Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 191/2014

Urteil vom 4. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. November 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene, diplomierte Ingenieur und diplomierte Wirtschaftsingenieur A.________ war ab 1. Juli 2007 als Projektmanager und Senior Consultant bei der B.________ GmbH tätig, welche Firma er zusammen mit C.________ gegründet hatte. Er war als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter mit einem Stammanteil von Fr. 19'000.- im Handelsregister eingetragen. Auf Ende März 2009 übertrug A.________ diese Stammanteile an C.________, der nun als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH fungiert. Das Arbeitsverhältnis mit A.________ beendete die B.________ GmbH wegen mangelnder Aufträge per 31. Mai 2009. Dieser meldete sich am 9. Juni 2009 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juni 2009 an. Vom 15. März bis 30. September 2010 war er im Umfang von 40 % im Rahmen eines Zwischenverdienstes erneut als Senior Consultant bei der B.________ GmbH tätig. Ende September 2010 meldete er sich von der Arbeitslosenversicherung ab, da er ab diesem Zeitpunkt wieder vollzeitlich von der B.________ GmbH beschäftigt worden war. Aufgrund der Einstellung eines Grossprojekts eines Hauptkunden entliess ihn die Firma wiederum per Ende März 2011, was zur umgehenden
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2011 führte. Am 7. Juni 2011 ersuchte A.________ um Eröffnung einer zweiten Leistungsrahmenfrist ab 9. Juni 2011. Am 1. September 2011 begann er eine neue Tätigkeit als Referent der Geschäftsführung bei der D.________ AG. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Juni 2009 aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der B.________ GmbH und forderte, ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juli 2011, in der Zeit vom 9. Juni 2009 bis 8. Juni 2011 erbrachte Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 89'273.55 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013).

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und hob den Einspracheentscheid mit der Feststellung auf, der Versicherte habe ab 9. Juni 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 28. November 2013).

C.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2. Die Vorinstanz begründet die Aufhebung des Einspracheentscheids mit der Feststellung, es lasse sich seit Juni 2009 kein massgebender Einfluss des Beschwerdegegners auf die Gesellschaft ableiten, weshalb er ab diesem Datum auch keine arbeitgeberähnliche Funktion mehr innegehabt habe und die Rückforderung von ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung demnach zu Unrecht erfolgt sei. Gestützt auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die weiteren Voraussetzungen prüfe und hernach erneut über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verfüge.

1.3. Hätte der kantonale Gerichtsentscheid Bestand, so wäre die Arbeitslosenkasse unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 8C 682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG), die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), sowie die Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
und 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) und die dazu notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; vgl. BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b S. 46, 399 E. 2b S. 400; 122 V 367 E. 3 S. 268 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdegegners zu Recht rückwirkend ab 9. Oktober 2009 verneinte und ob sie demzufolge die bereits erbrachten Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 9. Juni 2009 bis 8. Juni 2011 zurückfordern durfte.

4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seit Ende März 2009 keine formelle Organeigenschaft mehr bei der B.________ GmbH innehatte, die als Kleinstbetrieb einzig den Versicherten beschäftigte und entlöhnte, der dementsprechend zumindest das operative Geschäft alleine führte. Mit Blick auf die sich stellende Frage einer faktischen weiteren Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft im Sinne einer materiellen Organstellung erwog die Vorinstanz, es gäbe keine hinreichenden Indizien für eine fortdauernde arbeitgeberähnliche Funktion. Weder aus der Stellungnahme des C.________ vom 28. August 2011, noch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner eng mit diesem geschäftlich und allenfalls auch freundschaftlich verbunden war und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Mai 2009 bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Gesellschaft angemeldet blieb, oder durch die Tatsache, dass der Internet-Domain-Name weiterhin B.________ GmbH, c/o des Versicherten, lautet, liesse sich überwiegend wahrscheinlich eine fortdauernde faktische Einflussnahme des Versicherten auf die Firmenentscheide ableiten.

4.2. Die Arbeitslosenkasse wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Sachumstände nicht oder zu wenig gewürdigt: Mit Blick auf die Firmenstruktur sei der Beschwerdegegner in Personalunion Geschäftsführer, mehrheitsbeteiligter Gesellschafter sowie einziger Angestellter gewesen. Dass C.________ bei der Firmengründung ebenfalls die Geschäftsführerfunktion zuteil wurde, zeige, dass die Firma gemeinsam geleitet werden sollte, was sich mit der Aussage desselben vom 28. August 2011 decke, er habe als Geschäftsleiter und Gesellschafter zusammen mit dem Versicherten die Verantwortung über die im Jahr 2007 gegründete Unternehmung getragen. Weiter habe dieser ausgeführt, nachdem er die alleinige Verantwortung für die GmbH übernommen habe, seien dank seiner sehr guten Beziehungen im Bauhaupt- und Nebengewerbe gemeinsam neue Aufträge für den Versicherten gefunden worden. Hieraus sei zu schliessen, dass sich auch nach dem 31. März 2009 nichts an der Innenverteilung der Leitungsaufgaben geändert habe. Auch wenn die B.________ GmbH als Halter der Internet-Domain (xxx) erscheine, sei der Beschwerdegegner fortdauernd als Vertreter aufgeführt. Zudem sei
er auch während seiner Arbeitslosigkeit nicht aus der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der B.________ GmbH ausgetreten und daher weiterhin bei der Basler Versicherungen registriert und vom 1. Januar 2010 bis zur Arbeitsaufnahme am 15. März 2010 berufsvorsorglich versichert gewesen, was sonderbar erscheine, wenn er in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH gestanden haben soll und er zudem vollumfänglich Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Aus einer Aktennotiz (vom 7. März 2013) über ein mit der Vorsorgeieinrichtung geführtes Telefonat, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe, ergäbe sich, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2009 nicht gemeldet worden sei und vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2009 sowie vom 1. Januar 2010 bis 1. April 2011 Versicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei besserer Auftragslage geplant gewesen sei und der Versicherte eine leitende Stellung im Innenverhältnis beibehalten habe.

4.3.

4.3.1. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3 S. 272; Urteile C 113/03 vom 24. März 2004 in: ARV 2004 Nr. 21 S. 196 E. 3.2 und C 42/97 vom 21. Mai 1997 in: ARV 1996/97 Nr. 41 S. 224 E. 1b).

4.3.2. Der Hauptzweck der B.________ GmbH besteht in der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen sowie in der Unternehmensberatung. Das Fachwissen hierzu besass der Beschwerdegegner als diplomierter Ingenieur und diplomierter Wirtschaftsingenieur. Dementsprechend wurde AHV-rechtlich für die Jahre 2007 bis 2010 nur für diesen ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen deklariert. Der Betriebsökonom C.________ erzielte in der hier zu beurteilenden Zeitspanne unbestrittenermassen aus anderen Funktionen einen Verdienst, indem er Inhaber der E.________ AG (Treuhand und Unternehmensberatung) ist, zahlreiche Verwaltungsratsmandate innehat, in einigen Firmen Geschäftsführerfunktionen bekleidet und darüber hinaus für weitere Firmen zeichnungsberechtigt ist.
Wie C.________ in seinem Schreiben vom 28. August 2011 ausführte, sei er als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F.________ GmbH, die die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Bauvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der Architektur, der Projektplanung, des Baukostenmanagements, der Bauplanung und -betreuung, des Facility Managements sowie ähnlicher mit Bauprojekten und Gebäuden zusammenhängender Dienstleistungen in der Schweiz bezweckt, tätig. Der Versicherte sei deren freier Mitarbeiter gewesen, da ein Anstellungsverhältnis seitens der F.________ GmbH abgelehnt worden sei. Um dennoch die Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners bei den Projekten der F.________ GmbH zu gewährleisten, hätten sie gemeinsam die B.________ GmbH im Jahr 2007 gegründet. Durch die Beendigung eines Grossprojekts im Jahr 2009 sei der Versicherte arbeitslos geworden. Gemeinsam hätten sie jedoch neue Aufträge für ihn gefunden. Ziel sei es gewesen und sei es auch weiterhin, die B.________ GmbH im Baubereich auszubauen. Durch die gute Vernetzung von C.________ im Baugewerbe hätten in der Folge neue Aufträge akquiriert werden können; seit 2010 würden sowohl die F.________ GmbH als auch die B.________ GmbH unter einem Auftragsausfall leiden.

4.3.3. Diese Ausführungen belegen einerseits die enge personelle Verflechtung des C.________ mit dem Beschwerdegegner, andererseits deren gemeinsames Bestreben, neue Aufträge für diesen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B.________ GmbH zu erhalten. Damit wird überdies verdeutlicht, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Fachwissens als Einziger die Aufträge hatte betreuen und ausführen können, während C.________ für die Auftragsakquisition zuständig war. Mit der Beschwerdeführerin ist nicht daran zu zweifeln, dass aufgrund des vielseitigen, anderweitigen beruflichen Engagements des C.________ im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass das nötige Fachwissen zum Erreichen des Firmenzwecks alleine beim Beschwerdegegner lag, dieser die Entscheidungen der Firma weiterhin massgeblich beeinflussen konnte. Bei einer derartigen Vernetzung der beiden von C.________ geführten Gesellschaften und der kleinstbetrieblichen Struktur der B.________ GmbH, die nur zum Zweck der Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners an den Projekten der F.________ GmbH gegründet worden war, wie C.________ ausführte, kann es nicht genügen, um dem Umgehungstatbestand des Art. 31 Abs. 3 lit. c
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 31 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
1    Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a  sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b  der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c  das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d  der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.145
2    Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a  für Heimarbeitnehmer;
b  für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.146
3    Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b  der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c  Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
AVIG nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma streichen zu lassen, da die faktische, gewichtige Einflussnahme auf die Geschicke der Firma damit bei der vorliegenden Konstellation nicht verloren ging. Dies wird, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung, gerade durch den Umstand untermauert, dass der Versicherte, sobald genügend Aufträge vorhanden waren, dem Auftragsvolumen entsprechend wieder teil- oder vollzeitlich (als Senior Consultant) für die B.________ GmbH tätig wurde. Mit Blick auf die berufliche Vorsorge des Beschwerdegegners findet zudem die vorinstanzliche Betrachtungsweise, dieser sei in den fraglichen Perioden gerade nicht weiterhin bei der Basler Versicherungen berufsvorsorglich versichert gewesen, weshalb daraus auch nicht abgeleitet werden könne, die Arbeitslosenversicherung habe lediglich über finanzielle Schwierigkeiten hinweghelfen sollen, in Würdigung der gesamten Akten keine Stütze. Wie sich zweifelsfrei aus dem Schreiben der Basler Versicherungen vom 7. März 2013 und der gleichentags durch die Arbeitslosenkasse erstellten Aktennotiz ergibt, wurde nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Mai 2009 der Vorsorgeeinrichtung nicht gemeldet, sondern es sind auch vom 1. Januar 2010 bis 1. April 2011
Versicherungsbeiträge entrichtet worden, mithin eine Zeitperiode betreffend (1. Januar 2010 bis 14. März 2010), in der der Beschwerdegegner vollumfänglich Arbeitslosenentschädigung bezog und keine Tätigkeit für die Gesellschaft angegeben worden war, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet.

4.4. Der Versicherte war damit - trotz fehlender formeller Organstellung - über den 9. Juni 2009 hinaus massgeblich im Sinne einer arbeitgeberähnlichen Person an den Entscheidungen der B.________ GmbH beteiligt gewesen. Die Arbeitslosenversicherung sollte zweckwidrig durch Auftragslücken entstandene finanzielle Engpässe abfedern und das Unternehmerrisiko absichern (Urteil 8C 252/2011 E. 4 in: ARV 2012 S. 78). Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdegegner ab Juni 2009 keine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe, als bundesrechtswidrig. Mit der beschwerdeführenden Arbeitslosenkasse ist damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. Juni 2009 zu verneinen und die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen rechtens.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. November 2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 26. Juli 2011 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_191/2014
Date : 04. Juni 2014
Published : 22. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 25  53  61
AVIG: 31  95
BGG: 66  82  93  95  105
BGE-register
122-V-270 • 122-V-367 • 123-V-234 • 126-V-23 • 133-V-477 • 134-V-392
Weitere Urteile ab 2000
8C_191/2014 • 8C_252/2011 • 8C_682/2007 • C_113/03 • C_42/97
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