Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1062/2018

Urteil vom 4. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
1. Y.________
handelnd durch X.________,
2. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Kostenpflicht nach Art. 417
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.
StPO; Rückzug; Kostenvorschuss; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. September 2018 (SBE.2018.18).

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer 2 stellte am 25. November 2017 namens seiner minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 1) Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeiten. Er warf dieser vor, die Beschwerdeführerin 1 mehrmals mit einer Haarbürste seitlich und oben gegen den Kopf geschlagen zu haben und ihr dadurch Beulen und Schmerzen zugefügt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das Verfahren mit Verfügung vom 9. März 2018 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer 2 im Namen der Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobene Beschwerde und die Ausstandsbegehren wies das Obergericht des Kantons Aargau am 4. September 2018 ab, soweit es auf sie eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Es sprach keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer 2 als Vertreter seiner Tochter (Dispositiv-Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer 2 erhob gegen den Entscheid vom 4. September 2018 im Namen seiner Tochter sowie im eigenen Namen Beschwerde in Strafsachen.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 zog der Beschwerdeführer 2 die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids zurück, da diese ihrer Mutter verziehen habe. Gleichzeitig stellte er jedoch im Namen seiner Tochter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wies ausdrücklich darauf hin, dass seine Tochter an ihrem Antrag auf Bezahlung einer Parteientschädigung und Genugtuung festhalte. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer 2 auch für sich selber um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ab.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer 2 im Namen seiner Tochter den Rückzug der Rückzugserklärung vom 27. November 2018.
In seinen Eingaben vom 25. Januar und 12. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer 2 zudem um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Januar 2019 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
Gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Mit der Rückzugserklärung vom 27. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren insofern gegenstandslos, als sich dieses gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens richtete. Insoweit ist das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Ein rechtsgültig zurückgezogenes Rechtsmittel kann nicht erneuert werden (BGE 74 I 280; Urteil 1P.713/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 32
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG). Die Beschwerdeführerin 1 konnte in der Eingabe vom 10. Januar 2019 daher nicht auf ihre Rückzugserklärung zurückkommen. Das Schreiben vom 27. November 2018 ist in Bezug auf die Frage, ob der Rückzug auch für die von der Beschwerdeführerin 1 beantragte Parteientschädigung und Genugtuung gilt, zwar widersprüchlich. Da die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung und eine Genugtuung hat, nicht von der Sache getrennt werden kann, ist das Verfahren auch insofern als gegenstandslos abzuschreiben. Auf jeden Fall fehlt es mit dem Rückzug der Beschwerde in der Sache an einer Begründung,
weshalb der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung und eine Genugtuung zugesprochen werden sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.
Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. zum Ganzen etwa Verfügungen 6B 707/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 2.1; 6B 452/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; 6B 569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; 4A 537/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts ist nur in den in Art. 121
ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG geregelten Fällen vorgesehen und setzt das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraus (Urteil 6B 260/2018 vom 16. Mai 2018 E. 2).
Der Beschwerdeführer 2 beschränkt sich in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf, die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts in der Verfügung vom 9. Januar 2019 infrage zu stellen. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, seine Schenkungen an den Verein A.________ seien nicht rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten. Auf eine Neubeurteilung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege besteht kein Anspruch.

4.
Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 25. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 12. Februar 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführerin 1 sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Januar 2019 wird nicht eingetreten.

3.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

4.
Der Beschwerdeführerin 1 werden keine Gerichtskosten auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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Document : 6B_1062/2018
Date : 04. März 2019
Published : 22. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Kostenpflicht nach Art. 417 StPO; Rückzug; Kostenvorschuss; Nichteintreten


Legislation register
BGG: 32  42  62  66  108  121
StPO: 417
BGE-register
74-I-280
Weitere Urteile ab 2000
1P.713/2003 • 4A_537/2014 • 6B_1062/2018 • 6B_260/2018 • 6B_452/2018 • 6B_569/2017 • 6B_707/2018
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