Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 89/2015
Urteil vom 4. Januar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
1. A. und B. A.-B.________,
2. C.C.________,
3. D. C.-D.________,
4. E. E.-F.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
gegen
Erbengemeinschaft F. G.-H.________,
Beschwerdegegnerin, handelnd durch
G. G.________, und
H. G.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Gemeinderat Hergiswil,
Gemeindehaus, 6052 Hergiswil,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Baudirektion des Kantons Nidwalden,
Breitenhaus, 6371 Stans, vertreten durch
den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden,
Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.
Gegenstand
Gestaltungsplan Sonnenberg,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung.
Sachverhalt:
A.
Die Erbengemeinschaft F. G.-H.________ ist Eigentümerin des in der zweigeschossigen Wohnzone (Zone W2D) liegenden Grundstücks Nr. 287 in Hergiswil. Darauf soll eine Überbauung mit acht Einfamilienhäusern erstellt werden. Zu diesem Zweck unterbreitete die Erbengemeinschaft dem Gemeinderat Hergiswil den Gestaltungsplan Sonnenberg. Während der öffentlichen Auflage reichten die Nachbarn A. und B. A.-B.________, C. C.________ und D. C.-D.________ und E. E.-F.________ Einsprache ein.
B.
Mit Entscheid vom 18. September 2012 bewilligte der Gemeinderat den Gestaltungsplan Sonnenberg, Parzelle Nr. 287, unter Bedingungen und Auflagen sowie unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Baudirektion Nidwalden. Die Einsprache wies er ab.
C.
Diesen Entscheid fochten die Einsprecher bei der Baudirektion an, welche die Beschwerde am 26. November 2013 abwies und gleichentags den Gestaltungsplan Sonnenberg genehmigte. Eine gegen den Bewilligungs- und Genehmigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 22. September 2014 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2015 gelangen A. und B. A.-B.________, C. C.____ und D. C.-D.________ und E. E.-F.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.
Der Gemeinderat und die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft F. G.-H.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführer halten in der Replik an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2015 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Gestaltungsplan Sonnenberg steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Verfahrensrügen:
2.1. Sie bemängeln zunächst, der Plan zur Erschliessung des Gestaltungsplangebiets Sonnenberg über das angrenzende Grundstück Nr. 1284 sowie die Vorschriften über die ausserhalb des Perimeters geplanten Bauten und Anlagen seien nicht öffentlich aufgelegt worden. Insoweit sei der Gestaltungsplan nichtig.
2.1.1. Nach Art. 33 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
|
1 | Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. |
2 | Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. |
3 | Es gewährleistet: |
a | die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; |
b | die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. |
4 | Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78 |
2.1.2. Im Übrigen hätte eine mangelhafte Bekanntmachung des Gestaltungsplans auch nicht zwangsläufig seine Nichtigkeit zur Folge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind rechtswidrige Entscheide nur nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f.; je mit Hinweisen). In der Regel führen aber Verfahrensmängel nur zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Entscheids (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Bereich der Publikation von Nutzungsplänen (vgl. BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219 f.).
2.2. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie hätten die Einholung eines neutralen Gutachtens zur Mehrgefährdung ihrer Grundstücke durch Hochwasser gefordert, dem die Vorinstanz nicht nachgekommen sei. Diese hätte ihrem Antrag aber stattgeben müssen, weil das von ihnen eingereichte Parteigutachten der Keller und Lorenz AG vom 15. März 2012 ausführe, dass eine Mehrgefährdung durch Hochwasser aufgrund der Steilheit des Geländes punktuell signifikant erhöht sein könne. Die Vorinstanz habe somit die Beweise willkürlich erhoben.
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2.2. Aus dem vom Gemeinderat für verbindlich erklärten Bericht Naturgefahren der Schubiger AG vom Oktober 2010 geht hervor, dass sich die vom Gestaltungsplan erfasste Parzelle Nr. 287 im Gefahrenbereich Wildbäche in der schwachen Gefahrenstufe befindet. Sie liegt - genauso wie die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführer - im Abflussbereich des Stampfbaches. Das Gefährdungsbild zeigt, dass bei einem Ausbruch des Baches der Abfluss zwar nur eine geringe Höhe aufweisen wird, dieser aber aufgrund des zu den Nachbargrundstücken abfallenden Hanges eine hohe Geschwindigkeit erreichen kann. Der Bericht weist aber auch darauf hin, dass die Schlüsselstellen am Stampfbach in den letzten Jahren baulich verbessert worden sind und die Intensitätskarte deshalb überprüft und angepasst werden muss. Als Massnahmenkonzept für das Gestaltungsplangebiet wird neben Objektschutzmassnahmen vorgeschlagen, ca. 4 muldenförmige Abflusskorridore von einer Breite von rund 5 m und einer Sohleneintiefung von 0.5 m zu erstellen, wovon der zweite mit einem Abflussanteil von ungefähr 20 % auf die Nachbargrundstücke führt. Hinsichtlich der Gefährdung für die Nachbargrundstücke hält der Bericht fest, dass diese auch durch die geplante Überbauung weiterhin bestehen
bleibe und mit der Gewährleistung der "Durchlässigkeit" keine Mehrgefährdung entstehe. In diesem Sinne wurde auch Art. 30

SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung SBV Art. 30 Ruder- und Steueranlagen - 1 Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen. |
|
1 | Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen. |
2 | Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung unabhängige Ruder- oder Notsteueranlage vorhanden sein. |
3 | Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein. |
2.2.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die geplante Überbauung im Gestaltungsplangebiet Sonnenberg verursache keine Mehrgefährdung für die Grundstücke der Beschwerdeführer. Ausserdem werde ihren Bedenken im Dispositiv des gemeinderätlichen Entscheids Rechnung getragen. Dessen Ziff. 38 führe nämlich aus, dass im Rahmen des Baugesuchs die gestützt auf Art. 30

SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung SBV Art. 30 Ruder- und Steueranlagen - 1 Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen. |
|
1 | Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen. |
2 | Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen, muss eine von der Hauptsteuerung unabhängige Ruder- oder Notsteueranlage vorhanden sein. |
3 | Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nockfahrständen eindeutig erkennbar sein. |
Letztere Auffassung verfängt indes nicht: Wie der Bericht Naturgefahren ausführt, sind die Objektschutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 32 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Hergiswil vom 28. November 2008 (BZR) vorzunehmen. Danach sind Neubauten baulich so anzuordnen, dass bis zur seltenen Überflutungs- und Geschiebeablagerungshöhe kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. Die gefährdeten Gebäudeseiten sind baulich dicht auszugestalten. Sofern Öffnungen auf diesen Gebäudeseiten unabdingbar sind, müssen diese mit dichten, druck- und schlagfesten Türen, Toren und Fenstern ausgestattet sein. In diesem Sinne sieht auch der Bericht vor, dass bergseitige Öffnungen mindestens einen halben Meter über das Terrain zu führen sind (vgl. S. 7). Daraus folgt somit, dass die nachzuweisenden Objektschutzmassnahmen sich auf die geplante Überbauung selbst beziehen und nicht dem Schutz der Nachbargrundstücke dienen.
Dennoch durfte die Vorinstanz davon absehen, eine weitere Begutachtung einzuholen, denn aus dem Bericht der Schubiger AG geht schlüssig und plausibel hervor, dass eine Gefährdung der Nachbargrundstücke durch Hochwasser schon nach heutigem Stand vorhanden ist und durch das geplante Bauprojekt nicht erhöht wird. Daran vermögen auch die Ausführungen im Parteigutachten nichts zu ändern. Nach Art. 28 BZR haben Bauten in Dimension, Anordnung und Umgebungsgestaltung auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen; insbesondere darf in allen Gefahrenzonen die Gefährdung von Nachbargrundstücken nicht wesentlich erhöht oder das Überbauen derselben verhindert werden. Mithin ist entscheidend, dass die im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauten und Anlagen nicht zu einer erheblichen Mehrgefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführer führen. Das Parteigutachten kommt diesbezüglich jedoch lediglich zum Schluss, nach heutigem Wissen und aktuellem Stand der Planung könne eine relevante punktuelle Erhöhung der Gefährdung durch Hochwasser an kritischen Stellen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden (vgl. S. 4). Dass es durch die geplante Überbauung tatsächlich zu einer Mehrgefährdung kommt und dass diese generell wesentlich ist, wird darin aber nicht
nachgewiesen. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführern substanziiert dargetan, dass der Bericht Naturgefahren der Schubiger AG fehlerhaft oder widersprüchlich sei oder auf unzutreffenden Beobachtungen und Folgerungen beruhe. Auch wird nicht aufgezeigt, welche neuen Erkenntnisse ein weiteres Gutachten hätte bringen können. Somit konnte das Verwaltungsgericht in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung auf den Bericht Naturgefahren abstellen und auf die Einholung einer zusätzlichen Expertise verzichten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe das Koordinationsprinzip nach Art. 25a Abs. 4

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
|
1 | Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. |
2 | Die für die Koordination verantwortliche Behörde: |
a | kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; |
b | sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; |
c | holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; |
d | sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen. |
3 | Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. |
4 | Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. |
3.2. Der Gestaltungsplan Sonnenberg regelt die Art, die Lage und das Ausmass der geplanten Überbauung auf dem Grundstück Nr. 287. In Art. 19

SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung SBV Art. 19 Schiffe - 1 Bei Schiffen gilt der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung. |
|
1 | Bei Schiffen gilt der Schiffsausweis als Betriebsbewilligung. |
2 | Mit Schiffen ohne Schiffsausweis dürfen nur Probefahrten durchgeführt werden. Probefahrten müssen von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Es dürfen sich nur Personen an Bord befinden, die am Bau oder der Erprobung unmittelbar beteiligt sind. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung von Probefahrten mit weiteren Auflagen verbinden. |
3 | ...41 |
3.3. Die Beschwerdeführer bemängeln die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets Sonnenberg über das nicht zum Gestaltungsplan gehörende Grundstück Nr. 1284 und die Erstellung eines Velo- und Containerraums auf dieser Parzelle. Soweit sie vorbringen, auf dem Grundstück Nr. 1260 seien Retentionsflächen vorgesehen, kann ihnen nicht gefolgt werden, da sich dies weder aus den von ihnen zitierten Sonderbauvorschriften noch aus dem Plan zur Erschliessung ergibt.
3.4. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die verbindlichen Bestandteile des Gestaltungsplans Sonnenberg bezögen sich einzig auf das die Parzelle Nr. 287 umfassende Plangebiet. Soweit die Erschliessung das Grundstück Nr. 1284 betreffe, bestehe kein verbindlicher Charakter. Diesbezüglich werde lediglich eine raumplanerisch sinnvolle und zweckmässige Erschliessung aufgezeigt. Ausserdem lege der Gestaltungsplan Untere Rüti für das Grundstück Nr. 1284 bloss eine max. Bruttogeschossfläche von 210 m 2 fest; ansonsten gelte die Regelbauweise. Die Erschliessung und die geplanten Bauten auf der Parzelle Nr. 1284 widersprächen diesen Vorschriften nicht, wobei über deren konkrete Ausgestaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen ohnehin erst im Baubewilligungsverfahren zu befinden sei. Insoweit bestehe kein Anlass für eine Anpassung des Gestaltungsplans Untere Rüti. Überdies entspreche die geplante Erschliessung dem Verkehrsrichtplan der Gemeinde Hergiswil und das Grundstück Nr. 1284, das ein Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. 287 vorsehe, liege im Eigentum eines Mitglieds der Beschwerdegegnerin.
3.5. Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen ein, die Begründung der Vorinstanz sei willkürlich, da die Sonderbauvorschriften und der Plan Erschliessung vom 31. Mai 2011 verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans Sonnenberg darstellten und die Zufahrt über die Parzelle Nr. 1284 zur (Fein-) Erschliessung gehöre. Das Grundstück Nr. 1284, über das das Plangebiet Sonnenberg erschlossen und auf dem der Velo- und Containerraum erstellt werden sollen, bilde aber Bestandteil des Gestaltungsplans Untere Rüti und befinde sich ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans Sonnenberg, weshalb dessen Erlass rechtswidrig sei. Erwüchse der Gestaltungsplan Sonnenberg in Rechtskraft, führte dies zum unhaltbaren Ergebnis, dass der bestehende Gestaltungsplan Untere Rüti ohne eine Planauflage in wesentlichen Punkten geändert würde.
3.6. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).
3.7. Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Sonderbauvorschriften und der Plan Erschliessung vom 31. Mai 2011 verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans Sonnenberg darstellen. Dies ergibt sich bereits aus Ziff. 3 des Bewilligungsentscheids des Gemeinderats vom 18. September 2012, auf die auch im Genehmigungsentscheid der Baudirektion vom 26. November 2013 hingewiesen wird. Darin werden sowohl die Sonderbauvorschriften als auch der Plan Erschliessung unter den verbindlichen Unterlagen des Gestaltungsplans Sonnenberg aufgeführt. Auch auf dem Plan Erschliessung vom 31. Mai 2011 findet sich der Vermerk "verbindlich", wogegen andere Unterlagen ausdrücklich bloss als "orientierend" gekennzeichnet worden sind, und somit unverbindliche, wegleitende Planelemente darstellen. Dass die tatsächliche Erschliessung gemäss Planlegende in Lage und Dimension noch vom Plan abweichen darf, vermag an deren Verbindlichkeit nichts zu ändern. Vielmehr legt der Plan unter Wahrung des für die konkretisierende Planung notwendigen Spielraums (vgl. BGE 121 I 117 E. 4c S. 122) die Rahmenbedingungen fest, nach denen die Erschliessung im Baugesuch auszugestalten ist. Schliesslich ist das über die Parzelle Nr. 1284 führende Verbindungsstück
von der öffentlich zugänglichen Strasse und dem Grundstück Nr. 287 auch insofern von Bedeutung, als es die Zufahrt bildet und für eine hinreichende Erschliessung nach Art. 19 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. |
|
1 | Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. |
2 | Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47 |
3 | Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48 |
3.8. Dennoch ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht in Willkür verfallen, denn sie führte im angefochtenen Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung aus, weder die geplante Zufahrt noch der Velo- bzw. Containerraum widersprächen den Vorschriften des Gestaltungsplans Untere Rüti und die Erschliessung entspreche dem Verkehrsrichtplan der Gemeinde Hergiswil. Soweit sich die Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift überhaupt in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzen (vgl. E. 1.2 hiervor), vermögen sie jedenfalls nicht darzutun, inwiefern die im Gestaltungsplan Sonnenberg vorgesehenen Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 1284 nicht bewilligungsfähig wären bzw. der Gestaltungsplan nicht hätte genehmigt werden dürfen. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Gestaltungsplan Sonnenberg im umstrittenen Teil mit dem Gestaltungsplan Untere Rüti vereinbar ist. Es ist denn auch nicht unüblich, dass sich verschiedene Nutzungspläne überlagern. So können sich auch nach nidwaldnerischem Baurecht zwei Sondernutzungspläne überschneiden, wobei der Gestaltungsplan unter gewissen Voraussetzungen vom Bebauungsplan abweichen kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BauG/NW).
Wenngleich die im Gestaltungsplan Sonnenberg vorgesehene Erschliessung und der Velo- bzw. Containerraum auf der Parzelle Nr. 1284 so nicht im Gestaltungsplan Untere Rüti vorgesehen sind, weichen sie unbestrittenermassen nicht von dessen Vorschriften ab und weisen einen funktionellen Zusammenhang zu der festgelegten Nutzung auf. Das Grundstück Nr. 1284 wurde im Gestaltungsplan Untere Rüti nicht zu einem bestimmten Zweck ausgeschieden und war für dessen Erlass, wie aus den Planunterlagen hervorgeht, bloss nebensächlich. Mithin bedingen die im Gestaltungsplan Sonnenberg vorgezeichneten Bauvorhaben, über die ohnehin erst im Baubewilligungsverfahren definitiv befunden wird, keine Änderung des Gestaltungsplans Untere Rüti (vgl. MARK GISLER, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, ZBl 8/2000, S. 398 f.).
Überdies ist es nicht willkürlich, perimeterübergreifende Aspekte in den Entscheidprozess über einen Gestaltungsplan miteinzubeziehen. So hat das Bundesgericht im Hinblick auf die Erschliessung befunden, dass wenn ein neuer Gestaltungsplan die Ausgestaltung eines angrenzenden Gestaltungsplans in nachteiliger Weise beeinträchtigt, dies im Rahmen der Plangenehmigung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 1A.197/2001 vom 18. April 2002 E. 4.4). Es erscheint denn auch zweckmässig, bereits im Gestaltungsplanverfahren aufzuzeigen, wie das Plangebiet erschlossen werden kann, ansonsten sich der Planaufwand für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren unter Umständen nicht lohnt. Insoweit ist es vertretbar, wenn bereits im Gestaltungsplan Sonnenberg aufgezeigt wird, wie das Plangebiet über das Grundstück Nr. 1284 - in Übereinstimmung mit dem kommunalen Verkehrsrichtplan - erschlossen werden kann. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht verfassungswidrig.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hergiswil, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti