Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 45/2009

Urteil vom 4. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Keller.

Parteien
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
Beschwerdeführer,

gegen

1.A.Z.________ und B.Z.________,
2.C.Z.________ und D.Z.________,
3.E.Z.________,
4.H.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord; Verletzung des Beschleunigungsgebots,

Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 19. September 2007 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich B.X.________ wegen Mordes zum Nachteil von G.Z.________ sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren unter Anrechnung von 1'130 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Sein Bruder A.X.________ als Mittäter wurde wegen Mordes sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Anrechnung von 1'129 Tagen Haft sowie unter Berücksichtigung der mit Strafbefehl vom 22. Februar 2002 durch die Bezirksanwaltschaft Hinwil ausgefällten bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten.
B.X.________ und A.X.________ erhoben Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, das die Verfahren vereinigte und die Beschwerden mit Urteil vom 12. November 2009 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
B.a A.X.________ führte gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich am 19. Januar 2009 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei bezüglich Verurteilung wegen Mordes aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Geschworenengericht zurückzuweisen.
Ferner sei festzustellen, dass das Geschworenengericht das Beschleunigungsgebot missachtet und die Verteidigungsrechte, mithin den Anspruch auf ein faires Verfahren, verletzt habe. Eventualiter sei ihm deswegen eine Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Patrick A. Schaerz als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
Während des Verfahrens vor Kassationsgericht blieb das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren sistiert.
B.b A.X.________ reichte am 8. Januar 2010 eine Erklärung zur Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Geschworenengerichts sowie eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich ein. Er erklärt den Rückzug des Rechtsbegehrens betreffend Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes, hält an den übrigen Begehren jedoch fest.
B.c Die von B.X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen bildet Gegenstand des Verfahrens 6B 21/2010.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdefüher und B.X.________ entschlossen sich am 14. August 2004, G.Z.________ an dessen Arbeitsplatz in Zürich aufzusuchen. G.Z.________ war der Ehemann von F.Z.________, einer Schwester von B.X.________ und A.X.________. Die Eheleute Z.________ standen in einem Scheidungsverfahren. Im Pausenraum hielten sich zu diesem Zeitpunkt G.Z.________ sowie I.________ auf. Der Beschwerdeführer begann sofort, mit den Fäusten auf G.Z.________ einzuschlagen. B.X.________ nahm seine mitgeführte Pistole zur Hand, forderte G.Z.________ auf niederzuknien und zielte auf dessen Rücken. Der Beschwerdeführer und B.X.________ forderten I.________ auf, den Raum zu verlassen. Nachdem dieser gegangen war, schoss B.X.________ G.Z.________ aus einer Distanz von wenigen Zentimetern in den Rücken. Er durchschoss die Hauptschlagader des Opfers, worauf dieses in kurzer Zeit verblutete.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Obwohl er im Jahre 2008 mit drei Schreiben unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK die lange Verfahrensdauer gerügt und um schnelle Zustellung des Urteils ersucht habe, habe das Geschworenengericht 13 Monate gebraucht, bis das Urteil versandbereit gewesen sei. Zudem habe das Kassationsgericht bis zur Zustellung des Zirkulationsbeschlusses etwas mehr als zehn Monate benötigt. Das kantonale Strafverfahren habe von der Anhebung der Strafuntersuchung am 16. August 2004 bis zur Zustellung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts über fünf Jahre und drei Monate gedauert. Das Urteil sei folglich nicht innert angemessener Frist erfolgt.

2.2 Das Kassationsgericht verweist auf verschiedene andere Verfahren, deren Behandlungsfrist mit der hier zu beurteilenden Verfahrensdauer vergleichbar sei, und in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner die Beurteilung von zwei Angeklagten, was einen grösseren zeitlichen Aufwand erfordert habe. Die Dauer liege daher durchaus im Rahmen der nicht beanstandeten vergleichbaren Verfahren.

2.3 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Das Bundesgericht bejahte verschiedentlich Verletzungen des Beschleunigungsgebots (vgl. etwa die Übersicht im Urteil 6B 440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bejaht bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004; 6S.335/2004 vom 23. März 2005; 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5), bei einer Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren vor dem Zürcher Kassationsgericht (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000) sowie bei einer Dauer von vier Jahren für den Erlass der Überweisungsverfügung und der Erhebung der Anklage (Urteil 6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001).
Das Bundesgericht verneinte dagegen beispielsweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139) und einer solchen von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005). Keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründete auch eine Dauer von drei Jahren ab Untersuchungseröffnung bis zum erstinstanzlichen Urteil (zumindest bei umfangreichen Akten und fünf Mitangeklagten in BGE 130 IV 54).
Die hier zu beurteilende Gesamtdauer des Verfahrens von rund fünf Jahren und drei Monaten ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht als überlang zu betrachten. Gleiches gilt für die gerügten einzelnen Verfahrensschritte. Die Dauer von 13 Monaten zwischen der erstinstanzlichen Urteilsfällung und der Zustellung der Urteilsbegründung erscheinen zwar lang, sind aber mit dem Aufwand im vorliegenden Fall durchaus begründbar. Die Dauer von etwas mehr als zehn Monaten zwischen dem Urteil des Kassationsgerichts bis zur Zustellung des Zirkulationsbeschlusses ist hingegen an der äusseren Grenze der zulässigen Verfahrenslänge anzusiedeln, verletzt das Beschleunigungsgebot aber noch nicht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2009 gegen das erstinstanzliche Geschworenengerichtsurteil eine Verletzung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend. Das begründete Urteil des Geschworenengerichts Zürich sei seinem Rechtsvertreter trotz vorgängigen Ersuchens nicht mit dem Verhandlungsprotokoll zugestellt worden. Dadurch sei er bzw. sein Rechtsvertreter nicht in der Lage gewesen, die im Urteil vorgenommenen Verweise auf das Protokoll zu überprüfen. Die zwei an das Geschworenengericht zwecks Neuansetzung des Fristenlaufs gerichteten Eingaben seien ohne Rechtsmittelbelehrung abgewiesen worden.
In seiner als "Erklärung zur Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Geschworenengerichts" sowie als "Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich" bezeichneten Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer zur Rüge betreffend Verletzung der Verteidigungsrechte keine weiteren Ausführungen.

3.2 Das Kassationsgericht, das der Beschwerdeführer ebenfalls angerufen hat, führt aus, dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter das begründete Urteil des Geschworenengerichts am 2. Dezember 2008 per Briefpost zugestellt und damit die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgelöst worden sei. Das Verhandlungsprotokoll sei ihm am gleichen Tag, aufgrund des Umfangs per Paketpost, versandt und am 4. Dezember 2008 zugestellt worden. Die zwei Tage später erfolgte Zustellung des Protokolls liege an der postalischen Zustellung und nicht im Verantwortungsbereich des Geschworenengerichts. Die Beschwerdefrist sei eine gesetzliche Frist, die weder erstreckt noch neu angesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer hätte aber die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs offengestanden, hätte er seine Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig fertigstellen können.

3.3 Nach Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Der Beschwerdeführer erhob die Rüge betreffend Verletzung der Verteidigungsrechte vor Bundesgericht sowohl gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Geschworenengerichts als auch gegen den Entscheid des Kassationsgerichts. Dieses befasste sich mit dem Vorbringen materiell und verneinte die Verletzung des angerufenen Verfahrensgrundsatzes durch das Geschworenengericht.
Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts ist daher mangels Letztinstanzlichkeit des Entscheids nicht einzutreten. Gleichermassen nicht einzutreten ist auf die Rüge gegen das Urteil des Kassationsgerichts. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dessen Erwägungen weder auseinander noch liefert er sonst eine Begründung für sein Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Geschworenengericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_45/2009
Date : 04. März 2010
Published : 22. März 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mord; Verletzung des Beschleunigungsgebots


Legislation register
BGG: 65  66  80  106
BV: 29
EMRK: 6
SR 0.103.2: 14
BGE-register
124-I-139 • 130-IV-54 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
1P.338/2000 • 6B_21/2010 • 6B_440/2008 • 6B_45/2009 • 6P.128/2001 • 6S.335/2004 • 6S.400/2006 • 6S.467/2004 • 6S.98/2003
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