Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 290/2008
Urteil vom 4. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
Die Erben von A.________:
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
als Willensvollstrecker im Nachlass von A.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. David Dürr und Dr. Thomas Kaufmann,
gegen
Personalfürsorgestiftung X.________ AG in Liq.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokaten Martin Boos und
Martin Dumas.
Gegenstand
Prozesskaution,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 21. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Die Personalfürsorgestiftung X.________ AG in Liquidation (Beschwerdegegnerin) klagte beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen A.________ sowie weitere Personen auf Zahlung von Fr. 10 Mio. nebst Zins und Kosten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
Im Rahmen dieses Zivilprozesses beantragte A.________, die Beschwerdegegnerin sei als Klägerin zur Leistung einer Prozesskaution für seine ausserordentlichen Kosten im Betrag von Fr. 355'596.50 zu verpflichten, wobei eine spätere Nachdeckung vorzubehalten sei. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Erklärung des Sicherheitsfonds BVG beizubringen, wonach dieser für eine allfällig zugesprochene Parteientschädigung aufkommen werde. Das Zivilgericht wies diese Begehren mit Verfügung vom 11. März 2008 ab und setzte A.________ Frist zur Klagebeantwortung an.
B.
Mit Urteil vom 21. April 2008 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von A.________ gegen die Verfügung vom 11. März 2008 erhobene Verfügung ab.
Am 22. Mai 2008 verstarb A.________.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 erklärten die Rechtsvertreter von A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2008 im Namen des Erblassers, seiner Erben, seines Willensvollstreckers bzw. seines Nachlasses (nachfolgend gemeinsam: die Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen. Die Beschwerdeführer beantragen hauptsächlich, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zur Leistung der verlangten Prozesskaution, eventualiter zur Beibringung einer Erklärung des Sicherheitsfonds BVG, zu verpflichten. Zudem wurde der Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt.
Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz haben sich zum Ersuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie zu den verschiedenen von den Beschwerdeführern gestellten Verfahrensanträgen geäussert. Zur Beschwerde selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab und sistierte das bundesgerichtliche Verfahren. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurden zudem ersucht, das Bundesgericht so bald als möglich über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft in Kenntnis zu setzen bzw. eine amtliche Erbenbescheinigung und gegebenenfalls eine Vollmacht der Erben einzureichen.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beantragten die Rechtsvertreter im Namen von F.________, St. Gallen, unter anderem, dieser sei als Willensvollstrecker im Nachlass von A.________ als Partei in eigenem Namen vorzumerken und die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 wurden die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht per 9. März 2009 die Namen der Erben des verstorbenen A.________ mitzuteilen und eine allfällige Bevollmächtigung nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 9. März 2009 teilten die Rechtsvertreter dem Bundesgericht mit, dass es sich bei den designierten Erben um B.________, C.________, D.________ sowie E.________ handle. Dabei liessen sie zunächst offen, ob diese die Rechtsvertreter ebenfalls zur Vertretung im bundesgerichtlichen Verfahren bevollmächtigen werden. Mit Eingabe vom 24. März 2009 wurden dem Bundesgericht die Vollmachten der aufgeführten Erben eingereicht.
Erwägungen:
1.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 18. Dezember 2008, mit dem die Beschwerdeführer die vom Bundesgericht bereits mit Verfügung vom 28. Juli 2008 abgelehnten Anträge wiederholen, gegenstandslos.
1.1 Die Beschwerde wurde sowohl im Namen des Erblassers A.________, dessen Erben, des Willensvollstreckers F.________ sowie in demjenigen des Nachlasses eingereicht, die alle von denselben Anwälten vertreten werden.
Dem Erblasser A.________ sowie dem Nachlass fehlt es bereits an der Parteifähigkeit (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.2.1 S. 306 sowie E. 1.2.4 S. 310; 94 II 141 E. 1 S. 143). Auf ihre Beschwerden ist demnach nicht einzutreten.
1.2 Der Willensvollstrecker hat aufgrund seiner gesetzlichen Stellung in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist er in Prozessen um die Aktiven und die Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
|
1 | Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. |
2 | Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. |
3 | Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. |
Die Beschwerdegegnerin macht jedoch geltend, die vier Erben, die dem Bundesgericht ebenfalls eine Vollmacht eingereicht haben, seien neben dem Willensvollstrecker als Parteien vorzumerken, da bei Unklarheit darüber, ob die Nachlasswerte für die Erfüllung der eingeklagten Forderung genügten, auch die Erben eingeklagt werden bzw. Beklagte bleiben müssten. Nur so bestehe auch eine persönliche Haftung der Erben. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offengelassen werden, steht doch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst lediglich die Verweigerung der Auferlegung einer Prozesskaution an die Beschwerdegegnerin zur Diskussion. Über die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob das Nachlassvermögen zur Erfüllung der geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche genügt bzw. ob neben dem Willensvollstrecker auch die Erben als beklagte Parteien am Verantwortlichkeitsprozess teilzunehmen haben, wird im Rahmen der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden sein.
2.
Nach Art. 586 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
|
1 | Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
2 | ...530 |
3 | Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. |
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beantragte der Willensvollstrecker dem Bundesgericht, es sei die Sistierung des Verfahrens aufzuheben, da nach seiner Vormerkung als Partei kein Grund mehr für die angeordnete Sistierung bestehe. Mit Schreiben vom 9. März 2009 teilten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Namen der vier Erben mit und legten dar, dass noch nicht entschieden sei, ob diese den Nachlass annehmen oder ausschlagen sollten, was wiederum vom Ausgang der Verantwortlichkeitsklage abhänge. Der Bezirksschreiberei werde demnächst ein Gesuch um Erstreckung der Annahme- bzw. Ausschlagungsfrist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gestellt werden.
Von der Dringlichkeit eines Prozesses ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Entschluss der Erben über die Annahme oder die Ausschlagung von der prozessualen Abklärung über bestimmte Verpflichtungen abhängig ist (TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1964, N. 5 zu Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
|
1 | Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
2 | ...530 |
3 | Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
|
1 | Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
2 | ...530 |
3 | Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
|
1 | Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
2 | ...530 |
3 | Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
|
1 | Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. |
2 | ...530 |
3 | Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. |
3.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, mithin solche, die das Verfahren abschliessen (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.1), sei es insgesamt (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: |
|
a | nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; |
b | das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. |
Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 21. April 2008 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gegen die Verweigerung der Sicherstellung der ausserordentlichen Kosten des Erblassers ab. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren weder insgesamt noch teilweise ab, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar.
3.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.2 In der Beschwerde wird zum behaupteten nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Vorliegend machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der als bundesrechtswidrig gerügten Verweigerung der beantragten Sicherstellung der Anwaltskosten durch die Beschwerdegegnerin nicht bloss einen tatsächlichen Nachteil in Form einer Verteuerung des Verfahrens geltend. Sie berufen sich vielmehr auf einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung, der ihnen von der Vorinstanz versagt worden sei. Ein solcher Nachteil ist rechtlicher Natur und kann auch mit einem für die Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden, zumal die Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen wären, jedoch trotz zugesprochener Parteientschädigung gegebenenfalls ungedeckt blieben. Der vorgebrachte Nachteil tritt zwar nur dann ein, wenn die Beschwerdegegnerin im hängigen Verantwortlichkeitsprozess unterliegt, ihr eine Parteientschädigung auferlegt wird und deren Bezahlung ausbleibt. Dies kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 191).
3.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig und auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
4.
Die Beschwerdeführer machen zunächst unter Hinweis auf die verschiedenen Prozessordnungen der übrigen Kantone bzw. des Bundes sowie den Gesetzgebungsprozess im Rahmen der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts geltend, der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit sei ein allgemein anerkannter Bestandteil des Zivilprozessrechts der Schweiz.
Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren Vorbringen, dass es im heutigen Zeitpunkt kein "Zivilprozessrecht der Schweiz" gibt, aus dem sich ein für sämtliche Zivilverfahren geltender Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit ableiten liesse. Zwar ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts nach Art. 122 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht lässt sich das beantragte Sicherstellungsbegehren de lege lata nicht auf einen in der Schweiz allgemein geltenden Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit stützen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine willkürliche Auslegung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.1 Sie berufen sich auf ein fundamentales Prinzip, wonach die unterliegende Partei Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne aus § 174 Abs. 1 ZPO/BS nicht abgeleitet werden, dass in der basel-städtischen Zivilprozessordnung das Verursacherprinzip nicht gelte. Vielmehr enthalte die Bestimmung eine Regelung für den Fall, dass das Verursacherprinzip aus Gründen der Zahlungsunfähigkeit der Klagpartei nicht vollumfänglich durchgezogen werden könne, und zwar dahingehend, dass grundsätzlich derjenige für die Kosten aufzukommen habe, welcher einer hablosen Partei den Prozess finanziere, nicht die Gegenpartei. Zudem handle es sich bei der von der Vorinstanz erwähnten Bestimmung, wonach der Staat einer Partei, die gegen einen im Kostenerlass prozessierenden Gegner obsiegt, dann keine Parteientschädigung bezahlen müsse, wenn diese vermögend sei (§ 174 Abs. 2 ZPO/BS), lediglich um eine Ausnahme von der Regel des Verursacherprinzips.
Das Kostenrisiko der Gegenpartei steige gemäss § 174 ZPO/BS nur dann, wenn sie sehr vermögend sei und es der Allgemeinheit deswegen nicht zugemutet werden könne, dass der Staat eine ihr allenfalls zugesprochene Parteientschädigung übernehme. Es treffe aber nicht zu, dass § 174 ZPO/BS eine Regelung enthalte, nach der die Gegenpartei eines im Kostenerlass prozessierenden Klägers von vornherein keine Aussicht auf eine Parteientschädigung habe; im Gegenteil garantiere der Staat grundsätzlich dafür. Weil der Staat für die Kosten einer im Kostenerlass prozessierenden Partei garantiere, so die Beschwerdeführer weiter, liege auch auf der Hand, dass diese Partei keine Kaution zu leisten habe. Deshalb sei es unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus § 44 ZPO/BS ableiten wolle, die basel-städtische Zivilprozessordnung spreche sich gegen eine Kautionspflicht bei Zahlungsunfähigkeit aus. Wenn eine Staatsgarantie bestehe, brauche es keine Kaution.
5.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführer vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich auszuweisen. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb aus den Bestimmungen über den Kostenerlass nach § 174 ZPO/BS ein allgemein geltender Anspruch auf Sicherheitsleistung abzuleiten wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, steht den juristischen Personen das Recht auf Kostenerlass im Unterschied zu den natürlichen Personen grundsätzlich nicht zu. § 174 ZPO/BS bezieht sich auf die unentgeltliche Rechtspflege und die damit getroffenen Wertentscheidungen lassen nicht zwingend auf eine Kautionspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit einer klagenden Partei schliessen, die - etwa weil es sich dabei um eine juristische Person handelt - keinen Kostenerlass geniesst. Auch aus dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Grundsatz, wonach die unterliegende Partei die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen hat, ergibt sich nicht ohne weiteres ein allgemeiner Anspruch auf Sicherstellung dieser Kosten. Die Vorinstanz hat das kantonale Zivilprozessrecht jedenfalls nicht willkürlich ausgelegt, wenn sie die Auferlegung der beantragten Sicherheitsleistung mit der Begründung verweigerte, dass die basel-städtische Zivilprozessordnung den Kautionsgrund der fehlenden
Zahlungsfähigkeit nicht kenne. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Schweizerische Zivilprozessordnung nichts zu ändern, die - wie bereits dargelegt - noch nicht in Kraft ist.
Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen, dass das kantonale Recht über den Wortlaut von § 44 ZPO/BS hinaus eine Kautionspflicht der zahlungsunfähigen Partei kennt und damit das Bestehen einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit verneint. Davon, dass die Vorinstanz diesen Schluss willkürlich gezogen hätte, kann keine Rede sein. Zudem verweisen die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, wie die von ihnen behauptete Lücke zu schliessen wäre, lediglich auf ihre Ausführungen zu der nach ihrer Ansicht zutreffenden Auslegung der kantonalen Zivilprozessordnung, die sich als keineswegs zwingend erwiesen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Auf das Vorbringen, wonach eine Partei, die einer zahlungsunfähigen Partei einen Prozess finanziert, als Konsequenz des Verursacherprinzips einzustehen habe für eine allenfalls der Gegenseite zugesprochene Parteientschädigung, ist nicht näher einzugehen. Abgesehen davon, dass sich aus dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
6.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die von der Vorinstanz angewendete Gesetzesbestimmung (§ 44 ZPO/BS) sei willkürlich.
Die Vorinstanz ist auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten, weil sie darin unter Berücksichtigung der übrigen Willkürrügen keine eigenständige Bedeutung erkennen konnte. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, zunächst eine willkürliche Rechtsanwendung und sodann Willkür in der Rechtssetzung geltend gemacht zu haben. Sie haben jedoch weder in der Beschwerde noch vor Bundesgericht dargetan, dass § 44 ZPO/BS an sich in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Vielmehr berufen sie sich darauf, dass die erwähnte Bestimmung gegen das Willkürverbot verstosse, "wenn diese Bestimmung tatsächlich zulassen sollte, dass wie im vorliegenden Fall eine zahlungskräftige Partei, welche einen Prozess selber führen könnte, eine zahlungsunfähige Partei gerade so alimentiert, dass diese den Prozess zwar auf Rechnung der zahlungskräftigen Partei führen, aber eine allenfalls der Gegenseite zugesprochene Parteientschädigung nicht bezahlen kann".
Damit machen die Beschwerdeführer richtig besehen nicht geltend, der genannte Erlass lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen oder sei sinn- oder zwecklos (vgl. BGE 129 I 1 E. 3 S. 3 mit Hinweisen), sondern das Vorgehen der Gegenpartei bzw. des Sicherheitsfonds BVG verdiene aufgrund deren Zusammenwirkens im konkreten Fall keinen Rechtsschutz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist eine eigenständige Bedeutung der erhobenen Willkürrüge nicht erkennbar.
7.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
7.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Sicherheitsfonds BVG von vornherein nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet. Sie hat dafür gehalten, dass der Sicherheitsfonds BVG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegenüber den Beschwerdeführern im Unterschied zur Beschwerdegegnerin nicht primär anspruchsberechtigt sei. Der Sicherheitsfonds erleide durch eine Schädigung der Beschwerdegegnerin lediglich einen Reflexschaden, zu dessen Deckung er gemäss Art. 56a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
|
1 | Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231 |
2 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten. |
3 | Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
7.2 Was die Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringen, überzeugt nicht. Unabhängig von der Bürgschaftssituation, welche die Vorinstanz lediglich zur Veranschaulichung der Interessenlage erwähnte, wird im angefochtenen Entscheid zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Sicherheitsfonds als möglicher Reflexgeschädigter durchaus ein legitimes Interesse daran haben kann, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihren Schaden mittels Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen begrenzt. Abgesehen davon, dass aus dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
würde. Ein offensichtlich gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten, das entgegen dem in der basel-städtischen Zivilprozessordnung fehlenden Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung führen müsste, ist nicht erkennbar.
8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
8.1 Sie bringen vor, sowohl aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
8.2 Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, inwiefern sich aus den genannten Grundsätzen ein Anspruch auf Sicherheitsleistung der beklagten Partei in einem Zivilprozess ableiten liesse. Damit verfehlen sie die Begründungsanforderungen an eine Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Entgegen ihrer Ansicht ist auch die Begründung der Vorinstanz nicht willkürlich, es sei nicht erkennbar, inwieweit die Verweigerung einer Prozesskaution den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletzen solle. Auch wenn es zutrifft, dass es einen Unterschied darstellt, ob ein Kläger das Insolvenzrisiko des Beklagten trägt oder der Beklagte dasjenige des Klägers, da Letzterer bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei auf eine Klage verzichten kann, so ist damit noch keine Ungleichbehandlung dargetan, aus der sich ein Kautionsgrund ableiten liesse, der in der kantonalen Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist. Die unterschiedlichen Möglichkeiten von Kläger und Beklagtem, einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei beim Entscheid über das prozessuale Vorgehen Rechnung zu tragen, ergeben sich ohne weiteres aus den unterschiedlichen Parteirollen im Zivilprozess. Ein Anspruch des Beklagten auf Sicherheitsleistung bei Zahlungsunfähigkeit des Klägers, sozusagen als Gegenstück zu dessen Entscheidungsfreiheit, gegebenenfalls auf eine Klage zu verzichten, ergibt sich nicht aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.
Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
9.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern zu gleichen Teilen) mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann