Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 60/2008 /fun

Urteil vom 4. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Lenzburg, Bezirksamtmann,
Metzgplatz 18, Postfach, 5600 Lenzburg.

Gegenstand
Strafverfahren, Ablehnung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Lenzburg führt gegen X.________ und weitere Mitbeschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Personenwagendiebstahls. Er befand sich vom 31. August 2007 bis 18. Oktober 2007 in Untersuchungshaft.

Am 25. Januar 2008 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den Bezirksamtmann des Bezirks Lenzburg als leitenden Untersuchungsrichter. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ablehnungsbegehren mit Urteil vom 28. Januar 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Sache an das Obergericht zur Gutheissung des Ablehnungsgesuchs zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Prozessführung.

C.
Der abgelehnte Untersuchungsrichter und das Obergericht beantragen je Beschwerdeabweisung. X.________ hat sich mit Eingabe vom 6. Mai 2008 dazu geäussert.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG entscheiden die Abteilungen des Bundesgerichts in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Streitgegenstand ist allein die Ablehnung des Untersuchungsrichters. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen weitere Aspekte des Strafverfahrens wendet, ist seine Beschwerde nicht zuzulassen. Nicht einzutreten ist namentlich auf die Vorbringen betreffend Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Rechtsweggarantie und faires Verfahren, soweit die Rügen keinen hinreichenden Bezug zur Garantie des verfassungsmässigen Untersuchungsrichters aufweisen.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der fehlerhaften Anwendung kantonalen Strafprozessrechts. Das Bundesgericht wacht grundsätzlich über die Einhaltung von Bundesrecht, Verfassungsrecht und Völkerrecht. Hingegen ist die Rüge der unrichtigen Anwendung kantonalen Gesetzesrechts grundsätzlich kein zulässiger Beschwerdegrund (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsbegehren damit, der Untersuchungsrichter habe im Untersuchungsverfahren Fehler gemacht. Er habe zu Unrecht auf die Belastungen von Y.________ abgestellt. Dieser sei mehrfach vorbestraft und bei diesem Autodiebstahl anfangs ebenfalls tatverdächtig gewesen. Der Untersuchungsrichter kenne Y.________ von früher und habe dessen Aussagen ungeprüft übernommen. Zudem habe der Untersuchungsrichter in unzulässiger Weise eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme beim Beschwerdeführer durchgeführt und den Beschwerdeführer aufgrund falscher Behauptungen in Untersuchungshaft genommen. Er habe Einvernahmen nicht protokolliert oder die Protokolle nicht zu den Akten gelegt. Die Untersuchungshaft des nicht geständigen Beschwerdeführers von fast sieben Wochen habe zu lange gedauert. Dies alles begründe den Anschein der Befangenheit und führe zu einer Ablehnung des Untersuchungsrichters.

Der abgelehnte Untersuchungsrichter bestreitet die Vorwürfe. Richtig sei allein, dass der Beschwerdeführer durch Y.________ belastet werde und dass der Untersuchungsrichter Y.________ aus beruflichen Gründen kenne.

Das Obergericht führt aus, die Kritik am Verfahren vermöge den objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters nicht zu begründen. Nicht zu beachten seien auch die Einwendungen gegen das Untersuchungsverfahren gegen Y.________, welches das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht berühre.

4.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Ausstandsgesuch wegen der Verfahrensführung des Untersuchungsrichters nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Erwägungen zur Unabhängigkeit des Richters gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV können sinngemäss herangezogen werden (BGE 112 Ia 142 E. 2b S. 145 f.; 127 I 196 E. 2b S. 198).
Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Für eine Ausstandspflicht müssen objektiv gerechtfertigte Gründe dafür bestehen, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Haltung zeigt, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f.). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138). Überdies kann eine Ausstandspflicht auch dann entstehen, wenn der Richter mit einer Verfahrenspartei in einer besonders nahen Beziehung (Freundschaft) steht, wobei dies in Würdigung der konkreten Beziehung und des Verfahrens zu entscheiden ist. Wie weit dies für andere Verfahrensbeteiligte wie Zeugen gilt, hängt ebenfalls von der Würdigung des Einzelfalls ab (Kiener, a.a.O., S. 98 f.; 134).

5.
Gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. November 2007 wurde Y.________ als Auskunftsperson befragt. Der Beschwerdeführer soll für Y.________ Schreibarbeiten (Buchhaltung etc.) erledigt haben. Y.________ soll in seinem Büro vorübergehend die Ordner mit den Fahrzeugausweisen aufbewahrt haben und die Verantwortung für die später entwendeten Wagen übernommen haben.

Das Ausstandsverfahren ist nach dem Gesagten nicht dafür geschaffen, die Verfahrensführung des Untersuchungsrichters zu überprüfen. Dass der Untersuchungsrichter die vom Beschwerdeführer genannten Verfahrenshandlungen angeordnet hat (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft), und dass der Tatverdacht u.a. auf Aussagen einer Auskunftsperson beruht, die der Untersuchungsrichter aus beruflichen Gründen kennt, vermag keine Ausstandspflicht zu begründen. Das Untersuchungsverfahren gegen Y.________ berührt nach Feststellung des Obergerichts das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht. Der Untersuchungsrichter ist bezüglich fremder Verfahren auf das Amtsgeheimnis verpflichtet. Eine besonders nahe Beziehung, die ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit läge und seine Objektivität in Frage stellen könnte, wird nicht behauptet. Damit erweist sich der Vorwurf der Befangenheit des Untersuchungsrichters als unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Demnach hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg, Bezirksamtmann, und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_60/2008
Date : 04. Juni 2008
Published : 22. Juni 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ablehnung


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BGG: 64  66  95  109
BV: 29  30
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