H 233/01 Ge
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Schmutz
Urteil vom 4. Februar 2002
in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4001 Basel,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1929 geborene W.________ wurde 1980 von seiner Ehefrau M.________ geschieden und dabei unter anderem zur Zahlung eines auf 25 % einer Invaliden- oder Alterspension festgesetzten Unterhaltsbeitrages verpflichtet. 1985 heiratete er die 1942 geborene H.________, welche ihre Erwerbstätigkeit aufgab und als nichterwerbstätige Ehefrau ab 1. Januar 1997 AHV-beitragspflichtig wurde. Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2000 erhob die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes von H.________ Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1919.- für die Jahre 1997 und 1998 und Fr. 2424.- für die Jahre 1999 und 2000.
Bemessungsgrundlage bildete die Hälfte des steuerveranlagten ehelichen Renteneinkommens und Vermögens, wobei die an die geschiedene Ehefrau M.________ bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Renteneinkommen des Ehemannes nicht in Abzug gebracht wurden.
B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Mai 2001 gut. Es wies die Ausgleichskasse an, die Beiträge neu zu berechnen und dabei das für H.________ auf Grund der Alterspension des Ehemannes festgesetzte Renteneinkommen um 25 % zu reduzieren.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob bei der Berechnung der von der Versicherten als Nichterwerbstätiger geschuldeten AHV-Beiträge Unterhaltszahlungen, die der Ehemann an die von ihm geschiedene erste Ehefrau auszurichten hat, vom Renteneinkommen als Beitragsobjekt in Abzug zu bringen sind.
2.- a) Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt (Cadotsch, Die 10. AHV-Revision im Bereich der Beiträge, CHSS 1996 S. 234). Gegenüber der früheren Rechtslage ist damit namentlich die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit. Die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten dabei als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte versichert ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
|
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
b) Gemäss dem - durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen - Art. 10 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61 |
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a | nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; |
b | Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; |
c | Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 10 - 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken60, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.61 |
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a | nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; |
b | Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; |
c | Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.62 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
d) Mit BGE 127 V 65 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtsprechung gemäss EVGE 1960 S. 38 bestätigt, wonach Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene oder getrennt lebende Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
der Steuerharmonisierung nicht zwingend auf die AHV auszuwirken (BGE 127 V 72 Erw. 4d/aa).
Wenn es auch im Allgemeinen stimmt, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspricht (vgl.
Botschaft des Bundesrats vom 25. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 S. 165), so rechtfertigt es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten werden, ist an sich kein genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige, namentlich auf Selbstständigerwerbende, welche die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen können (vgl. Käser, a.a.O., S. 230 Ziff. 10.33), eine Unterscheidung zu treffen (BGE 127 V 74 Erw. 4d/cc).
3.- a) Wenn nach BGE 127 V 65 Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
b) Die von der Vorinstanz getroffene Ausscheidung von Einkommensteilen ist nach dem Gesagten nicht angängig.
Beide nichterwerbstätigen Ehegatten sind je für sich als Beitragssubjekte zu betrachten und jedem ist die Hälfte des gesamten ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bei der Beitragsfestsetzung anzurechnen, vorausgesetzt, dass jeweils eine AHV-Beitragspflicht noch besteht. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden ist zu beachten, dass die zu entrichtenden AHV-Beiträge rentenbildend sein können, wenn nur während einer relativ kurzen Zeit der gemeinsamen Ehe erzieltes Erwerbseinkommen gesplittet wird und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zu gewähren sind. Wie in BGE 127 V 74 Erw. 4d/dd erwogen, hat letztlich der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im Bereich der AHV die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum Abzug zuzulassen sind. Dies würde dann auch einen entsprechenden Abzug auf dem Renteneinkommen des nichterwerbstätigen Ehepartners im Sinne des angefochtenen Entscheides mit sich bringen. De lege lata erweist sich dieser als bundesrechtswidrig und ist darum aufzuheben.
4.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 28 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG114. Die Beiträge werden wie folgt berechnet: |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 30. Mai 2001 aufgehoben.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse
des Basler Volkswirtschaftsbundes zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: