Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6509/2018

Urteil vom 4. Dezember 2020

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Sein Bruder B._______ (N [...]) reichte am selben Tag ebenfalls ein Gesuch ein. Am 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer stark verkürzten Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 27. September 2018 einlässlich angehört.

Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt mit seinen Eltern und (...) Brüdern in C._______ gelebt. Er habe schon früh, mit 18 oder 20 Jahren, ein politisches Interesse für die Sache der Kurden entwickelt. Letztere lebten im Iran immer unter Druck. Im Jahr 2014 habe er angefangen, für die Demokratische Partei Kurdistan Iran (DPK-I, Hîzbî Dêmukratî Kurdistani Eran) Flugblätter und Fotos zu verteilen, welche er von seiner Verbindungsperson bei der Partei erhalten habe. Sein Bruder B._______
habe ihm einige Male dabei geholfen. Er sei auch Mitglied der Partei geworden. Zudem habe er an weiteren Protestaktionen, etwa gegen den Chemiewaffenangriff von Saddam Hussein auf D._______ im Jahr 1988, und wiederholt an einem bekannten Strassentheaterfestival in C._______ teilgenommen. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe ihm ein Freund mit Kontakten zum iranischen Geheimdienst (Ettelaat) geraten, er solle ein (...) in den Farben der kurdischen Flagge, welches er zu dieser Zeit ständig getragen habe, entfernen; sein Name sei dem Geheimdienst bekannt. Etwas später sei die Verbindungsperson der Partei vom Ettelaat verhaftet worden. Aus Angst, verraten und ebenfalls verhaftet zu werden, sei er drei Tage später zusammen mit seinem Bruder B._______ ausgereist. Kurz darauf sei das Haus seiner Eltern einige Male gestürmt und durchsucht worden. Sein Vater sowie auch ein älterer Cousin seien zudem mehrmals vom Ettelaat vorgeladen und zu ihm sowie seinem Bruder befragt worden. Er sei im Iran zuletzt konfessionslos gewesen und in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Zudem sei er hier exilpolitisch aktiv, sei Mitglied der DPK-I und der Jungen Union der Partei sowie zuständig für die (...)abteilung Letzterer. Er nehme an Demonstrationen sowie Parteisitzungen teil und beteilige sich auch an der Organisation Ersterer. Zudem mache er bei Aktivitäten anderer oppositioneller Parteien mit. Schliesslich sei er auch kulturell und sozial aktiv, etwa beim Jugendrotkreuz E._______.

Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seines Gesuchs reichte er seine Shenasnameh, einen Taufschein, eine Dokumentation mit diversen Fotos, Internetberichten, Aufrufen und Resolutionen betreffend seine exilpolitischen, sozialen und kulturellen Aktivitäten, zwei Teilnahmebestätigungen des Strassentheaterfestivals in C._______ sowie zwei Fotos von sich und seinem Bruder B._______ bei einem Protest gegen den Chemiewaffenangriff von Saddam Hussein ein (vgl. vorinstanzliche Akte A22).

B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag wurde auch das Gesuch seines Bruders B._______ abgelehnt.

C.
Am 17. Oktober 2018 ging beim SEM eine Bestätigung der DPK-I über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ein.

D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2018 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten seines Bruders B._______ (N 661 802), welcher gleichentags Beschwerde gegen seinen Entscheid erhob (D-6507/2018).

Mit der Beschwerdeschrift reichte er - neben dem Entscheid in Kopie, einer Vollmacht sowie Substitutionsvollmacht seiner Rechtsvertretung und einer Unterstützungsbestätigung - ein Schreiben des (...) F._______ vom 2. November 2018, seinen Taufschein des (...) E._______, Fotos vom 73-jährigen Jubiläum der DPK-I, einen Fernsehbericht des kurdischen Fernsehsenders Tishk TV über seinen Protestmarsch sowie ein Video über eine Kundgebung nach dem Marsch (beides auf CD), eine Arbeitsbestätigung der freiwilligen Jugendarbeit der Stadt E._______ vom 2. November 2018 und ein Referenzschreiben des (...) vom 8. November 2018 ein.

E.
Am 19. November 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Zudem teilte sie mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Verfahren des Bruders B._______ (D-6507/2018) koordiniert, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2018 nahm das SEM - nach einmaliger Fristerstreckung - zur Beschwerde Stellung.

H.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote seiner Rechtsvertretung ein. Am 24. Januar 2019 ging dem Gericht ein Doppel der Replik zu.

I.
Mit Schreiben vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ein (Fotos der Vorstandssitzung der DPK-I am 1. April 2019, von einer Versammlung der DKP Irak am 31. Januar 2019, von einer Versammlung der DPK-I zum Unabhängigkeitstag am 26. Januar 2019, von der 1. Mai-Versammlung) und informierte über seine kulturellen und sozialen Aktivitäten in der Schweiz. Zugleich reichte er eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

J.
Mit Schreiben vom 22. September 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten der vergangenen rund zwölf Monate ein (Fotos von der Mitgliederversammlung der DPK-I und deren Junger Union am 25. August 2019 in G._______, Flyer und Fotos von einer Gedenkveranstaltung am 28. September 2019 zu einer Massenhinrichtung im Iran im Jahr 1988, Fotos und Flyer von einer Zusammenkunft am 29. September 2019 zum Todestag eines umgebrachten Generalsekretärs der DPK-I, Fotos und Flyer von einer Veranstaltung des Chors (...) am 10. November 2019 in G._______, Flyer und Fotos von einer Solidaritätskundgebung am 23. November 2019 in G._______ im Zusammenhang mit den Protesten im Iran, Fotos von zwei Protestaktionen zugunsten der kurdischen Bevölkerung in Nordsyrien am 5. und 25. November 2019, Flyer und Fotos von einem Treffen der DPK-I und der sozialistischen Partei Kurdistan am 25. Januar 2020, Bildschirmfotos von einer Online-Konferenz der DPK-I am 12. April 2020, Fotos von der Parteiversammlung der DPK-I am 21. Juni 2020 in H._______, Fotos von einer Solidaritätskundgebung am 23. Juli 2020 in G._______). Überdies reichte er zwei Fotos von ihm aus dem Jahr 2014 in C._______ und Screenshots von Internetseiten bezüglich der Verhaftung seines Bruders und dessen Frau zu den Akten. Zugleich informierte er über ihre Verhaftung sowie über die Vorladung seines Vaters durch den Ettelaat im Nachgang zu seiner (des Beschwerdeführers) Teilnahme an der Kundgebung am 23. November 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG, Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren des Bruders B._______ (D-6507/2018) koordiniert.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.

5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend sein politisches Engagement im Iran seien sehr ausführlich und in vielen Punkten übereinstimmend mit den Aussagen seines Bruders B._______ ausgefallen, wiesen jedoch bezüglich der konkreten Verfolgungsmomente erhebliche Ungereimtheiten auf. Die Angaben zur Identität der Verbindungsperson seien widersprüchlich (BzP: I._______; Anhörung: J._______) und jene zur aktiven Suche nach der Ausreise offensichtlich nachgeschoben. So habe er diese erst in der Anhörung erwähnt, obschon nach Auskunft des Bruders sie bereits in der Türkei über die Besuche daheim informiert worden sein sollten. Weiter sei nicht ersichtlich, warum die Partei eine Verbindungsperson eingesetzt haben solle, die bereits mehrmals verhaftet worden sei. Dies gelte auch für die Frage, warum er erst nach seiner Ausreise gesucht und nicht bereits vorher vom Ettelaat vorgeladen worden sein solle. Immerhin habe er nach dem Vorfall mit dem (...) gewusst, dass er bei den Sicherheitsbehörden vermerkt sei und seine Verbindungsperson offensichtlich überwacht werde. Ohnehin sei zu bezweifeln, dass er den Sicherheitsbehörden wegen des (...) bekannt sei. Auf entsprechende Nachfragen habe er ausweichend geantwortet (mit Hinweis auf Akte A23 F83-F97). Die Vorbringen zu seinen Fluchtgründen seien insgesamt nicht als glaubhaft zu erachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er als Aktivist identifiziert worden sei. Sofern er im Iran tatsächlich politisch aktiv gewesen sei, bestünden keine Anhaltspunkte, dass er dort erhebliche Nachtteile erlitten oder solche zu befürchten habe. Die Vorbringen zum Strassentheaterfestival seien ebenso wenig asylbeachtlich. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten unterscheide er sich nicht wesentlich von der Masse regimekritischer und politisch aktiver iranischer Staatsangehöriger, weshalb nicht ersichtlich sei, warum gerade er in den Augen der iranischen Behörden eine Gefahr für das politische System darstellen solle. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Sein Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der Behörden zu bewirken, und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Soweit er im Iran konfessionslos gewesen sei, seien ihm daraus keine erheblichen Nachteile erwachsen. Auch bezüglich der Konversion seien keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung festzustellen.

5.2 In seiner Beschwerdeschrift monierte der Beschwerdeführer zunächst das Befragungsklima während der Anhörung (wertende Fest- und Fragestellungen der anhörenden Person, Erwartungshaltung hinsichtlich Antworten, Unterbrechung bei Ausführungen; Rechtfertigungsdruck für Beschwerdeführer, Bitte um Wiedergabe der Antworten wie gesagt, Eindruck des Unglaubens gegenüber Antworten). Weiter wies er auf die Verständigungsprobleme mit der dolmetschenden Person bei der BzP hin (irakisches Kurdisch-Sorani statt iranischer Dialekt, Übersetzung von Wörtern mittels Mobiltelefon).

In der Folge habe es Diskrepanzen betreffend den Namen der Verbindungsperson gegeben. Er habe das diesbezügliche Missverständnis in der Anhörung erklären können (mit Hinweis auf A23 F54). Zudem hätten er wie auch sein Bruder konstant von K._______ gesprochen und dessen Sohn, welcher sie über die Verhaftung informiert habe, kohärent benannt. Es liege weiter nicht in seiner, sondern der Verantwortung der Partei, die Verbindungsperson auszusuchen, weshalb ihm die fortgesetzte Zusammenarbeit mit ihr trotz mehrmaliger Verhaftung nicht vorgehalten werden könne. Er habe sodann erst 2014 mit ihr Kontakt gehabt, weshalb K._______ ihn zuvor gar nicht habe verraten können. Abgesehen davon sei es schwierig, Ersatz für eine Verbindungsperson zu finden, was er in der Bundesanhörung nachvollziehbar dargelegt habe (mit Hinweis auf A23 F81-F82). Dies gelte weiter für die Frage, warum er nicht vor der Ausreise gesucht worden sei, habe der Geheimdienst zuvor doch nicht genügend stichhaltige Beweise für seine politische Aktivität gehabt (mit Hinweis auf A23 F83). Im Zusammenhang mit dem (...) vermische das SEM zwei unterschiedliche Vorbringen und ziehe daraus einen falschen Schluss (keine Ausreise wegen (...), sondern wegen Verhaftung der Verbindungsperson). Soweit es die Suche nach ihm als nachgeschoben erachte, sei ihm bei der BzP nicht die Gelegenheit für weitere Ausführungen betreffend seine Fluchtgründe geboten worden. Im Gegenteil sei er angehalten worden, sich kurz zu fassen; die BzP habe überdies gerade mal eine Stunde gedauert. Die Argumentation des SEM betreffend die Vorbringen zum Protest gegen den Chemiewaffenangriff und zum Strassentheaterfestival sei verfehlt, zumal er den Behörden auch deswegen ein Dorn im Auge gewesen sei. Es gebe damit stichhaltige Indizien, dass er vom Ettelaat registriert worden sei.

Das SEM hätte eine Gesamtwürdigung aller konkret vorgebrachten Risikofaktoren und deren Wechselwirkungen vornehmen müssen. Personen, welche mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht würden, hätten sehr schwere Bestrafungen zu befürchten. Dies gelte vor allem für kurdische Personen, welche wie er politisch aktiv seien. Selbst Unterstützende der DPK-I mit niedrigem Profil würden in Haft gesetzt und teilweise gefoltert. Nicht zuletzt habe sich die allgemeine Menschenrechtslage, auch in Bezug auf die Justiz, Gefängnisse, Folter und Tötungen, im Iran seit Anfang 2018 zunehmend verschlechtert.

Des Weiteren habe er seine exilpolitischen Aktivitäten seit der Anhörung intensiviert, nehme für die DPK-I die Funktion des (...)sekretärs wahr, veröffentliche regelmässig Fotos mit regimekritischen Beiträgen und sei kürzlich gar in einer Berichterstattung im kurdischen Tishk TV zu sehen gewesen. Aus Protest gegen Tötungen von kurdischen Aktivisten und gegen einen Angriff auf die Basis der DPK-I im Iran habe er zusammen mit seinem Bruder diverse Aktionen organisiert, so eine Kundgebung in L._______, eine Trauerfeier in M._______, seinen Protestmarsch (von E._______ nach F._______) mit Hungerstreik sowie anschliessender Kundgebung. Davon sei ebenfalls im kurdischen Fernsehen berichtet worden. Weiter habe er die 73. Jubiläumsversammlung der DPK-I aufzeichnen und neben dem Präsidenten auf der Bühne stehen dürfen. Bilder von ihm zirkulierten nicht nur in den sozialen Medien, sondern auch im Fernsehen. Es sei angesichts der regen Überwachung der Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger durch die Behörden des eigenen Landes davon auszugehen, dass er als aktiver Oppositioneller im Exil - nicht zuletzt auch aufgrund der Registrierung seiner Aktivitäten im Iran - im Visier der Behörden stehe und heraussteche.

Soweit das SEM nicht von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei seiner Rückkehr aufgrund der Konversion zum Christentum ausgehe, verkenne es, dass er seinen Glauben auch nach aussen erkennbar lebe, diesen nicht vor seinem Umfeld verschweige, beim Gottesdienst regelmässig mithelfe und an verschiedenen öffentlichen Glaubenskursen und Lagern teilnehme. Überdies sei er aufgrund seiner politischen Aktivitäten ins Visier der Behörden geraten und müsse daher befürchten, dass seine Abkehr vom Islam bemerkt werde und er die Todesstrafe zu gewärtigen habe.

5.3 In ihrer Vernehmlassung merkte die Vorinstanz bezüglich des schlechten Befragungsklimas an, die Beschwerdevorbringen dazu seien falsch. Wortprotokolle vermöchten die tatsächliche Tonalität, die Absichten der anhörenden Person und die Atmosphäre zwischen ihr und der gesuchstellenden Person nicht wiederzugeben. Es sei auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zu verweisen. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten.

5.4 In seiner Replik widersprach der Beschwerdeführer der Einschätzung des SEM in dessen Vernehmlassung und brachte weitere Beispiele aus dem Anhörungsprotokoll zum schlechten Befragungsklima an. Er sei im Hinblick auf sein Antwortverhalten unter Druck gesetzt worden. Weiter seien die jüngsten Entwicklungen im Iran zu berücksichtigen, wonach über 100 Christen inhaftiert worden seien. Die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ihnen gegenüber sei entsprechend gestiegen.

5.5 Im Schreiben vom 28. August 2019 informierte der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. I), er sei an der jährlichen Delegiertenversammlung der DPK-I am 1. April 2019 erneut in den Vorstand der Jungen Union gewählt worden. Ein Video davon sei auf Facebook geteilt worden. Er habe am 31. Januar 2019 an einer Versammlung der Demokratischen Partei Kurdistan Irak teilgenommen, an welcher er sich mit dem Gastsprecher, Herrn N._______, unterhalten und im Plenum Fragen gestellt habe. Zum Unabhängigkeitstag der DPK-I am 26. Januar 2019 habe er sich aktiv an der Organisation der Grossveranstaltung beteiligt, die Gastredner interviewt und am Ende im Chor auf der Bühne gesungen. Von dieser Veranstaltung sei im kurdischen Fernsehsender Tishk TV berichtet worden; er werde in dem Bericht gezeigt. Weiter habe er an der 1. Mai 2019-Demonstration in G._______ teilgenommen und dabei eine Flagge der DPK-I getragen. Über sein politisches Engagement hinaus sei er in sozialer und kultureller Hinsicht sehr aktiv, toure regelmässig mit der Theatergruppe (...) und singe in einem Chor in G._______. Als bekennender Christ nehme er zudem regelmässig an den Veranstaltungen des (...) teil. Aufgrund seiner zahlreichen Aktivitäten habe er ein sehr exponiertes Profil und gehöre sicher zu jenen Exiliranern, welche als Gefahr für das iranische Regime eingestuft würden.

5.6 Im Schreiben vom 22. September 2020 brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine exilpolitischen Aktivitäten der letzten rund zwölf Monate an (vgl. für Beweismittel Sachverhalt Bst. J), er habe an der Mitgliederversammlung der DPK-I und deren Junger Union am 25. August 2019 anlässlich des 74. Gründungstages der Partei im (...) G._______ eine Rede gehalten, in der er die strategische Ausrichtung der Schweizer Sektion thematisiert habe. Am 28. September 2019 habe er einer Theateraufführung im Gedenken an die bei Massenhinrichtungen im Jahr 1988 verstorbenen politischen Aktivisten im Iran beigewohnt, bei der auch ein Überlebender zugegen gewesen sei. Zum Todestag des am 17. September 1992 umgebrachten Generalsekretärs der DPK-I, Sadegh Sharafkandi, habe die DPK-I Schweiz am 29. September 2019 eine Zusammenkunft in G._______ organisiert, an der er ebenfalls eine Rede gehalten habe. Er singe im Chor de(...); beim Auftritt am 10. November 2019 in der Kirche O._______ in G._______ seien auch kurdische politische Lieder gesungen worden. Sein Bruder habe ein revolutionäres kurdisches Lied vorgestellt. Am 23. November 2019 hätten rund 1'500 Personen in G._______ an einer Solidaritätskundgebung im Zusammenhang mit den Protesten im Iran teilgenommen. Er habe dabei sinnbildlich für die zahlreichen Verhaftungen und Tötungen ein (...) getragen. Nach seiner Teilnahme sei sein Vater ins Büro des Geheimdienstes zitiert und aufgefordert worden, die politischen Aktivitäten seiner Söhne zu unterbinden sowie mit dem Ettelaat zusammenzuarbeiten (insbesondere Namen politischer Aktivisten erforschen und angeben). Ein Bruder von ihm, P._______, sei zusammen mit seiner Frau verhaftet und in gleicher Weise unter Druck gesetzt worden. Am 5. und 25. November 2019 habe er sich an zwei Protestaktionen zugunsten der kurdischen Bevölkerung in Nordsyrien (Rojava) beteiligt. Weiter habe er an einem Treffen der DPK-I Schweiz und der sozialistischen Partei Kurdistan am 25. Januar 2020 anlässlich des 74. Jahrestages der Ausrufung der Republik Kurdistan teilgenommen. Während der Corona-Zeit hätten verschiedene Konferenzen online stattgefunden. An der Online-Versammlung vom 12. April 2020 etwa mit Parteiführern vom Generalsekretariat und Europakomitee habe er sich aktiv an den Gesprächen beteiligt. Bei der Parteiversammlung am 21. Juni 2020 in H._______ sei er für die technischen Angelegenheiten, Videoaufnahmen und Fotos verantwortlich gewesen. Auf der Facebookseite der DPK-I Schweiz (pdki.swiss) sei ein einminütiges Video zu sehen, auf dem er unschwer zu erkennen sei. Am 23. Juli 2020 habe auf dem (...) in G._______ eine weitere Solidaritätskundgebung zugunsten einer kurdischen Aktivistin im Iran stattgefunden, an der er
teilgenommen habe. Vor etwa zwei Monaten habe er schliesslich zwei Fotos von Frau Q._______, einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten iranisch-kurdischen Aktivistin erhalten, welche eine Gruppe von kurdischen Aktivisten in C._______ im beziehungsweise vor dem Kulturverein (...) im Jahr 2014 zeige, darunter ihn, zusammen mit bekannten kurdischen Persönlichkeiten.

Seine exilpolitische Tätigkeit müsse im Kontext der gerade in jüngerer Zeit verschärften Überwachung der kurdischen Opposition - welche näher dargelegt wurde - gewürdigt werden. Danach hätten auch niederschwellig politisch aktive Iraner kurdischer Ethnie flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten. Spätestens bei einer Rückkehr würde er einer genauen Überprüfung unterzogen, wobei er als kurdischer Aktivist identifiziert würde. Ein weiterer Verdachtsmoment seien seine illegale Ausreise und Papierlosigkeit.

6.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Ereignissen im Iran nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

6.1 Das SEM stellt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Beteiligung am Strassentheaterfestival, zum Protest gegen den Chemiewaffenangriff von Saddam Hussein und zur Abkehr vom islamischen Glauben noch im Iran nicht in Abrede. Auch für das Gericht besteht nach Prüfung der Akten kein Anlass, diese als unglaubhaft zu erachten, zumal seine diesbezüglichen Angaben substantiiert und in sich schlüssig ausfallen sowie durch entsprechende Beweismittel untermauert werden konnten.

6.2 Das Gericht geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten für die DPK-I im Iran sehr ausführlich und weitestgehend übereinstimmend mit den Aussagen seines Bruders B._______ ausgefallen sind, wie er zur Partei kam, Kontakt mit der Verbindungsperson aufbaute, wann, wo und welche konkreten Aktivitäten er für die Partei ausübte, namentlich Flugblätter und Fotos verteilen, worum es bei diesem Material ging und wie er es von der Partei erhielt sowie verteilte (vgl. A23 F48-F83; SEM-act. des Bruders B._______, N [...] A20 F76-F94). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos aus dem Iran mit ihm und bekannten kurdischen Persönlichkeiten im Kulturverein (...) legen zudem nahe, dass er im Kontakt mit ihnen stand und im Kulturverein für die Sache der Kurden mitwirkte.

6.3

6.3.1 Weiter ist zu den Umständen der Befragungen respektive Anhörungen festzuhalten, dass aufgrund der angespannten Unterbringungssituation eine stark verkürzte BzP durchgeführt und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen sowie namentlich bei der Frage zu den Gründen für die Ausreise aus dem Heimatstaat nur das Wichtigste zu nennen (vgl. A6/1). Die Befragung dauerte insgesamt eine Stunde. Zudem wurde die BzP mittels einer dolmetschenden Person durchgeführt, welche einen irakischen Dialekt des Kurdisch-Sorani sprach. Dies sowie die dadurch bedingten Verständigungsprobleme wurden mit Schreiben vom 19. Juni 2018 durch den Beschwerdeführer zur Kenntnis des SEM gebracht (vgl. A17/1). So bat er um eine dolmetschende Person, welche iranisches Kurdisch-Sorani spreche.

6.3.2 Sodann drängt sich für das Gericht bei der Lektüre des Protokolls zur Anhörung ebenfalls der Eindruck eines angespannten und wenig entgegenkommenden Befragungsklimas auf. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, dass sich auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung keine Angaben dazu finden. Eine Kassation wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör drängt sich gleichwohl nicht auf. Immerhin ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll und ist es der selbstbewussten Haltung des Beschwerdeführers zu verdanken, dass er in der Lage war, seine Vorbringen darzulegen, den Unterbrechungen und Zurechtweisungen der befragenden Person die Stirn zu bieten, ergänzende Angaben zu seinen Asylvorbringen zu machen und Korrekturen anzubringen. Auch machte er in seiner Beschwerde gerade nicht geltend, dass er aufgrund des Befragungsklimas wesentliche Vorbringen nicht ansprechen und näher darlegen konnte. Überdies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - wohl aufgrund des zuvor Gesagten - eine entsprechende Rüge gar nicht erhoben.

6.3.3 Die nachstehenden Erwägungen zur Glaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber vor dem Hintergrund der zutreffenden Kritik am Befragungsklima zu würdigen. Dies gilt ebenso für den Umstand der stark verkürzten Befragung und den Problemen mit der dolmetschenden Person bei der BzP.

6.4 Danach erscheint es nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Widerspruch im Nachnamen der Verbindungsperson auf Probleme in der Aussprache durch die dolmetschende Person in der BzP zurückzuführen ist, welche offensichtlich einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer sprach. Zudem kritisierte die Vorinstanz auch nicht, dass der Name des Sohnes der Verbindungsperson, den sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder B._______ angaben, nicht gleich lautete (vgl. A23 F53: [...], SEM-act. des Bruders B._______, N [...] A20 F94: T._______). Gewisse Diskrepanzen in der phonetischen Übertragung gerade von Namen aus einer anderen Sprache scheinen demnach nicht gänzlich unüblich. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die weiteren Angaben des Beschwerdeführers wie auch seines Bruders B._______ zur Verbindungsperson und dessen Sohn in der BzP und der zeitlich späteren Anhörung kongruent und plausibel ausfallen (vgl. A23 F48-F58, F64, F69-F72, F79, F98; SEM-act. des Bruders B._______, N [...] A20 F88-F111). Überdies konnte der Beschwerdeführer näher schildern, wann, wo und unter welchen Bedingungen er die Verbindungsperson traf, woher sie stammt, wie sich der Kontakt zwischen ihnen entwickelte und sie Vertrauen zueinander fassten sowie, wie er von ihr mit Informationen und Material versorgt wurde (vgl. A23 F55 f., F64, F69-F74). Dass seine Ausführungen dabei bisweilen gewisse Realkennzeichen vermissen lassen (vgl. aber etwa A23 F74 mit für die Vorbringen wenig relevanten Ergänzungen zur Person, bei welcher er K._______ kennenlernte, und ihrem Verhältnis zu seiner Familie), fällt angesichts der Vielzahl an Angaben und der Übereinstimmung mit den Aussagen des Bruders weniger ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Befragungssituation wenig Raum für weitergehende Schilderungen bot.

6.5 Im Weiteren ist aber für das Gericht gerade im iranischen Kontext nicht nachvollziehbar, wie und warum der Beschwerdeführer mit K._______ weiter zusammengearbeitet haben will, nachdem er von dessen vorangehenden Verhaftungen erfuhr. Seine diesbezüglichen Schilderungen erscheinen vage und lassen schon nicht erkennen, wann genau er Kenntnis von dessen Verhaftungen hatte, sowie, wann sich diese genau ereigneten (vgl. A23 F79, F106). Auch seine Angaben betreffend die Sicherungsmassnahmen, welche die Verbindungsperson angeblich getroffen haben soll, fallen wenig detailliert und eher spekulativ aus (A23 F81, F98). Angesichts der Gefahren, welche mit einer Aufdeckung für ihn verbunden waren und die er offensichtlich gut kannte (vgl. etwa A23 F77-F78), verwundert, dass er sich darüber zu seiner eigenen Sicherheit nicht informiert hat. Noch weniger überzeugt, dass er auch nach der Information, er werde aufgrund seines Kontakts zu einer Person mit Parteiverbindungen beobachtet und solle das (...) besser abnehmen, nicht von einer Zusammenarbeit absah oder zumindest substantiiert und plausibel ausführen konnte, welche Vorsichtsmassnahmen er selbst traf. Wenig nachvollziehbar erscheint jedenfalls, dass nächtliche Treffen an entlegenen Orten mit mehreren Fluchtwegen (vgl. etwa A23 F98) einem Geheimdienst entgangen sein sollen, welcher eine Person bereits längere Zeit beobachtete, ganz abgesehen davon, dass er diese Massnahmen im Wesentlichen auch schon vor der Kenntnis über die Verhaftung getroffen haben will (vgl. A23 F63). Im erheblichen Widerspruch zu den geringen Vorsichtsmassnahmen steht dann das Verhalten des Beschwerdeführers nach der behaupteten Verhaftung der Verbindungsperson. Immerhin will er aus Angst vor einem Verrat und der eigenen Verhaftung gleich drei Tage später mit seinem Bruder B._______ ausgereist sein. Insgesamt entsteht so der Eindruck, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geringfügiger ausfielen und/oder länger zurücklagen, als von ihm angegeben, und im Weiteren, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse kaum so zugetragen haben dürften, wie von ihm vorgetragen. Es erscheint danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Verbindungsperson - auch schon zuvor - verhaftet wurde und der Beschwerdeführer sowie sein Bruder gerade deswegen überstürzt ausreisten.

6.6 Dieser Eindruck wird durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer zwar zur Verhaftung der Verbindungsperson ausführte (vgl. etwa A23 F48, F52, F107), aber keine detaillierteren Angaben zu ihrem Schicksal machte und auch keine Beweismittel zur Verhaftung oder weiteren behördlichen Massnahmen gegen sie vorlegen konnte. Dass diese im iranischen Kontext bei politischen Aktivitäten Oppositioneller nicht oder selten angefertigt würden, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen.

6.7 Überdies spricht gegen die Glaubhaftigkeit vorstehender Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor seiner Ausreise vom Ettelaat behelligt wurde. Zwar kann sich das Gericht der in der Tat etwas unbeholfenen Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen, dass der Beschwerdeführer allein wegen des (...) registriert wurde. Seinen Schilderungen ist immerhin glaubhaft zu entnehmen, dass er in verschiedener Weise politisch und im Kulturbereich aktiv war, womit er den Behörden bereits bekannt gewesen sein dürfte. Auch fallen die Ausführungen zum (...) hinreichend substantiiert aus (vgl. A23 F83-89, F94-97). Insoweit ist es aber wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits früher aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der Verbindungsperson von den Behörden vorgeladen wurde, wenn Erstere tatsächlich mehrmals verhaftet wurde und im Visier des Geheimdienstes stand.

6.8 Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm und seinem Bruder kurz nach der Ausreise - ungeachtet der stark verkürzten Befragung und der Probleme mit der dolmetschenden Person - nicht bereits in der BzP erwähnte. Weitere Behelligungen (als die Suche und Vorladung, dazu sogleich), denen die Familie aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran ausgesetzt wurde, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet wurden. Insoweit erscheint es auch möglich, dass die Suche nach ihm unmittelbar nach der Ausreise - soweit diese aufgrund der späten Geltendmachung nicht als nachgeschoben zu erachten ist - auf andere Gründe zurückgeführt werden kann, etwa seine illegale Ausreise. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass seine Aktivitäten insgesamt einen sehr geringen Umfang erreichten und nach eigenem Bekunden vor seiner Ausreise trotz der anzunehmenden Beobachtung durch die Behörden keinen Anlass zur Vorladung durch den Geheimdienst boten. Den Akten - namentlich den Einlassungen des Bruders (N [...] A20 F130, F155) - ist zudem zu entnehmen, dass die Suche nach ihnen und die Vorladungen des Vaters und Cousins im Weiteren im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten zu sehen sind (vgl. dazu E. 10.2).

6.9 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - wenn auch niederschwellig - im Iran für die DPK-I politisch aktiv war, dass er im kurdischen Kulturverein mitwirkte, mehrmals am Strassentheaterfestival in C._______ teilnahm und sich an einer Protestaktion gegen den Chemiewaffeneinsatz von Saddam Hussein beteiligte. Ebenso sind seine Vorbringen betreffend das (...) als glaubhaft zu erachten. Weiter ist seine Abkehr vom islamischen Glauben im Iran glaubhaft. Nicht zu überzeugen vermögen jedoch die Vorbringen zur Verhaftung der Verbindungsperson, der Ausreise des Beschwerdeführers zusammen mit seinem Bruder B._______ aus Angst vor Verrat und Verhaftung, sowie der Suche nach ihnen beim Vater und Cousin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten vor der Ausreise.

7.
Die als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen legen nahe, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden zwar bekannt und registriert war, trotz seiner bisherigen Aktivitäten aber nicht in ihrem Fokus stand. So machte er selbst auch nicht geltend, bis auf den Hinweis des Freundes zu seinem (...) irgendwelchen Nachteilen oder Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, welche überhaupt die Schwelle der Asylrelevanz nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erreichten. Wie oben erwähnt, ist den Akten zudem nicht zu entnehmen, dass seine Familie weitergehend behelligt wurde oder gegen ihn selbst asylrelevante Massnahmen aufgrund seiner politischen Aktivitäten ergriffen wurden (vgl. E. 6.8). Schliesslich finden sich auch keine Hinweise, dass er seine Abkehr vom Glauben nach Aussen kundtat und den Behörden dies überhaupt bekannt war. Auch insoweit kann nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung noch im Iran geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selbst seinen Glaubensabfall nicht als Grund für seine Ausreise vorbrachte.

8.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese jedoch - ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Aktivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Joint report from the Danish Immigration Service and The Danish Refugee Council,Februar 2018, S. 5 ff. m.w.H., https://sharepoint.admin.ch/bg/bvger/de-ch/Documents/COI-Info_Iran_Re port%20-%20issues%20concerning%20persons%20ethnic%20minorities %20220218.pdf, abgerufen am 18. November 2020) - nicht als erfüllt zu erachten.

9.
Gesamthaft ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte.

10.
Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

10.1

10.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

10.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

10.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in erster Linie geltend, aufgrund seines exilpolitischen Engagements - unter Berücksichtigung seiner politischen Aktivitäten im Iran - einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ausgesetzt zu werden.

10.2.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).

10.2.2 Unter Berücksichtigung der politischen Aktivitäten vor Ausreise und ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer den Behörden bereits im Iran bekannt war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sein exilpolitisches Engagement im Ausland ebenfalls registriert wurde. Festzuhalten ist dabei, dass er seine politischen Aktivitäten nahezu nahtlos nach Ankunft in der Schweiz fortgesetzt hat. Obschon einzelne seiner Aktivitäten für sich nicht als herausragend zu erachten sind, entsteht doch in der Gesamtschau vor dem Hintergrund der diversen Beweismittel, welche bei der Vorinstanz sowie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, der Eindruck einer Person, welche mit ihrem Engagement für die Sache der Kurden sowie gegen das iranische Regime und seine Politik aus der Masse heraussticht, sei es aufgrund seiner Funktionen in der DPK-I und deren Junger Partei, sei es aufgrund seines Auftretens bei diversen Kundgebungen, etwa jener, bei der er ein (...) trug, sei es bei den Veranstaltungen, an denen er Reden hielt, einschliesslich zur strategischen Ausrichtung der Schweizer Sektion der Partei, beziehungsweise an denen er sich durch Diskussionen beteiligte. Augenfällig sind dabei sein kontinuierliches, sich akzentuierendes Engagement sowie seine Präsenz in Fernsehberichten und sozialen Medien und nicht zuletzt seine Bekanntschaft mit bekannten Vertretern der kurdischen Opposition (auch über die DPK-I hinaus). Hinzu kommen die einlässlichen Angaben zur Vorladung des Vaters und Verhaftung des Bruders sowie dessen Frau im Anschluss an seine Teilnahme bei einer grösseren Kundgebung in der Schweiz. Dabei handelt es sich namentlich um jene Veranstaltung, bei welcher er ein (...) trug und - wie auf Fotos ersichtlich - deutlich und aus der Masse herausstechend in Erscheinung trat. Seine Teilnahme wie auch die Verhaftung des Bruders im Iran und dessen Frau wurden zudem durch entsprechende Fotos und Berichte in sozialen Medien untermauert. Diese sowie die Angaben, dass die Familienangehörigen angehalten wurden, auf ihn und seinen Bruder Druck auszuüben, damit sie ihre exilpolitischen Aktivitäten einstellten, lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer weiter registriert ist, im Fokus der Behörden steht und als Bedrohung für das Regime angesehen wird. Davon ist selbst bei Annahme einer auch nur geringen Profilierung seiner Person auszugehen (vgl. dazu E. 10.3).

10.3

10.3.1 Bei der Einschätzung der exilpolitischen Aktivitäten ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass die iranischen Behörden Personen kurdischer Ethnie bei deren Rückkehr in den Iran regelmässig kritisch gegenüberstehen und seit 2016 verstärkten Personenkontrollen unterziehen. Die englischen Asylbehörden weisen in einem aktuellen Bericht von 2019 darauf hin, dass bei iranischen Kurden allein die Ethnie bereits ein Risikofaktor darstelle und auch Personen mit niederschwelligem politischem Profil und Familienmitglieder von politisch tätigen Personen gefährdet sein können. Eine illegale Ausreise und Papierlosigkeit kann die Gefährdung in einem solchen Zusammenhang noch erhöhen (vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Kurds and Kurdish political groups, Version 3.0, Januar 2019, Ziff. 2.4 m.H.w. auf United Kingdom Upper Tribunal, HB (Kurds) Iran CG [2018] UKUT 430 (IAC), 12. Dezember 2018, Ziff. 98 ff.; weitere Berichte: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SHF), Gefährdung politisch aktiver Personen kurdischer Ethnie, 27. September 2018; SFH, Schnellrecherche zu Iran: Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016).

10.3.2 Ausgehend davon würden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als iranischer Kurde wie auch seine unbestritten gebliebene illegale Ausreise und Papierlosigkeit nach dem zuvor Gesagten bei einer Rückkehr klar zutage treten. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass er deswegen im Rahmen der Überprüfung am Flughafen und darüber hinaus eine flüchtlingsrelevante Gefährdung befürchten muss.

10.3.3 Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr Gefahr liefe, Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu werden. Ebenso erübrigt es sich, auf seine weiteren kulturellen und sozialen Aktivitäten in der Schweiz näher einzugehen.

11.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Kurde aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, zusammen mit seiner illegalen Ausreise und Papierlosigkeit, noch weiter in den Fokus der Behörden geraten ist und bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Massnahmen ausgesetzt würde. Es sind damit subjektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus.

12.

12.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

12.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

13.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2018 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

14.

14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln.

14.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 21. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu entnehmen sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

14.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 28. August 2019 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 4.8 Stunden zu Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 47.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Das Stundenhonorar ist als angemessen zu erkennen (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), ebenso der zeitliche Aufwand. Der seither entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zwei Dritteln, mithin in der Höhe von Fr. 1331.- (6 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.- und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten.

14.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Rechtsvertretung beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 200.- bis Fr. 220.-. Der in der Kostennote vom 28. August 2019 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des vorstehend ermittelten Aufwands (vgl. E. 14.3) ist zulasten der Gerichtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 493.- (6 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen von Fr. 53.- und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. Oktober 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'331.- auszurichten.

4.
Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 493.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6509/2018
Date : 04. Dezember 2020
Published : 15. Dezember 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 1  33
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  37
VGKE: 7  8  9  10  11  12
VwVG: 5  48  49  52  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • acceptance by competency • adult • advance on costs • airport • answer to appeal • arrest • asylum law • audio visual media • authorization • behavior • board of directors • certification • color • communication • condition • copy • cost • costs of the proceedings • counterplea • danger • day • death penalty • decision • degree of proof • delegates assembly • departure • dimensions of the building • dismissal • distance • distress • document • documentation • doubt • drawee • duration • english • ethnic • event • evidence • extension of time limit • extent • false statement • family • father • federal administrational court • file • financial circumstances • forfeiture • function • home country • host • hunger strike • illegal departure • inscription • intention • iran • iraq • judicial agency • knowledge • language • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • material point • meadow • measure • meeting • membership • misstatement • mobile phone • modification • month • nationality • negotiation • non-refoulement • number • painter • petitioner • preliminary acceptance • presentation • president • pressure • prisoner • profile • protective measures • question • race • remuneration • report • reporting • request to an authority • right to be heard • right to review • section • simplified proof • sojourn grant • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • time limit • value added tax • weight
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/11 • 2011/51 • 2009/29 • 2009/50 • 2009/28 • 2009/51
BVGer
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AS 2016/3101