Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 81/2022

Urteil vom 4. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ramon Bühler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 18. Januar 2022 (RR.2021.79).

Sachverhalt:

A.
Die Strafbehörden der Ukraine führen eine Strafuntersuchung gegen mehrere ukrainische Staatsangehörige wegen des Verdachts von Vermögensdelikten und Geldwäscherei. Am 18. November 2020 ersuchte die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft die Schweizer Behörden um Rechtshilfe in Strafsachen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 übertrug das Bundesamt für Justiz (BJ) die Ausführung des Ersuchens an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt. Mit Eintretensverfügung vom 8. Februar 2021 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfegesuch, indem sie die darin beantragten strafprozessualen Massnahmen anordnete.

B.
Am 16. Februar 2021 liess die Staatsanwaltschaft an der Sitzadresse der A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) eine Hausdurchsuchung vollziehen, bei der diverse Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt wurden. Eine Person wurde gleichentags als Zeuge befragt. Zuvor schon hatte die Staatsanwaltschaft von den zuständigen Behörden die die Gesellschaft betreffenden Handelsregister- und Steuerakten beigezogen.

C.
Am 20. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung. Sie bewilligte insbesondere die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme sowie der Akten des Handelsregisteramtes des Kantons St. Gallen und der Korrespondenz mit dem Steueramt des Kantons St. Gallen, welche je die Gesellschaft betreffen. Ebenso wurde die Herausgabe diverser sichergestellter Geschäfts-, Steuer- und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft (auf elektronischen Datenträgern und in Schriftform) bewilligt. Eine von der Gesellschaft am 20. Mai 2021 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt in ihren Hauptstandpunkten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.
Die Vorinstanz liess sich am 7. Februar 2022 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft und das BJ beantragen, je mit Stellungnahmen vom 8. Februar 2002, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin replizierte - innert einmalig erstreckter Frist - am 1. März 2022.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

1.2. Zu prüfen sind zudem die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG. Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen bzw. um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG - insoweit zulässig wäre (BGE 133 IV 125 E. 1.4; 132 E. 1.3). Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt:
Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9).

1.3. Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2; 134 IV 156 E. 1.3.4; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 7, 10; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8).

1.4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich (BGE 145 IV 99 E. 1.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31; Wurzburger, a.a.O., Art. 84 N. 14). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls eines Zeugen anzufechten, der weder ihr Organ noch ihr Angestellter ist. Ebenso wenig ist sie befugt, die Herausgabe von behördlichen Akten anzufechten, deren Inhaberin sie nicht ist. Diesbezüglich kann (sinngemäss) auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).
Das Bundesstrafgericht hat offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin Mieterin oder Eigentümerin der Räumlichkeiten ist, in denen auf sie lautende Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offen bleiben, ob die Beschwerde auch insofern schon mangels Legitimation unzulässig wäre.

3.

3.1. Zur Begründung der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die ersuchende Behörde habe in Ihrem Gesuch "dreist verschwiegen", dass das ukrainische Strafverfahren für politische Zwecke bzw. zur Verfolgung eines Staatsverrats-Vorwurfes missbraucht werde. Eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte sei auch darin zu sehen, dass das Bundesstrafgericht auf Vorbringen der Beschwerdeführerin zu schweren Mängeln des ausländischen Verfahrens nicht eingegangen sei und es statt dessen bei "appellatorischer Kritik" an ihren Rügen habe bewenden lassen. Die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass jene Person, deren Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden, "sehr wohl beschwerdelegitimiert" sein müsse.

3.2. Diese Vorbringen lassen keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne der oben (E. 1.2-1.4) dargelegten Praxis erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gewisse Beteiligte würden von der ukrainischen Strafjustiz nicht wegen Wirtschaftsdelikten und Geldwäscherei verfolgt, sondern aus politischen Motiven, setzt sie sich mit der anderslautenden Sachdarstellung des Ersuchens und den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 8 f. E. 4) nicht nachvollziehbar auseinander.
Auch bezüglich des Umfangs der vorinstanzlichen Beschwerdelegitimation bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im inländischen Rechtshilfeverfahren. Das Bundesstrafgericht hat die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin als reine Briefkastenfirma anzusehen sei, ohne Eigentum oder Mietverhältnis an den Räumlichkeiten, in denen die Beschlagnahmungen erfolgten. Wie oben bereits dargelegt (E. 2), hat das Bundesstrafgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen und die Beschwerdeführerin als grundsätzlich legitimiert angesehen, die rechtshilfeweise Herausgabe von auf sie lautenden Geschäftsunterlagen anzufechten. Dass die Vorinstanz auf Vorbringen der im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigten Beschwerdeführerin nicht eintrat, wonach spezifische Verteidigungsrechte oder andere Interessen von beschuldigten Personen verletzt worden seien, begründet weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Eintretenspraxis steht vielmehr im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2).

3.3. Als Verletzung elementarer Verfahrensrechte beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass sie nicht in sämtliche Verfahrensakten Einsicht erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft als ausführende Behörde habe mit dem BJ ausführlich über das Rechtshilfeersuchen korrespondiert. Dies ergebe sich aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft. Diese habe dort geäussert, dass sie auf eigene materielle Ausführungen in der Sache verzichte und statt dessen auf die vom BJ "zu erwartende und in Aussicht gestellte Beschwerdeantwort" verweise.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte. Der genannten Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen ihr und dem BJ eine eigentliche separate Korrespondenz geführt worden wäre. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht, wonach ihr die Vorinstanz die Gelegenheit einräumte, zu den fraglichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des BJ zu replizieren. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 6. August 2021 das Gesuch gestellt hätte, in eine von ihr vermutete Separat-Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem BJ Akteneinsicht nehmen zu wollen, und dass ein solches Begehren von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden wäre.

3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, es sei bewiesen, dass das ukrainische Verfahren schwere Mängel aufweise. Einer der Beschuldigten werde im Strafprozess bloss "vorgeschoben" und habe "keine Verfahrensbeteiligung". Damit wird kein besonders bedeutender Rechtshilfefall ausreichend dargetan. Dies umso weniger, als die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert werden, sondern statt dessen pauschal auf private Parteigutachten ("zur Expertise") verwiesen wird (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG). Was die gegenteilige Sachdarstellung des Ersuchens zu den strafrechtlichen Vorwürfen gegen die beschuldigten Personen betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht nachvollziehbar auseinander.
Auch sonst ist hier kein Fall im Sinne von Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG ersichtlich, mit dem sich das Bundesgericht materiell zu befassen hätte.

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster
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Document : 1C_81/2022
Date : 04. März 2022
Published : 22. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln


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