6S.81/2000/bue
KASSATIONSHOF
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4. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Schneider, Kolly und Gerichtsschreiberin Burkart.
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In Sachen
F.M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher X.________, Bern,
gegen
B.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, S.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Laupenstrasse 19, Bern, Generalprokurator des Kantons Bern,
betreffend
versuchte Nötigung und Beschimpfung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. September 1999),
wird im Verfahren nach Art. 36a
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in Erwägung gezogen:
1.- Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 269
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde (wegen unzulässiger Vorbringen) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1
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3.- Der Anwalt des Beschwerdeführers, der wissen musste, das er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde eingereicht hat, wird verwarnt (Art. 31
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Fürsprecher Stefan Koller wird ein Verweis nach Art. 31
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5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 4. Februar 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: