Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_822/2014

Urteil vom 4. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli
und/oder Fürsprecher Magnus Küng,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 3. September 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Bank B.________ AG aus Deutschland betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 16. Dezember 2013 für eine Forderung von Fr. 559'498.45 nebst Zins zu 2,12 % seit 1. Juli 2013. Als Forderungsurkunde gab sie die "vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C.________ in Berlin vom 09.02.2000, UR-Nr. yyy" an. A.________ erhob Rechtsvorschlag.

B.
Die Bank B.________ AG verlangte am 28. Januar 2014 beim Bezirksgericht Baden die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins und die Zahlungsbefehlskosten. A.________ verzichtete am 26. Februar 2014 auf eine ausführliche Stellungnahme.

Das Bezirksgericht Baden wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 22. Mai 2014 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Bank B.________ AG am 3. Juni 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. A.________ verlangte, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Mit Entscheid vom 3. September 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und erteilte definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins, nicht jedoch die Zahlungsbefehlskosten.

D.
Am 22. Oktober 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und auf die kantonale Beschwerde der Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Umstritten ist zunächst, ob das Obergericht auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdegegnerin eintreten durfte.

2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeantwort im obergerichtlichen Verfahren gerügt, die Namen der Unterzeichneten in der Beschwerde seien nicht ersichtlich und es gingen daraus auch keine Vollmachten hervor. Das Obergericht hat daraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. August 2014 aufgefordert, die Namen der Unterzeichneten zu nennen und deren Vertretungsberechtigung nachzuweisen oder die Beschwerde von dazu berechtigten Personen unterzeichnet einzureichen. Es hat sich dabei auf Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO gestützt. Die Beschwerdegegnerin ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. August 2014 nachgekommen.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die für die Beschwerdegegnerin offenbar zeichnenden Personen (D.________ und E.________) seien erst mit Prozessvollmacht vom 13. August 2014 bevollmächtigt worden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien sie nicht bevollmächtigt gewesen, weshalb die Beschwerdefrist verpasst sei. Daran vermöchten auch die ebenfalls am 13. August 2014 nachgereichten Handlungsvollmachten nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin gehe offenbar selber davon aus, diese genügten für den vorliegenden Prozess nicht, da sie eine explizite Prozessvollmacht nachgereicht habe.

2.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO sind Mängel einer Eingabe wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige - d.h. nicht versehentliche - Unterlassung handelt (Urteil 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Unterzeichneten zum Zeitpunkt der Einreichung der kantonalen Beschwerde nicht bevollmächtigt waren und dieser Mangel nachträglich nicht geheilt werden kann. Dies trifft jedoch nicht zu. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die Unterlassung der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vertreter freiwillig erfolgt wäre. Der Mangel war somit verbesserlich. Es spielt unter dem Gesichtswinkel von Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO sodann keine Rolle, ob die Unterzeichneten zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bevollmächtigt waren und sie lediglich vergessen haben, sich über ihre Vollmacht auszuweisen, oder ob sie zu diesem Zeitpunkt nicht bevollmächtigt waren, ihr Handeln aber nachträglich von der vertretenen Beschwerdegegnerin genehmigt wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR). Im letzteren Fall bezieht sich die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt, in dem die Vertreter gehandelt haben, so dass die Beschwerdefrist gewahrt ist (zum Ganzen GSCHWEND/BORNATICO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 und 35 zu Art. 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO).

3.
Umstritten ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin ihre Forderung genügend substantiiert hat. Der Beschwerdeführer ist - wie im Übrigen auch das Bezirksgericht - der Auffassung, dies sei nicht der Fall.

3.1. Das Obergericht hat festgehalten, der Betreibung liege eine von Notar C.________ in Berlin am 9. Februar 2000 verurkundete Grundschuldbestellung mit Briefgrundschuld über DM 620'000.-- (entsprechend EUR 317'000.95), verzinslich mit 16 %, zugrunde. Der Beschwerdeführer habe sich der sofortigen Vollstreckung aus dieser Urkunde unterworfen. Es handle sich um eine nach deutschem Recht vollstreckbare, auf Geld lautende öffentliche Urkunde, die wie ein gerichtlicher Entscheid nach Art. 31 ff. aLugÜ (AS 1991 2436) vollstreckbar zu erklären und mit definitiver Rechtsöffnung zu vollstrecken sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt, sie mache den zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fälligen Restbetrag in der Höhe von EUR 454'083.07 (umgerechnet Fr. 559'498.45) geltend. Nach ihren Angaben setze er sich zusammen aus den fälligen Grundschuldzinsen in Höhe von 16 % aus EUR 317'000.96 vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012, ausmachend EUR 152'160.46, und einem Hauptsacheteilbetrag von EUR 301'992.61. Sie habe damit die in Betreibung gesetzte Forderung genau beziffert und angegeben, für welche der durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Forderungen in welchem Betrag bzw. für welche Zinsperiode getilgt
und vollstreckt werden soll. Die Forderung sei damit genügend substantiiert. Die Höhe der Forderung sei durch den Vollstreckungstitel gedeckt. Der Beschwerdeführer habe diese nicht bestritten, sondern in der Stellungnahme vom 26. Februar 2014 die Bestreitung dem Aberkennungsprozess vorbehalten. Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
oder Abs. 2 SchKG habe er nicht erhoben.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Rechtsöffnungsbegehren ergebe sich weder, wie der geltend gemachte Hauptsacheteilbetrag (EUR 301'992.61) zustande komme, noch derjenige, auf dem die Zinsberechnung beruhe (EUR 317'000.96). Sodann bleibe schleierhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin Zins für drei Jahre fordere. Es genüge nicht, wenn die entsprechenden Beträge durch den Rechtsöffnungstitel gedeckt seien. Ein Zusammenhang zwischen Forderung und Titel sei aus dem Rechtsöffnungsbegehren nicht ersichtlich. Es dränge sich schliesslich der Verdacht auf, dass das Obergericht auf die genaueren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde vom 2. Juni 2014 abgestellt habe, was aber dem Novenverbot widersprechen würde.

3.3. Anhand des angefochtenen Entscheids lässt sich der Verdacht des Beschwerdeführers nicht erhärten, dass das Obergericht für die Beurteilung der Substanziierung nicht bloss auf das Rechtsöffnungsbegehren, sondern auch auf weitere (und allenfalls verspätete) Unterlagen und Behauptungen abgestellt hätte. In der Erwägung, in der sich das Obergericht zur Substantiierung äussert, geht es einzig auf das Rechtsöffnungsbegehren ein.

Ebenso wenig ist die Auffassung des Obergerichts zu beanstanden, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung genügend substantiiert. Dem Rechtsöffnungsbegehren lässt sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen entnehmen, wie sich die Forderung zusammensetzt: Einerseits aus einem Teil der gesamten Hauptforderung von EUR 317'000.96 (= DM 620'000.--), andererseits aus dem Zinsbetreffnis für drei Jahre, wobei dieses offensichtlich auf der Basis der gesamten Hauptforderung berechnet wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde denn auch in wesentlichen Teilen den Zusammenhang zwischen der Urkunde und der geltend gemachten Forderung gar nicht. Er gesteht in seiner Beschwerde zu, dass sich der Zins auf den genannten Gesamtbetrag bezieht und dass der in der Urkunde genannte Zinssatz von 16 % verwendet wurde, und auch die Umrechnung des Gesamtbetrags von D-Mark in Euro zieht er nicht in Zweifel, woraus folgt, dass er den Zusammenhang zwischen dem als Berechnungsbasis dienenden Gesamtbetrag von EUR 317'000.96 und dem in der Urkunde genannten Betrag von DM 620'000.-- anerkennt. Zwar äussert sich das Obergericht nicht dazu, weshalb die Beschwerdegegnerin einzig einen Teil der Hauptforderung und einzig Zinsen für drei Jahre
geltend macht. Zu weiteren Aufschlüsselungen durch die Beschwerdegegnerin bestand jedoch kein Anlass, da die geltend gemachte Forderung unbestrittenermassen durch den eingereichten Rechtsöffnungstitel abgedeckt ist und der Beschwerdeführer die Höhe der Forderung vor Bezirksgericht nicht bestritten hat. Auf die fehlende Bestreitung der Forderungshöhe geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Falls der Beschwerdeführer Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreiten möchte, ist er auf ein allfälliges materielles Verfahren zu verweisen.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Parteien sind keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_822/2014
Date : 04. Mai 2015
Published : 05. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  76  90  100
OR: 38
SchKG: 81
ZPO: 132
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5A_461/2012 • 5A_822/2014
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AS
AS 1991/2436