Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 163/2014
Urteil vom 4. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann,
2. Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Ehe von F.________ und O.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X.________ vom xxx geschieden. Im Scheidungspunkt wurde das Urteil am 11. Oktober 2010 rechtskräftig, hinsichtlich der Anordnung einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hingegen erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (5A 355/2011).
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich überwies die Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, damit es die Teilung der Austrittsleistung (Vorsorgeausgleich) durchführe (Schreiben vom 23. März 2012). Das Sozialversicherungsgericht prüfte, ob, wie von F.________ beantragt, während der Dauer der Ehe erfolgte Einkäufe in die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 86'000.- von der Teilung auszunehmen seien, weil sie aus Eigengut stammten. Es bejahte diese Frage teilweise und setzte den an O.________ zu überweisenden Betrag unter Ausklammerung einer Einkaufssumme von Fr. 40'973.- fest (Entscheid vom 20. Dezember 2013).
C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei infolge von Verfahrensmängeln an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass diese nicht befugt sei, das Scheidungsurteil nachzubessern. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, "bis zur Frage der rechtskonformen Anwendung des Vorsorgereglements bei vorzeitiger Pensionierung ein rechtskräftiger Entscheid der hierfür zuständigen Rechtsinstanz vorliegt".
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht erwog, in den Jahren 2006 und 2007 getätigte Einkäufe über Fr. 24'000.- und 20'000.- stammten aus Errungenschaft (Art. 197
ZGB). Daher seien diese Betreffnisse - ungeachtet der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik betreffend die auf Vereinbarung beruhende güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsurteil - der zu teilenden Austrittsleistung zuzurechnen (E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids). Anders verhalte es sich hinsichtlich eines Einkaufs im Jahr 2005 (über Fr. 42'000.-). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dafür der Erlös aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung von Fr. 36'897.10 verwendet wurde. Aus der Art der Finanzierung dieser Lebensversicherung ergebe sich, dass es sich dabei um Mittel des Eigenguts (Art. 198 f
. ZGB) gehandelt habe. Unter Einrechnung von Zinsen (für den Zeitraum vom Einkauf am 19. August 2005 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt am 11. Oktober 2010) sei demnach ein Betrag von Fr. 40'973.- von der zu teilenden Austrittsleistung über Fr. 576'203.85 abzuziehen (Art. 22 Abs. 3
FZG). Die Teilung sei gemäss Meldung der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers durchführbar. Daher verpflichtete das kantonale Gericht die Vorsorgeeinrichtung, den
Betrag von Fr. 267'615.40 (0,5 x [576'203.85 - 40'973]) zuzüglich Zinsen zu Lasten des Beschwerdeführers auf ein von dessen geschiedener Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (E. 3.2.3 und 3.2.4 sowie E. 4).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Scheidungsurteil unzulässigerweise "nachgebessert". Diese Rüge ist unbegründet. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2 und 3.2.3 a.E.) verwiesen (Art. 109 Abs. 3
BGG).
2.2.
2.2.1. Im angefochtenen Entscheid (BV.2012.28) bestimmte die Vorinstanz den Anteil der Austrittsleistung des Beschwerdeführers, wie er dessen geschiedener Ehegattin nach Art. 122 Abs. 1
ZGB und Art. 22
FZG zusteht. Der Beschwerdeführer rügt, dass das kantonale Gericht sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens mit Hinweis auf einen zwischenzeitlich ergangenen Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 im Rahmen der Instruktion abgewiesen hat (Verfügung vom 8. Januar 2013). Es habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Mit dem Entscheid BV.2012.46 habe sich eine neue Situation ergeben, zu welcher er im Verfahren BV.2012.28 keine Anträge mehr habe stellen können.
2.2.2. Mit Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 hatte das kantonale Gericht eine Klage des jetzigen Beschwerdeführers gegen seine Vorsorgeeinrichtung abgewiesen, mit welcher er eine "vorzeitige teilweise Pensionierung per 1. August 2010" erwirken wollte. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs um vorzeitige Teilpensionierung vom 24. Februar 2011 bereits (seit dem 11. Oktober 2010) rechtskräftig geschieden war. Eine Teilung der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Vorsorgefall "Alter" - und sei es durch eine Erklärung betreffend vorzeitigen Altersrücktritts - im Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung (hier der 11. Oktober 2010) bereits eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 288; 132 V 236). Die nachträgliche Willenserklärung vom 24. Februar 2011 vermochte daran nichts mehr zu ändern. Damit konnte das Bundesgericht offen lassen, ob Art. 67 Abs. 1bis
AHVV (Ausschluss der rückwirkenden Geltendmachung eines Altersrenten-Vorbezugs) im Bereich der beruflichen Vorsorge sinngemäss anwendbar war (Urteil 9C 96/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2).
2.2.3. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Ausgang des Verfahrens betreffend vorzeitiger Teilpensionierung habe massgeblichen Einfluss auf die Frage des Vorsorgeausgleichs. Es gelte nunmehr weitere Sachverhalte ("u.a. zur Frage der rechtskonformen Anwendung des Vorsorgereglements bei vorzeitiger Pensionierung") zu klären. Er habe deshalb im Oktober 2013 eine Anfrage an den Rechtsdienst des BSV gerichtet und der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde am 21. Februar 2014 eine Anzeige eingereicht.
Der vom Beschwerdeführer angenommene Zusammenhang besteht nicht. Nach dem bundesgerichtlichen Entscheid 9C 96/2013 vom 15. Juli 2013, mit welchem der kantonale Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 bestätigt wurde, gibt es hinsichtlich Zulässigkeit einer vorzeitigen Pensionierung und allfälligen Auswirkungen auf den Vorsorgeausgleich keine offenen Fragen mehr. Folgt der Vorsorgefall, wie in den erwähnten Entscheiden festgestellt, zeitlich dem rechtskräftigen Scheidungsurteil, so steht fest, dass eine Teilung der Austrittsleistung stattfinden muss. Gegenstand des jetzt angefochtenen Entscheids war die - sich dieser Grundsatzentscheidung anschliessende - Frage, in welchem Umfang das Freizügigkeitsguthaben in die Teilung einzubeziehen ist (vgl. oben E. 1). Der Ausgang des Klageverfahrens betreffend Teilpensionierung zeigte nur, dass diese Frage zu behandeln war, präjudizierte aber nichts dazu, wie sie zu beantworten sein würde.
2.3. Somit ist weder ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Verfahrensmangel leiden sollte, noch besteht ein Grund, das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf eine hängige Aufsichtsbeschwerde zu sistieren.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Traub
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 163/2014
Urteil vom 4. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann,
2. Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Ehe von F.________ und O.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X.________ vom xxx geschieden. Im Scheidungspunkt wurde das Urteil am 11. Oktober 2010 rechtskräftig, hinsichtlich der Anordnung einer hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hingegen erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 (5A 355/2011).
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich überwies die Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, damit es die Teilung der Austrittsleistung (Vorsorgeausgleich) durchführe (Schreiben vom 23. März 2012). Das Sozialversicherungsgericht prüfte, ob, wie von F.________ beantragt, während der Dauer der Ehe erfolgte Einkäufe in die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 86'000.- von der Teilung auszunehmen seien, weil sie aus Eigengut stammten. Es bejahte diese Frage teilweise und setzte den an O.________ zu überweisenden Betrag unter Ausklammerung einer Einkaufssumme von Fr. 40'973.- fest (Entscheid vom 20. Dezember 2013).
C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei infolge von Verfahrensmängeln an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass diese nicht befugt sei, das Scheidungsurteil nachzubessern. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, "bis zur Frage der rechtskonformen Anwendung des Vorsorgereglements bei vorzeitiger Pensionierung ein rechtskräftiger Entscheid der hierfür zuständigen Rechtsinstanz vorliegt".
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht erwog, in den Jahren 2006 und 2007 getätigte Einkäufe über Fr. 24'000.- und 20'000.- stammten aus Errungenschaft (Art. 197
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
||||||
| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
||||||
| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
|
SR 831.42 FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz Art. 22 [1] Grundsatz |
||||||
| Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) [3] geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 210 [3] SR 272 | ||||||
Betrag von Fr. 267'615.40 (0,5 x [576'203.85 - 40'973]) zuzüglich Zinsen zu Lasten des Beschwerdeführers auf ein von dessen geschiedener Ehefrau noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (E. 3.2.3 und 3.2.4 sowie E. 4).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Scheidungsurteil unzulässigerweise "nachgebessert". Diese Rüge ist unbegründet. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2 und 3.2.3 a.E.) verwiesen (Art. 109 Abs. 3
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
2.2.
2.2.1. Im angefochtenen Entscheid (BV.2012.28) bestimmte die Vorinstanz den Anteil der Austrittsleistung des Beschwerdeführers, wie er dessen geschiedener Ehegattin nach Art. 122 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
||||||
| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.42 FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz Art. 22 [1] Grundsatz |
||||||
| Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) [3] geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 210 [3] SR 272 | ||||||
2.2.2. Mit Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 hatte das kantonale Gericht eine Klage des jetzigen Beschwerdeführers gegen seine Vorsorgeeinrichtung abgewiesen, mit welcher er eine "vorzeitige teilweise Pensionierung per 1. August 2010" erwirken wollte. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs um vorzeitige Teilpensionierung vom 24. Februar 2011 bereits (seit dem 11. Oktober 2010) rechtskräftig geschieden war. Eine Teilung der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Vorsorgefall "Alter" - und sei es durch eine Erklärung betreffend vorzeitigen Altersrücktritts - im Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung (hier der 11. Oktober 2010) bereits eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 288; 132 V 236). Die nachträgliche Willenserklärung vom 24. Februar 2011 vermochte daran nichts mehr zu ändern. Damit konnte das Bundesgericht offen lassen, ob Art. 67 Abs. 1bis
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 67 |
||||||
| DerAnspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. [1] Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. [2] | ||||||
| Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. [3] | ||||||
| Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV [4]. [5] | ||||||
| Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden. [6] | ||||||
| Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [4] SR 831.201 [5] Ursprünglich Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). | ||||||
2.2.3. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Ausgang des Verfahrens betreffend vorzeitiger Teilpensionierung habe massgeblichen Einfluss auf die Frage des Vorsorgeausgleichs. Es gelte nunmehr weitere Sachverhalte ("u.a. zur Frage der rechtskonformen Anwendung des Vorsorgereglements bei vorzeitiger Pensionierung") zu klären. Er habe deshalb im Oktober 2013 eine Anfrage an den Rechtsdienst des BSV gerichtet und der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde am 21. Februar 2014 eine Anzeige eingereicht.
Der vom Beschwerdeführer angenommene Zusammenhang besteht nicht. Nach dem bundesgerichtlichen Entscheid 9C 96/2013 vom 15. Juli 2013, mit welchem der kantonale Entscheid BV.2012.46 vom 6. Dezember 2012 bestätigt wurde, gibt es hinsichtlich Zulässigkeit einer vorzeitigen Pensionierung und allfälligen Auswirkungen auf den Vorsorgeausgleich keine offenen Fragen mehr. Folgt der Vorsorgefall, wie in den erwähnten Entscheiden festgestellt, zeitlich dem rechtskräftigen Scheidungsurteil, so steht fest, dass eine Teilung der Austrittsleistung stattfinden muss. Gegenstand des jetzt angefochtenen Entscheids war die - sich dieser Grundsatzentscheidung anschliessende - Frage, in welchem Umfang das Freizügigkeitsguthaben in die Teilung einzubeziehen ist (vgl. oben E. 1). Der Ausgang des Klageverfahrens betreffend Teilpensionierung zeigte nur, dass diese Frage zu behandeln war, präjudizierte aber nichts dazu, wie sie zu beantworten sein würde.
2.3. Somit ist weder ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Verfahrensmangel leiden sollte, noch besteht ein Grund, das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf eine hängige Aufsichtsbeschwerde zu sistieren.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Traub
Gesetzesregister
AHVV 67
BGG 66
BGG 109
FZG 22
ZGB 122
ZGB 197
ZGB 198
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 67 |
||||||
| DerAnspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. [1] Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. [2] | ||||||
| Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. [3] | ||||||
| Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV [4]. [5] | ||||||
| Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden. [6] | ||||||
| Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). [4] SR 831.201 [5] Ursprünglich Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 109 Dreierbesetzung |
||||||
| Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. | ||||||
| Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: | ||||||
| Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; | ||||||
| Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. | ||||||
| Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | ||||||
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SR 831.42 FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz Art. 22 [1] Grundsatz |
||||||
| Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) [2] sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) [3] geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 210 [3] SR 272 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
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| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 197 |
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| Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. | ||||||
| Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: | ||||||
| seinen Arbeitserwerb; | ||||||
| die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; | ||||||
| die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; | ||||||
| die Erträge seines Eigengutes; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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