Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.25

Urteil vom 4. Juni 2019 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen

Gegenstand

Mehrfache Vorteilsannahme

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei wegen mehrfacher Vorteilsannahme (Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 190.–, ausmachend Fr. 20'900.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 2’500.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

3. A. sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe aufzuerlegen.

4. A. seien die Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft von Fr. 2’100.– aufzuerlegen.

5. Der Kanton Bern sei für den Vollzug der Strafe als zuständig zu erklären.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsannahme freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

2. Von einer Verurteilung von A. zu einer Ersatzforderung sei abzusehen.

3. Die sichergestellten Gegenstände seien A., eventualiter der Bundesanwaltschaft, subeventualiter der Bundeskriminalpolizei auszuhändigen.

Prozessgeschichte:

A. Am 13. Februar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Strafanzeige des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 8. Februar 2017 eine Strafuntersuchung gegen A., einen Ermittler der Bundeskriminalpolizei (BKP) zum damaligen Zeitpunkt, wegen Amtsanmassung, eventuell Amtsmissbrauchs, und Sich-bestechen-Lassens, eventuell Vorteilsannahme.

B. Am 11. Januar 2019 erliess die Bundesanwaltschaft eine(n) Strafbefehl/Teileinstellungsverfügung, mit dem sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs einstellte, ihn hingegen wegen mehrfacher Vorteilsannahme zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 190.– mit einer Probezeit von 2 Jahren in Verbindung mit einer Busse von Fr. 2’500.– verurteilte. Zudem regelte sie Kosten- und Entschädigungsfolgen und entschied über sichergestellte Gegenstände.

C. Der Beschuldigte erhob in der Folge fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl.

D. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO) und überwies diesen am 3. April 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO).

E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen, das Personaldossier der BKP) ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 entschied der Einzelrichter zudem über die Beweisanträge der Verteidigung; namentlich ordnete er die Einvernahme von Bundesanwalt B. und Staatsanwalt des Bundes C. als Zeugen in der Hauptverhandlung an; die übrigen Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen weiterer Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft und der BKP, diverse Akteneditionen) lehnte er ab.

F. Am 31. Mai und 4. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. In der Hauptverhandlung wurden neben dem Beschuldigten die Zeugen C. und B. befragt und bestimmte Unterlagen zu den Akten genommen. Am 4. Juni 2019 eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich.

G. In der Folge meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

Die Bundeszuständigkeit ist gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung

Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten wurde auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom EJPD am 3. April 2017 erteilt (BA pag. 1.2.1 ff.).

1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO), stellen sich keine besonderen Fragen.

1.4 Beweisanträge

Der Einzelrichter wies in der Hauptverhandlung diverse vom Verteidiger eingebrachte Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen, Akteneditionen) – unter Vorbehalt einer allfälligen Neubeurteilung ihrer Relevanz im Falle einer Wiedereröffnung des Beweisverfahrens nach den Parteivorträgen – ab (TPF pag. 6.720.6 f.).

Die zur Diskussion stehenden Beweisanträge beziehen sich auf Anklagevorwürfe, von denen der Beschuldigte, wie sich nachfolgend zeigen wird, freigesprochen wird (Jagdwochenenden, Reise nach Moskau im Dezember 2016; vgl. E. 2.5). Sie sind insoweit gegenstandslos. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Verteidiger auch nicht dargelegt, inwiefern die beantragten Beweismittel zur Klärung des Vorwurfs, in Bezug auf welchen der Schuldspruch erfolgt (Jagdferien in Kamtschatka), hätten beitragen können. Es besteht demnach kein Anlass, auf die Beweisanträge zurückzukommen.

2. Vorteilsannahme

2.1 Wegen Vorteilsannahme ist gemäss Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB namentlich strafbar, wer als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

2.1.1 Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwendung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl 1999 5535; BGE 135 IV 198 E. 6.3; Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quinquies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N 9; Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 377 f.).

2.1.2 Der Tatbestand erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1 StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile (lit. a) sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (lit. b) keine nicht gebührenden Vorteile sind. Diese Regelung verweist auf öffentlich-rechtliche Normen betreffend die Geschenkannahme (Pieth, a.a.O., Art. 322decies StGB N 5). Nachdem vorliegend die Strafbarkeit eines Beamten des Bundes zur Debatte steht, gelangen die Bestimmungen des Bundespersonalrechts zu Anwendung.

Art. 21 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 21 Verpflichtungen des Personals - 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
1    Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a  an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;
b  in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;
c  bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden;
cbis  sich in andere Funktionen beziehungsweise Arbeitsbereiche versetzen zu lassen, sofern das Personal einer Versetzungspflicht gemäss Buchstabe a untersteht;
d  sich an Massnahmen zu beteiligen, die nach einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Ziel haben.
2    Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt.
3    Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.
4    Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) untersagt – übereinstimmend mit Art 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB – den Angestellten des Bundes, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:
a  der Vorteil offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.
4    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt. Art. 93 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:
a  der Vorteil offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.
4    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.
BPV sieht vor, dass Angestellte, wenn sie Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen können, diese der zuständigen Dienststelle abliefern. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle zugunsten der Eidgenossenschaft. Gemäss Art. 93a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93a Einladungen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:
a  die Einladung offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
BPV lehnen Angestellte Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte; Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor. Gemäss Art. 93 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:
a  der Vorteil offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.
4    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.
und Art. 93a Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93a Einladungen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:
a  die Einladung offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
BPV klären die Angestellten in Zweifelsfällen die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen bzw. Einladungen mit den Vorgesetzten ab.

2.1.3 Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB gleich dem Tatbestand des Sich-bestechen-Lassens nach Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB das «fordern», «sich versprechen lassen» oder «annehmen» eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante «fordern» genügt eine einseitige Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter «sich versprechen lassen» versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils. Unter «annehmen» wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (BGE 135 IV 198 E. 6.3).

2.1.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfordert Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente; dolus eventualis genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich durch folgende Handlungen der mehrfachen Vorteilsannahme schuldig gemacht zu haben:

Der Beschuldigte sei im Rahmen seiner Anstellung als Ermittler bei der BKP von 2013 bis 2017 der Bundesanwaltschaft als Russland-Spezialist beratend zur Seite gestanden. Im Frühling oder Sommer 2014 und im Herbst 2015 sei er mit einer Delegation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit laufenden Verfahren nach Russland gereist und habe sich dort mit Funktionären der russischen Generalstaatsanwaltschaft getroffen. Im Anschluss an diese Dienstreisen habe er jeweils ein Wochenende zusammen mit russischen Funktionären, u.a. dem – in der Zwischenzeit verstorbenen – Stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation D., auf einem ca. 300-400 km von Moskau entfernten Jagdresort in der Nähe von Jaroslav verbracht. Die Reise dorthin, die Unterkunft und die Jagdausflüge seien von den russischen Behörden bezahlt worden.

Im Weiteren habe der Beschuldigte im Nachgang eines Treffens mit D. an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz das Angebot erhalten, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf Jagd zu gehen. Er habe das Angebot angenommen und in der Folge eine Woche in einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wo er Bären gejagt und geangelt habe. Ausser dem Flug von der Schweiz nach Moskau hätten die russischen Behörden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, bezahlt.

Sodann habe der Beschuldigte kurz vor Weihnachten 2016 einen Anruf von D. erhalten, der ihn gebeten habe, zur Besprechung von dringlichen vertraulichen Angelegenheiten nach Moskau zu kommen. In der Folge sei der Beschuldigte vom 27. bis 29. Dezember 2016 nach Moskau gereist, um mit Funktionären der russischen Generalstaatsanwaltschaft laufende Verfahren der Bundesanwaltschaft zu besprechen. Diese Reise habe er alleine, in seiner Freizeit und ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten angetreten. Den zuständigen Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft habe er erst nach seiner Rückkehr informiert. Die Kosten des Aufenthalts (Hotel) in Moskau seien von den russischen Behörden bezahlt worden.

Der Beschuldigte habe die erwähnten Zuwendungen der russischen Behörden im Wissen darum angenommen, dass er diese im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der BKP erhalte.

2.3

2.3.1 Der Verteidiger thematisierte im Parteivortrag eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Namentlich sei in der Anklageschrift nicht ausgeführt, wie mit den inkriminierten Zuwendungen an den Beschuldigten, dessen Amtsführung hätte beeinflusst werden können oder sollen (TPF pag. 6.720.9).

2.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Allfällige Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3, je m.w.H.).

2.3.3 Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet. Im vorliegenden Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO), wird dargelegt, dass der Beschuldigte die inkriminierten Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als BKP-Ermittler angenommen habe. Damit ist der Sachverhalt bezüglich des vom Verteidiger thematisierten Tatbestandselements der Vorteilsannahme «im Hinblick auf die Amtsführung» hinreichend klar umschrieben. Dem Beschuldigten muss aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift klar gewesen sein, was ihm konkret vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht tangiert.

2.4

2.4.1 Der Beschuldigte weist die Anklagevorwürfe von sich (TPF pag. 6.731.14). Auf seine Einwände wird unten im einschlägigen Kontext näher eingegangen.

2.4.2 In genereller Hinsicht ist vorab Folgendes zu vermerken:

Der Beschuldigte ist promovierter Slawist. Er war seit 1998 als Ermittler bei der BKP tätig. In der Zeit von April 2013 bis Ende 2014 war der Beschuldigte gestützt auf einen auf eine Ressourcenanfrage der Bundesanwaltschaft ergangenen Entscheid der BKP an die Bundesanwaltschaft abdelegiert. Im Rahmen dieses Arrangements war der Beschuldigte als Russland-Experte in Verfahren, die einen Bezug zu diesem Land aufwiesen, eingesetzt, und der Verantwortung und den fachlichen Weisungen des zuständigen Staatsanwaltes des Bundes C. unterstellt; sein Arbeitsplatz befand sich in dieser Zeit in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft. In der anklagerelevanten Zeit bestand dieses Arrangement nicht mehr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe sich indes an seiner Tätigkeit für die Bundesanwaltschaft – abgesehen von der Rückverlegung seines Arbeitsplatzes in die Räumlichkeiten der BKP im Jahre 2015 – nichts geändert; er sei bei der operativen Tätigkeit nach wie vor der Verantwortung von Staatsanwalt C. bzw. des jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalts unterstellt gewesen; sein Vorgesetzter bei der BKP habe sich ihn betreffend bloss um rein administrative Aspekte gekümmert. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der interessierenden Zeit an verschiedenen Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Russland-Bezug mitwirkte. In diesem Zusammenhang war er mehrfach auf Dienstreisen in diesem Land (BA pag. 13.1.6 f/.27; TPF pag. 6.262.1.3 [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018]; 6.761.11).

2.4.3 Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er bei der Bundesanwaltschaft insbesondere die Aufgabe (eine Art Globalauftrag) gehabt, persönliche Beziehungen zu Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation aufzubauen und zu pflegen und so den Rechtshilfeverkehr mit diesem Land zu erleichtern (BA pag. 13.1.6/40/49/51; TPF pag. 6.731.27/37/57). Den in der Anklageschrift mehrfach erwähnten D. kenne er seit etwa 2008. Nach seiner Abdelegation an die Bundesanwaltschaft im April 2013 habe er intensiver mit D. zu tun gehabt. Kurz davor sei er zusammen mit Staatsanwalt C. in Russland gewesen. Dort seien sie von D., damals Chef der Hauptabteilung Ausland der russischen Generalstaatsanwaltschaft (bis Ende 2016, danach Stellvertretender Generalstaatsanwalt), empfangen worden. C. habe ihn dort als künftigen Vertreter/Berater der Bundesanwaltschaft vorgestellt. In der anklagerelevanten Zeit sei D. sein Hauptansprechpartner bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft gewesen (BA pag. 13.1.49).

2.4.4 Konkret zu den inkriminierten Vorgängen äusserte sich der Beschuldigte in den Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zusammenfassend wie folgt:

2.4.4.1 Jagdwochenenden bei Jaroslav: D. habe mehrmals jeweils anlässlich eines gemeinsamen Abendessens in einem Restaurant in Moskau am Ende einer Dienstreise alle Mitglieder der schweizerischen Delegation zu einem Jagdwochenende eingeladen. Zweimal, im Frühling oder Sommer 2014 und im Oktober 2015, habe er (der Beschuldigte) das Angebot mit Einverständnis von Staatsanwalt C. angenommen. Dieser sei immer dabei gewesen, als das Angebot gemacht worden sei; beim zweiten Mal sei auch E. (eine Mitarbeiterin der Bundesanwaltschaft) anwesend gewesen. C. habe jeweils irgendeinen Vorwand angeführt, warum er nicht gehen könne. Dem Beschuldigten habe er hingegen gesagt, er solle gehen, weil er Russisch spreche und mit den Leuten kommunizieren könne und weil es seine Aufgabe sei, die Beziehungen zu pflegen; für ihn (C.) sei es problematisch, weil er als Staatsanwalt Verantwortung trage und Entscheidungen treffe; beim Beschuldigten sei es prinzipiell anders, da er keine Entscheidungskompetenzen habe. Die Argumentation von C. habe ihm eingeleuchtet. Er (der Beschuldigte) sei auf Jagdausflüge im Bewusstsein gegangen, dass es Teil seiner Arbeit sei, Beziehungen zu pflegen; das sei in der russischen Kultur üblich und notwendig.

Die beiden Jagdwochenenden seien in etwa gleich abgelaufen. Er sei am Freitagnachmittag, nach dem die anderen Delegationsteilnehmer mit einem Dienstwagen der Generalstaatsanwaltschaft zum Flughafen gefahren worden seien, von D. abgeholt worden. Sie seien mit dessen Dienstwagen mit Blaulicht und Sirene zum Stadtrand gefahren (es sei sonst schwierig an einem Freitagnachmittag in Moskau innert vernünftiger Frist aus der Stadt zu kommen), seien dort in andere Autos umgestiegen und weiter zu einem Jagdresort in der Nähe von Jaroslav an der Wolga, ca. 300-400 km von Moskau entfernt, gefahren. Das Resort gehöre einem lokalen Oligarchen namens F., einem Armenier, wie auch D. F. sei damals Parlamentarier in Jaroslav gewesen und habe dort grosse Teile der staatlichen Ländereien besessen. Er sei beide Male mit von der Partie gewesen. Der Beschuldigte habe im Jagdresort weder Unterkunft noch sonst etwas bezahlen müssen. Sie hätten dort Wildschweine gejagt und geangelt. Er selbst habe allerdings kein Schwein erlegt, er habe absichtlich danebengeschossen; die Jagd sei nicht seine Sache. Am Sonntag nach dem Frühstück seien sie zurück nach Moskau gefahren und er sei dann in die Schweiz zurückgeflogen (BA pag. 13.1.49 f.; TPF pag. 6.731.14-21/41).

Bei der Bundesanwaltschaft hätten alle über seine Jagdausflüge im Anschluss an die Dienstreisen gewusst, da C. und E. ohne ihn aus Moskau zurückgekehrt seien. Zudem habe er nach dem zweiten Jagdwochenende am wöchentlichen Montagrapport der BKP teilgenommen und alles erzählt (TPF pag. 6.731.44).

2.4.4.2 Jagdferien in Kamtschatka: Der Beschuldigte sei Mitte August 2016 im Nachgang eines Besuchs von D. in der Schweiz von diesem angerufen und gefragt worden, ob er mit ihm (D.) und F. eine Woche auf Jagd gehen wolle; er müsse sich schnell entscheiden. Von Kamtschatka sei im Telefongespräch nicht die Rede gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass es wieder irgendwo 200-300 km von Moskau entfernt stattfinden würde und ein mit den Jagdwochenenden vergleichbarer Ausflug, einfach ein paar Tage mehr, sein würde. Hätte er gewusst, dass es nach Kamtschatka gehen würde, wäre er nicht gegangen. Zu seiner Motivation, das Angebot anzunehmen, führte der Beschuldigte an, für ihn sei klar gewesen, dass es gewollt sei, dass er mit D. eine persönliche Beziehung habe. Zudem habe er eine Einvernahme im Zusammenhang mit einem Verfahren vorbereiten wollen. Schliesslich habe er sich ausruhen und Ferien abbauen wollen, dies sei immer ein Thema für seinen Vorgesetzten in der BKP gewesen. Auf Frage, ob er jemanden in der Bundesanwaltschaft oder BKP über die Jagdwoche informiert hätte, sagte der Beschuldigte aus, er habe E. gesagt, er würde nach Russland in die Ferien gehen, mehr aber nicht. Er habe Ferien genommen und sei am 21. bzw. 22. August 2016 nach Moskau geflogen. Er sei in Moskau in der Nacht angekommen und habe im Hotel G. am Flughafen Sheremetjevo übernachtet. Am nächsten Morgen sei er dort von D., F. und noch ein paar anderen Jägern abgeholt worden. Sie hätten ihm gesagt, sie würden gleich nach Kamtschatka fliegen. Sie seien dann, ohne den Flughafen zu verlassen, mit einem Linienflug nach Kamtschatka geflogen und dort eine Woche in einem Jagdresort verbracht. Sie seien vor Ort auf Bärenjagd (u.a. mit einem Helikopter) und fischen gegangen; die Flüsse seien dort voller Fische. Sie hätten auch über Fälle gesprochen, es sei um die Geselligkeit gegangen. Vom Einzelrichter näher zur Bärenjagd befragt, sagte der Beschuldigte aus, er habe keinen Bären schiessen wollen. Es sei ihm aber, wie jedem anderen, ein Bär zugeteilt worden. Er habe geschossen, sich jedoch alle Mühe gegeben, den Bären nicht zu treffen. Wenn aber Einer danebenschiesse, treffe ein Anderer, da es sonst viel zu gefährlich sei. Am Schluss sei der Bär tot gewesen. Er übernehme dafür die Verantwortung, hoffe aber, dass nicht er den Bären erschossen habe (BA pag. 13.1.50 f.; TPF pag. 6.731.21-25/42 f./53).

Auf Frage, wer die Jagdferien bezahlt habe, gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, er wisse es nicht. Er nehme an, es sei der Oligarch F. gewesen. Den Flug nach Moskau habe er selbst bezahlt. Der Flug nach Kamtschatka sei im Paket inbegriffen gewesen und vermutlich von F. bezahlt worden. Das sei selbstverständlich gewesen, da dieser unendlich reich sei (BA pag. 13.1.50). In der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, die Kamtschatka-Reise sei von D. mit F. organisiert und finanziert worden. Früher habe er gedacht, F. hätte das bezahlt. In Russland sei es selbstverständlich, wer Geld habe, bezahle. Heute denke er aber, es sei vielleicht komplexer gewesen, da D. – das habe er erst später erfahren – auch ein reicher Mann gewesen sei. Auf jeden Fall habe die Reise nichts mit der russischen Generalstaatsanwaltschaft zu tun gehabt (TPF pag. 6.731.52).

2.4.4.3 Reise nach Moskau, Dezember 2016: Der Beschuldigte habe diese Reise im Zusammenhang mit dem Fall X., einem von der Bundesanwaltschaft gegen eine ehemalige russische Ministerin für Landwirtschaft geführten Verfahren wegen Geldwäscherei, unternommen. Die Bundesanwaltschaft habe in diesem Fall ein Rechtshilfeersuchen an die russische Generalstaatsanwaltschaft gestellt, welches lange unbeantwortet geblieben sei. Der verfahrensleitende Staatsanwalt H. habe ihm in diesem Zusammenhang mehrmals gesagt, er solle informell abklären, ob das einverlangte Dokument übermittelt würde. Widrigenfalls hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Er habe kurz vor Weihnachten 2016 von D. einen Anruf bekommen, der ihm eine baldige Ausführung des Rechtshilfeersuchens in Aussicht gestellt habe. Einige Tage später habe D. ihn erneut angerufen und gebeten, nach Moskau zu kommen, da er ihm dringend etwas Vertrauliches mitteilen wolle, was er nicht per Telefon sagen könne. Für ihn (den Beschuldigten) sei klar gewesen, dass es sich dabei um den Fall X. gehandelt habe. Er habe seinem Vorgesetzten bei der BKP, I., mitgeteilt, dass er für eine Kurzreise nach Moskau müsse. Dieser habe jedoch eine Dienstreise angesichts seiner Überstunden und Ferienguthaben abgelehnt. Daraufhin habe er beschlossen, privat nach Moskau zu reisen, um das Verfahren zu retten. Er habe dafür seine Ferientage verwendet und den Flug nach Moskau aus eigener Tasche bezahlt (ca. Fr. 1'000.–). Vor der Abreise habe er Staatsanwalt H. gesagt, dass dieser das Rechtshilfematerial Ende Dezember oder Anfang Januar bekommen würde. Er habe ihm jedoch nicht gesagt, dass er nach Moskau reisen würde. Er sei dann am 27. Dezember 2016 mit einem Diplomatenpass nach Moskau gereist und sei dort bis 29. Dezember 2016 geblieben. Die Kosten seines Aufenthaltes in Moskau seien von den Russen bezahlt worden; er gehe davon aus, dass das Hotel von der Generalstaatsanwaltschaft und die gemeinsamen Essen privat von D. bezahlt worden seien. Für die Russen sei dies eine Dienstreise gewesen, wie jede andere. In Moskau sei ihm von D. mitgeteilt worden, dass es der Generalstaatsanwaltschaft von «oben» untersagt worden sei, im Fall X. Rechtshilfe an die Schweiz zu leisten. Man habe auch andere gemeinsame Verfahren besprochen. Insbesondere habe D. mehrere Treffen mit den in diesen Verfahren involvierten Anwälten organisiert.

Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er einem für eines der erwähnten Verfahren zuständigen Ermittler von der Reise erzählt, der seinerseits seinen Vorgesetzten I. informiert habe. Auf dessen Verlangen habe er sodann eine Aktennotiz (BA 13.1.28-30) über die Reise verfasst. Im Weiteren habe er C. über seine Treffen in Moskau berichtet und dieser habe sich sehr zufrieden gezeigt. Er (der Beschuldigte) sei der festen Überzeugung, im wohlverstandenen Interesse der schweizerischen Strafverfolgung gehandelt zu haben (BA pag. 13.1.11-24/32-36; 13.1.28-30 i.V.m. 13.1.23; TPF pag. 6.731.26-34/38/48).

2.4.5 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Staatsanwalt des Bundes C. gab zusammenfassend Folgendes zu Protokoll:

Der Beschuldigte habe eine grosse Erfahrung betreffend die Länder der ehemaligen UdSSR. Er habe in seiner Funktion als Mitarbeiter der BKP mit allen Staatsanwälten zusammengearbeitet, die Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Bezug zu Russland bearbeitet hätten. Er sei in diesen Verfahren insbesondere als Berater für geopolitische und kulturelle Aspekte, subsidiär als Dolmetscher tätig gewesen. Einen Globalauftrag betreffend die Beziehungspflege mit russischen Behörden habe der Beschuldigte nicht gehabt. Selbstverständlich sei es aber so, dass jedes Treffen mit einer ausländischen Behörde die Zusammenarbeit fördere (BA pag. 6.761.11).

Vom Einzelrichter dazu befragt, ob er von den Jagd- und Fischausflügen des Beschuldigten in Russland gewusst habe, gab C. an, er habe vor einiger Zeit davon erfahren; es falle ihm schwer, dies zeitlich einzuordnen. Er erinnere sich, dass er aus den Sommerferien zurückgekommen sei (in welchem Jahr, wisse er nicht mehr) und die Kollegen von der BKP ihm gesagt hätten, der Beschuldigte sei auf der Jagd gewesen. Er sei darüber überrascht gewesen, dass der Beschuldigte das praktisch allen Leuten erzählt habe. Er könne sich erinnern, dass D. sie (C., den Beschuldigten, andere Delegationsmitglieder) immer wieder zu Jagdpartien eingeladen habe, sie aber immer abgelehnt hätten. C. widersprach der Darstellung des Beschuldigten, wonach dieser die Einladungen zu Jagdwochenenden mit seinem Einverständnis angenommen habe. Er habe die Jagd- und Fischausflüge weder bewilligt noch nachträglich konkludent gutgeheissen. Er habe dem Beschuldigten vielmehr gesagt, dass man so etwas nicht akzeptieren könne und dass der Beschuldigte, wenn er diese Ansicht nicht teile, die Angelegenheit mit seinen Vorgesetzten bei der BKP abklären müsse. Insbesondere habe er nie gesagt, dass der Beschuldigte gehen könne, weil er Russisch beherrsche; das sei lächerlich. Die fraglichen Ausflüge seien für die Beziehungspflege zu russischen Behörden nicht nötig gewesen. Vom Einzelrichter konkret auf die Jagdwochenenden des Beschuldigten angesprochen, sagte C. aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Das Jagdresort bei Jaroslav sage ihm nichts. Auf Frage des Verteidigers, ob er bei einer Dienstreise bemerkt habe, dass der Beschuldigte nicht zurückgeflogen sei, gab C. an, dies sei, soweit er sich erinnere, einmal der Fall gewesen (BA pag. 6.761.16/19/23 f.).

In Bezug auf die Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka sagte C. aus, er habe davon im Nachhinein erfahren; wann, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe nach seiner Reise offen darüber gesprochen. Er (C.) sei davon ausgegangen, dass die BKP darüber Kenntnis hätte und es bewilligt hätte (BA pag. 6.761.19 f./23).

Betreffend die Reise des Beschuldigten nach Moskau im Dezember 2016 gab C. an, er habe davon nach der Rückkehr des Beschuldigten erfahren. Dieser habe ihn während seinen Ferien im Januar angerufen und gesagt, er wolle ihn dringend treffen. In der Folge habe er den Beschuldigten in seinem Büro empfangen. Dieser habe ihm erklärt, dass er wahrscheinlich eine Dummheit begangen habe, insbesondere wegen der Benutzung des Diplomatenpasses. Der Beschuldigte habe ihm über seine Reise nach Moskau berichtet und gesagt, dass er für seinen Vorgesetzten einen Bericht schreiben müsse. Er (C.) habe dem Beschuldigten gesagt, dass er überrascht sei, nicht verstehe, was geschehen sei, und es erstaunlich finde, dass ein Staatsanwalt (der russischen Generalstaatsanwaltschaft) für die Besprechung einer dringlichen und vertraulichen Angelegenheit den Beschuldigten angerufen habe und nicht den Bundesanwalt. Er habe sich aber nicht weiter äussern wollen, da er gewusst habe, dass eine Disziplinaruntersuchung im Gange sei (BA pag. 6.761.17 f.).

2.4.6 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Bundesanwalt B. sagte zusammenfassend Folgendes aus:

Er kenne den Beschuldigten seit Ende 1990er Jahre. Er sei in jener Zeit Chef der Zentralstelle Organisierte Kriminalität des fedpol gewesen. Der Beschuldigte sei im Zuge des Aufbaus dieser Amtsstelle rekrutiert worden. In Bezug auf die Kompetenzen des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft in der anklagerelevanten Zeit gab B. an, der Beschuldigte sei in seiner Funktion als Ermittler der BKP in den Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Russlandbezug tätig gewesen. Er sei aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung privilegiert für diese Themen eingesetzt gewesen. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals auf Reisen begleitet und ihn zu den interkulturellen Aspekten beraten sowie für ihn übersetzt. Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Globalauftrag betreffend die Beziehungspflege mit russischen Strafbehörden gehabt habe, sagte B. aus, bei der Bundesanwaltschaft gebe es keine Globalaufträge. Er könne es aber verstehen, dass der Beschuldigte – ein äusserst engagierter Polizist und ein sehr interessierter Russland-Kenner – es so interpretiere, da dieser so viel Unterstützung geleistet und in den einzelnen Verfahren aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung sehr häufig beigezogen worden sei (TPF pag. 6.762.12-17).

Konkret zu den Anklagesachverhalten befragt, sagte B. aus, er wisse nichts darüber. Er wisse nur, dass D. ein passionierter Jäger gewesen sei und fast alle, auch ihn, zur Jagd eingeladen habe. Er habe aber abgelehnt. Er habe die Jagdausflüge bzw. -reise des Beschuldigten weder bewilligt noch nachträglich konkludent gutgeheissen; der Beschuldigte habe ihn darum auch nie gefragt. Er habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte über seine Reisen herumerzählt habe (TPF pag. 6.762.19-21).

2.4.7 Der Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 2. März 2018 auf ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Besuche des Beschuldigten in Moskau als Mitglied einer Delegation der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jeweils auf Einladung der russischen Seite und auf Initiative der schweizerischen Kollegen zwecks Verhandlungen über die Zusammenarbeit betreffend die in Russland und in der Schweiz hängigen Strafverfahren von gemeinsamem Interesse durchgeführt worden seien. Gemäss der üblichen Praxis der Zusammenarbeit mit den ausländischen Kollegen habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als empfangende Partei manchmal die Bezahlung von bestimmten mit dem Aufenthalt des Beschuldigten und von anderen Mitgliedern der schweizerischen Delegationen verbundenen Kosten (Transfer vom Flughafen zum Hotel und umgekehrt, Mittag- und Abendessen, Veranstaltungen des kulturellen Programms und andere) gewährleistet. Flugtickets habe die russische Seite nicht bezahlt. Beim Aufenthalt des Beschuldigten in Moskau vom 27. und bis 29. Dezember 2016 seien die Hotelkosten von der empfangenden Partei bezahlt worden. Das Aufenthaltsprogramm der schweizerischen Delegationen, in deren Rahmen der Beschuldigte Russland besucht habe, habe Treffen in den Räumlichkeiten der Generalstaatsanwaltschaft, Abend- und Mittagessen gemäss Protokoll sowie ein Kulturprogramm (Besuche von Sehenswürdigkeiten von Moskau, Theater- und Museumsbesuche, Ausflüge) vorgesehen. Während des Aufenthalts der schweizerischen Delegationen in Russland seien Ausflüge allen Mitgliedern der schweizerischen Delegationen angeboten worden. Bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gebe es keine Praxis, einzelne Mitglieder einer ausländischen Delegation zu Ausflügen einzuladen (BA pag. 18.1.26-28).

2.4.8 Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte in objektiver Hinsicht vom Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt und durch das übrige Beweismaterial (darunter nebst der erwähnten Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation insbesondere die beim Beschuldigten sichergestellten Fotos, die ihn auf Wildschweine- und Bärenjagd sowie beim Fischen in Gesellschaft mit D. und anderen Personen zeigen [BA pag. 13.1.66 ff.]) erstellt. Soweit der Beschuldigte einwendet, die Kosten im Zusammenhang mit den Jagdwochenenden und -ferien seien entgegen der Anklage nicht von der russischen Generalstaatsanwaltschaft, sondern von D. bzw. F. bezahlt worden, ist dieser Aspekt nicht entscheiderheblich. Wie in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, war es D., der den Beschuldigten zu Jagdwochenenden und -ferien einlud, mithin Vorteile anbot. Ob D. dabei als Vertreter der russischen Generalstaatsanwaltschaft oder auf eigene Faust handelte, spielt keine Rolle, da der Tatbestand von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB keine besondere Eigenschaft des Zuwendenden voraussetzt. Ebenso wenig von Bedeutung ist, wer den Vorteil schlussendlich finanzierte.

Unklar bleibt, ob der Beschuldigte die Einladungen zu den Jagdwochenenden im Einverständnis mit Staatsanwalt C. annahm. Dieser Aspekt wird, soweit relevant, unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt (E. 2.6.2).

2.5 Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte weisen einen Auslandbezug auf. In rechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob sie dem schweizerischen Recht unterliegen.

2.5.1 Jagdwochenenden bei Jaroslav: Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte jeweils in Russland aufhielt, als er die entsprechenden Angebote bekam und annahm. Etwas Anderes geht auch aus der Anklageschrift nicht hervor. Es handelt sich mithin um Auslandtaten.

Jagdferien in Kamtschatka: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die diesbezügliche Einladung in der Schweiz annahm. Er liegt somit eine Inlandtat vor.

Reise nach Moskau im Dezember 2016: Der Beschuldigte führte das Telefongespräch, anlässlich dessen er von D. gebeten wurde, nach Moskau zu kommen, zwar von der Schweiz aus. Es bestehen jedoch keine Hinweise und wird auch in der Anklageschrift nicht behauptet, dass dem Beschuldigten die Bezahlung der Kosten seines Aufenthalts in Moskau durch die russische Seite bereits anlässlich dieses Telefongesprächs in Aussicht gestellt wurde. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er die betreffende Zuwendung erst in Russland angenommen hat. Es handelt sich demnach um eine Auslandtat.

2.5.2 Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob der Beschuldigte in Bezug auf die inkriminierten Auslandtaten dem schweizerischen Strafrecht unterworfen ist. Da der Beschuldigte Schweizer Bürger ist, kommt das aktive Personalitätsprinzip im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB in Frage. Als Voraussetzung inländischer Strafhoheit bei einer Auslandtat eines Schweizers verlangt diese Bestimmung (lit. a) insbesondere die Strafbarkeit der Tat (bzw. den Mangel an Strafhoheit) am Begehungsort.

2.5.3 Die Straftatbestände der Amtsträgerkorruption finden sich in Art. 290 und 291 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (RU-StGB). Relevant ist vorliegend Art. 290 RU-StGB mit dem Titel «Annahme von Bestechungslohn» (Art. 291 RU-StGB regelt aktive Korruption). Diese Bestimmung stellt die Annahme von Vermögensvorteilen durch eine Amtsperson für Handlungen (inkl. Unterlassungen) zum Nutzen des Zuwendenden oder durch ihn vertretener Personen, wenn diese Handlungen zu den dienstlichen Befugnissen der Amtsperson gehören oder wenn diese Person kraft ihrer Amtsstellung solche Handlungen fördern kann, sowie die Annahme von Vermögensvorteilen für eine allgemeine Protektion oder Nachsicht im Dienst (vgl. Strafgesetzbuch der Russischen Föderation, 2. Aufl., Berlin 2007, Art. 290; Aghayev, Russian Criminal Law, Leipzig 2017, S. 787 f.).

2.5.4 Die Anklage legt dem Beschuldigten die Annahme der inkriminierten Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der BKP zu Last. Dass er diese Zuwendungen als Gegenleistung für konkrete Amtshandlungen oder eine allgemeine Protektion oder Nachsicht im Dienst zum Nutzen des Zuwendenden (D., F. oder russische Behörden) oder durch diesen vertretener Personen angenommen haben soll, wird nicht behauptet. Mangels diesbezüglicher Angaben in der Anklageschrift können die fraglichen Taten nicht unter Art. 290 RU-StGB subsumiert werden. Im Übrigen lässt auch das Beweisergebnis keinen Schluss zu, dass die vom Beschuldigten angenommenen Vorteile einen von Art. 290 RU-StGB vorausgesetzten Konnex aufwiesen.

2.5.5 Demnach ist die Strafbarkeit der angeklagten Auslandtaten des Beschuldigten nach russischem Recht nicht erstellt. Diesbezüglich fehlen somit die Anwendungsvoraussetzungen des schweizerischen Strafrechts. Der Beschuldigte ist folglich von den betreffenden Vorwürfen freizusprechen.

2.6 In Bezug auf den Vorwurf der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Jagdferien in Kamtschatka ist Folgendes festzuhalten:

2.6.1

2.6.1.1 Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit Mitarbeiter der BKP und somit ein Beamter Sinne von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB. Er hat, indem er der Einladung von D. zu Jagdferien in Russland Folge geleistet hat, einen vermögenswerten Vorteil angenommen.

2.6.1.2 Der angenommene Vorteil weist objektiv einen Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten auf. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte, wie er und sein Verteidiger geltend machen (BA pag. 13.1.35; TPF pag. 6.720.8 f.), eine persönliche Beziehung zu D. hatte. Wie der Beschuldigte selbst ausführt, verstand er indes die persönliche Beziehungspflege mit D. als Teil seiner Arbeit. Dieser Aspekt bildete denn auch das Hauptmotiv für seinen Entschluss, das Angebot anzunehmen (BA pag. 13.1.50: «Für mich war klar, dass es gewollt war, dass ich mit D. eine persönliche Beziehung habe.»). Zudem sollten die gemeinsamen Ferien mit D. dazu dienen, geschäftliche Dinge zu besprechen (TPF pag. 6.731.22). Der amtliche Kontext der Zuwendung stand somit vorliegend klarerweise im Vordergrund.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten die Eignung des angenommenen Vorteils, die Amtsführung des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal er als Ermittler der BKP keine Entscheidkompetenzen gehabt habe (TPF pag. 6.720.9 f.). Das Argument sticht nicht. Der Tatbestand von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB setzt nebst der Beamteneigenschaft keine speziellen Entscheidbefugnisse voraus. Es genügt, dass der Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten des Empfängers im Amt aufweist. Dieses Element ist vorliegend gegeben. Wie vorstehend ausgeführt, erhielt der Beschuldigte die fragliche Zuwendung im amtlichen Kontext. Es ist nicht anzunehmen, dass es sich dabei um eine Belohnung für irgendeine vergangene Handlung des Beschuldigten handelte. Von einem geringfügigen, sozial üblichen oder dienstrechtlich erlaubten Vorteil kann, wie nachstehend dargelegt wird, ebenfalls nicht die Rede sein. Vor diesem Hintergrund lässt sich vernünftigerweise kein anderer Grund für die Zuwendung finden als ein Bezug zum künftigen Verhalten im Amt. Das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme «im Hinblick auf die Amtsführung» ist damit erfüllt.

2.6.1.3 Der Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils ist aufgrund von zahlreichen vergleichbaren Angeboten (eine Woche Jagdferien in Kamtschatka, inkl. Abschuss eines Bären) auf dem Markt (vgl. TPF pag. 6.721.41) mit mindestens Fr. 8’000.– zu schätzen. Es kann somit nicht von einer geringfügigen Zuwendung gesprochen werden.

2.6.1.4 Soweit der Beschuldigte und sein Verteidiger unter dem Aspekt der Ungebührlichkeit der Zuwendung die international übliche Praxis der Einladungen von Mitgliedern ausländischer Delegationen zu kulturellen Veranstaltungen, Ausflügen und vergleichbaren Anlässen thematisieren (TPF pag. 6.720.8, 6.731.44), lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Der Beschuldigte erhielt und nahm die Einladung zu Jagdferien nicht im Rahmen eines offiziellen Besuchs in Russland an. Dass solche Einladungen nicht zur üblichen Praxis der Beziehungspflege mit ausländischen Amtskollegen gehören, geht im Übrigen auch aus der erwähnten Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation klar hervor.

2.6.1.5 Ebenso wenig kann vorliegend von einem dienstrechtlich erlaubten Vorteil die Rede sein. Hierfür wäre gemäss Art. 93a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93a Einladungen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:
a  die Einladung offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
BPV eine schriftliche Bewilligung des Vorgesetzten für die Annahme einer Einladung ins Ausland erforderlich gewesen.

2.6.1.6 Der objektive Tatbestand von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.

2.6.2 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt. Insbesondere war ihm bewusst, dass die ihm angebotene Zuwendung einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit hatte, war doch sein Hauptmotiv, die Einladung anzunehmen, die Beziehungspflege mit D., die er als Teil seiner Arbeit verstand. Dass er dennoch davon ausgegangen sein mag, dass der Vorteil nicht geeignet sei, seine Amtsführung zu beeinflussen, ist auf ein unzutreffendes Verständnis der Strafnorm, namentlich betreffend das Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung», zurückzuführen und ist unter dem Aspekt des Rechtsirrtums zu würdigen (E. 2.6.3). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB) liegt insoweit nicht vor, da der Beschuldigte, wie gesagt, die tatsächlichen Prämissen dieses Tatbestandsmerkmals im konkreten Fall kannte. Im Übrigen kann der Beschuldigte entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 6.720.9) nicht davon ausgegangen sein, dass er für die Annahme der Einladung zu Jagdferien in Russland über eine mutmassliche Einwilligung seiner Vorgesetzten verfügte. In dieser Hinsicht spielt es keine Rolle, ob er bei früheren Gelegenheiten Jagdausflüge mit D. allenfalls mit Einverständnis von Staatsanwalt C. unternommen hat. Jene Einladungen erfolgten jeweils anlässlich einer Dienstreise und konnten allenfalls als Teil eines offiziellen Empfangsprogramms für ausländische Gäste uminterpretiert werden. Der vorliegende Fall ist anders situiert. Der Beschuldigte nahm eine Einladung ins Ausland ausserhalb des Kontextes einer Dienstreise an. Er konnte daher vernünftigerweise nicht annehmen, dass eine für einen Jagdausflug im Anschluss an eine Dienstreise erteilte Bewilligung des Vorgesetzten auch für die vorliegende Auslandsreise galt.

Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ebenfalls erfüllt.

2.6.3

2.6.3.1 Gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Der Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem dann als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 128 IV 201 E. 2; 120 IV 208 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. November 2008 E. 2.3). Die Regelung des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1).

2.6.3.2 Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von der Rechtmässigkeit seiner Tat ausging, sind für das Gericht glaubwürdig. Auf das fehlende Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weist auch der – durch Aussagen des Zeugen C. (BA pag. 6.761.20) belegte – Umstand hin, dass der Beschuldigte nach der Reise offen darüber mit Kollegen sprach. Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum sind demnach erfüllt.

2.6.3.3 Allerdings war der Irrtum klarerweise vermeidbar. Der Beschuldigte wusste um den Bestand von rechtlichen Regelungen betreffend Vorteilsannahme (vgl. BA pag. 13.1.22; TPF pag. 6.731.7), hat sich aber über deren Inhalt und Reichweite nicht genügend informiert. Als Polizeiermittler mit einer langjährigen Erfahrung speziell im Bereich der Korruptionskriminalität durfte er zudem nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Annahme einer Einladung zu Jagdferien im Ausland für ihn unproblematisch sei. Er hätte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Tuns haben und sich um entsprechende Abklärungen bei seinen Vorgesetzten bemühen müssen, ganz abgesehen davon, dass er für Auslandsreisen dienstrechtlich einer schriftlichen Bewilligung des Vorgesetzten bedurfte (Art. 93a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 93a Einladungen - (Art. 21 Abs. 3 BPG)
1    Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.
2    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:
a  die Einladung offeriert wird von:
a1  einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter,
a2  einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder
b  ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.
3    In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.
BPV).

2.6.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016 schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

3.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist das alte Recht anzuwenden (Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

3.2.2 Der Strafrahmen von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erstreckt sich von Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

3.3

3.3.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Der Beschuldigte hat mit der Annahme der verfahrensgegenständlichen Zuwendung das von Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB geschützte Vertrauen in staatliche Institutionen in einem nicht unerheblichen Mass beeinträchtigt, zumal es sich bei ihm um einen Polizeibeamten mit langjähriger Erfahrung handelte. Von einer solchen Person ist in einem erhöhten Mass zu erwarten, dass sie sich gesetzestreu verhält. Sein Verschulden wird indes dadurch relativiert, dass er an die Rechtmässigkeit seines Tuns glaubte. Diesem Umstand ist gemäss Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Satz 2 StGB strafmildernd Rechnung zu tragen. Zusätzlich ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er – irrigerweise – davon ausging, im Interesse der Schweizer Strafverfolgung zu handeln.

3.3.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren leicht strafmindernd anzurechnen. Im Übrigen ergeben sich keine straferhöhenden oder -reduzierenden Elemente.

3.3.3 Im Lichte der dargelegten Faktoren ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu werten.

3.3.4 Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers (TPF pag. 6.720.9) nicht von einer überlangen Dauer des Verfahrens gesprochen werden.

3.3.5 Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

3.4

3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt dabei ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.2).

3.4.2 Die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt:

Der Beschuldigte lebt im gemeinsamen Haushalt mit einer Lebenspartnerin zusammen, mit der eine dreieinhalbjährige Tochter hat. Aus einer früheren Ehe hat er zudem zwei erwachsene Kinder (Tochter und Sohn).

Der Beschuldigte ist seit September 2017 arbeitslos; in Folge der nicht bewilligten Reise nach Moskau im Dezember 2016 löste das fedpol das Arbeitsverhältnis mit ihm wegen Verletzung verschiedener personalrechtlicher Pflichten auf; seine dagegen geführten Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht blieben ohne Erfolg (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018). Der Beschuldigte bezieht zurzeit eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von ca. Fr. 8'000.–; der Anspruch besteht bis August 2019. Daneben erwirtschaftet er monatlich ca. Fr. 750.– aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Seine Partnerin erzielt einen monatlichen Lohn von Fr. 2'000.– aus einer Teilzeitanstellung als Krankenschwester. Ausserordentliche Vermögensverhältnisse liegen nicht vor. Nebst dem Unterhalt des Kleinkinds (zusammen mit der Lebenspartnerin) unterstützt der Beschuldigte seinen in Ausbildung stehenden Sohn mit rund Fr. 1'500.– monatlich. Die erwachsene Tochter ist bereits erwerbstätig und nicht unterstützungsberechtigt (BA pag. 13.1.41 f; TPF pag. 6.731.9-11).

3.4.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 150.– festzulegen.

3.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
aStGB) sind ohne Weiteres gegeben. Die Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

3.6 Einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
1    Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
2    Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.
3    Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.
aStGB bedarf es vorliegend nicht.

4. Beschlagnahme

4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände einer beschuldigten oder Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

4.2 Mit Strafbefehl/Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2019 (Dispositiv-Ziff. 5) verfügte die Bundesanwaltschaft, es seien verschiedene beim Beschuldigten sichergestellte Unterlagen und Datenträger (Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105; BA pag. 8.1.9, 8.2.8) bei den Akten zu belassen. Es handelt sich bei diesen Gegenständen um Beweismittel; sie sind im Aktendossier aufzubewahren.

5. Ersatzforderung

5.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

5.2 Der deliktisch erlangte Vermögensvorteil ist vorliegend nicht greifbar, weshalb eine Ersatzforderung auszusprechen ist. Das Gericht geht diesbezüglich, wie dargelegt, von einem Mindestbetrag von Fr. 8’000.– aus (E. 2.6.1.3). In Berücksichtigung der aktuell schwierigen persönlichen Situation und ungewissen Zukunftsperspektiven des Beschuldigten (E. 3.4.2) sieht das Gericht indes davon ab, den Gegenwert des Vorteils in vollem Umfang abzuschöpfen. Die Ersatzforderung wird demnach auf Fr. 5'000.– festgelegt.

6. Kosten

6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts geschuldet (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
und 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

6.2

6.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren in Bezug auf die zur Anklage gebrachten Taten Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.– geltend (Strafbefehl/Teileinstellungsverfügung vom 11. Januar 2019, Dispositiv-Ziff. 7). Diese erscheinen angemessen.

Hingegen können die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– für die Anklagevertretung vor Gericht (TPF pag. 6.721.134) mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.

Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 5‘000.– festgelegt (Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
lit. a BStKR).

6.2.2 Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 6’100.–.

6.3 Von den angefallenen Verfahrenskosten ist ein Drittel den Verfahrenshandlungen zuzuordnen, die für die Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts notwendig waren. Der Beschuldigte hat diese Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO zu tragen.

6.4

6.4.1 In Bezug auf die übrigen Kosten kommt Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung können der beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.).

6.4.2 Der vorliegende Verfahren wurde insbesondere wegen Verdachts der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Bezahlung der Kosten des Aufenthalts des Beschuldigten in Moskau im Dezember 2016 durch die russischen Behörden eingeleitet. Der Beschuldigte unternahm die betreffende Reise im Hinblick auf einen Termin dienstlicher Natur entgegen der Weisung seines Vorgesetzten. Er missachtete damit bewusst das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG i.V.m. Art. 321d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1.3-4.1.5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018). Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Verfahrens. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO sind erfüllt.

6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang (Fr. 6’100.–) zu tragen.

6.6 Der Beschuldigte hat mit der Berufungsanmeldung die schriftliche Begründung des Urteils veranlasst. Dementsprechend kommt die in Dispositiv-Ziff. 5 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr nicht zur Anwendung.

7. Entschädigung

7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO kann die Entschädigung oder Genugtuung insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

7.2 Wie oben dargelegt (E. 6.4.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016.

Im Übrigen wird A. freigesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Gegen A. wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5'000.– zugunsten der Eidgenossenschaft begründet.

4. Die sichergestellten Gegenstände Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105 verbleiben in den Akten.

Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände werden den Berechtigten herausgegeben, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.–) werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung veranlasst, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Kosten um Fr. 2'500.–.

6. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Dominic Nellen

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Versand: 20. September 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2019.25
Date : 04. Juni 2019
Published : 14. Oktober 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB)


Legislation register
BPG: 6  21
BPV: 93  93a
BStKR: 1  5  6  7
BV: 29  32
EMRK: 6
OR: 321d
StBOG: 36  38a
StGB: 2  7  12  13  21  42  44  47  70  71  110  322quater  322quinquies  322sexies
StPO: 9  19  23  42  263  267  325  355  356  398  399  422  426  429  430
BGE-register
120-IV-208 • 128-IV-201 • 129-IV-238 • 129-IV-6 • 133-IV-235 • 134-IV-60 • 135-IV-198 • 143-IV-63
Weitere Urteile ab 2000
1B_180/2012 • 1B_21/2012 • 6B_393/2008 • 6B_651/2018 • 8C_194/2018
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