Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 190/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 31. Januar 2019 (BEK 2018 145).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 10. Juli 2018 stellte B.________ beim Betreibungsamt U.________ ein Betreibungsbegehren gegen A.________ für den Betrag von Fr. 665'000.-- zuzüglich Zinsen. Das Betreibungsamt gab tags darauf dem Betreibungsbegehren statt und stellte in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 16. Juli 2018 an A.________, welcher umgehend Rechtsvorschlag erhob.

A.b. Am 24. Juli 2018 gelangte B.________ an das Bezirksgericht Höfe. Mit seiner Eingabe ("Rechtsöffnungsbegehren") verlangte er die Bezahlung von Fr. 665'000.-- zuzüglich Zinsen durch A.________ und die provisorische Rechtsöffnung (im Betrag von Fr. 665'000.--) für die in Betreibung gesetzte Forderung. Mit Verfügung vom 24. August 2018 erteilte der Einzelrichter B.________ die provisorische Rechtsöffnung im Umfang der Forderung einschliesslich Zinsen.

B.
A.________ gelangte daraufhin an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 31. Januar 2019 teilweise gutgeheissen und die provisorische Rechtsöffnung nur für die verlangte Summe, jedoch ohne die Zinsen erteilt (Dispositiv-Ziff. 1.2). Auf das im Rechtsöffnungsgesuch gestellte Klagebegehren wurde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1.1).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. März 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses (Dispositiv-Ziff. 1.1) und die Abweisung des Gesuchs von B.________ (Beschwerdegegner) um provisorische Rechtsöffnung. Zudem verlangt er, die Kosten des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner sei überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- an ihn zu verpflichten. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 6. März 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat sich in der Sache nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine Rechtsöffnung in der Betreibung für eine Forderung in der Höhe von Fr. 665'000.-- befunden hat. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Anlass des vorliegenden Verfahrens gibt ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Strittig ist insbesondere, ob ein konkretes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs bestanden hat.

2.1. Fehlt das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung eines Begehrens, so tritt der Richter darauf nicht ein. Es handelt es sich hier um eine Prozessvoraussetzung, die er von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
lit. a ZPO). Das Interesse muss persönlich und aktuell sein. Es ist nur gegeben, falls die Gutheissung des Antrags dem Kläger einen konkreten Nutzen bringen kann und ihm einen wirtschaftlichen oder ideellen Schaden erspart. Hingegen steht das Gerichtsverfahren dem Kläger nicht zur Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen zur Verfügung (BGE 122 III 279 E. 3a; 138 III 357 E. 1.2.2; Urteile 4A 127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4; 5A 885/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.1; ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 34 f., 38, 46 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO); sie müssen - von gewissen Ausnahmen abgesehen - im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 605).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdegegners bestanden habe. Seiner Ansicht nach hätte der Einzelrichter auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eintreten dürfen, da im Zeitpunkt von dessen Einreichung der Zahlungsbefehl noch nicht rechtsgültig zugestellt worden war. Die Vorinstanz erachtet diesen Umstand als nicht relevant, da für die Erhebung des Rechtsöffnungsgesuchs keine Frist bestehe.

2.3. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdegegner am 10. Juli 2018 ein Betreibungsbegehren. Das Betreibungsamt stellte am folgenden Tag den Zahlungsbefehl aus. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 16. Juli 2018 und damit während der sommerlichen Betreibungsferien, die vom 15. Juli bis zum 31. Juli laufen (Art. 56 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG). Der Beschwerdeführer erhob umgehend Rechtsvorschlag. Auf dem Zahlungsbefehl findet sich der (durch Stempel angebrachte) "Hinweis", dass "die Zustellung während den Betreibungsferien" vorgenommen werde und "als am 2. August 2018" erfolgt gelte. Der Beschwerdegegner ersuchte (bereits) am 24. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. Der Einzelrichter lud den Beschwerdeführer am 2. August 2018 zur schriftlichen Stellungnahme auf den 16. August 2018 ein, welcher dieser keine Folge leistete. Mit Verfügung vom 24. August 2018 erteilte er dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung.

2.4. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einzig, ob das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners eintreten durfte. Hingegen ist vorliegend nicht von Belang, ob der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung sind zwar Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien grundsätzlich verpönt (BGE 132 II 153 E. 3.3). Dieser Aspekt - und damit die Zustellungspraxis mit der Anordnung der "aufgeschobenen Wirksamkeit" - betrifft jedoch die Gesetzmässigkeit des Betreibungsverfahrens und kann daher - ausgenommen vom Fall einer offensichtlichen Nichtigkeit - einzig von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG geprüft werden (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; Urteil 5A 261/2018 vom 4. Februar 2018 E. 3.3.3).

2.5. Die Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs ist nicht an eine (Mindest-) Frist gebunden. Indes kann der Rechtsvorschlag in der Betreibung auf Pfändung nur beseitigt werden, solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG) in klarer Weise noch nicht abgelaufen ist (BGE 125 III 45 E. 3a). Zudem muss die Betreibung nach wie vor hängig sein, was im Falle eines Rückzugs des Rechtsvorschlags oder der Konkurseröffnung über den Schuldner nicht der Fall ist. Unter diesen Voraussetzungen und abgesehen von offensichtlich nichtigen Betreibungen, z.B. gegen einen nicht existierenden Gläubiger, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs und das Gericht hat darauf einzutreten (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 12 f. zu Art. 84; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 76 zu Art. 84; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 2 zu Art. 84).

2.6. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, soweit er meint, der Rechtsöffnungsrichter hätte auf das Gesuch des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, weil es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse gefehlt habe. Eine allfällige Gutheissung des Gesuchs war für den Beschwerdegegner zweifellos von praktischem Interesse. Dem steht in diesem Verfahren nicht entgegen, dass die beteiligten Parteien bereits während der laufenden Betreibungsferien tätig geworden sind. Der Beschwerdeführer hat zwar bei Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben, obwohl die Zustellung noch nicht wirksam war, wie das Betreibungsamt selber bekannt gab. Der Beschwerdegegner hat daraufhin ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gestellt, was auch während der Betreibungsferien möglich ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 60 zu Art. 84). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte der Rechtsöffnungsrichter nicht darüber zu befinden, ob der Zahlungsbefehl gültig zugestellt wurde und der Rechtsvorschlag bereits seine Wirkung entfalten konnte. Diese Fragen wären - wie bereits erwähnt - ausschliesslich von der Aufsichtsbehörde zu beantworten. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Praxis, dass der Rechtsvorschlag ausnahmsweise sogar vor der
Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben werden kann, insbesondere wenn er sich - wie hier - auf eine bestimmte Betreibung bezieht (BGE 91 III 1 E. 2), und selbst bei einem nicht gültig zugestellten Zahlungsbefehl zu beachten ist (BGE 112 III 81 E. 2b), kann der Rechtsvorschlag im konkreten Fall zumindest nicht als offensichtlich unwirksam erachtet werden. Der Rechtsöffnungsrichter war daher mit dem Rechtsvorschlag in einer laufenden Betreibung konfrontiert und hatte das Rechtsöffnungsgesuch zu behandeln. Daran hatte der Beschwerdegegner - anders als der Beschwerdeführer meint - bereits zu Beginn des Rechtsöffnungsverfahrens ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse.

3.
In der Sache ist die Identität des Betreibungsgläubigers mit dem in der Schuldanerkennung auftretenden Gläubiger umstritten, welche die Vorinstanz bestätigt hat. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf den ursprünglichen Aktienkaufvertrag, den der Beschwerdegegner am 24. April 2013 gemeinsam mit der Ehefrau abgeschlossen hat. Damit hätte dieser im Namen der einfachen Gesellschaft und nicht im eigenen Namen die Betreibung anheben dürfen. Insoweit bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner mit dem Gläubiger identisch ist.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Für das Rechtsöffnungsverfahren gilt eine beschränkte Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat aufgrund der Parteiangaben und den eingereichten Unterlagen eine Reihe von Fragen von Amtes wegen zu beantworten, selbst wenn der Betreibungsschuldner diese nicht aufwirft und auch keine Stellung dazu nimmt. Dazu gehört die Identität des im Zahlungsbefehl und im Titel genannten Schuldners sowie des Gläubigers (BGE 142 III 720 E. 4.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84). Fest steht, dass der Beschwerdeführer an der Rechtsöffnungsverhandlung säumig war und keine Einwendungen zur Rede stehen, welche die Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG entkräften sollen.

3.2. Die dem strittigen Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegende Betreibung wurde vom Beschwerdegegner angehoben. Auf dem Zahlungsbefehl wird als Forderungsgrund für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 665'000.-- auf den Aktienkaufvertrag vom 21. März 2018 hingewiesen. Dieser Vertrag - als Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung vorgelegt - wurde vom Beschwerdegegner unterschrieben, der sich darin als alleiniger Erbe und Willensvollstrecker seiner verstorbenen Ehefrau bezeichnet. Damit ist der Beschwerdegegner als Betreibungsgläubiger mit dem Verkäufer der Aktien und damit Gläubiger der Forderung durchaus identisch. Ob er zum Abschluss des Vertrages berechtigt war, ist eine materiellrechtliche Frage, welche der Rechtsöffnungsrichter mit Blick auf die Prüfung, wer aus der Schuldurkunde Berechtigter und im Zahlungsbefehl genannter Gläubiger ist (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 67 zu Art. 82), nicht zu beantworten hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur "Identität der Parteien" und seine Ausführungen zu einem vorangehenden Aktienkaufvertrag sind nicht von Belang.

4.
Weiter ficht der Beschwerdeführer - für den Fall der Bestätigung der Rechtsöffnung - die Verlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens an. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz den Ausgang des Verfahrens bei der Festlegung der Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz sowie der Parteientschädigung besser berücksichtigen müssen. Zudem stellt er die Höhe der erstinstanzlich erhobenen Gerichtskosten in Frage.

4.1. Die Prozesskosten werden in der Rechtsöffnung - wie allgemein - der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 72 zu Art. 84
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
1    Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2    Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Mit dieser Präzisierung soll der Überklagung Rechnung getragen werden (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 106). Das Gesetz sieht zudem in bestimmten Fällen vor, dass der Richter vom genannten Grundsatz abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO).

4.1.1. Im vorliegenden Fall hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und korrigierte den Rechtsöffnungsentscheid, soweit dem Beschwerdegegner darin Zinsen zugesprochen wurden. Zudem hielt sie fest, dass die Erstinstanz auf das Leistungsbegehren explizit nicht hätte eintreten sollen. Sie beurteilte das Unterliegen des Beschwerdegegners als begrenzt und auferlegte diesem die erstinstanzlichen Gerichtskosten nur zu 1/5. Den Beschwerdeführer belastete sie mit 4/5 der Gerichtskosten.

4.1.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass die Kosten anhand der prozentualen Gutheissung der Anträge verlegt werden. Konkret müssten seiner Ansicht nach die Kosten im Verhältnis von 55% zu 45% ihm bzw. dem Beschwerdegegner angelastet werden. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass der Richter nicht nur anhand der Anträge berücksichtigen kann, in welchem Umfang eine Partei unterliegt. Es steht zudem in seinem Ermessen, eine Gewichtung der Anträge aufgrund ihrer Bedeutung vorzunehmen (TREZZINI, in: Commentario pratico al CPC, 2. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 106; STAEHELIN, in: Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 35; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 106). Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen gewählt und damit im Ergebnis nach dem ihr zustehenden Ermessen entschieden, ohne dass Anlass zum Eingreifen bestehen würde.

4.2. Die Gerichtskosten der betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO) und damit der Rechtsöffnungen unterliegen nicht der kantonalen Tarifhoheit, sondern werden in Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG festgelegt (BGE 139 III 195 E. 4.2). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Hingegen erachtet er die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- als unverhältnismässig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Spruchgebühr von Fr. 700.-- angemessen, da der konkrete Streitwert von Fr. 665'000.-- ungefähr in der Mitte des Tarifs liege.

4.2.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Höhe der Spruchgebühr durchaus nachvollziehbar, weist die Vorinstanz doch darauf hin, dass der Streitwert nur eines der massgeblichen Kriterien bilde und das Maximum - unter Berücksichtigung des sozialen Charakters der GebV SchKG - vorliegend nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht die Rede sein (vgl. dazu BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteil 5A 749/2019 vom 15. November 2019 E. 3.3 betreffend Kostenpunkt). Dem Beschwerdeführer ist die Anfechtung des angefochtenen Entscheides im Kostenpunkt - wie seine Eingabe zeigt - ohne Weiteres möglich.

4.2.2. Gemäss Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG bemisst sich die Spruchgebühr bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- auf Fr. 70.-- bis Fr. 1'000.--. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rahmentarif, innerhalb dessen das Gericht die Spruchgebühr festzusetzen hat. Bereits die Formulierung ("von... bis") weist auf den richterlichen Ermessensspielraum bei der konkreten Anwendung hin. Die streitwertabhängige Rahmengebühr ist flexibel und moderat, wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen (Urteil 5D 23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine rein rechnerische Festsetzung der Spruchgebühr, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist damit nicht zwingend.

4.3. Hinsichtlich der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren strebt der Beschwerdeführer einen Verteilschlüssel von 40% zu 60% zu seinen Gunsten an, der Fr. 640.-- statt Fr. 1'200.-- ausmachen soll. Er betont an dieser Stelle erneut, dass er mit seinen Anträgen in diesem Umfang Erfolg hatte, was als Umstand allein massgeblich sei. Worin bei der Festlegung der Parteientschädigung eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO liegen sollte, begründet der Beschwerdeführer indes nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.4. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens nach den gleichen Grundsätzen verlegt, die sie bei der für das erstinstanzliche Verfahren getroffenen Regelung angewandt hat. Für die Spruchgebühr von Fr. 1'500.-- stützte sie sich auf Art. 61 Abs.1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 61 Gebühren - 1 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
1    Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO29) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.30
2    Unentgeltlich sind:
a  das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides (Art. 17-19 SchKG);
b  im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken das Beschwerdeverfahren vor dem Stundungsgericht, dem Konkursgericht und der Nachlassbehörde.
GebV SchKG. Die Parteientschädigung richtete sie nach dem kantonalen Tarif aus. Aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 75% der Spruchgebühr (Fr. 1'125.--) und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von ebenfalls 75% des Gesamthonorars des Beschwerdegegners (Fr. 900.--).

4.4.1. Der Beschwerdeführer stellt die Höhe der Spruchgebühr und der Parteientschädigung nicht in Frage. Hingegen wirft er der Vorinstanz auch hier vor, von einem falschen Verteilschlüssel ausgegangen zu sein. Er betont, im zweitinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Leistungsbegehrens, welches mehr ins Gewicht falle als das Rechtsöffnungsgesuch, und der nicht unerheblichen Zinsen durchgedrungen zu sein, womit er insgesamt zu 60% obsiegt habe.

4.4.2. Mit dieser Sichtweise übergeht der Beschwerdeführer, dass die urteilende Instanz bei der Verteilung der Prozesskosten zwar vom Ausgang des Verfahrens auszugehen hat, ihr aber bei der Gewichtung der Anträge ein gewisses Ermessen zukommt. Damit kann hier auf die vorangehenden Erwägungen betreffend das erstinstanzliche Verfahren verwiesen werden (E. 4.1.2), ohne dass an dieser Stelle noch auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen ist.

4.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, soweit sie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung geschützt hat. Ebensowenig ist die Regelung der Prozesskosten für das kantonale Verfahren zu beanstanden.

5.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_190/2019
Date : 04. Februar 2020
Published : 22. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  95  99  105
GebV SchKG: 48  61
SchKG: 17  56  82  88
ZPO: 59  60  84  106  107  251
BGE-register
112-III-81 • 122-III-279 • 125-III-45 • 132-II-153 • 138-III-354 • 139-III-195 • 139-III-444 • 140-III-159 • 142-III-364 • 142-III-720 • 143-I-377 • 145-III-324 • 91-III-1
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