Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_707/2010

Urteil vom 4. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Eichenberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. X.________, Zahnarzt, extrahierte am 8. Mai 2006 der damals knapp 15-jährigen Patientin A.________ anstelle der vier Weisheitszähne die benachbarten Backenzähne, ohne sie zuvor über sein beabsichtigtes Vorgehen aufgeklärt zu haben. Am 10. Juli 2008 wurde X.________ erstinstanzlich der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 500.-- sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an A.________ verurteilt.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 3. März 2010 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Die Genugtuung an A.________ erhöhte es von Fr. 4'000.-- auf Fr. 6'000.--. Im Übrigen bestätigte das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil. Es legte X.________ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer reduzierten Parteientschädigung an A.________ von Fr. 800.-- auf.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 500.-- zu verurteilen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Ihm sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'685.20 durch den Staat auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz übernehme trotz Änderung des Schuldspruchs die erstinstanzliche Strafe. Zudem führe sie weder die einzelnen Strafzumessungsfaktoren auf noch begründe sie diese. Dies verletze Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
und Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

1.1 Die erste Instanz führte aus, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege objektiv nicht leicht. A.________ habe vier gesunde Backenzähne unwiederbringlich verloren und müsse sich weiteren langwierigen und belastenden kieferorthopädischen Behandlungen unterziehen. Der Beschwerdeführer habe seine Patientin während eines Heileingriffs verletzt und ihr Vertrauen schwer enttäuscht. Er habe von Anfang an zugegeben, die falschen Zähne gezogen zu haben. Auch wenn er vor Gericht den Vorfall aufrichtig bedaure, habe er sich nie direkt bei seiner Patientin oder ihrer Mutter entschuldigt, sondern lediglich bei deren Vertreter. Das Vorleben des Beschwerdeführers sei unauffällig (Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 10. Juli 2008, kantonale Akten pag. 297 ff.).

1.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden vor. Sie führt aus, die vom Beschwerdeführer begehrte Geldstrafe von 10 Tagessätzen würde die leichteste Form der Fahrlässigkeit im Sinne einer entschuldbaren Fehlleistung indizieren. Davon könne nicht die Rede sein. Die erstinstanzlich verhängte Strafe von 100 Tagessätzen erscheine für eine qualifizierte einfache Körperverletzung als reichlich entgegenkommend und hätte bei einer Bestätigung des Schuldspruchs erhöht werden müssen. Für die fahrlässige Tatbegehung entspreche diese Strafe der Praxis und sei angemessen. Das erstinstanzliche Urteil sei somit bezüglich der Strafzumessung zu bestätigen, obschon der Schuldspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert werde (angefochtenes Urteil E. 3 S. 6 f.).

1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie das Verschulden als "erheblich" qualifiziere. Der Hinweis, wonach bei Bestätigung des Schuldspruchs die Strafe hätte erhöht werden müssen, genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht keineswegs. Die Strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 500.-- sei im Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Fahrlässigkeitsdelikten gegen die körperliche Integrität zu hoch angesetzt. Sein Verschulden könne als leicht eingestuft werden, habe er doch weder gleichgültig noch rücksichtslos gehandelt. Es sei zu berücksichtigen, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gering sei. Er habe mit seiner Behandlung keinen bleibenden Schaden bei A.________ bewirkt. Aufgrund der klinischen Situation sei er der irrigen Vorstellung unterliegen, sein Behandlungsauftrag laute auf Extraktion der Backenzähne. Mit seinem Schreiben an den Vertreter von A.________ habe er sein ehrlich empfundenes Bedauern ausgedrückt. Strafmindernd sei zu werten, dass er nicht vorbestraft und aus beruflichen Gründen erhöht strafempfindlich sei. Er habe sich während der Strafuntersuchung kooperativ gezeigt. Schliesslich seien seit der Tat vier Jahre verstrichen.

1.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

1.5 Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich ein und verneint die leichteste Form der Fahrlässigkeit. Da sie die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe für eine vorsätzliche Körperverletzung als zu tief beurteilt, besteht keine Diskrepanz zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil, wenn sie trotz Änderung des Schuldspruchs das Strafmass bestätigt (vgl. Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Täterkomponenten wurden von der ersten Instanz, welche für die Beurteilung korrekterweise auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfällung abstellte, gewichtet (vgl. Urteil 6B_480/2009 vom 5. November 2009 E. 5.5). Veränderte Verhältnisse sind weder dargetan noch ersichtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd, sondern neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Ebensowenig ist seine Berufstätigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. Ein aussergewöhnlicher Umstand, welcher eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würde, liegt nicht vor (vgl. Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Strafe ist gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB nur zwingend zu mildern,
wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4), was vorliegend nicht der Fall ist. Hinsichtlich des Strafmasses ist zwar einzuräumen, dass es im Vergleich mit anderen Fällen hoch ausfällt. Angesichts der Tatsachen, dass die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden ausgeht und der Strafrahmen bei einer fahrlässigen Körperverletzung bis drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB), hält sich die Strafe jedoch im Rahmen des (weiten) vorinstanzlichen Ermessens. Dies wird durch den Verweis des Beschwerdeführers auf in anderen Fällen ausgesprochene Strafen nicht in Frage gestellt. Da die Strafzumessung auf einer individualisierten Beurteilung aller massgeblichen Umstände beruht, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen). Insgesamt ist die vorinstanzliche Strafzumessung nachvollziehbar und genügt den Begründungsanforderungen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht bei der zweitinstanzlichen Kostenauflage.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Appellation des Beschwerdeführers sei insofern gutzuheissen, als er lediglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu erklären sei. Jedoch könnten nach § 35 Abs. 3 StPO dem Freigesprochenen die Verfahrenskosten auferlegt werden, soweit er das Verfahren durch ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten veranlasst oder erschwert habe. Nämliches gelte nach § 37 Abs. 2 StPO für die Verweigerung einer Entschädigung. Dem Beschwerdeführer sei ein derartiges Verhalten vorzuwerfen. Er habe sichtlich Mühe gehabt, den fahrlässig begangenen schweren Kunstfehler zuzugeben. Mit nicht ganz eindeutigen Erklärungen habe er versucht, die Sache für sich günstiger aussehen zu lassen. Es sei weitgehend seinen widersprüchlichen Einlassungen zuzuschreiben, dass Staatsanwaltschaft und erste Instanz auf Vorsatz erkannt hätten. Davon abgesehen sei zu berücksichtigen, dass es trotz milderem Schuldspruch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibe. Weil das Opfer mit seinem Antrag betreffend die Höhe der Genugtuung teilweise erfolgreich sei, schulde ihm der Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung (angefochtenes Urteil E. 5 S. 9).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es verletze seinen Anspruch auf willkürfreie Behandlung durch die staatlichen Organe, indem ihm die Vorinstanz die Verfahrenskosten - inklusive der reduzierten Parteientschädigung an A.________ - auferlege. Ein Angeklagter, der die Auskunft verweigere oder die Tat zu Unrecht bestreite, begehe kein prozesswidriges Verhalten. Er habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme zugegeben, dass ihm ein Irrtum unterlaufen sei. Es sei Aufgabe der Strafbehörde, die rechtliche Qualifikation eines Verhaltens als fahrlässig oder vorsätzlich vorzunehmen. Deshalb gehe der Vorwurf, er habe keine eindeutige Erklärung abgegeben, "fahrlässig einen schweren Kunstfehler" begangen zu haben, völlig fehl. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Verurteilung durch die erste Instanz zu einfacher qualifizierter Körperverletzung beruhten vielmehr auf einer mangelhaften Würdigung der amtlichen Akten.

2.3 Gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG kann die Anwendung einfachen kantonalen Rechts mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

2.4 Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; SG 257.100) sind die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens in sinngemässer Anwendung der allgemeinen Grundsätze von §§ 35 f. nach dem Ausgang der Sache entweder vom Staat oder von der unterliegenden Partei zu tragen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung obsiegt. Da er hingegen mit seinem Antrag auf Reduktion der Geldstrafe nicht durchgedrungen ist, wurde der erstinstanzliche Entscheid nicht wesentlich geändert. Bei einem solchen Ausgang ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Im ähnlichen Sinne wird auch in der - vorliegend noch nicht anwendbaren - Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) in Art. 428 explizit statuiert, dass einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn "die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind" oder "der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird" (Abs. 2). Vorliegend kann
offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer das Strafverfahren durch ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten veranlasst oder erschwert hat (vgl. Art. 35 Abs. 3 StPO/BS und Art. 37 Abs. 2 StPO/BS), weil das angefochtene Urteil nach dem Gesagten jedenfalls zumindest im Ergebnis nicht willkürlich ist (vgl. BGE 134 II 124 a.a.O.). Gleiches gilt für die reduzierte Parteientschädigung an das Opfer, welches mit seinem Antrag auf Erhöhung der Genugtuung teilweise durchgedrungen ist - die Parteientschädigung ist gemäss § 39 StPO/BS ebenfalls nach dem Ausgang der Sache zuzusprechen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht erweist sich als unbegründet.

2.5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_707/2010
Datum : 04. Februar 2011
Publiziert : 21. Februar 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BGE Register
132-IV-1 • 134-II-124 • 134-IV-17 • 135-I-313 • 135-II-356 • 135-IV-191 • 136-IV-1 • 136-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
6B_294/2010 • 6B_480/2009 • 6B_707/2010 • 6B_858/2008
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vorinstanz • strafzumessung • bundesgericht • basel-stadt • verhalten • erste instanz • verfahrenskosten • genugtuung • geldstrafe • ermessen • verurteilung • opfer • schweizerische strafprozessordnung • gerichtskosten • beschwerde in strafsachen • kunstfehler • vorleben • einfache körperverletzung • weiler • kantonales recht
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