Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 271/2012
Urteil vom 4. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 156, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eintritt der Rechtskraft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 23. März 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 trat das Kantonsgericht Freiburg auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet war. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B 120/2012 vom 12. März 2012 nicht ein.
Mit Entscheid vom 23. März 2012 teilte das Kantonsgericht Freiburg dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Sensebezirks gestützt auf Art. 438 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 438 Feststellung - 1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. |
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1 | Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. |
2 | Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. |
3 | Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat. |
4 | Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig. |
Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch mit Eingabe vom 26. April 2012 erneut mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (act. 1).
Es muss nicht geprüft werden, ob gegen eine Bescheinigung der Rechtskraft die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zur Verfügung steht (bejahend THOMAS SPRENGER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 438 N 10).
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vom 26. April 2012 nicht mit der einzig zulässigen Frage der Rechtskraft der Verfügung vom 11. Januar 2012, sondern er bemängelt die Verfügung selber mit der Begründung, er habe die Tat, um die es ursprünglich ging, nicht begangen. Die materielle Seite der Angelegenheit kann indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn