Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.150, BP.2014.66

Beschluss vom 4. Mai 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Editionsverfügung (Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
StPO); Schriftliche Berichte (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Eröffnungsverfügung vom 18. August 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") ein Strafverfahren gegen B., C. und D. wegen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quinquies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie gegen E. wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB; Verfahrensakten 01-01-00-0001).

B. Im Rahmen des obgenannten Strafverfahrens erliess die BA am 10. November 2014 eine mit "Edition und Beweismittelbeschlagnahme Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
. StPO" betitelte Verfügung. Sie forderte darin die A. AG auf, ihr bis 21. November 2014 folgende Unterlagen herauszugeben und verfügte, dass die einzureichenden Unterlagen sofort als Beweismittel beschlagnahmt würden (act. 1.1):

1. Für die Projekte mit der Auftragsnummer […]:

• Objekt-Auswertung/Nachkalkulation inkl. Gesamtkumulation: dabei sollten die totalen verrechenbaren Leistungen, die Personalkosten sowie die Warenaufwände und Fremdarbeiten ersichtlich sein.

• Fakturajournal-Debitoren für sämtliche die Projekte […] gestellten Rechnungen.

• Systemausdrucke sämtlicher Rechnungen, welche in den oben genannten Fakturajournalen aufgeführt sind.

• Kontoblatt aus dem Hauptbuch für die in der Objekt-Auswertung/Nach-kalkulation aufgeführten Warenaufwände und Fremdarbeiten.

2. Für das Projekt mit der Auftragsnummer […]:

• Kontoblatt aus dem Hauptbuch für die in der Objekt-Auswertung/Nach-kalkulation aufgeführten Warenaufwände und Fremdarbeiten.

3. Kreditoren F. AG, G. AG sowie H. AG:

• Ausdruck Fakturajournal-Kreditoren für die F. AG, G. AG und H. AG für die Jahre 2004 bis 2012.

• Kopien sämtlicher Rechnungen der F. AG, der G. AG sowie der H. AG für die Jahre 2004 bis 2012 samt Kontierungsstempel und Details.

4. Bezeichnung bzw. Kundennamen für folgende Auftragsnummern:

[…]

Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
. StPO angegeben. Zudem wurde auf die Möglichkeit verwiesen, die Siegelung zu verlangen.

C. Dagegen gelangt die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, an dieses Gericht und beantragt, die Verfügung vom 10. November 2014 sei aufzuheben, ev. sei der Beschlag der obgenannten Unterlagen aufzuheben bzw. seien die damit verbundenen Handlungsanweisungen aufzuheben. Zudem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, einstweilen superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei (act. 1).

D. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 stellt die BA folgende Anträge (act. 4):

"1. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten.

2. Es sei die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes festzustellen.

3. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der A. AG aufzuerlegen."

E. Die Replik erfolgte am 22. Dezember 2014, was der Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2014 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7 und 8).

F. Am 30. Dezember 2014 reichte die Beschwerdegegnerin Verfahrensakten nach (act. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mitgeteilt wurde (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

1.2 Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
StPO).

2. Beschwerde gegen Editionsverfügung

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter Ziff. 1-3 der vorliegend angefochtenen Verfügung die Herausgabe von Unterlagen sowie deren Beschlagnahme angeordnet. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:

Der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben (Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
StPO). Mithin erfolgt die Editionsverfügung im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 246 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
. StPO) bzw. Beschlagnahme (Art. 264 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1). Nach Erhalt der herausverlangten Unterlagen, womit sich die Dokumente im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung befinden, sind diese von der Strafverfolgungsbehörde zu durchsuchen. Die Durchsuchung dient dazu, Aufzeichnungen, welche prima vista als Beweisgegenstände in Betracht kommen, auf die mögliche Beweiseignung hin zu prüfen. Hält die Strafverfolgungsbehörde die Beweiseignung für gegeben, so werden die Unterlagen mit Beschlag belegt und damit in die Strafakten integriert. Die Edition geht somit der Beschlagnahme zeitlich vor (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.2; vgl. auch Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N 1 zum Verhältnis Durchsuchung und Beschlagnahme).

Gemäss den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten, befinden sich die mit der angefochtenen Verfügung herausverlangten Unterlagen immer noch im Besitze der Beschwerdeführerin bzw. ist die Beschwerdeführerin der Editionsaufforderung (noch) nicht nachgekommen. Deshalb können die zur Diskussion stehenden Unterlagen auch (noch) nicht beschlagnahmt (i.S.v. Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
-2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
StPO) sein. Folglich kann sich die vorliegende Beschwerde auch nur gegen die Editionsaufforderung richten.

2.2 Gemäss Rechtsprechung steht der betroffenen Person gegen eine Editionsverfügung nicht die Beschwerde nach Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
. StPO offen. Es besteht – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit eines Siegelungsverfahrens. Dem Entsiegelungsrichter kommt dabei umfassende Kognition zu, so dass gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.5 vom 26. Juni 2012, E. 1.4; auch Keller, a.a.O., Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO N. 12; Lembo/Berthod, Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP; Meli, a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP; Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO N. 61). Ein solches Verfahren wurde aber in casu nicht gewählt und die Beschwerdekammer wäre ohnehin nicht dafür zuständig (vgl. Art. 248 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO).

2.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass gegen die vorliegende Editionsverfügung die Beschwerde gemäss Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
. StPO nicht offen steht. Die Frage, ob es in casu sachgerecht war, einen kombinierten Herausgabe- und Beschlagnahmebefehl zu erlassen, mithin der Beschlagnahmebefehl den Anforderungen von Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
StPO standhält, wird allenfalls in einem Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme der Unterlagen zu prüfen sein.

3. Beschwerde gegen Einladung i.S.v. 145 StPO

3.1 Unter Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung verlangt die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin unter Auflistung verschiedener Auftragsnummern, sie solle den jeweiligen Kundennamen bezeichnen. Im Gegensatz zu den Ziff. 1-3 handelt es sich dabei nicht um ein Editionsbegehren, sondern vielmehr um eine Einladung, einen schriftlichen Bericht abzugeben (vgl. Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO).

3.2 Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO (schriftliche Berichte) lautet wie folgt: Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO erteilt der Strafbehörde nicht die Kompetenz, eine einzuvernehmende Person zur Erstellung eines schriftlichen Berichts zu verpflichten, sie kann diese bloss dazu einladen. Entsprechend kann die Weigerung einen schriftlichen Bericht abzufassen, keine (nachteiligen) Folgen für die sich weigernde Person nach sich ziehen (Häring, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO N. 5; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 145 N. 6).

Die Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht verpflichtet, die geforderten Kundennamen zu bezeichnen. Eine Beschwerde gegen die Einladung, einen schriftlichen Bericht abzugeben, kann nicht erhoben werden, da die Beschwerdeführerin bereits ihre Mitwirkung verweigern kann, ohne dass es für sie zu nachteiligen Folgen kommen könnte.

4. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 stellt die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2 den Antrag, es sei die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes festzustellen (act. 4). Sie verkennt dabei, dass die Frage der Bundeszuständigkeit nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet: Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und 543 m.w.H.). Vorliegend wurde eine Editionsverfügung und eine Einladung zur Erstellung eines schriftlichen Berichts angefochten, mithin nicht die Zuständigkeit der Bundesan-waltschaft. Eine direkte Prüfung der Bundeszuständigkeit durch die Beschwerdekammer käme grundsätzlich einzig gestützt auf Art. 28
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 28 Konflikte - Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht.
StPO in Frage (vgl. zum Ganzen Kipfer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 28
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 28 Konflikte - Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht.
StPO N. 3).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Jedoch ist die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung missverständlich formuliert, weswegen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Mai 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lukas Blättler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2014.150
Date : 04. Mai 2015
Published : 18. Mai 2015
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Editionsverfügung (Art. 265 StPO). Schriftliche Berichte (Art. 145 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).


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