Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 41/2019
Urteil vom 4. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2018 (VWBES.2018.432).
Sachverhalt:
A.
Am 22. September 2018, 20:00 Uhr, wurde A.________, die zur Behandlung ihrer chronischen Schmerzen eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für das Arzneimittel Cannabisöl besitzt, im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei des Kantons Solothurn angehalten und kontrolliert. Da die Polizei im Fahrzeug Marihuanageruch und bei der Beschwerdeführerin äussere Anzeichen feststellte, die auf Betäubungsmittelkonsum hindeuteten, führte sie einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Die Polizei nahm daher A.________ den Führerausweis vor Ort ab und brachte sie zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten, wobei sie einen Marihuana-Joint in den Effekten von A.________ fand. Die forensisch-toxikologische Untersuchung ihres Blutes am Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern ergab gemäss dem Bericht vom 3. Oktober 2018 in Bezug auf THC (Cannabis) einen Wert von 11 µg/L bzw. einen unteren Wert im Vertrauensbereich von 7.7 µg/L.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) A.________ den Führerausweis vorsorglich. Die MFK bestätigte diesen Führerausweisentzug am 6. November 2018 und wies A.________ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nach der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Eignungsuntersuchung mit Urteil vom 21. Dezember 2018 ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und ihr den vorsorglich entzogenen Führerausweis mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu gewähren, ab. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die MFK und das Bundesamt für Strassen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet ausdrücklich auf Bemerkungen zu den Beschwerdeantworten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
|
1 | Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. |
2 | Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 |
3 | Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 |
4 | Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: |
a | wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; |
b | solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63 |
5 | Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: |
a | die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder |
b | das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
|
1 | Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn: |
a | ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; |
b | sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; |
c | sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. |
2 | Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. |
3 | Der Ausweis wird für immer entzogen: |
a | unverbesserlichen Personen; |
b | Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80 |
Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: |
|
1 | Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: |
a | Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft; |
b | Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen; |
c | Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen; |
d | Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung; |
e | Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. |
2 | Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss. |
3 | Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten. |
4 | Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt. |
5 | Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 28a Fahreignungsuntersuchung - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an: |
|
1 | Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde an: |
a | bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis; |
b | bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe c SVG: eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Artikel 5c. |
2 | Der Arzt, der die Fahreignungsuntersuchung durchführt, muss: |
a | in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a und b SVG über eine Anerkennung der Stufe 4 verfügen; |
b | in Fällen nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben d und e SVG über eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 verfügen. |
3 | Bei sowohl verkehrsmedizinischen als auch verkehrspsychologischen Fragestellungen ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 und eine verkehrspsychologische Untersuchung durch einen Psychologen mit der Anerkennung nach Artikel 5c durchzuführen. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen. |
|
1 | Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen. |
2 | Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück. |
2.2. Die Vorinstanz führte aus, gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gelte eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen werde (Art. 2 Abs. 2 lit. a
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15 |
|
1 | Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16 |
2 | Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird: |
a | Tetrahydrocannabinol (Cannabis); |
b | freies Morphin (Heroin/Morphin); |
c | Kokain; |
d | Amphetamin (Amphetamin); |
e | Methamphetamin; |
f | MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder |
g | MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17 |
2bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18 |
2ter | Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19 |
3 | Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. |
4 | ...20 |
5 | ...21 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15 |
|
1 | Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16 |
2 | Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird: |
a | Tetrahydrocannabinol (Cannabis); |
b | freies Morphin (Heroin/Morphin); |
c | Kokain; |
d | Amphetamin (Amphetamin); |
e | Methamphetamin; |
f | MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder |
g | MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17 |
2bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18 |
2ter | Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19 |
3 | Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. |
4 | ...20 |
5 | ...21 |
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) VSKV-ASTRA Art. 34 - Die Betäubungsmittel nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196225 gelten als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: |
|
a | THC: 1,5 µg/L |
b | freies Morphin: 15 µg/L |
c | Kokain: 15 µg/L |
d | Amphetamin: 15 µg/L |
e | Methamphetamin: 15 µg/L |
f | MDEA: 15 µg/L |
g | MDMA: 15 µg/L |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15 |
|
1 | Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16 |
2 | Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird: |
a | Tetrahydrocannabinol (Cannabis); |
b | freies Morphin (Heroin/Morphin); |
c | Kokain; |
d | Amphetamin (Amphetamin); |
e | Methamphetamin; |
f | MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder |
g | MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17 |
2bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18 |
2ter | Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19 |
3 | Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. |
4 | ...20 |
5 | ...21 |
ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliege, ihre Fahrfähigkeit nachzuweisen, beispielsweise mittels ärztlichem Zeugnis. Aus der Bestätigung von Dr. med. B.________, wonach die therapeutische Einnahme von Cannabis-Öl im verschriebenen Umfang (3 x 2.5 mg, bis zu zulässigen max. 12 mg täglich) die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtige, könne bezüglich der Frage, ob die Fahrfähigkeit trotz der Einnahme des Cannabisöls im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 22. September 2018 gegeben gewesen sei, nichts abgeleitet werden, da diese Bestätigung erst vom 28. Oktober 2018 datiere. Zudem erwecke der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem THC-Wert im Blut von mindestens 7.7 µg/L angehalten worden sei, den Verdacht, dass sie ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstelle. So sei unklar, ob sie nur das ihr verschriebene Cannabisöl in der erlaubten Dosis konsumiert habe, nachdem in ihrem Fahrzeug Marihuanageruch festgestellt, in ihren Effekten ein Marihuana-Joint gefunden und bei ihr auch äussere Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum wahrgenommen worden seien. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sie gegenüber der Polizei angegeben habe, ihr Sohn habe im Auto "gekifft", sie selbst habe mit
Betäubungsmitteln nichts zu tun, zumal nicht verständlich sei, weshalb sie ihre Ausnahmebewilligung für den Konsum von Cannabisöl erst nach dem durchgeführten Drogenschnelltest vorgezeigt habe. Dass die MFK unter diesen Umstände ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin gehabt habe, sei nachvollziehbar. Sowohl der bei ihr gemessene THC-Wert als auch die Feststellungen anlässlich ihrer Anhaltung und ihr Verhalten begründeten einen dringenden Verdacht fehlender Fahreignung. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin einen ungetrübten automobilistischen Leumund habe und sie auf ihr Auto angewiesen sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15 |
|
1 | Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16 |
2 | Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird: |
a | Tetrahydrocannabinol (Cannabis); |
b | freies Morphin (Heroin/Morphin); |
c | Kokain; |
d | Amphetamin (Amphetamin); |
e | Methamphetamin; |
f | MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder |
g | MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17 |
2bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18 |
2ter | Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19 |
3 | Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. |
4 | ...20 |
5 | ...21 |
der Marihuanageruch nur im Auto, aber nicht im Mund der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei und der vorgefundene Joint nicht angeraucht gewesen sei. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unter Morbus Crohn leide und sie aufgrund dieser Erkrankung zu jeder Tages- und Nachtzeit einen müden, schläfrigen und älter wirkenden Gesichtsausdruck und häufig - wie auch zum Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle - gerötete Augen habe und ihr Hausarzt ihr bei den ärztlichen Konsultationen ausnahmslos bestätigt habe, dass sie trotz der Einnahme von Cannabisöl fahrfähig sei, worauf sie vertraut habe. Zudem äussere sich der Abschlussbericht des IRM der Universität Bern vom 3. Oktober 2018 nicht zur Frage der Fahrfähigkeit, obwohl dies Art. 16 Abs. 1 lit. b
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 16 Begutachtung durch Sachverständige - 1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: |
|
1 | Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: |
a | eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV44 aufgeführte Substanz handelt; |
b | eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen. |
2 | Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. |
3 | Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die: |
a | den Facharzttitel Rechtsmedizin, den Titel «Forensischer Toxikologe/Forensische Toxikologin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin oder einen gleichwertigen ausländischen Fachtitel besitzen; und |
b | umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Interpretation medizinischer und toxikologischer Befunde hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit nachweisen.45 |
auch der von der Polizei im Auto wahrgenommene Marihuanageruch nichts, da sie anlässlich ihrer Erstbefragung durch die Polizei gesagt habe, ihr Sohn "kiffe" im Auto und der vorgefundene Joint gehöre ihm, was er später schriftlich bestätigt habe. Dass sie bei der Verkehrskontrolle die Ausnahmebewilligung des BAG und das Cannabisöl erst während der Auswertung des Drogenschnelltests gezeigt und zudem anfänglich verneint habe, Drogen einzunehmen, dürfe ihr nicht nachteilig angelastet werden, da es nicht ihre Sache sei, den Verdacht einer Drogenproblematik auszuräumen. Zusammenfassend hätte die Vorinstanz bei der willkürfreien Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin verneinen müssen.
2.4. Ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürrüge den Begründungsanforderungen genügt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, weil sie ohnehin unbegründet ist. So macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, der in ihrem Blut festgestellte THC-Gehalt sei so gering gewesen, dass er ihre Fahrfähigkeit nicht hätte in Frage stellen können. Dies ist auch nicht ersichtlich, da bei ihr gemäss dem forensich-toxikologischen Abschlussbericht des IRM der Universität Bern von 3. Oktober 2018 ein THC-COOH-Gehalt von 61 µg/L festgestellt wurde und gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einem THC-COOH-Gehalt von über 50 µg/L eine verkehrsmedizinische Abklärung als indiziert angesehen werden darf (Urteil 1C 618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
Zudem begründete die Vorinstanz ihre Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht nur mit den ermittelten THC-Werten, sondern auch mit den anlässlich der Polizeikontrolle festgestellten Anzeichen für eine ungenügende Fahreignung. Diese Begründung ist vertretbar, da die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass bei ihr in diesem Zeitpunkt namentlich gerötete Augen festgestellt wurden und für eine eingeschränkte Fahrfähigkeit auch andere Anzeichen bestanden. Wären diese Anzeichen allein auf ihre Krankheit zurückzuführen gewesen, hätten sie wohl auch anderthalb Stunden später bei ihrer ärztlichen Untersuchung im Kantonsspital Olten noch festgestellt werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin gemäss dem entsprechenden ärztlichen Bericht keine auffälligen Augenbindehäute aufwies und ein Beeinträchtigungsgrad nicht bemerkbar war, schliesst daher nicht aus, dass sie vor der Polizeikontrolle die ärztlich verschriebene Dosis der Cannabisöl-Tropfen überschritten oder zusätzlich Cannabis konsumiert hatte und die Polizei entsprechende Anzeichen feststellte, welche bei der ärztlichen Untersuchung anderthalb Stunden später nicht mehr erkennbar waren. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass der Hausarzt am 28. Oktober 2018 bestätigte,
dass die Einnahme der Cannabisöl-Tropfen in der verschriebenen Dosis die Fahrfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtige, weil diese Bestätigung sich nicht dazu äussert, ob die Einnahme dieser Dosen zu den bei der Beschwerdeführerin im Blut festgestellten THC-Werten führen kann. Demnach kann auch bei der Berücksichtigung dieser ärztlichen Bestätigung und des Protokolls der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Kantonsspital Olten willkürfrei angenommen werden, aufgrund der im Blut der Beschwerdeführerin gemessenen THC-Werte und der anlässlich der Polizeikontrolle festgestellten Anhaltspunkte bestünden an ihrer Fahrfähigkeit Zweifel, welche die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung erforderlich machten. Diese Annahme wird durch Art. 16 Abs. 1 lit. b
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung SKV Art. 16 Begutachtung durch Sachverständige - 1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: |
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1 | Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: |
a | eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV44 aufgeführte Substanz handelt; |
b | eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen. |
2 | Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. |
3 | Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die: |
a | den Facharzttitel Rechtsmedizin, den Titel «Forensischer Toxikologe/Forensische Toxikologin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin oder einen gleichwertigen ausländischen Fachtitel besitzen; und |
b | umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Interpretation medizinischer und toxikologischer Befunde hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit nachweisen.45 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 2 Zustand des Führers - (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)15 |
|
1 | Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.16 |
2 | Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird: |
a | Tetrahydrocannabinol (Cannabis); |
b | freies Morphin (Heroin/Morphin); |
c | Kokain; |
d | Amphetamin (Amphetamin); |
e | Methamphetamin; |
f | MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder |
g | MDMA (Methylendioxymethamphetamin).17 |
2bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.18 |
2ter | Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.19 |
3 | Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. |
4 | ...20 |
5 | ...21 |
3.
3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der vorsorgliche Führerausweisentzug stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
3.2. Da gemäss der vorstehenden Erwägung die Vorinstanz willkürfrei konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin wecken, bejahen durfte, wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (vgl. Urteil 1C 76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Demnach stellt der vorsorgliche Führerausweisentzug auch dann keinen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin dar, wenn ihr bisheriger automobilistischer Leumund ungetrübt ist und sie auf ihr Auto angewiesen ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Gelzer