Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1F 7/2020

Urteil vom 4. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Bau- und Werkkommission
der Einwohnergemeinde Hägendorf,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 1C 157/2019 vom 16. Januar 2020.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil 1C 157/2019 vom 16. Januar 2020 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Mit an das Bundesgericht sowie "optional" an die Bundesversammlung und die Bundesanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 14. März 2020, betitelt mit "Aufsichtsbeschwerde wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung der Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts und Revision gegen das Urteil vom 16. Januar 2020 im Verfahren 1C 157/2019", beantragt A.________ die Revision des genannten Urteils in dem Sinn, dass vollumfänglich auf seine damalige Beschwerde einzutreten und diese gutzuheissen sei. Je nach Antrag verlangt er die Vornahme der Revision durch die Aufsichtsbehörde des Bundesverwaltungsgerichts (recte: Bundesgerichts), die Bundesanwaltschaft oder (Bundes-) Richter, die an den ihn betreffenden früheren Verfahren vor Bundesgericht nicht beteiligt gewesen seien. Im Weiteren beantragt er, vor der "Revisionsstelle", der "Aufsichtsbeschwerdestelle" und der Bundesanwaltschaft mündlich Stellung nehmen zu können.

2.

2.1. Der Gesuchsteller hat zwar seine Eingabe auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnet und sie "optional" auch an das Bundesparlament und die Bundesanwaltschaft gerichtet. Er beantragt von diesen jedoch, soweit erkennbar, ebenfalls einzig die Revision des erwähnten Urteils. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass seine Eingabe über ein Revisionsgesuch hinausginge. Damit erübrigt es sich, diese ergänzend den genannten Behörden zuzustellen (vgl. Art. 30 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 30 Unzuständigkeit - 1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
1    Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2    Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
BGG), liegt die Zuständigkeit für die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids doch beim Bundesgericht.

2.2. Der Gesuchsteller verlangt zwar die Beurteilung des Revisionsgesuchs durch Richter, die an den ihn betreffenden früheren Verfahren vor Bundesgericht nicht beteiligt gewesen seien. Er nennt jedoch keine Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG, obschon die Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Ebenso wenig stellt er ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG gegen konkret genannte Richter. Auf sein Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Sein Revisionsgesuch ist von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu behandeln, die das vom Revisionsgesuch betroffene Urteil gefällt hat (Urteil 1F 14/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4).

2.3. Das Bundesgericht führt einen Schriftenwechsel durch, wenn es das Revisionsgesuch nicht für unzulässig oder unbegründet hält (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hinten E. 3.2). Ein Schriftenwechsel und erst recht die vom Gesuchsteller beantragte mündliche Stellungnahme erübrigen sich daher. Der entsprechende Antrag des Gesuchstellers ist abzuweisen.

3.

3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche haben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen, weshalb der Gesuchsteller in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihm behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (zum Ganzen: Urteil 1F 14/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3 mit Hinweis).

3.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen bestimmten Revisionsgrund gemäss den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG und legt nicht dar, wieso er einen solchen für erfüllt hält. Auch sonst ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern ein entsprechender Revisionsgrund vorliegen sollte. Zwar wirft er den am Urteil 1C 157/2019 vom 16. Januar 2020 beteiligten Richtern sinngemäss Befangenheit vor, weil sie seiner damaligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hätten. Der Revisionsgrund der Verletzung von Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG liegt jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war. Weiter hält es der Gesuchsteller für willkürlich, dass im erwähnten Urteil auf gewisse seiner Anträge nicht eingetreten wurde. Der Revisionsgrund der unbeurteilt gebliebenen Anträge gemäss Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG ist aber nicht gegeben, wenn das Gericht - wie im betreffenden Urteil - auf Anträge nicht eintritt, weil für deren materielle Behandlung die prozessualen Voraussetzungen fehlen (vgl. Urteil 5F 12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller rügt ferner, entgegen dem erwähnten Urteil könnten die (vorgesehenen oder bereits bestehenden) Hochstammbäume nicht
willkürfrei als naturnah gepflanzt im Sinne von § 8 der Sonderbauvorschriften beurteilt werden. Die rechtliche Würdigung von Tatsachen fällt indes nicht unter den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG (vgl. Urteil 2F 26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieser setzt vielmehr voraus, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Solches geht aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht hervor. Auch aus dessen weiteren Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern ein Revisionsgrund gemäss den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG bestehen sollte. Dies gilt insbesondere für seinen unhaltbaren Vorwurf, die am genannten Urteil beteiligten Richter hätten sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Amtsführung schuldig gemacht.

3.3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet. Die Eingabe des Gesuchstellers zielt vielmehr darauf ab, die im Verfahren 1C 157/2019 erfolglos gebliebenen Vorbringen erneut vorzutragen. Das ist, wie erwähnt (vgl. vorne E. 3.1), unzulässig.

4.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_7/2020
Date : 04. Mai 2020
Published : 22. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_157/2019 vom 16. Januar 2020


Legislation register
BGG: 30  34  36  42  61  66  121  127
Weitere Urteile ab 2000
1C_157/2019 • 1F_14/2018 • 1F_7/2020 • 2F_26/2019 • 5F_12/2019
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