Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5125/2020

Urteil vom 4. November 2020

Einzelrichter Markus König,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch MLaw Lejla Medii,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat im Juni 2019 und gelangte von Frankreich herkommend am 20. Juni 2020 illegal in die Schweiz.

A.b Am Tag seiner Einreise stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dazu fand am 1. Juli 2020 sowie am 8. Juli 2020 (Fortsetzung) im Bundesasylzentrum Region B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen wurde am 8. September 2020 durchgeführt.

A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ / Provinz Laghman. Er habe nur ein paar Jahre lang die Koranschule besucht. Vor seiner Ausreise habe er mit der Familie bei einem Onkel mütterlicherseits im Dorf E._______ im Distrikt F._______ (Provinz Laghman) gelebt. Der Vater habe für das Militär gearbeitet, weshalb die Taliban das Haus der Familie niedergebrannt hätten. Dies sei auch der Grund für den Umzug nach E._______ zum Onkel gewesen. Die Taliban hätten jedoch von ihrem neuen Aufenthalt erfahren. Als sie dann gekommen seien, hätten alle ausser dem Sohn des Onkels das Haus fluchtartig verlassen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer mit den Familienmitgliedern irgendwo in Sicherheit gebracht. Darauf habe der Onkel erfahren, dass die Taliban seinen Sohn getötet hätten. Er habe sie gebeten, ihm die sterblichen Überreste des Sohnes zu übergeben, was diese jedoch an die Auslieferung des Beschwerdeführers und dessen Familie, namentlich an die Aushändigung des Vaters, geknüpft hätten. Aus diesem Grund sei er (Beschwerdeführer) vom Onkel nach Kabul gebracht worden. Vier Tage später hätten die Taliban dem Onkel den toten Sohn übergeben. Er (Beschwerdeführer) sei daraufhin ausser Landes geschickt worden.

Zudem seien seine Angehörigen in Afghanistan in eine familiäre Feindschaft verwickelt gewesen. Diese gründe auf einem Streit wegen Ackerlands zwischen dem Grossvater und dessen Cousins väterlicherseits. Bei einer Auseinandersetzung sei sein Vater verletzt und ein Onkel väterlicherseits sei getötet worden. Er (Beschwerdeführer) sei zu jenem Zeitpunkt aber noch sehr klein gewesen. Da nunmehr auch eine Person der anderen Seite getötet worden sei, würden die Feinde Vergeltung suchen und nach seinem Leben trachten.

A.d Im Rahmen der Fortsetzung der Erstbefragung (8. Juli 2020) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es an dem von ihm angegebenen Alter erhebliche Zweifel hege und daher eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer gab dazu (mit Einschränkungen hinsichtlich der zu untersuchenden Körperteile) sein Einverständnis.

A.e Das Ergebnis der Altersbestimmung hielt das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen in seinem Gutachten vom 21. Juli 2020 fest. Gemäss Gutachten hat der Beschwerdeführer das (...) Altersjahr mit Sicherheit vollendet. Eine Vollendung des 18. Altersjahrs konnte zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren) könne aber aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.

A.f Zu diesen Abklärungsergebnissen (sowie zur Feststellung des SEM, dass er die zwei Länder nicht genannt habe, in denen er auf seiner Reise in die Schweiz Asylgesuche gestellt hatte) gab das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juli 2020 das rechtliche Gehör.

A.g Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde - nach gewährter Fristerstreckung - am 5. August 2020 zu den Akten des SEM gereicht.

A.h Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine Tazkira (Original), den Ausweis einer Asylunterkunft in Serbien (Original), seine Impfkarte (Kopie), die Tazkira und den Dienstausweis des Vaters (je in Kopie) sowie einen YouTube-Link betreffend die Tätigkeit seines Vaters zu den Akten.

A.i Die entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zugestellt und am 14. September 2020 wurde ihr der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Die entsprechende Eingabe der Rechtsvertretung datiert vom 15. September 2020.

B.
Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 16. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

C.

C.a Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2020 in den Dispositivziffern 1 bis 3. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf dem 22. Juni 2004 zu belassen respektive im Registratursystem auf dieses Datum zurückzuändern. In Anbetracht der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

D.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB379 oder Artikel 49a oder 49abis MStG380 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG381 ausgesprochen wurde.382
AsylG).

E.
Am 16. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom Vortag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz sah sich im Rahmen der Erstbefragung veranlasst, eine medizinische Altersbestimmung in Auftrag zu geben. Das resultierende Gutachten vom 21. Juli 2020 kommt dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt mit Sicherheit das (...) Lebensjahr vollendet habe und das angegebene Alter von (...) Jahren aufgrund der forensischen Abklärungsergebnisse nicht zutreffen könne. Ob der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet habe, könne hingegen nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden.

5.2 In ihrer Verfügung vom 16. September 2020 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nur vage Angaben zum Alter, zur schulischen Laufbahn und zum Besuch der Koranschule gemacht. Auch das Alter seiner Geschwister habe er nicht spezifizieren können. Es erstaune zudem, dass er bei seinem Asylgesuch in der Schweiz das (genaue) Geburtsdatum, (...), angegeben habe, in Serbien demgegenüber der 1. Januar (...) registriert worden sei. Die eingereichte Tazkira im Original sowie ein Impfausweis in Kopie sollten die Richtigkeit des Geburtsdatums vom (...) belegen. Demgegenüber stehe das Altersgutachten vom 21. Juli 2020, das festhalte, dass das angegebene Alter nicht stimmen könne und der Beschwerdeführer sicher das (...) Lebensjahr vollendet habe. Der Tazkira komme nur ein verminderter Beweiswert zu, da diese nicht fälschungssicher sei; dasselbe treffe auf die Kopie der Impfkarte zu. Hingegen sei die wissenschaftliche Methode zur Altersschätzung anerkanntermassen ein starkes Indiz zur Altersbestimmung.
Die eingereichten Dokumente seien daher nicht geeignet, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Weitere Angaben des Beschwerdeführers seien vage geblieben, dies sowohl betreffend die Dauer seines Aufenthaltes in E._______ als auch mit Bezug auf die zeitlichen Angaben zu den beiden zentralen Punkten der Begründung des Asylgesuchs (Hausbrand und Tötung des Cousins). In Abwägung all dieser Elemente habe der
Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit daher nicht glaubhaft machen können.

5.3 Im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 5. August und 15. September 2020 sowie auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer in ausführlicher Begründung am Geburtsdatum vom (...) fest. Insbesondere habe die Vorinstanz unzulässigerweise der Tazkira ohne Ansatz einer Beweiswürdigung den Beweiswert abgesprochen.

6.

6.1 Nach Lehre und Praxis ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vor-
instanz vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, und das Verfahren, bei entsprechendem Ergebnis dieser Vorprüfung, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrens-vorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).

Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Das Glaubhaftmachen des behaupteten minderjährigen Alters ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung in einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen; dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3 f. S. 209 f., mit weiteren Hinweisen), zumal amtliche Dokumente ausländischer Staaten, die zum Zweck des Identitätsnachweises dienen sollen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gelten (vgl. etwa das Urteil BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 5.3 m.w.H.).Einfluss auf die vorzunehmende Glaubhaftigkeitsprüfung haben auch die Aussagen zum Alter und zu den persönlichen Lebensumständen durch den Asylsuchenden selber (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 ff. S. 211 ff.).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP als Geburtsdatum den (...) an. Er führte aus, gemäss Tazkira sei er am (...) Tag des (...) Monats geboren worden, als Jahr stehe (...), damals sei vermutlich die Tazkira ausgestellt worden (vgl. BzP F/A 1.06).

6.2.2 Auf der - offenbar vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten - ersten Seite des Personalienblatts ist als Geburtsdatum der "(...)" aufgeführt (was dem (...) gemäss hiesigem Kalender entspricht). Auf der Übersetzungs-Rückseite, die den Vermerk "nicht selbstständig ausgefüllt" trägt, steht in der Geburtsdatums-Rubrik der Eintrag "(...)" (vgl. Aktenstück 1/2).

6.2.3 Die Tazkira weist als Ausstelldatum den "(...)" (= [...]) auf und hält fest, im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer (...)jährig gewesen; demnach wäre der Beschwerdeführer im Jahr (...) (= [...]) geboren. Soweit er ausdrücklich erklärt, er sei gemäss Tazkira am (...) Tag des (...) Monats geboren worden, entspricht dies - ausgehend vom Geburtsjahr (...) ([...] minus [...] Jahre) - dem Geburtsdatum (...).

6.2.4 Auf dem Impfausweis (Kopie) ist das Geburtsdatum mit Monat [...] des Jahres [...] eingefügt (= [...]).

6.2.5 Im eingereichten Ausweis der Asylunterkunft in Serbien ist sein Geburtsdatum mit "1.1.(...)" vermerkt.

6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum aktenkundig gemacht.

6.4 Hinsichtlich der Tazkira - diese hat das SEM entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. Juli 2020 und auch in der angefochtenen Verfügung gewürdigt - ist mit der Vorinstanz und der gefestigten Rechtsprechung festzuhalten, dass dieses Dokument nicht fälschungssicher ist und ihm nur reduzierter Beweiswert zukommt.

6.5 Das überzeugend begründete medizinische Altersgutachten kommt am 21. Juli 2020 zum Schluss, dass die Altersangabe des Beschwerdeführers - der gemäss seinen Angaben damals (...) Jahre und (...) Monat alt war - nicht zutreffen kann und der Beschwerdeführer sicher das (...) Lebensjahr vollendet hat.

6.6 Aus Sicht des Gerichts steht bei dieser Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über sein Alter und damit über seine Identität (vgl. Art. 1a Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) getäuscht hat.

6.7 Angesichts dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG) und der vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine Lebensumstände (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen) ist auch die vorinstanzliche Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

6.8 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) beantragt, ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung und im Verfügungsdispositiv den ZEMIS-Eintrag nicht thematisiert, sondern die Frage der behaupteten Minderjährigkeit im Kontext der Glaubhaftigkeit vorfrageweise geprüft hat. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgegenstands dar, auf die nicht einzutreten ist.

7.

7.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen kam die Vorinstanz zum Schluss, die geltend gemachte familiäre Fehde wegen Landstreitigkeiten stelle keine Verfolgungssituation im asylrechtlichen Sinn dar. Dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant und halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban angeführt habe, welche die Auslieferung seiner Person und seines Vaters respektive seiner Familie verlangt habe, seien diese Ausführungen unsubstanziiert ausgefallen, würden eine gedankliche und emotionale Auseinandersetzung mit dem angeblich Erlebten vermissen lassen und seien kaum nachvollziehbar. Zudem seien den Schilderungen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten zu entnehmen, die den Schluss der Unglaubhaftigkeit stützen würden. Diese Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

7.2

7.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, das autobiografische Gedächtnis sei bei Minderjährigen nicht voll ausgereift, ein Kind oder Jugendlicher könne sich viel schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern und emotionale Faktoren könnten die Aussagen eines Minderjährigen beeinflussen. Die Anhörung sei nicht kindgerecht ausgefallen und die Minderjährigkeit sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht beurteilt worden.

7.2.2 Das SEM habe zudem den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und keine Fragen zu Stellung und genauen Tätigkeiten des Vaters gestellt. Auch weise es die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ohne Würdigung wegen angeblicher Fälschbarkeit ab.

7.2.3 Weiter nenne das SEM nur zwei angebliche Widersprüche und prüfe auch nicht, ob der Beschwerdeführer unter eine Risikogruppe falle und bereits hieraus eine begründete Furcht vor Verfolgung habe.

7.2.4 Der Beschwerdeführer sei von den Taliban verfolgt worden, weil der Vater Angehöriger der nationalen Sicherheitskräfte sei. Er habe dies widerspruchsfrei vorgetragen und dazu Beweismittel eingereicht. Zeitliche Ungenauigkeiten habe er erklären können, habe er doch immer gesagt, es handle sich um ungefähre Zeitangaben. Er habe beispielsweise die fünf Jahre präzisiert, dies sei vom Zeitpunkt der Befragung zurückgerechnet gemeint. Es sei hier nicht auszuschliessen, dass es Übersetzungsfehler gegeben habe. Letztlich sei dieser vermeintliche Widerspruch neben den Erklärungen seitens des Beschwerdeführers vernachlässigbar. Angesichts des Alters und der sehr kurzen Schulbildung in einer Koranschule könnten keine allzu hohen Anforderungen an Glaubhaftigkeit und Aussagefähigkeit gestellt werden.

7.2.5 Selbst wenn die Volljährigkeit kurz bevorstehen würde, sei die Feststellung der Minderjährigkeit im Zeitpunkt von Anhörung und Verfügungserlasse massgebend. Vorliegend sei die Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht altersgerecht durchgeführt und der Sachverhalt nicht richtig erstellt worden. Die Verfügung sei daher aufzuheben und der Vorinstanz zur erneuten und kindgerechten Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, eine erneute Anhörung mit dem minderjährigen Beschwerdeführer durchzuführen.

8.

8.1 Zur geschilderten Familienfehde im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass daraus sich ergebende Probleme offensichtlich nicht unter Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG subsumiert werden können.

8.2

8.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die vom SEM erwähnten Unglaubhaftigkeitsindizien mit seiner Minderjährigkeit - respektive einer dieser nicht angepassten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens - zu erklären versucht, kann dies nach den Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 6 nicht überzeugen.

8.2.2 Der Beschwerdeführer führte in der BzP vom Juli 2020 aus, er sei in C._______ geboren. Es habe Probleme mit den Taliban gegeben. Diese hätten das Haus der Familie niedergebrannt. Deshalb habe er mit der Familie zum Onkel umziehen müssen. Er habe (unter anderem) mit seinen Eltern und Geschwistern etwa zwei Jahre in E._______ beim Onkel gelebt. Dann sei der Cousin von den Taliban getötet worden, dies sei im Winter des letzten Jahres, im afghanischen Monat (...) geschehen (vgl. BzP F/A 2.01, 7.01). Der Onkel habe ihn daher nach Kabul gebracht und dort seine Ausreise organisiert. Er sei "letztes Jahr" etwa (...) Tage nach Ramadan ausgereist.

In der zwei Monate später durchgeführten Anhörung erklärte er, er wisse nicht, in welchem Monat der Cousin getötet worden sei, es sei Ende Winter, Anfang Sommer gewesen (vgl. Anhörung F/A 37). Er sei nach diesem Vorfall und vor Beginn des Monats Ramadan ausgereist (vgl. a.a.O. F/A 85).

Zum Hausbrand in C._______ führte er in der BzP aus, die Familie sei deswegen nach E._______ zum Onkel gezogen, dort habe er bis zur Ausreise etwa zwei Jahre lang gelebt (vgl. BzP F/A 7.01, 2.01) In der Anhörung führte er im Kontext aus, zwischen dem Hausbrand und der Tötung des Cousins seien etwa fünf Jahre vergangen. Damit wäre der Aufenthalt in E._______ indessen bedeutend länger ausgefallen. Weiter führte er in der freien Erzählung zunächst aus, der Onkel habe ihn nach der Tötung des Cousins zusammen mit einem jüngeren Onkel nach Kabul gebracht, um später darzulegen, er sei allein mit dem Onkel nach Kabul gefahren (vgl. a.a.O. F/A 27 und 60 f.).

8.2.3 Diese Angaben weisen verschiedene zeitliche Unstimmigkeiten auf, die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Geschilderten aufkommen lassen. Besonders augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer in der BzP von sich aus den Zeitpunkt des Todes des Cousins mit dem Monat (...) angeben konnte, nur zwei Monate später dazu nicht mehr in der Lage war und auf Nachfrage hin eine fehlerhafte Niederschrift und Übersetzung für diese Ungereimtheit verantwortlich machte (vgl. Anhörung F/A 85). Dieser Einwand überzeugt bereits deswegen nicht, weil er beide Protokolle nach ihrer Rückübersetzung als zutreffend und seinen freien Äusserungen entsprechend unterschriftlich bestätigt hat; bei der Anhörung geschah dies im Beisein der Rechtsvertretung und der Hilfswerkvertretung, und Kritik oder Bestreitungsvermerke wurden von diesen Seiten nicht angebracht.

8.2.4 Augenfällig ist auch die unterschiedliche zeitliche Schilderung der Ausreise. Eine Ausreise vor Ramadan (wie in der Anhörung gesagt) wäre auf eine Zeitspanne vor Mai 2019 gefallen, während gemäss den Angaben in der BzP (letztes Jahr, 10 Tage nach Ramadan) die Ausreise gegen Mitte Juni 2019 erfolgt wäre (Beginn des Ramadan 2019 war der 5. Mai, mit Dauer bis 3. Juni 2019). Diese unterschiedlichen Angaben betreffen dabei nicht exakte Daten und Zahlen, sondern eine längere Zeitspanne, mithin wäre eine übereinstimmende Antwort durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen.

8.2.5 Die bestehenden Zweifel werden durch weitere nicht nachvollziehbare Aussagen erhärtet. Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Taliban hätten es besonders auf den Vater abgesehen gehabt; allerdings seien namentlich er und der ältere Bruder auch in deren Fokus geraten. An den jüngeren Brüdern habe kein Interesse bestanden, wobei die Taliban, wären sie dieser habhaft geworden, auch diese getötet hätten (vgl. Protokoll Anhörung F/A 27, 46 f.). In diesem Kontext ist nicht nachvollziehbar, dass einzig der Beschwerdeführer das Land verlassen musste respektive hat,
indessen der in erster Linie gefährdete Vater sowie auch die weiteren Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan leben und der Vater offenbar nach wie vor Dienst in der Nationalarmee leistet (vgl. a.a.O. F/A 12 ff.).

8.2.6 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Reisewegs zunächst verschwiegen hat, dass er in Bulgarien und in Deutschland als Asylsuchender erfasst worden war. Auch in Berücksichtigung der Aussage, er wisse nicht, ob er ein Asylgesuch in anderen Ländern eingereicht habe, er sei einfach unterwegs gewesen (vgl. BzP F/A 2.06), wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er von sich aus wahrheitsgemäss diese Angaben gemacht hätte. Indessen gab er erst auf entsprechenden Vorhalt diese - zuvor nicht aufgeführten - Reiseländer sowie sogar neu an, er habe in Deutschland die Anhörung unterbrochen und gesagt, er wolle nicht dort, sondern in Frankreich einen Asylantrag stellen (vgl. a.a.O. 5.03 / Ergänzungsfragen). Es stellt sich hier die Frage, weshalb er dies nicht von sich aus geschildert hat und es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen den jeweiligen Erkenntnissen der Vorinstanz angepasst.

8.3 Gesamtwürdigend gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im (angesichts der vorläufigen Aufnahme hypothetischen) Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, namentlich wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom SEM nicht verletzt.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.

12.1 Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist daher abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

12.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5125/2020
Date : 04. November 2020
Published : 12. November 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. September 2020


Legislation register
AsylG: 2  3  7  8  44  105  106  108  109  111  111a
AsylV 1: 1a
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
ZGB: 9
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