Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 729/2012 {T 0/2}

Urteil vom 4. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-
gerichts des Kantons Uri vom 6. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1978 geborene A.________ war bei der Firma X.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. Oktober 2006 zog sie sich als Beifahrerin, weil sie noch nicht richtig ins Auto eingestiegen war, dislozierte Metatarsalefrakturen II-IV rechts und eine distale intraartikuläre Grundgliedfraktur Dig. I rechts zu; gleichentags wurde sie im Spital S.________ operiert (Kirschnerdrahtosteosynthese Metatarsalefrakturen II-IV rechts). Am 23. Dezember 2006 wurden daselbst die Kirschnerdrähte entfernt. Am 26. Juni 2007 erfolgte im Spital U.________ eine Plattenosteosynthese; dabei stellte der Operateur, Dr. med. J.________, Co-Chefarzt Chirurgie, die Diagnose Pseudarthrose des Metatarsale II rechts bei Status nach Metatarsale-Serienfraktur, so genannter Morbus Sudeck. Am 18. Februar 2008 diagnostizierte Dr. med. J.________ einen Status nach Plattenosteosynthese einer Pseudarthrose des Metatarsale II rechts und einen Unguis incarnatus lateral Grosszehe rechts und führte eine Plattenentfernung und eine Keilexzision nach Kocher durch. Mit Verfügung vom 16. August 2010 stellte die SUVA die Heilbehandlung und das Taggeld per 31. August 2010 ein; die Voraussetzungen für weitere
Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht erfüllt. Am 10. Oktober 2010 brach sich die Versicherte den rechten Fuss. Ihre Einsprache gegen obige Verfügung wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juli 2011 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 6. Juli 2012).

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 31. August 2010 hinaus die vollumfänglichen Leistungen aus UVG zuzusprechen: Taggelder bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit und vollumfängliche Heilbehandlung; eventuell eine Invalidenrente bei 100%iger Invalidität, eine in ihrer Höhe zu bestimmende Integritätsentschädigung und die Heilbehandlung nach Art. 21
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in Form eines externen polydisziplinären Gutachtens. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 31. Januar 2013 reicht die Versicherte eine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischen Beschwerden im Besonderen (BGE 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen - bei denen die Unfalladäquanz praktisch keine Rolle spielt - erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 135 V 465, in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25 [8C 216/2009]; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17 E. 4.1 [8C 310/2011]).

3.
Streitig und zu prüfen ist als Erstes, ob bei Leistungseinstellung per 31. August 2010 objektivierbare organische Folgen des Unfalls vom 23. Oktober 2006 vorlagen, wobei sich die Versicherte auf ein CRPS ("complex regional pain syndrom"; hierzu vgl. Urteil 8C 232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1) beruft.

3.1 Die Versicherte legt neu Berichte des Zentrums Y.________ vom 30. August und 13. September 2012 auf. Hierbei handelt es sich indessen angesichts des vorinstanzlichen Entscheides vom 6. Juli 2012 um so genannte echte Noven, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f., 135 V 194; Urteile 2C 695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.3 und 8C 561/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2).

3.2 Dr. med. B.________, Team Rheumatologie, Klinik C.________, gab im Bericht vom 22. Januar 2009 an, es bestünden keine Hinweise mehr für eine Algodystrophie (andere Bezeichnung für das CRPS I; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl., Berlin 2012, S. 1875); er sprach von einem neuropathischen Schmerzbild. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, legte im Bericht vom 4. Mai 2009 dar, die Schmerzen der Versicherten wiesen zwar einen neuropathischen Charakter auf, nur fehle die objektivierbare Nervenläsion; heute finde er keine klinischen Anhaltspunkte für ein CRPS an der rechten unteren Extremität. Im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 3. Juni 2009 wurde ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein CRPS; es handle sich um neuropathische Schmerzen ohne objektivierbare Nervenläsion. Dr. med. P.________, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, Klinik E.________, stellte aufgrund einer Szintigraphie vom 20. April 2010 fest, die Fussfrakturen rechts seien verheilt. Es bestehe eine einzelne diskrete fokale Mehrbelegung im Os Cubideum links medial, DD: Fehlbelastung, Überlastung. Im rechten Fuss zeigten sich keine pathologisch fokalen Mehrbelegungen. Im Bereich der ehemaligen Frakturen liege
keine vermehrte Aktivität vor. Im Bericht vom 16. Juni 2010 legte Dr. med. B.________ dar, der Fuss rechts sei ohne nennenswerte Schwellung; zurzeit bestünden keine Verfärbung und keine Hyperhidrose; die Hauttemperatur sei symmetrisch; vorhanden sei eine unveränderte Allodynie über dem Fussrücken. Es bestünden keine Anhaltspunkte mehr für eine floride Algodystrophie; es bestünden vor allem sensible Veränderungen (Allodynien) und autonome Veränderungen. Der Kreisarzt Dr. med. S.________, FMH Chirurgie, stellte im Bericht vom 18. Juni 2010 betreffend die Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2010 fest, das CRPS sei mittlerweile klinisch und szintigraphisch abgeheilt. Szintigraphisch lasse sich einzig noch im Cuboid eine leichte Mehrbelegung dokumentieren, was vom Radiologen als Fehlbelastung interpretiert werde. Die von der Versicherten angegebenen Schwellungen sowie Farbveränderungen, das heute wiederum angegebene vermehrte Schwitzen und eine Verkrampfung im rechten Bein (bei palpatorisch völlig blanden Weichteilen) hätten nicht objektiviert werden können. Wider Erwarten zeige sich heute eine gute Trophik mit ordentlicher Muskulatur und symmetrischer Beschwielung, was nicht zum Gangbild mit Supinationsstellung des Fusses und
Limitation der Belastung passe.

3.3 Gestützt auf diese Berichte ist - der Vorinstanz folgend - davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2010 bzw. der Leistungseinstellung per 31. August 2010 am rechten Fuss überwiegend wahrscheinlich keine relevante unfallbedingte, organisch objektiv ausgewiesene Schädi-gung (vgl. E. 2 hievor) mehr vorhanden war.

4.
Die Einwände der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

4.1 Sie rügt, der Kreisarzt Dr. med. S.________ sei Chirurg, wogegen das CRPS durch einen Rheumatologen oder Neurologen zu beurteilen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie rheumatologisch von Dr. med. B.________ und neurologisch von Dr. med. M.________ untersucht wurde (E. 3.2 hievor).

4.2 Der Einwand der Versicherten, Dr. med. B.________ habe am 16. Juni 2010 einen neuropathischen Schmerz bzw. eine Allodynie erwähnt, ist unbehelflich. Denn eine Nervenschädigung ist medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. Urteil 8C 833 /2012 vom 29. November 2012 E. 4.2.3).

4.3 Die Versicherte bringt vor, in der Szintigraphie vom 9. Juni 2009 sei ein Sudeck Grad II-III diagnostiziert worden; ein solcher bilde sich in der Regel nicht vollständig zurück und führe oft zu einer Osteoporose, was gut den Bruch vom 10. Oktober 2010 erklären könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Szintigraphie des Dr. med. P.________ vom 20. April 2010 ein Sudeck nicht mehr festgestellt wurde.

4.4 Soweit die Versicherte geltend macht, in der Szintigraphie vom 20. April 2010 sei eine fokale Mehrbelegung festgestellt worden, betraf dies den Os cuboideum links medial. Dagegen fanden sich im hier zu beurteilenden rechten Fuss keine pathologisch fokalen Mehrbelegungen und keine vermehrte Aktivität.

4.5 Gemäss dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2010 gab die Versicherte an, am Abend bestünden zunehmend Schwellungserscheinungen. Soweit sie rügt, die durchgeführten Untersuchungen hätten nicht zu dieser Tageszeit stattgefunden, kann sie daraus aufgrund der Aktenlage nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6 Entgegen der Versicherten wurde im Notfallbericht des Spitals U.________ vom 11. Oktober 2010 - betreffend die vortags erlittene undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts - nicht ein "florides" CRPS diagnostiziert. Vielmehr wurde ein CRPS bei Status nach dem Trauma im Jahre 2006 diagnostiziert und ausgeführt, die Versicherte sei deswegen in der Klinik C.________ in Behandlung. Angaben zur Frage, ob das CRPS bei Leistungseinstellung per 31. August 2010 noch florid war, enthält dieser Bericht nicht.

5.
5.1 Umstritten ist weiter, ob der Fallabschluss per 31. August 2010 gerechtfertigt war. Voraussetzung hierfür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

5.2 Die Vorinstanz stellte auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 18. Juni 2010 ab, wonach die Versicherte voll arbeitsfähig sei. Dem ist aufgrund der Akten beizupflichten. Denn die von ihm am 18. Juni 2010 beschriebene gute Trophik mit ordentlicher Muskulatur und symmetrischer Beschwielung bilden ein untrügliches Zeichen für einen gleichmässigen Einsatz beider Füsse (vgl. auch U 162/00 vom 21. November 2000 E. 2a). Zudem stellte bereits die Klinik D.________ im Austrittsbericht vom 3. Juni 2009 fest, die Versicherte sei in einer leichten bis mittelschweren leidensangepassten Arbeit ganztags arbeitsfähig. Aus dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2010, der weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergibt, korrespondierte das geklagte Ausmass der Schmerzen am rechten Fuss nicht mehr mit einer organisch ausgewiesenen Verletzung, und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich nicht damit begründen, weshalb zusätzliche, somatisch indizierte medizinische Behandlungen zwar möglicherweise zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes führen könnten; eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes, welche den in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG vorgesehenen Fallabschluss zu verhindern vermöchte, kann davon aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile 8C 727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C 585/2010 E. 8). In diesem Lichte erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass der Fallabschluss per 31. August 2010 zu Recht erfolgte.

6.
Die Vorinstanz erwog, die Fraktur vom 10. Oktober 2010 sei hier nicht zu beurteilen, nachdem radiologisch erwiesen sei, dass die Frakturen vom 23. Oktober 2006 in achsengerechter Stellung vollständig verheilt gewesen seien, sich keine Fehlstellung der Metatarsale habe nachweisen lassen und sich das Fussgewölbe unauffällig gezeigt habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn es durfte geprüft werden, ob die SUVA die Leistungen für den Unfall vom 23. Oktober 2006 am 31. August 2010, mithin vor dem Ereignis vom 10. Oktober 2010 einstellen durfte. Bezüglich dieses Ereignisses ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten (vgl. Urteil 8C 745/2010 vom 4. April 2011 E. 4.3).

7.
7.1 Weiter prüfte die Vorinstanz, ob psychische Beschwerden der Versicherten (vgl. Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 3. Juni 2009) adäquat kausal auf den Unfall vom 23. Oktober 2006 zurückzuführen sind. Die Adäquanz ist nach den für psychische Unfallfolgen heranzuziehenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) zu verneinen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

7.2 Die Vorinstanz erwog, es sei nur das Adäquanzkriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt, weshalb offen bleiben könne, ob der Unfall vom 23. Oktober 2006 als mittelschwer im mittleren Bereich oder an der Grenze zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren sei; denn beidenfalls sei die Adäquanz zu verneinen.
Die Unfallschwere ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die anschliessend bei der Adäquanzprüfung bei mittelschweren Unfällen zu beachtenden Kriterien (E. 8 hienach; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil 8C 481/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 5). Der Unfall vom 23. Oktober 2006 ereignete sich aufgrund der Angaben der Versicherten vom 3. Juni 2008 wie folgt: Beim Einsteigen ins Firmenauto habe sie den rechten Fuss noch draussen auf dem Asphalt gehalten. Die Chefin sei dann langsam angefahren, obwohl sie noch nicht richtig eingestiegen sei. Dabei habe es ihr den rechten Fuss blockiert und unter der Karosserie verdreht. Die Chefin habe sofort angehalten. Dieser Unfall ist als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzuordnen; eine höhere Einstufung (hierzu vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199) ist nicht gerechtfertigt. Die Unfalladäquanz des Beschwerdebildes kann somit nur bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5
[8C 897/2009]).

8.
8.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen, was unbestritten ist.

8.2 Die Versicherte erlitt beim Unfall dislozierte Metatarsalefrakturen II-IV rechts und eine distale intraartikuläre Grundgliedfaktur Dig. I rechts. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht bejaht werden.

8.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C 738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 7.3.3). Die Versicherte wurde viermal operiert: am 23. Oktober 2006 Kirschnerdrahtosteosynthese der Metatarsalefrakturen II-IV rechts; am 23. Dezember 2006 Entfernung der Kirschnerdrähte; am 26. Juni 2007 Plattenosteosynthese; am 18. Februar 2008 Plattenentfernung und Keilexzision nach Kocher an der rechten Grosszehe. Zweimal war sie stationär hospitalisiert, nämlich vom 11. bis 29. August 2008 in der Klinik C.________ und vom
7. April bis 12. Mai 2009 in der Klinik D.________. In der Klinik C.________ erfolgte Physiotherapie mit Einzel-, Wassertherapie, Hyperthermiebädern, Lymphdrainage, Ausbau der modulatorischen Medikation und einer 6er-Serie lumbaler Grenzstranginfiltrationen. In der Klinik D.________ fanden Physiotherapie, Hauffe-Fussbäder, Basis- und Ausdauertraining sowie Teilnahme in der Gruppe "Haushaltstraining", in der Schmerzgruppe zum Erlernen von Coping-Strategien, am Frauenschwimmen und in der individuellen Trainingsgruppe statt. Im Übrigen bestand die Behandlung im Wesentlichen in Medikamenteneinnahme sowie ambulanter Physio- und Ergotherapie. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

8.4 Zu prüfen ist, ob körperliche Dauerschmerzen im Sinne von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden vorlagen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241 E. 5.2.6 [U 380/04]; Urteil 8C 738/2011 E. 7.3.4). Gemäss dem Bericht des Spitals U.________ vom 16. März 2007 bestanden laut Angaben der Versicherten massive Belastungs- und Nachtschmerzen. Im Bericht dieses Spitals vom 16. Oktober 2007 wurde ausgeführt, seit der letzten Kontrolle vom 10. August 2007 seien die Schmerzen im rechten Fuss etwas besser geworden. Im "Halluxschuh" könne die Versicherte unter Stockbenützung fast voll belasten. Gemäss Bericht vom 29. April 2008 der Klinik C.________ bestünden weiterhin persistierende Beschwerden im MP-I und II-Gelenk plantarseits, Sesamoid und dorsal MT II Fuss rechts. Im Bericht vom 24. September 2008 legte Dr. med. B.________ dar, während der Hospitalisation vom 11. bis 29. August 2008 habe eine deutliche Verbesserung der Funktion des rechten Fusses erreicht werden können; heute berichte die Versicherte über erneut zugenommene Schmerzen und Verschlechterung der Funktion. Ab 22. Januar 2009 bestanden keine Hinweise mehr für eine Algodystrophie bzw. ein CRPS, und die Schmerzen waren nicht mehr organisch objektiv ausgewiesen (vgl. E. 4 f.
hievor); ab diesem Zeitpunkt sind Dauerschmerzen mangels eines somatischen Substrats zu verneinen (vgl. Urteil 8C 89/2012 vom 10. Mai 2012 E. 6.2.5). Insgesamt ist das Kriterium erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt.

8.5 Die Vorinstanz hat einlässlich unter Hinweis auf diverse Arztberichte richtig erwogen, dass eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung nicht vorliegt. Soweit die Versicherte vorbringt, eine solche sei zu diskutieren, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sie diesen Standpunkt mit keinem Arztbericht untermauert. Sie bringt insbesondere erneut vor, eine Fehlbehandlung sei darin zu erblicken, als eine Vollbelastung nach Ratschlag des Kreisarztes stattgefunden habe, was zum neuen Bruch im Oktober 2010 geführt habe. Dem ist zusätzlich entgegenzuhalten, dass der Kreisarzt bereits am 18. Juni 2010 untrügliche Zeichen für einen gleichmässigen Einsatz beider Füsse beschrieb (vgl. E. 5.2 hievor).

8.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5 [U 479/05]). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil 8C 738/2011 E. 7.3.5). Die Vorinstanz bejahte das Kriterium in einfacher Form. Die Versicherte macht geltend, es sei besonders ausgeprägt erfüllt, da mehrere Operationen erforderlich gewesen seien und eine praktisch völlige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Fusses vorliege. Beiden kann indessen nicht gefolgt werden. Denn besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vier Operationen, zumal eine der Kirschnerdrahtentfernung und eine der Plattenentfernung diente. Zudem war der rechte Fuss bei Fallabschluss praktisch wieder voll gebrauchsfähig (vgl. auch Urteile 8C 34/2012 vom 30. April 2012 E. 9.2.4 und 8C 432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3).

8.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C 435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Urteil 8C 738/2011 E. 7.3.6). Aufgrund der Akten war die Versicherte bis 3. Juni 2009 arbeitsunfähig. Danach war sie zunächst in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags und ab 18. Juni 2010 wieder voll arbeitsfähig (E. 5.2 hievor). Damit ist das Kriterium erfüllt, aber nicht besonders ausgeprägt.

8.8 Bei zwei nicht besonders ausgeprägt erfüllten Kriterien ist die Unfalladäquanz eines allenfalls vorhandenen psychischen Leidens bei Fallabschluss per 31. August 2010 zu verneinen. Die natürliche Unfallkausalität ist somit unerheblich (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

9.
Da von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Gehöranspruch (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 5.3.2).

10.
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Roger Zenari wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_729/2012
Date : 04. April 2013
Published : 22. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 43  61
BGG: 42  64  66  95  97  99  105  106
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