Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 554/2020

Verfügung vom 4. Februar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Linus Hofmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus,
Spielhof 6, Postfach 335, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner,

1. C.C.________,
2. D.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,
weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung des Obergerichts des Kantons Glarus im Berufungsverfahren
(OG 2017.00003).

Erwägungen:

1.
B.A.________ und A.A.________ (Beschwerdeführer) erhoben mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Glarus im Berufungsverfahren OG 2017.00003, in dem sich die Beschwerdeführer auf der einen Seite und C.C.________ sowie D.C.________ (weitere Verfahrensbeteiligte) auf der anderen Seite gegenüberstehen. Sie stellten sinngemäss die Anträge, es sei (1.) das Obergericht des Kantons Glarus zu verpflichten, im Verfahren OG 2017.00003 über die Berufungen gegen das Urteil vom 22. November 2016 des Kantonsgerichts Glarus (ZG.2015.00067) unverzüglich, (2.) eventuell innert angemessener Frist zu entscheiden. Ferner sei (3. und 4.) das Obergericht resp. der Kanton Glarus zu verpflichten, unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens OG 2017.00003, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO zu tragen, dies auch für den Fall, dass das Obergericht während der Dauer dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht im Berufungsverfahren OG 2017.00003 ein Urteil erlasse.
Das Obergericht liess sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 zur Beschwerde vernehmen. Es räumte ein, dass das genannte Berufungsverfahren zugegebenermassen zu lange gedauert habe; das Obergericht wolle nichts beschönigen. Es merkte dabei immerhin an, dass die Streitsache eine erhebliche Komplexität aufweise und in der konkreten Situation doch singulär sei. Das Obergericht gehe davon aus, dass die Prozesskosten trotz der langen Verfahrensdauer nach Massgabe von Art. 104 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
1    Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2    Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3    Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4    In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
. ZPO zu verteilen und zu liquidieren seien.
Die weiteren Verfahrensbeteiligten reichten innert erstreckter Frist keine Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zum Schreiben des Obergerichts vom 15. Dezember 2020.
Am 25. Januar 2021 teilte das Obergericht mit, dass es am gleichen Tag den Berufungsentscheid gefällt habe und der Versand des Urteils an die Parteien noch in der gleichen Woche erfolge.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Berufungsurteil des Obergerichts vom 25. Januar 2021, das bei Ihnen am 29. Januar 2021 eingegangen sei. Sie baten insbesondere um Prüfung des Dispositivs hinsichtlich der Kostenverteilung und bekräftigten ihre Auffassung, dass entsprechend der überlangen Verfahrensdauer sämtliche Prozesskosten dem Obergericht bzw. dem Kanton Glarus aufzuerlegen seien.

2.
Mit dem Erlass des Urteils vom 25. Januar 2021 durch das Obergericht ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden.
Das gilt ohne weiteres, soweit die Beschwerdeführer beantragt hatten, das Obergericht sei anzuweisen, im Berufungsverfahren OG 2017.00003 unverzüglich bzw. innert angemessener Frist zu entscheiden (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile 4P.238/2000 vom 11. Dezember 2000 und 4P.164/2000 vom 29. August 2000).
Aber auch soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Obergericht respektive der Kanton Glarus seien zu verpflichten, unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens OG 2017.00003, sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 95
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO zu tragen, ist das Beschwerdeverfahren mit dem Urteil vom 25. Januar 2021 gegenstandslos geworden. Zum einen entschied das Obergericht im genannten Urteil instanzabschliessend über die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens. Nach der Eröffnung seines Urteils kann es grundsätzlich nicht mehr darauf zurückkommen und eine Abänderung des Urteils ist (vorbehältlich einer Berichtigung oder Erläuterung) nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid zulässig (vgl. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 7. Kapitel, Rz. 178). Zum anderen bildet das Urteil vom 25. Januar 2021 nicht Gegenstand bzw. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Das Verfahren 4A 554/2020 ist somit nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG durch die Präsidentin der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben.

3.
Nachdem die Vorinstanz eingeräumt hat, dass das Berufungsverfahren zu lange gedauert habe, wäre die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverzögerung voraussichtlich im Grundsatz gutzuheissen gewesen, wenn das Verfahren nicht vorher gegenstandslos geworden wäre.
Hingegen ist bei summarischer Beurteilung nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag, wonach der Kanton Glarus wegen der Rechtsverzögerung die gesamten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, durchgedrungen wären. Dies zumal sie dem Vorbringen der Vorinstanz, dass die Streitsache eine erhebliche Komplexität aufweise und in der konkreten Situation doch singulär sei, nicht widersprachen.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, vorliegend auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und den Kanton Glarus zu verpflichten, die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren in reduziertem Umfang zu entschädigen (vgl. dazu Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP sowie Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 125 V 373 E. 2a).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kantons Glarus hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Glarus sowie C.C.________ und D.C.________ schriftlich mitgeteilt, an die Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels des Schreibens des Obergerichts vom 25. Januar 2021 (act. 18), an das Obergericht unter Beilage des Doppels des Schreibens der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2021 (act. 20).

Lausanne, 4. Februar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_554/2020
Date : 04. Februar 2021
Published : 24. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit,


Legislation register
BGG: 32  66  68  71
BZP: 72
ZPO: 95  104
BGE-register
125-V-373
Weitere Urteile ab 2000
4A_554/2020 • 4P.164/2000 • 4P.238/2000
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