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1A.45/2004 - 2004-05-04 - Rechtshilfe und Auslieferung - -
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1A.45/2004 /zga

Urteil vom 4. Mai 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître Vincent Solari,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Jersey - OZD 67.0.74500.000013.02 Jersey - BJ B 133 919 JAS,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. Januar 2004 und vom 24. Februar 2003.

Sachverhalt:
A.
Der Kronanwalt ihrer Majestät für Jersey ermittelt gegen A.________, zugelassener Wirtschaftsprüfer in St. Helier, Jersey, wegen Geldwäscherei. Dieser wird u.a. verdächtigt, Gelder für zwei Kunden - B.________ und C.________ - gewaschen zu haben, die ihrerseits in Grossbritannien wegen Hinterziehung von Verbrauchssteuern (namentlich Alkoholsteuern) und Geldwäscherei verfolgt werden.

Mit Schreiben vom 28. November 2002 ersuchte der Kronanwalt für Jersey das Bundesamt für Justiz um Rechtshilfe; u.a. ersuchte er um die Beschlagnahme von Kontounterlagen X.________s, der A.________ im Dezember 1997 einen Betrag von £ 1 Mio. übertragen haben soll; diese Summe sei ihm von "Y.________", einer in Calais ansässigen Firma überwiesen worden, die zwischenzeitlich wegen Hinterziehung von Alkoholsteuern verurteilt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 übertrug das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeersuchens der eidgenössischen Zollverwaltung, weil das Ersuchen aus Jersey einen klaren Zusammenhang mit einem britischen Rechtshilfeersuchen vom 30. Mai 2002 i.S. B.________ aufweise, das bereits von der Oberzolldirektion bearbeitet werde.
C.
Am 24. Februar 2003 erliess die Oberzolldirektion eine Eintretensverfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen und die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektion IV beauftragt, die beantragten Rechtshilfemassnahmen durchzuführen. Daraufhin wurden insgesamt 985 Dokumente betreffend diverse Bankkonten bei der Z.________ Bank, Zürich, beschlagnahmt, darunter auch Unterlagen über ein Konto von X.________. Mit Schreiben vom 28. November 2003 teilte die Z.________ Bank mit, dass keiner der betroffenen Kunden seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80d
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80d   Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
  Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) erteilt habe.
D.
Am 28. Januar 2004 erliess die Oberzolldirektion eine Schlussverfügung. Darin ordnete sie an, dass alle beschlagnahmten Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft dem Bundesamt für Justiz zuhanden der ausländischen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln seien.
E.
Gegen die Schlussverfügung erhob X.________ am 1. März 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 28. Januar 2004 und die vorangegangenen Zwischenverfügungen seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei, soweit es die Beschwerdeführerin betreffe, abzuweisen.
F.
Die Oberzolldirektion schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dagegen beantragt das Bundesamt für Justiz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen. Im zweiten Schriftenwechsel hält die Oberzolldirektion an ihrem Antrag fest; dagegen verzichtet die Beschwerdeführerin auf die Rüge, das Rechtshilfeverfahren hätte nicht der Oberzolldirektion übertragen werden dürfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist eine Schlussverfügung der Oberzolldirektion als ausführende Bundesbehörde; diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80d   Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
  Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
IRSG). Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

Die Beschwerdeführerin wohnt in England und es ist ungewiss, ob sie einer der Amtssprachen der Schweiz mächtig ist. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheides, hier also auf deutsch, verfasst wird (Art. 37 Abs. 3
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Satz 1 OG).
2.
Grossbritannien ist dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR; SR 0.351.1) sowie dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) beigetreten, die auch von der Schweiz ratifiziert worden sind. Soweit ersichtlich, sind beide Übereinkommen jedoch bislang nicht auf Jersey erstreckt worden: In der Liste der Vertragsstaaten und der Erklärungen des Vereinigten Königreichs zum Geltungsbereich der Übereinkommen werden nur Guernsey und die Insel Man genannt. Dann aber unterliegt die Rechtshilfe an Behörden von Jersey weiterhin dem IRSG und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; IRSV; SR 351.11).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil ihr die Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 8. Januar 2003 nicht zugestellt worden sei, welche die Oberzolldirektion mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens beauftragt habe.
3.1 Grundsätzlich haben die Berechtigten Anspruch auf Einsicht in die Rechtshilfeakten und damit auch in Weiterleitungsverfügungen des Bundesamts (Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80b   Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  1.   Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
  2.   Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a.   im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b.   zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c.   wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d.   zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e.   im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
  3.   Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG). Allerdings können derartige Verfügungen nicht angefochten werden (Art. 78 Abs. 4
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 78   Annahme und Weiterleitung
  1.   Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
  2.   Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
  3.   Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
  4.   Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
  5.   Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
IRSG), weshalb die Berechtigten regelmässig kein besonderes Interesse an deren Zustellung haben. Insofern ist es verständlich, dass die Oberzolldirektion das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2004, ihm seien Kopien des Rechtshilfeersuchens und der diesbezüglich ergangenen Verfügungen ("ainsi que les décisions rendues à cet égard") zuzustellen, nur auf die Schlussverfügung und die Eintretensverfügung bezog und es unterliess, auch eine Kopie der Weiterleitungsverfügung beizulegen (Schreiben der Oberzolldirektion vom 5. Februar 2004). Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 bedankte sich der Rechtsanwalt für die Unterlagen, ohne darauf hinzuweisen, dass er eine Kopie der Weiterleitungsverfügung vermisse. Die Oberzolldirektion durfte deshalb annehmen, sie habe das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vollständig erfüllt. Unter diesen Umständen verstösst es gegen Treu und Glauben, erstmals vor Bundesgericht geltend zu machen, man habe auch Einsicht in die
Weiterleitungsverfügung verlangt und nicht erhalten.
3.2 Das Bundesamt für Justiz kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Oberzolldirektion ihre Schlussverfügung über weite Strecken mit dem britischen Rechtshilfeersuchen vom 30. Mai 2002 begründe, dieses Ersuchen der Beschwerdeführerin indessen nie eröffnet worden sei.

Dieser Vorwurf trifft zu: In der Tat stützt sich die Schlussverfügung für die Begründung eines Abgabebetrugs auf gewisse Tatsachen, die sich nicht aus dem Rechtshilfegesuch Jerseys ergeben, sondern dem britischen Rechtshilfeersuchen vom 30. Mai 2002 entnommen sind, namentlich zur Vorgehensweise der Gesellschaften B.________s (u.a. Verwendung falscher Rechnungen). Erwähnt werden zudem gewisse Personen (D.________, E.________, F.________ und G.________), die nur im britischen Rechtshilfeersuchen vorkommen. Dann aber hätte die Oberzolldirektion der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage vom 2. Februar 2004 hin auch das britische Rechtshilfeersuchen eröffnen müssen.
3.3 Verletzungen des rechtlichen Gehörs können gegebenenfalls im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geheilt werden, indem den Parteien das ihnen bislang vorenthaltene Rechtshilfeersuchen zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich allerdings nur, um einen formalen Leerlauf und eine unnötige Verzögerung einer - an sich gebotenen - Rechtshilfeleistung zu verhindern. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch auch materielle Einwände gegen die Rechtshilfegewährung, wie im Folgenden darzulegen sein wird.
4.
Voraussetzung für die Leistung von Rechtshilfe ist, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 64   Zwangsmassnahmen
  1.   Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
  2.   Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a.   zur Entlastung des Verfolgten;
b. [1]   zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
IRSG).
4.1 Im vorliegenden Fall wird A.________ vorgeworfen, Gewinne B.________s aus der Hinterziehung von Verbrauchssteuern, namentlich Alkolholsteuern, gewaschen zu haben. Die Oberzolldirektion bejaht die doppelte Strafbarkeit, weil die im Rechtshilfegesuch geschilderte Abgabehinterziehung nach schweizerischem Recht als Abgabebetrug zu qualifizieren und deshalb rechtshilfefähig sei (Art 3 Abs. 3
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 3   Art der Tat
  1.   Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
  2.   Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a.   bei Völkermord;
b.   bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c.   bei einem Kriegsverbrechen; oder
d.   wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme. [1]
  3.   Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a.   einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b.   einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [2] über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
[2] SR 313.0. Heute: Art. 14 Abs. 3.
[3] Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).
IRSG). Sie übersieht jedoch, dass ein Abgabebetrug i.S.v. Art. 14
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 14 [1]  
  1.   Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  3.   Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  4.   Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über des Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) keine taugliche Vortat für Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
StGB darstellt, weil es sich nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein Vergehen handelt (vgl. Art. 9
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 9  
  1.   Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
  2.   Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2]
 
[1] SR 311.1
[2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
StGB). Damit erfüllen die A.________ zur Last gelegten Handlungen nach schweizerischem Recht keinen Straftatbestand.
4.2 In ihrer Replik vertritt die Oberzolldirektion die Auffassung, die Rechtshilfe könne zwar nicht wegen Geldwäscherei, wohl aber zur Verfolgung der Vortat, d.h. des Abgabebetrugs, gewährt werden

Der Kronanwalt von Jersey ermittelt jedoch nur gegen A.________, dem ausschliesslich Geldwäscherei und nicht auch Steuerhinterziehung bzw. Abgabebetrug vorgeworfen wird. Gegen dessen Kunden B.________ und C.________ wurde nicht in Jersey, sondern in Grossbritannien wegen Hinterziehung von Verbrauchssteuern ermittelt; dieses Verfahren ist inzwischen eingestellt und das diesbezügliche Rechtshilfeersuchen der britischen Behörden zurückgezogen worden (Einstellungsverfügung der Oberzolldirektion vom 10. Oktober 2003, Rechtshilfeakten act. 8). Damit scheidet die Gewährung von Rechtshilfe an Jersey zur Verfolgung des Abgabebetrugs aus.
4.3 Nach dem Gesagten fehlt es an der doppelten Strafbarkeit, weshalb die beantragte Rechtshilfe nicht gewährt werden kann. Es erübrigt sich deshalb, auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, die Schlussverfügung der Oberzolldirektion ist aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Kronanwalts von Jersey vom 28. November 2002 ist abzuweisen, soweit sie die Beschwerdeführerin betreffen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 9  
  1.   Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
  2.   Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2]
 
[1] SR 311.1
[2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
OG) und es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 9  
  1.   Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
  2.   Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2]
 
[1] SR 311.1
[2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 28. Januar 2004 wird aufgehoben und das Rechtshilfeersuchen des Kronanwalts von Jersey vom 28. November 2002 abgewiesen, soweit sie Konten bzw. Kontounterlagen der Beschwerdeführerin betreffen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Eidgenossenschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
1A.45/2004 04. Mai 2004 22. Mai 2004 Bundesgericht Unpubliziert Rechtshilfe und Auslieferung

Gegenstand -

Gesetzesregister
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IRSG 3
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 3   Art der Tat
  1.   Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
  2.   Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a.   bei Völkermord;
b.   bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c.   bei einem Kriegsverbrechen; oder
d.   wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme. [1]
  3.   Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a.   einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b.   einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [2] über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
[2] SR 313.0. Heute: Art. 14 Abs. 3.
[3] Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).
IRSG 64
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 64   Zwangsmassnahmen
  1.   Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
  2.   Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a.   zur Entlastung des Verfolgten;
b. [1]   zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
IRSG 78
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 78   Annahme und Weiterleitung
  1.   Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das BJ die ausländischen Ersuchen entgegen.
  2.   Das BJ prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
  3.   Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
  4.   Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
  5.   Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.
IRSG 80 b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80b   Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
  1.   Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
  2.   Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a.   im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b.   zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c.   wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d.   zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e.   im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
  3.   Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG 80 d
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80d   Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
  Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe.
IRSG 80 g IRSG 80 h
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
OG 37OG 156OG 159 StGB 9
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 9  
  1.   Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
  2.   Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2]
 
[1] SR 311.1
[2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
StGB 305 bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
VStrR 14
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 14 [1]  
  1.   Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  3.   Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  4.   Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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