6S.226/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.226/2002 /pai
Urteil vom 4. April 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Féraud, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich.
Gegenstand
Geldwäscherei,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. April 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ war ab September 1976 bei der früheren Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Zürich als Kundenbetreuer im Anlagegeschäft für Spanien und Lateinamerika tätig. In dieser Funktion eröffnete er im Oktober 1978 eine Kundenverbindung mit dem Ehepaar A.________-B.________, das im Drogenhandel tätig war. In der Folge wurden grosse Geldbeträge, die aus dem Drogenhandel stammten, auf die Konten des Ehepaars bei der SBG überwiesen. Ab dem 23. November 1984 war darüber nur noch B.________ verfügungsberechtigt. Von diesen Konten disponierte X.________ vom 1. August 1990 bis im Juli 1993 insgesamt rund 7 Mio. Franken ab und entzog sie dadurch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden. Für diese Transaktionen erhielt er - neben seinem Salär und Provisionen bei der SBG - persönliche Zuwendungen in beträchtlichem Umfang, die ebenfalls aus dem Drogenhandel stammten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich klagte X.________ gestützt auf diesen Sachverhalt der gewerbsmässigen Geldwäscherei an. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 4. März 1997 von diesem Vorwurf frei, verpflichtete ihn jedoch, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt wiederum eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das neue Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
Das Obergericht verzichtet in seinen Gegenbemerkungen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. X.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
C.
Gegen das neue Urteil des Obergerichts ist zur Zeit eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängig. Da dieses Verfahren allein die Ersatzforderung betrifft, ist es im Einverständnis mit dem Präsidenten des Kassationshofs des Bundesgerichts aus prozessökonomischen Gründen sistiert worden, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste der Beschwerdegegner, dass die Konten, von denen er die fraglichen Abdispositionen vornahm, mit Erlös aus Drogenhandel im grossen Stil gespiesen worden waren. Er machte sich auch Gedanken zur Problematik der Geldwäscherei. In der Kundengeschichte zu einem der betroffenen Konten hielt er unter den Daten des 9. und 12. Juli 1993 unter anderem fest:
[Die Kundin] "ist sehr besorgt wegen Zeitungsmeldung in Kolumbien, dass Konti in der Schweiz blockiert werden. Transferiert $ 100 Mio. auf neues Konto einer Schwägerin, obwohl ihr grundsätzlich nichts passieren sollte (Konto erhielt seit über 10 Jahren kein Geld mehr, also keine Geldwäscherei gem. OBJ). Kundin insistiert trotzdem auf Operation."
Die Vorinstanz stellt gestützt auf diesen Vermerk fest, dass der Beschwerdegegner am 9. Juli 1993 davon ausging, mit den Vermögenswerten auf dem betreffenden Kundenkonto keine Geldwäscherei mehr begehen zu können, weil das Konto seit über zehn Jahren keinen Geldzufluss mehr erhalten hatte. Ebenso fehlte nach den vorinstanzlichen Feststellungen dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Transaktionen, die vor dem 9. Juli 1993 stattfanden und Gegenstand der Anklage bilden, das Bewusstsein, mit den fraglichen Vermögenswerten eine Geldwäscherei begehen zu können.
Der Irrtum des Beschwerdegegners bezieht sich somit auf die Einziehbarkeit der Drogengelder, die im Tatzeitraum auf den Konten der SBG lagen und von ihm betreut wurden. Er nahm zu Unrecht an, diese Vermögenswerte könnten wegen des Zeitablaufs von über zehn Jahren seit der Überweisung vom Staat nicht mehr eingezogen werden.
3.
Die Qualifikation der dargestellten Fehlvorstellung als Sachverhalts- oder allenfalls als Rechtsirrtum richtet sich nach Art. 19 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
3.1 Einem Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat. Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
3.2 Nach der dargestellten Konzeption hängt die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nach unangefochtener Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum. Auch wer beispielsweise infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine "fremde" bleibt, kann den Vorsatz der Veruntreuung (Art. 138

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
3.2.1 In seinem letzten publizierten Entscheid zur Abgrenzung zwischen den beiden Irrtumsformen erwog das Bundesgericht, Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
45). Im Unterschied zu dieser Konzeption geht das schweizerische Strafgesetzbuch davon aus, dass für die Strafbarkeit einer Tat auch das Bewusstsein von deren Rechtswidrigkeit erforderlich ist. Dabei folgt die gesetzliche Regelung von Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
Zürich 2001, S. 97; teilweise abweichend nur Martin Killias, Précis de droit pénal général, 2. Aufl., Bern 2001, N. 315 ff.). Im Lichte dieser präzisierten Praxis scheidet im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
3.2.2 Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen indes nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 18 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind (Roxin, a.a.O., § 12 N. 90). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts - erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift -, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
3.3 Der Beschwerdegegner ging auf Grund unzureichender Rechtskenntnisse davon aus, dass die aus dem Drogenhandel des Ehepaars A.________-B.________ herrührenden Vermögenswerte nach mehr als zehn Jahren vom Staat nicht mehr einziehbar seien und deshalb damit keine Geldwäscherei mehr begangen werden könne. Die Einziehbarkeit stellt, wie die Vorinstanzen zu Recht annehmen, ein normatives Tatbestandselement der Strafnorm der Geldwäscherei (Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat freilich in einem früheren Entscheid unter Hinweis auf die Botschaft und die parlamentarischen Beratungen angenommen, den drei Tathandlungen der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung und der Einziehung von als Verbrechen herrührenden Vermögenswerten komme gleichrangige Bedeutung zu (BGE 119 IV 59 E. 2a; vgl. auch BGE 124 IV 274 E. 2). Dies hätte zur Folge, dass Geldwäscherei nicht allein mit Vermögenswerten begangen werden könnte, die einziehbar sind. In späteren Entscheiden hat das Bundesgericht indessen den Gesichtspunkt der Vereitelung der Einziehung in den Vordergrund gestellt, die es nunmehr als pars pro toto, die auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit einschliesst (BGE 119 IV 242 E. 1a; 122 IV 211 E. 2; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Daran ist festzuhalten. Auch in der Literatur wird zu Recht hervorgehoben, dass nicht einzusehen sei, warum als Gegenstand von Geldwäschereihandlungen auch nicht (mehr) einziehbare Vermögenswerte in Betracht fallen sollten (Mark Pieth, Basler Kommentar, Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen rechtlichen Fehlbeurteilung des Beschwerdegegners um einen - allenfalls den Regeln des Rechtsirrtums unterstehenden - Subsumtionsirrtum oder um einen Sachverhaltsirrtum handelt. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand der Geldwäscherei zum fraglichen Zeitpunkt kannte. Wie der zitierte Eintrag in der Kundengeschichte zeigt, machte er sich sogar im Zusammenhang mit den fraglichen finanziellen Transaktionen Gedanken zur Geldwäscherei. Bei dieser Sachlage liegt der Schluss nahe, dass sich der Beschwerdegegner zumindest in laienhafter Wertung bewusst gewesen sein könnte, die vorgenommenen Transaktionen stellten Geldwäschereihandlungen dar, was für das Vorliegen eines blossen Subsumtionsirrtums spräche. Die Vorinstanz hat dieses für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidende Bewusstsein des Beschwerdegegners indessen gerade nicht festgestellt. Nach ihren für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
deshalb an diesen keine Geldwäscherei mehr begangen werden könne. Das bedeutet aber, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Transaktionen auch nach Laienart nicht als Geldwäscherei erkannte. Er handelte somit im Irrtum über einen Tatumstand und mithin ohne Vorsatz.
Es liegt damit die gleiche Konstellation vor wie in einem Fall, den das Bundesgericht schon vor einiger Zeit beurteilte. Mehrere Personen stellten in der Schweiz saudiarabische Goldmünzen her und wurden deshalb der Geldfälschung (Art. 240

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe323 bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
nichts an seiner unzutreffenden Vorstellung und damit am Fehlen des Vorsatzes. Der Beschwerdegegner könnte deswegen strafrechtlich nur belangt werden, wenn auch die fahrlässige Geldwäscherei strafbar wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.
4.
Aus diesen Gründen verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdegegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: