der strittigen Markensituation zum Gegenstand gehabt. In seiner Beschwerde an die Rekurskommission hatte sich der Beschwerdegegner auf Ziffer 2 des Vergleichs vom 27. August 2001 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Anlage 2) berufen und daraus abgeleitet, dass die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 und die daraufhin an die Vertreterin erteilte Vollmacht zur Übertragung der Marke Nr. 1 "Y.________" endgültig sei. Dazu hat sich zwar der Beschwerdeführer in der Vernehmlassung nicht geäussert und die Parteien sind darauf auch in Replik und Duplik nicht mehr zurückgekommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer dazu keine Gelegenheit erhalten hätte. Es wäre ihm offen gestanden, sich mit dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde auseinander zu setzen. Das rechtliche Gehör ist ihm nicht verweigert worden und die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach wesentliche Verfahrensbestimmungen verletzt worden seien, ist unbegründet.
3.
Nach Art. 17 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 17 Übertragung |
|
1 | Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen. |
2 | Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. |
3 | Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. |
4 | Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen. |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 17 Übertragung |
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1 | Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen. |
2 | Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. |
3 | Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. |
4 | Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen. |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 28 Übertragung - 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
|
1 | Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
a | eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; |
b | den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
c | bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. |
2 | ...65 |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 28 Übertragung - 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
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1 | Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
a | eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; |
b | den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
c | bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. |
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3.1 Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 eine andere für die Übertragung genügende Urkunde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 28 Übertragung - 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
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1 | Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
a | eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; |
b | den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
c | bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. |
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der Erwägung der Vorinstanz nur bedeuten, dass allfällige weitere Meinungsverschiedenheiten nicht mehr weiter verfolgt würden. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich danach, bereits rechtshängig gemachte Ansprüche nicht mehr weiterzuverfolgen bzw. zurückzuziehen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 zusammen mit der darauf gestützten Übertragung der Marke am 23. September 1999 und der am 27. August 2001 vom Handelsgericht des Kantons Zürich beurkundeten Saldoerklärung als genügende Urkunde für die Übertragung der umstrittenen Marke anzusehen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, im vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich abgeschlossenen Vergleich sei die Rechtszuständigkeit an den Marken ausgeklammert worden. Er leitet diese Auffassung daraus ab, dass die Saldoerklärung keinerlei Bezug auf irgendwelche Rechte an Marken nehme und sich der Vergleich auch in keiner Weise darüber äussere, wem welche Nutzungsrechte (Inhaberschaft oder Lizenzeinräumung) zustehen sollten. Eine Auslegung des Vergleichs hält er aus diesem Grund kaum für möglich; er ist vielmehr der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm eine culpa in contrahendo angelastet und daraus bundesrechtswidrige Folgen abgeleitet, und sie habe den Vergleich unzulässig ergänzt.
3.3 Gerichtliche Vergleiche sind in Bezug auf die Willenserklärungen der Parteien nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen (Kramer, Berner Kommentar, N. 65 zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
und dass sich alle Parteien aufgrund der Saldoerklärung darauf verlassen durften, dass die im Zeitpunkt des Vergleichs bestehende Situation als rechtmässig anerkannt werde. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 27. August 2001 war aber der Beschwerdegegner gestützt auf die Vereinbarung vom 3./7. Dezember 1998 allein als Inhaber der umstrittenen Marke im Register eingetragen. Da dies dem Beschwerdeführer bekannt war, kann die von ihm vorbehaltlos abgegebene Saldoerklärung nach Treu und Glauben nur als Verzicht auf sein Recht an diesem Zeichen verstanden werden. Die Vorinstanz hat sich darauf berufen und Ziffer 2 des Vergleichs vom 27. August 2001 nach dem Vertrauensgrundsatz ausgelegt. Ihre Interpretation ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
3.4 Die Vorinstanz hat mit der Annahme, dass die Schriftform beachtet worden ist, Art. 17 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 17 Übertragung |
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1 | Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen. |
2 | Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. |
3 | Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. |
4 | Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen. |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 28 Übertragung - 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
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1 | Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
a | eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; |
b | den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
c | bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. |
2 | ...65 |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 28 Übertragung - 1 Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
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1 | Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst: |
a | eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist; |
b | den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz; |
c | bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist. |
2 | ...65 |
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 17 Übertragung |
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1 | Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen. |
2 | Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. |
3 | Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. |
4 | Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen. |
überdies nicht ausgeschlossen, dass er bloss eine Lizenz erteilt habe. Vom Wortlaut erfasst ist aber trotz möglicher anderer Interpretationen durchaus auch die naheliegendste Bedeutung der Übertragung des Rechts an der Marke; so hat das IGE die Vereinbarung denn auch zunächst ohne weiteres verstanden und die Übertragung vorgenommen. Diese naheliegendste Bedeutung hat der Beschwerdeführer mit der Saldoerklärung vom 27. August 2001 bestätigt, indem er sich aus der Geschäftsbeziehung mit seinem Vertragspartner als auseinander gesetzt erklärte in einem Zeitpunkt, als dieser aufgrund des Vertrags vom 3./7. Dezember 1998 bereits allein als Inhaber der umstrittenen Marke eingetragen war. Die Vorinstanz hat zutreffend geschlossen, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Saldoerklärung zum Rückzug seines Gesuchs vom 23. Juli 2001 verpflichtet gewesen wäre, und der Vergleich vom 27. August 2001 aus diesem Grund zusammen mit dem Vertrag vom 3./7. Dezember 1998 die Übertragung der umstrittenen Marke hinreichend belegt. Die Schriftform im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 17 Übertragung |
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1 | Der Markeninhaber kann die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ganz oder teilweise übertragen. |
2 | Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist. |
3 | Klagen nach diesem Gesetz können bis zur Eintragung der Übertragung im Register gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden. |
4 | Ohne gegenteilige Vereinbarung werden mit der Übertragung eines Unternehmens auch seine Marken übertragen. |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag - 1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
|
1 | Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
2 | Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. |
3 | Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. |
4.
Die Übertragung der Marke Nr. 1 "Y.________" an den Beschwerdegegner allein ist zu Recht ins Markenregister eingetragen worden. Die Frage des Widerrufs einer rechtswidrigen Verfügung stellt sich somit nicht. Der angefochtene Entscheid hält vor Bundesrecht stand, daher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag - 1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
|
1 | Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
2 | Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. |
3 | Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag - 1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
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1 | Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
2 | Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. |
3 | Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. |
SR 232.111 Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) MSchV Art. 18 Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag - 1 Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
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1 | Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen. |
2 | Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen. |
3 | Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: