Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 485/2019
Urteil vom 4. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Bolzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollzug einer Halbgefangenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 13. März 2019 (VD.2018.145).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestrafte X.________ am 14. Februar 2014 wegen Verkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 200.--. Wegen Nichtbezahlens der Busse wurde am 12. Januar 2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen angeordnet.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn am 4. April 2014 wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug.
B.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt lud ihn mit Vollzugsbefehl vom 4. Dezember 2015 zum Strafantritt per 29. Juni 2016 vor und wies ihn auf die Möglichkeit der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring (EM) hin.
Das Appellationsgericht wies am 21. August 2017 das Gesuch um EM infolge des Urteils 6B 1253/2015 vom 17. März 2016 rechtskräftig ab.
Das Amt für Justizvollzug bewilligte am 2. Dezember 2016 den Vollzug in Halbgefangenschaft. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 8. März 2018 nicht ein.
X.________ wurde vom Vollzugszentrum Klosterfiechten (VZK) zu einem Vorgespräch zur Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft vorgeladen. Das Vorgespräch fand schliesslich am 5. April 2018 statt. In der Folge bewilligte das Amt für Justizvollzug am 11. April 2018 den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft und forderte ihn zum Strafantritt per 30. April 2018 auf.
Das JSD hiess seinen Rekurs am 3. Juli 2018 betreffend eine nicht erhaltene Aufforderung zur Bezahlung seiner finanziellen Beteiligung an den Vollzugskosten gut und wies ihn im Übrigen ab. X.________ rekurrierte beim Regierungsrat. Dieser überwies die Sache an das Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies den Rekurs am 13. März 2019 kostenpflichtig ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
1. das verwaltungsgerichtliche Urteil, den Entscheid des JSD sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. April 2018 aufzuheben;
2. ihm die Strafverbüssung durch den Wohnsitzkanton in Form des EM zu gewähren, wobei das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton festzusetzen sei;
3. eventualiter ihm die Strafverbüssung in der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der Ort der Verbüssung und das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton festzusetzen seien;
4. subeventualiter den Strafantritt in der Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum Klosterfiechten festzusetzen, wobei ihm das Datum des Strafantritts mindestens 3 Monate im Voraus bekannt zu geben sei;
5. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
Das JSD (Zentraler Rechtsdienst, Departementale Rechtsabteilung) teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Mai 2019 mit, es sei von seiner Vorinstanz, dem Amt für Justizvollzug, über den Weiterzug informiert worden. Das JSD sei die Vorinstanz des Appellationsgerichts. Aus diesem Grund beantrage es, als "weitere Verfahrensbeteiligte" geführt zu werden.
Vorinstanz des Bundesgerichts ist die letzte kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
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1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |
2.
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 21. Mai 2019 ab.
3.
Das Gesuch um Strafverbüssung in der Form des EM wurde vom Appellationsgericht am 21. August 2017 rechtskräftig abgewiesen (oben Sachverhalt B; Urteil S. 5). Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wurde vom Amt für Justizvollzug bereits am 2. Dezember 2016 bewilligt. Der Vollzug war und ist im VZK vorgesehen. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzinteresse als Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
5.
Das Bundesgericht ist keine Vollzugsbehörde. Der Termin des Strafantritts ist durch die Vollzugsbehörde festzusetzen. Dem Gefangenen steht nicht die freie Wahl des Vollzugsorts zu. Dieser wird von den Vollzugsbehörden nach kantonalem Recht bestimmt (vgl. Urteil 6B 957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Richtlinien der Strafvollzugskonkordate konkretisieren die Vorgaben des Bundesrechts und regeln das Verfahren der Anordnung der Vollzugsform (BAECHTOLD ET AL., Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 142). Eine willkürliche Anwendung des Konkordatsrechts ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Urteilskanton Basel-Stadt hätte die Möglichkeit, eine Überweisung des Vollzugs an den Wohnsitzkanton Basel-Landschaft zu beantragen (Beschwerde S. 7). Nach der vorinstanzlich zitierten Vollzugsbehörde liegt der Arbeitsort nicht derart entfernt vom VZK, dass der Arbeitsweg zu lang wäre. Da der Arbeitsort in Basel liege, komme ein Rechtshilfegesuch nach dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone nicht in Frage und das Konkordat sei nicht verletzt (Urteil S. 4). Dass der faktische Arbeitsort in der ganzen Schweiz liegen möge (ebenso Beschwerde S. 9), ändere daran nichts, zumal er abends an seinen Wohnort in U.________ zurückkehre und der Vollzugsort in Basel damit distanzmässig nicht so weit entfernt liege, dass er seine Auswärtstermine nicht wahrnehmen könne (Urteil S. 5).
Die Strafen und deren Vollzug sind durch den Gesetzgeber im StGB generell-abstrakt festgelegt. Die Behörden haben sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vollziehen. Jede Strafverbüssung bewirkt für jeden Betroffenen eine Härte. Die gesetzlich bestimmte Vollzugsform der langjährigen Freiheitsstrafe wird in casu einerseits durch die Gewährung des bedingten Vollzugs für zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (oben Sachverhalt A) und andererseits mit der Bewilligung der Halbgefangenschaft für die Verbüssung des restlichen Anteils der Freiheitsstrafe wesentlich gemildert. Die Halbgefangenschaft ermöglicht es dem Verurteilten, seinen bisherigen Arbeitsplatz zu behalten, und verhindert so das Risiko einer Desintegration aus der Arbeitswelt (BAECHTOLD ET AL., a.a.O., S. 139).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw