Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 429/2020

Urteil vom 4. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
3. D.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
4. E.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2020
(TB200044).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Die Untersuchung steht im Zusammenhang mit der Observation eines ehemaligen Kadermitarbeiters der Firma H.________, an der A.________ zusammen mit weiteren Personen mutmasslich beteiligt war. A.________ wurde am frühen Morgen des 18. September 2019 bei sich zuhause verhaftet, im Verlauf des Morgens polizeilich einvernommen und am Nachmittag wieder aus der Haft entlassen. Im Zusammenhang mit der Verhaftung stellte die Kantonspolizei Zürich sein Mobiltelefon sicher.
Am 12. Dezember 2019 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen die an seiner Verhaftung und der Sicherstellung des Mobiltelefons beteiligten Kantonspolizisten wegen Sachentziehung und Amtsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung im Amt. Mit Verfügung vom 12. März 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafanzeige samt dazugehörigen Akten zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses erteilte mit Beschluss vom 30. Juni 2020 die Ermächtigung hinsichtlich der Vorwürfe der Sachentziehung und des Amtsmissbrauchs, nicht aber bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt und des zusätzlich geprüften Tatbestands des Hausfriedensbruchs.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, soweit er den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt betreffe, und die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die vier beteiligten Kantonspolizisten auch insofern zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die betroffenen Kantonspolizisten haben sich nicht geäussert. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die zuständige Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt die Erteilung der Ermächtigung verweigert, die es nach dem Recht des Kantons Zürich für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner braucht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO i.V.m. § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich [GOG/ ZH; OS 211.1]). Der Beschluss kann als kantonal letztinstanzlicher Endentscheid grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Strafanzeige betrifft nicht Mitglieder der obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f. S. 272 f.).

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 S. 312 mit Hinweis).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt in der Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen der genannten Art. Eine Strafanzeige erstattende Person ist deshalb zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ganz oder teilweise verweigert wird, soweit sie hinsichtlich der fraglichen beanzeigten Straftaten als geschädigte Person im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gilt. Insoweit könnte sie sich bei einer Gutheissung der Beschwerde in der erwähnten Weise an der Strafuntersuchung beteiligen (zum Ganzen: Urteile 1C 3/2017 vom 14. März 2017 E. 1.2.2 f.; 1C 270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1 ff.; 1C 344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1 ff.).

1.2.2. Urkundendelikte und damit auch der vom Beschwerdeführer angerufene Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) schützen in erster Linie öffentliche Interessen (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159 mit Hinweis; 121 IV 216 E. 3d S. 222; 95 IV 113 E. 2b S. 117). Daneben können aber auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159 mit Hinweisen; 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; vgl. auch BGE 121 IV 216 E. 3d S. 222).
Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht (nur) noch den Vorwurf, der Beschwerdegegner 3 habe in der Sicherstellungsliste - in Absprache mit den oder mit einzelnen weiteren Beschwerdegegnern oder auf deren Anregung - vorsätzlich falsche Angaben zur Sicherstellung seines Mobiltelefons gemacht. Insbesondere habe er festgehalten, das Gerät sei "ab Person" sichergestellt worden. Mit dieser Falschbeurkundung werde die Beschaffung des Mobiltelefons in Vertuschung der wahren Gegebenheiten als rechtmässig ausgewiesen, was die Verwertung des Geräts als Beweismittel ermögliche, zumindest aber einen relevanten Beitrag dazu leiste. Dadurch werde er direkt und unmittelbar in seiner strafprozessualen Rechtsposition beeinträchtigt, habe er doch gestützt auf Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO einen Rechtsanspruch, dass unrechtmässig erhobene Beweismittel nicht verwertet würden resp. im Einzelfall vorab eine Interessenabwägung zu erfolgen habe.
Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht noch geltend gemachte Falschbeurkundung im Amt soll demnach auf eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte und damit auf eine Benachteiligung seiner Person abgezielt haben. Grundsätzlich kann er im Rahmen der Eintretensprüfung daher als geschädigte Person betrachtet werden und ist er zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat (BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277). Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Nicht jeder behördliche Fehler begründet dabei die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen (Urteile 1C 395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; 1C 57/2018 vom 19. November 2018 E. 2.2; 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern,
es mangle an einem hinreichenden Tatverdacht (Urteile 1C 329/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; 1C 395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2).

3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid, den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser am 18. September 2019 um 6 Uhr morgens von den Beschwerdegegnern 1, 2 und 4 bei sich zuhause verhaftet wurde. Anschliessend wurde er in die Polizeikaserne in Zürich verbracht und erkennungsdienstlich behandelt. Bei dieser Gelegenheit erstellte der Beschwerdegegner 2 ein Effektenverzeichnis, das neben weiteren Gegenständen auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aufführte. Gemäss dessen Darstellung wurde dieses anlässlich der Verhaftung von einem der beteiligten Polizisten ohne seine Zustimmung behändigt und zusammen mit den weiteren im Verzeichnis aufgelisteten Gegenständen in einen Plastikbeutel gepackt. Das Effektenverzeichnis wurde um 07:04 Uhr ausgedruckt und vom Beschwerdegegner 2 sowie vom Beschwerdeführer unterzeichnet, die damit seine Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigten. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in eine Zelle des Polizeigefängnisses verbracht; er hielt sich mit Ausnahme des Transports zum Polizeiposten Rathaus in Zürich jeweils in verschiedenen Abstandszellen auf. Ab 10:33 Uhr wurde er auf diesem Polizeiposten vom Polizisten
F.________ einvernommen. In der Folge erstellte der Beschwerdegegner 3 eine Sicherstellungsliste. Darin hielt er (u.a.) fest, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei am 18. September 2019 um 10 Uhr auf dem Polizeiposten Rathaus durch F.________ ab Person sichergestellt worden.

3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Verhaftsrapport des Beschwerdegegners 2 ausgeführt, der Beschwerdegegner 3 habe die Effekten mit dem beigelegten Effektenverzeichnis zur weiteren Sachbearbeitung erhalten. Er habe in der Sicherstellungsliste damit lediglich festgehalten, dass das Mobiltelefon sichergestellt worden sei - dies offenkundig aus den Effekten des Beschwerdeführers und nicht auf dem Polizeiposten direkt ab dem Körper, da dies ja gerade im Effektenverzeichnis bereits festgehalten worden sei. Die Aufführung des Mobiltelefons in der Sicherstellungsliste habe sodann dem Vorgehen gemäss Ziff. 2.2 des Dienstbefehls "Effektenabnahme, Effektenkontrolle und Leibesvisitation" (DB 6.1.5 vom 15. April 2015) der Kantonspolizei Zürich entsprochen. Bei der Angabe "ab Person" habe es sich offenkundig um eine Ungenauigkeit gehandelt, die jedoch nach dem Gesagten nachvollziehbar sei, zumal sich der Beschwerdegegner 3 beim Verfassen der Sicherstellungsliste auf das Effektenverzeichnis gestützt habe und anlässlich der Vorführung des Beschwerdeführers nicht anwesend gewesen sei. Dass der Beschwerdegegner 3 absichtlich "ab Person" aufgeführt habe, um dies im Rahmen des weiteren Verfahrens gegen den
Beschwerdeführer zu verwenden, erscheine lebensfremd. Ein Anfangsverdacht auf Urkundenfälschung im Amt bestehe gegen den Beschwerdegegner 3 hinsichtlich des erwähnten Eintrags in der Sicherstellungsliste somit nicht. Ein solcher Verdacht bestehe auch nicht gegen die übrigen Beschwerdegegner. Diesbezüglich könne daher keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt werden.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Ausnahme des Datums seien sämtliche Angaben in der Sicherstellungsliste, mit denen die Sicherstellung seines Mobiltelefons spezifiziert würden, falsch. Dass die Vorinstanz dennoch von einer "Ungenauigkeit" ausgegangen sei, könne nur als willkürlich qualifiziert werden. Der von ihr erwähnte Dienstbefehl ändere daran nichts, zumal sich der Beschwerdegegner 3 bei der Erstellung der Sicherstellungsliste offenkundig nicht an die entsprechenden Vorgaben gehalten habe. Vielmehr ergebe sich aus den darin enthaltenen Angaben zu den am selben Morgen sichergestellten Mobiltelefonen des Mitbeschuldigten G.________, dass der Beschwerdegegner 3 die Liste im Verständnis erstellt habe, Ort, Zeit und Umstände der erstmalig erfolgten Behändigung von Beweismitteln festzuhalten. Aufgrund der Stunden früher erfolgten Festnahme und der Zuführung des Beschwerdeführers aus dem Polizeigefängnis resp. diversen Abstandszellen sei für den Beschwerdegegner 3 klar gewesen, dass ihm das Mobiltelefon nicht auf dem Polizeiposten Rathaus abgenommen worden sei. Dass er dies in der Sicherstellungsliste - abweichend von den Einträgen betreffend den Mitbeschuldigten G.________ - dennoch so aufgeführt habe, begründe zumindest
den ganz erheblichen Verdacht, dass die Falscheinträge absichtlich erfolgt seien. Dieser Verdacht werde dadurch gestützt, dass der Beschwerdegegner 3 durchaus ein nachvollziehbares Motiv gehabt habe. Da das Mobiltelefon ohne Hausdurchsuchungsbefehl und ohne seine Einwilligung und damit unrechtmässig aus seiner Wohnung mitgenommen worden sei - was ohne Weiteres geeignet gewesen sei, das gesamte Strafverfahren gegen ihn mangels Verwertbarkeit von möglicherweise zentralen Beweisen in Luft aufzulösen - liege nahe, dass durch den unwahren Eintrag dieser Fauxpas habe vertuscht werden sollen.

3.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass der erwähnte Eintrag in der Sicherstellungsliste Fragen aufwirft. Bei wörtlicher Interpretation legt er nahe, das Mobiltelefon sei am 18. September 2019 zur angegebenen Zeit (10 Uhr) am angegebenen Ort (Polizeiposten Rathaus) vom angegebenen Polizisten (F.________) ab der Person des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer bereits Stunden zuvor verhaftet und das Effektenverzeichnis schon um 07:04 Uhr ausgedruckt wurde, er mithin spätestens ab letzterem Zeitpunkt nicht mehr über sein Telefon verfügt haben dürfte. Die Vorinstanz hat den Eintrag denn auch, wie ausgeführt, nicht im wörtlichen Sinn verstanden. Vielmehr ist sie - teilweise implizit - davon ausgegangen, der Beschwerdegegner 3 habe mit der Angabe "ab Person" zum Ausdruck gebracht, dass das Mobiltelefon aus den Effekten (bzw. den in der Effektenliste aufgeführten Gegenständen) sichergestellt worden sei, und habe zur Spezifikation dieses Vorgangs auf den (ungefähren) Zeitpunkt und den Ort der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Person des einvernehmenden Polizisten abgestellt.
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung der Vorinstanz oder deren Einschätzung, bei der Angabe "ab Person" (statt z.B. "aus den Effekten") habe es sich um eine unter den gegebenen Umständen nachvollziehbare Ungenauigkeit gehandelt, offensichtlich unrichtig wäre. Solches ergibt sich insbesondere nicht aus den Angaben in der gleichen Sicherstellungsliste betreffend die beiden Mobiltelefone des Mitbeschuldigten G.________. Im Effektenverzeichnis, das im Zusammenhang mit dessen Verhaftung erstellt wurde und bei den Akten liegt, sind die beiden Mobiltelefone nicht aufgeführt. Sie waren daher offensichtlich nicht aus dessen Effekten sichergestellt worden. Dies war dem Beschwerdegegner 3 bewusst, da er an der Verhaftung des Mitbeschuldigten beteiligt war. Die Angaben in der Sicherstellungsliste beziehen sich daher vielmehr auf die tatsächliche Behändigung der beiden Telefone in der Wohnung des Mitbeschuldigten G.________ bei dessen Verhaftung. Dies ist der Grund, weshalb sich die Angaben in der Sicherstellungsliste für das Mobiltelefon des Beschwerdeführers von denjenigen betreffend die Mobiltelefone des Mitbeschuldigten G.________ unterscheiden; die entsprechenden Einträge sprechen somit nicht gegen die Beurteilung der
Vorinstanz.
Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer für die angebliche Falschbeurkundung geltend gemachte Motiv. Wäre es dem Beschwerdegegner 3 wirklich darum gegangen, einen allfälligen Rechtsverstoss bei der Behändigung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zu verschleiern, hätte er dies kaum mit einem Eintrag getan, der bei wörtlicher Interpretation in klarem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten steht und dem Beschwerdeführer auffallen würde. Sodann liegt es zwar nicht auf der Hand, dass Ziff. 2.2 des erwähnten Dienstbefehls "Effektenabnahme, Effektenkontrolle und Leibesvisitation" einen Eintrag in der Sicherstellungsliste vorsehen würde, wie ihn der Beschwerdegegner 3 verfasst hat. Dass ein solcher Eintrag damit klar nicht vereinbar wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts, was die Feststellung der Vorinstanz betreffend das vom Beschwerdegegner 3 mit dem genannten Eintrag Bezweckte und zum Ausdruck Gebrachte als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen liesse.
Gestützt auf die entsprechende, für das Bundesgericht somit verbindliche (vgl. vorne E. 2) Feststellung durfte die Vorinstanz ein Mindestmass an Hinweisen im Sinne der Rechtsprechung dafür verneinen, dass sich der Beschwerdegegner 3 mit dem fraglichen Eintrag in der Sicherstellungsliste einer Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht haben könnte. Dasselbe gilt bereits aus diesem Grund auch für eine Teilnahme der übrigen Beschwerdegegner oder einzelner davon an einem solchen Delikt. Hinsichtlich einer derartigen Teilnahme macht der Beschwerdeführer im Übrigen zwar unter Verweis auf die erwähnte Verschleierungsabsicht als angebliches Tatmotiv und die "allgemeine Lebenserfahrung" geltend, sie dränge sich geradezu auf; konkrete Hinweise dafür nennt er jedoch keine. Dass die Vorinstanz in Bezug auf den genannten Eintrag in der Sicherstellungsliste die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner wegen angeblicher Urkundenfälschung im Amt verweigert hat, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegner haben sich im Verfahren vor Bundesgericht nicht geäussert. Es sind somit keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_429/2020
Date : 04. März 2021
Published : 22. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  105  106
StGB: 317
StPO: 7  115  141
BGE-register
119-IA-342 • 121-IV-216 • 137-I-58 • 137-IV-269 • 140-IV-155 • 141-II-307 • 142-I-135 • 95-IV-113
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