Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-964/2015
wiv

Urteil vom 4. Oktober 2016

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren (...),

Tunesien,
Parteien
vertreten durch MLaw Ruedi Bollack,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter minderjähriger Staatsangehöriger von Tunesien - gelangte am 9. Dezember 2013, soweit ersichtlich selbständig, ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______, wo er um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte.

A.b Am 18. Dezember 2013 wurde er vom BFM zu seiner Person und seinen persönlichen Beziehungen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A4: Befragungsprotokoll).

A.c Im Anschluss an die Befragung wurde vom BFM in einer Aktennotiz festgehalten, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei glaubhaft, womit der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren nach den Weisungen zur Behandlung unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei.

A.d Während seines Aufenthalts im EVZ B._______ wurde der Beschwerdeführer mehrmals für einige Tage als "unbekannten Aufenthalts" verzeichnet, beispielsweise im Zeitraum vom 30. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014. In den Akten findet sich ferner ein Bericht über ein auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Rückkehr ins EVZ B._______ in den frühen Morgenstunden des 9. Januar 2014. Am gleichen Tag wurde er der Kinder- und Jugendschutzbehörde des Kantons C._______ vorgestellt, von welcher ihm eine Vertrauensperson beigeordnet wurde.

A.e Am 17. Januar 2014 fand im Beisein der Vertrauensperson die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A15: Anhörungsprotolkoll). Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer vom BFM das rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszuweisung gewährt. Dabei brachte er vor, er würde gerne im Kanton C._______ bleiben, da er sich hier gut auskenne. Für eine andere Zuweisung habe er aber Verständnis (vgl. act. A16).

A.f Am 22. Januar 2014 gab das BFM die Durchführung einer sogenannten "Handknochenanalyse zur Altersbestimmung" in Auftrag. Der beauftragte Arzt hielt in seinem Kurzbericht vom 24. Januar 2014 fest, das Knochenalter des Beschwerdeführers entspreche zirka (...) Jahren.

A.g Am 6. Februar 2014 setzte das BFM den Kanton D._______ über die Zuweisung des noch minderjährigen Beschwerdeführers in Kenntnis. Die Überstellung in diesen Kanton fand am 11. Februar 2014 statt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der kantonalen Sozialbehörde eine Vertrauensperson beigeordnet, bis am 17. Juli 2014 von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB errichtet wurde. Der Beschwerdeführer wurde derweil erst in einem Durchgangzentrum und danach in einer Pflegefamilie untergebracht.

B.
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er sei am (...) geboren, damit (...)-jährig, und er stamme aus Tunesien. Er habe während sechs Jahren die Vor- und Grundschule besucht, die Schule jedoch im Alter von (...) Jahren, respektive vor drei Jahren, respektive schon im Alter von (...) Jahren abgebrochen, weil er dort Probleme bekommen habe. Sein Vater E._______, welchen er nie gekannt habe, sei bereits verstorben, und seine Mutter F._______ habe er zuletzt nach dem Tod seines Vaters gesehen. Wie alt er damals gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Da seine Mutter ein zweites Mal geheiratet habe, sei er ab dem Alter von (...) Jahren in Tunis bei seiner Grossmutter mütterlicherseits respektive vielmehr bei seiner Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen. Zu ihr sei er gekommen, weil er vom neuen Ehemann seiner Mutter nicht akzeptiert worden sei. Er habe mit der Grossmutter im Zentrum von Tunis gelebt, bis sie zirka 2009 gestorben sei. Von da an sei er auf sich alleine gestellt gewesen, da die Söhne seiner Grossmutter, seine Onkel G._______ und H._______, ihr Haus verkauft hätten. Dabei hätten sie ihm überhaupt keine Beachtung geschenkt. Die Verwandtschaft habe das Haus verkauft und jeder habe seinen Anteil genommen, wogegen er keinen Anspruch auf die Erbschaft gehabt habe. Nach dem Tod seiner Grossmutter habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter gesucht, zumal sie ihn nach ihrer Heirat rausgeworfen habe und er auch gar nicht wisse, wo sie wohne. Grosseltern mütterlicherseits habe er keine. Er habe deshalb ab dem Tod seiner Grossmutter auf der Strasse und in öffentlichen Parkanlagen gelebt, wobei ihm Leute von der Strasse und Leute, die sich wohltätig engagierten, geholfen hätten. Auch Nachbarn hätten ihm geholfen. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere brachte er vor, einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nicht besessen, da er noch minderjährig sei. Er verfüge auch nicht über eine Geburtsurkunde oder Schuldokumente. Eine Geburtsurkunde habe er gehabt, diese habe er aber in der Heimat gelassen, wo sie zerrissen worden sei. Auf wiederholte Nachfragen brachte der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg vor, er wisse nicht mehr genau, wann er seine Heimat verlassen habe. Es sei vermutlich vor ungefähr vier oder fünf Monaten gewesen, respektive während der Revolution, respektive noch nicht lange her. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er sei ohne Papiere und ohne Bezahlung zusammen mit einer Gruppe illegaler Einwanderer mit einem Schiff von Tunis respektive von einem ihm unbekannten Ort nach Sizilien gelangt. Er sei einfach mit den andern mitgegangen, zumal nach der Revolution chaotische Zustände geherrscht
hätten. Nach seiner Ankunft auf Sizilien habe er während vier oder fünf Monaten zusammen mit anderen Jungen in Palermo auf der Strasse und in einer Ruine gelebt. In Palermo sei er einmal von der Polizei erwischt und in ein Heim für Minderjährige gebracht worden. Das Heim habe er jedoch schon nach wenigen Stunden wieder verlassen, da die Verhältnisse dort schlecht gewesen seien. Schliesslich sei er am 9. Dezember 2013 von Palermo mit dem Zug direkt in die Schweiz weitergereist, wobei diese Fahrt zwölf bis vierzehn Stunden gedauert habe. In die Schweiz sei er gekommen, um hier einen neuen Lebensabschnitt anzufangen und hier die Schule zu besuchen. Er wolle eine Ausbildung absolvieren, um etwas zu erreichen. In seiner Heimat sei ihm das nicht möglich, da er dort keine Familie habe. Auch habe er in der Heimat die Schule nicht ausgehalten. Seinen Reiseentschluss habe er selbständig gefasst und den Weg bis in die Schweiz habe er gefunden, weil er sich erkundigt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung an, in Tunesien habe er weder mit den Behörden noch sonst jemandem Probleme gehabt. Sowohl im Rahmen der Befragung als auch der Anhörung brachte er vor, er leide an Asthma, wozu er ausführte, er habe gehört, dass in Tunesien daran schon viele Leute gestorben seien. Auch einer seiner Freunde sei daran gestorben, weil er seinen Spray vergessen habe. Im Rahmen der Anhörung führte er ferner aus, er brauche einfach etwas Zeit und er müsse zur Ruhe kommen, dann werde er sich vielleicht wieder an mehr erinnern. Abschliessend brachte er vor, eine Rückkehr nach Tunesien komme für ihn gar nicht in Frage.

C.
Am 30. Juni 2014 teilte die schweizerische Botschaft in Tunesien dem BFM in Beantwortung einer Anfrage vom 25. Februar 2014 respektive vom 5. März 2014 mit, gemäss der von einem Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen sei der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen Namen und Geburtsdatum weder bei der Polizei noch bei den zivilstandsamtlichen Behörden der Stadt Tunis bekannt.

D.
Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM über seine Beiständin zu einem Gespräch vorgeladen, welches am 19. September 2014 in Bern-Wabern stattfand. Auf der Basis einer Aufzeichnung dieses Gesprächs (von 40 Minuten Dauer) verfasste ein vom BFM beauftragter Experte eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sog. "Lingua-Gutachten"). In seinem Bericht vom 7. November 2014 gelangte der von der Vorinstanz konsultierte Experte aufgrund einer Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und einer linguistischen Analyse zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich in Tunesien stattgefunden, auch wenn seine Landeskenntnisse zum Teil überraschende Lücken und seine Sprache nicht ganz schlüssige Eigenheiten aufweise.

E.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (der Beiständin des Beschwerdeführers am folgenden Tag eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Tunesien an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.
Am 9. Februar 2015 erteilte der noch minderjährige Beschwerdeführer der Rechtsberatungsstelle (...) eigenhändig Vollmacht zur Akteneinsicht. Dem Beschwerdeführer respektive der von ihm mandatierten Rechtsberatungsstelle (...) wurde in der Folge mit Schreiben des SEM vom 16. Februar 2015 die beantragte Akteneinsicht gewährt.

G.
Mit Eingabe ebenfalls vom 16. Februar 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer unter eigenem Namen gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, um Zustellung seiner Anhörungsprotokolle und um Bewilligung der Nachreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer über seine Beiständin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Unter Hinweis darauf, dass ihm, respektive der von ihm mandatierten Rechtsberatungsstelle, die ersuchten Akten in der Zwischenzeit zugegangen sein dürften, wurde er gleichzeitig zum Nachreichen der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung aufgefordert. Seine Beiständin wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer selbständig oder durch sie am Verfahren teilnimmt, oder ob er sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von dritter Seite vertreten lassen wolle.

I.
Die Beiständin teilte in der Folge mit Schreiben vom 27. Februar 2015 mit, sie habe dem Beschwerdeführer die vorgenannte Verfügung zukommen lassen. Sie werde jedoch weder den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertreten noch werde er von der Rechtsberatungsstelle (...) im Mandat geführt.

J.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der noch minderjährige Beschwerdeführer unter eigenem Namen die von ihm in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über seine Beiständin aufgefordert, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. Im Weiteren wurde das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.

L.
Nachdem die Frist zur selbständigen Bezeichnung einer Rechtsvertretung unbenutzt verstrichen war, wurde lic. iur. Patricia Müller, damals Mitarbeiterin der der Rechtsberatungsstelle (...), vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. März 2015 angefragt, ob sie zur Übernahme der amtlichen Rechtsvertretung des noch minderjährigen Beschwerdeführers bereits sei, zumal ihr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Aktenlage bereits bekannt sein dürften.

M.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015, dem Gericht zugegangen am 31. März 2015, hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die vorinstanzliche Vernehmlassung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

N.
Nachdem lic. iur. Patricia Müller dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. April 2015 ihre diesbezügliche Bereitschaft angezeigt hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde ihr die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme (Replik) angesetzt. Im Weiteren wurde sie zur Vorlage einer Kostennote eingeladen.

O.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 nahm der Beschwerdeführer über seine amtliche Rechtsbeiständin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf den Inhalt der Replik wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

P.
Nach vertiefter Prüfung der Akten wurde mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, er beantrage im Rahme seiner Eingaben eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In diesem Zusammenhang mache er unter anderem geltend, für ihn sei nicht ersichtlich, ob eine Botschaftsanfrage durchgeführt worden sei, respektive die bei den Akten befindliche Botschaftsantwort vom 11. August 2014, welche mutmasslich keine Informationen betreffend seine Person erbracht habe, sei ihm nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden. Gleichzeitig bringe er vor, es dürfte durchaus möglich sein, seine Lebensumstände in der Heimat über die Botschaft abzuklären. Damit werde dem wesentlichen Sinngehalt einerseits eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und andererseits eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung erscheine aufgrund der derzeitigen Aktenlage insofern als begründet, als er über die verschiedenen Abklärungsbemühungen der Vorinstanz und deren Ergebnisse nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sei. Zwar habe das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Durchführung einer Botschaftsanfrage hingewiesen, welche nichts erbracht habe. Ihm seien jedoch die Einzelheiten der Anfrage und Auskunft nicht genügend offengelegt worden. Zudem sei im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch eine Herkunftsanalyse vorgenommen worden, was ihm ebenfalls nicht hinreichend offengelegt worden sei. Er sei daher vom Gericht über die wesentlichen Abklärungsmassnahmen der Vorinstanz und deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Im Nachgang dazu wurde der Beschwerdeführer vorab über die Durchführung und das Ergebnis der vorerwähnten "Handknochenanalyse zur Altersbestimmung" in Kenntnis gesetzt (vgl. oben, Bst. A.f). Ebenso wurde ihm bekannt gegeben, dass das BFM am 2. Februar 2014 an die schweizerische Botschaft in Tunis gelangt war und um Durchführung von Abklärungen betreffend seine Person ersucht hatte (vgl. oben, Bst. C). In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht erläuternd ausgeführt, dem BFM sei damals von der Botschaft signalisiert worden, dass die Angaben zu seiner Person wohl zu mangelhaft sein dürften. Das Bundesamt habe der Botschaft jedoch mitgeteilt, trotz geringer Erfolgschancen werde um Abklärungen vor Ort ersucht. In der Folge sei von der Botschaft ein Vertrauensanwalt beauftragt worden, welcher laut Mitteilung der Botschaft vom 30. Juni 2014 anhand der vorhandenen Angaben in Tunis weder bei der zuständigen Polizeibehörde (Service à la protection de l'enfance) noch beim Zivilstandsamt der Stadt etwas über die Person des Beschwerdeführers habe in
Erfahrung bringen können. Vom Vertrauensanwalt sei dabei angemerkt worden, es dürfte sich daher (mangels Ergebnissen) bei "A._______" um einen falschen Namen und beim "(...)" um ein falsches Geburtsdatum handeln. Nach der ergebnislosen Botschaftsanfrage sei vom BFM die Einholung einer Sprach- und Herkunftsanalyse veranlasst worden, worauf der vom Bundesamt konsultierte Experte in seinem Bericht vom 7. November 2014 zu den vorerwähnten Schlüssen gelangt sei (vgl. oben, Bst. D). In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht erläuternd ausgeführt, in seinem Bericht habe der Experte zunächst aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar einesteils sehr wohl über Detailkenntnisse der Stadt Tunis verfüge (in geographischer und gesellschaftlicher Hinsicht sowie betreffend Elemente des täglichen Lebens), dass er auch einige Küstenorte nennen, die tunesische Flagge beschreiben und die ersten Verse der Nationalhymne und die internationale Vorwahl für Tunesien aufsagen könne, und ausserdem, dass er auch gewisse tunesische Gerichte gekannt und zwei Zigarettenmarken sowie verschiedene Getränke benannt habe, deren Preis er zudem korrekt angegeben habe. Auf der anderen Seite würden ihm jedoch Kenntnisse fehlen, welche in diesem Zusammenhang eigentlich ebenfalls vorauszusetzen wären. So habe er gemäss dem Lingua-Bericht offenbar insbesondere keine Kenntnisse über die administrative Aufteilung der Stadt oder die einzelnen Quartiere gehabt, den innerstädtischen Zug nicht benennen können und bekannte Orte, wie ein nahgelegenes touristisches Dorf an der Küste, ein grosses Hotel oder eine berühmte Moschee in der Innenstadt nicht gekannt. Auch habe er keine Angaben zum Hauptbahnhof in Tunis machen können und Distanzen zu verschiedenen Ortschaften wesentlich falsch angeben. Schliesslich habe er auch keine Fussballmannschaft nennen können und nur äusserst rudimentäre Kenntnisse zu tunesischen Filmen, Schauspielern und Musikern gehabt. Andererseits habe der Experte in seinem Bericht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar tunesisches Arabisch spreche, seine Sprache aber auch gewisse Einsprengsel von algerischem Arabisch aufweise, und ebenso, dass seine Sprache zwar Elemente umfasse, welche der Stadt Tunis zuzurechnen seien, aber ebenso Elemente, welche viel eher in einem dörflichen Umfeld und in anderen Regionen des Landes als in Tunis verwendet würden. Mit der Offenlegung dieser Abklärungsergebnisse wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass vom Gericht aufgrund der weiteren Aktenlage eine Heilung der derzeit ersichtlichen Gehörsrechtsverletzung in Betracht gezogen werden
dürfte. In diesem Zusammenhang wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, von seiner Seite lägen nach wie vor keine zusätzlichen, mithin verwertbaren Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund vor, da er bis heute keinerlei Zusatzangaben zu seiner Person, zu seinen familiären Verhältnissen und zu seiner exakten Herkunft gemacht habe. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass damit die Durchführung der beantragten (zweiten) Botschaftsanfrage nur schon aus rein faktischen Gründen ausser Betracht fallen dürfte.

Q.
Am 22. April 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der amtliche Rechtsbeiständin unter Bezugnahme auf vorgenannte Zwischenverfügung mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 15. April 2016 eine schwere Kopfverletzung erlitten und er befinde sich auf der Intensivstation des Universitätsspitals B._______, weshalb er noch über längere Zeit nicht fähig sein dürfte, zur Botschaftsanfrage Stellung zu nehmen.

Am 23. Mai 2016 teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, der Beschwerdeführer, welcher die Intensivstation nach einer Woche habe verlassen können, habe sich mittlerweile genügend erholt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme könne daher nächstens wahrgenommen werden. Zur vorgebrachten Kopfverletzung wurde ausgeführt, diese sei dem Beschwerdeführer durch einen Stoss einer anderen Person beigebracht worden. Gleichzeitig wurden ärztliche Berichte zur erlittenen Verletzung in Aussicht gestellt.

Am 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsbeiständin die in Aussicht gestellte Stellungnahme zu den Akten. In seiner Eingabe machte er vorab geltend, er habe weder ein falsches Geburtsdatum noch einen falschen Namen angegeben und er sei auch noch nie in Algerien gewesen. Im Weiteren hielt er an der geltend gemachten Herkunft aus Tunis fest, wobei er seine teilweise lückenhaften Kenntnisse der Stadt mit seiner sehr geringen Schulbildung erklärte. Seiner Rechtsvertreterin gegenüber habe er beispielsweise sein früheres Wohnquartier nicht auf Arabisch aufschreiben können. Daneben berichtete er über sein Leben in Tunis bei seiner Grossmutter, welche erst nach dem Tod seiner Eltern aus einer ländlichen Gegend nach Tunis gezogen sei. Seine sprachlichen Besonderheiten habe er mutmasslich von ihr. Auf die weiteren Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Daneben merkte der Beschwerdeführer an, er habe einen Deutschkurs besucht und vier Schnupperwochen in einer Garage erleben dürfen, zumal er Automechaniker werden wolle. Aufgrund seiner Kopfverletzung leide er noch an Kopfschmerzen und sein Bein kippe ihm manchmal weg. Über Arztberichte verfüge er derzeit noch nicht, um solche werde sich jedoch seine amtliche Rechtsbeiständin bemühen. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel ein Aufgebot des Universitätsspitals B._______ zu einer radiologischen Untersuchung (MRI des Schädels) am 3. Juni 2016 vor.

R. .
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurden der Eingang der vorgenannten Stellungnahme sowie die erneut in Aussicht gestellten Spital- und Arztberichten bestätigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Juni 2016 alle ihm bis dahin zur Verfügung stehenden Berichte nachzureichen. Für die Nachreichung des in Aussicht gestellten radiologischen Berichts wurde Frist bis zum 30. Juni 2016 angesetzt.

S.
Am 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer über seine amtliche Rechtsbeiständin zwei Spitalberichte vom 25. April 2016 respektive vom 27. Mai 2016 zu den Akten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2016 wegen einer schweren Verletzung an der rechten Schädelfrontseite behandelt wurde. Er hatte gemäss den Berichten an dieser Stelle neben einer Riss-Quetsch-Wunde namentlich ein schweres Schädelhirntrauma mit raumforderndem akutem Epiduralhämatom und eine Impressionsfraktur erlitten. Der Heilungsverlauf nach durchgeführter Kraniotomie (Schädelöffnung), Evakuation des Hämatoms und Reposition der Impressionsfraktur wurde als gut beschrieben. Insgesamt habe sich der Patient ordentlich vom schweren Schädelhirntrauma erholt, jedoch berichte er über weiterhin starke kognitive Einschränkungen, gelegentliche Übelkeit und Erbrechen und zusätzlich über eine andauernde Inkontinenz. Auch habe er seinen Angaben zufolge ein Druckgefühl im Kopf mit stechenden Kopfschmerzen. Es werde daher ein MRI des Kopfes, zudem eine Evaluation in der Memory-Klinik und schliesslich eine urologische Abklärung veranlasst. Auf den Inhalt der Berichte wird weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer die Einreichung eines weiteren Berichts nach der MRI-Untersuchung in Aussicht, welche am 20. Juni 2016 stattfinden werde.

Am 30. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, die MRI-Untersuchung finde erst am 1. Juli 2016 statt. Gleichzeitig äusserte er sich zum Inhalt der vorerwähnten Spitalberichte vom 25. April 2016 respektive 27. Mai 2016, aus welchen sich ergebe, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch nicht abgeschlossen sei. Er werde daher noch weitere Berichte nachreichen, nämlich den MRI-Bericht und Berichte der bereits am 14. Juni 2016 konsultierten Urologie und Memory-Klinik, weshalb er um eine Erstreckung der ihm per 30. Juni 2016 angesetzten Frist ersuche.

Daneben teilte lic. iur. Patricia Müller mit, sie werde die Rechtsberatungsstelle (...) verlassen, weshalb sie um eine sofortige Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuche. Bis ihre Nachfolge geregelt sei, werde das Mandat von MLaw Ruedi Bollack betreut, einem anderen Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle. Mit dieser Mitteilung reichte sie eine detaillierte Kostennote zu den Akten.

T.
Die vom Beschwerdeführer ersuchte Fristerstreckung wurde am 1. Juli 2016 gewährt, indem die Frist zur Nachreichung des einverlangten und der zusätzlich in Aussicht gestellten Berichte ein erstes Mal um einen Monat bis zum 2. August 2016 verlängert wurde.

U.
Am 11. Juli 2016 erklärte MLaw Ruedi Bollack die Bereitschaft zur Übernahme des amtlichen Mandats von lic. iur. Patricia Müller.

V.
Am 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer über MLaw Ruedi Bollack den in Aussicht gestellten Bericht der Memory-Klinik vom 1. Juli 2016 zu den Akten. Auf den Inhalt des Berichts wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig teilte er mit, die restlichen Berichte, mithin der MRI-Bericht und der Urologie-Bericht, ständen ihm leider trotz mehrfacher Mahnung noch nicht zur Verfügung, weshalb er um eine weitere Fristerstreckung ersuche.

W.
Die ersuchte Fristerstreckung wurde am 2. August 2016 gewährt, indem die Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Berichte ein zweites Mal um 10 Tage bis zum 12. August 2016 verlängert wurde.

Am 11. August 2016 liess der Beschwerdeführer über MLaw Ruedi Bollack um eine weitere, letztmalige Fristerstreckung ersuchen, da ihm die in Aussicht gestellten Berichte noch immer nicht zugegangen seien.

Die ersuchte Fristerstreckung wurde am 12. August 2016 gewährt, indem die Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Berichte ein drittes Mal verlängert wurde, dies letztmalig um einen weiteren Monat bis zum 12. September 2016. Diese Frist ist unbenutzt verstrichen.

X.
Am 5. August 2016 und 2. September 2016 übermittelte das SEM dem Gericht zur Ablage im vorinstanzlichen Dossier einen Strafbefehl und zwei Polizeiberichte, welche dem Staatssekretariat von der für den Beschwerdeführer zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zugestellt worden waren. Gemäss dem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer am 23. Juni 2016 von der Jugendanwaltschaft des Kantons D._______ wegen Diebstahls einer Sonnenbrille im Wert von Fr. 169.-, begangen am 12. April 2016 in B._______, zu einer Busse und den Verfahrenskosten verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2016 von der Jugendpolizei bei der Jugendanwaltschaft des Kantons D._______ wegen eines Vorfalls aus dem Vorjahr zur Anzeige gebracht. Gemäss des diesbezüglichen Polizeiberichts hatte er in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2015 in der Garage, in welcher er damals einen Praktikumsplatz hatte (vgl. oben, Bst. Q [dritter Absatz am Ende]), ein Kundenfahrzeug zwecks nächtlicher "Spritzfahrt" entwendet, das Auto jedoch nach wenigen hundert Metern am Strassenrand stehen lassen. Der Inhaber der Garage habe dies kurz darauf vom Beschwerdeführer selbst erfahren, worauf das Praktikum beendet, der Beschwerdeführer vom Garagisten aber nicht angezeigt worden sei. Gemäss der Anzeige wird dieser Vorfall vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus der zweiten Anzeige der Jugendpolizei bei der Jugendanwaltschaft des Kantons D._______ vom 8. August 2016 geht hervor, dass der vorgenannte Vorfall erst zur Anzeige kam, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund eines DNA-Abgleichs als Täter eines Einbruchs mit Sachbeschädigung ermittelt werden konnte, welcher in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2015 in der gleichen Garage stattgefunden hatte, in welcher der Beschwerdeführer zuvor einen Praktikumsplatz hatte. Gemäss des Polizeiberichts wurde der Einbruch vom Beschwerdeführer mit dem Vorbringen bestritten, dieser sei von seinem Zwillingsbruder verübt worden, von welchem nur er wisse und welcher sich in Frankreich aufhalte. Auf diesen Vorfall wurde die Jugendpolizei soweit ersichtlich wiederum aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers aufmerksam, welche im Nachgang zu einem Diebstahl in B._______ am 19. Juli 2016 durchgeführt worden war. Zu diesem Vorfall, welcher sich erst kürzlich ereignet hat, finden sich noch keine näheren Angaben in den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG). Demnach richten sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und die Eingabe vom 16. Februar 2015 erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Vom Beschwerdeführer wird eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragt. Dabei beruft er sich im Rahmen seiner Eingaben dem wesentlichen Sinngehalt nach auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör. In dieser Hinsicht führte er in seinen Eingaben zunächst an, das SEM habe seiner Minderjährigkeit nicht nur bei der Würdigung seiner Aussagen zu wenig Rechnung getragen, sondern das Staatssekretariat habe ihn auch nicht in einer altersgerechten Weise befragt. Auch habe zwischen ihm und der ihm vor der Anhörung vom 17. Januar 2014 beigeordneten Vertrauensperson mutmasslich kein wirksames Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Von daher, und mit Blick auf seine bisherige Lebensgeschichte, sei nicht erstaunlich, dass er sich im Rahmen der Anhörung teilweise aufmüpfig und zugeknöpft respektive in seinen Antworten zum Teil "patzig" verhalten habe. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner persönlichen Vorgeschichte als Strassenkind könne ihm - anders als von der Vorinstanz erwogen - keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und eine mangelnde Substanziierung seiner Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund vorgehalten werden. Zwar sei er als Asylsuchender nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die entsprechenden Anforderungen hätten sich jedoch nach den individuellen Umständen zu richten und änderten nichts daran, dass in erster Linie die Behörde die Untersuchung zu führen habe. Bei Kindern und Jugendlichen sei die Eigenverantwortung zur Beachtung der Mitwirkungspflicht jedenfalls herabgesetzt. Daneben macht er in seinen Eingaben - wie oben aufgezeigt (vgl. Bst. P) - geltend, ob eine Botschaftsanfrage durchgeführt worden sei, sei für ihn unklar, respektive die bei den Akten befindliche Botschaftsantwort, welche keine Informationen erbracht haben dürfte, sei ihm nicht bekannt. Wie beispielsweise im Falle von unbegleiteten Minderjährigen aus der Mongolei, so dürfte es indes auch in seinem Fall durchaus möglich sein, seine Lebensumstände in der Heimat über die Botschaft abzuklären.

2.2

2.2.1 Aufgrund der Aktenlage stellte sich der minderjährige Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung noch als Kind respektive als Jugendlicher dar, und nicht bereits als junger Erwachsener. Diesem Umstand wurde indes vom SEM gebührend Rechnung getragen. Die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich nicht altersgerechte Führung der Befragung und Anhörung erweisen sich aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle als unbegründet. So wurde der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Befragung vom 18. Dezember 2013 als Kind anerkannt und in der Folge die Anhörung vom 17. Februar 2015 in einer Art und Weise aufgebaut und durchgeführt, welcher der zum damaligen Zeitpunkt (...)-jährige Beschwerdeführer offenkundig ohne weiteres folgen konnte. Die massgeblichen Fragen nach seinem Alter, nach seiner Herkunft, nach seinem bisherigen Werdegang und insbesondere nach seinen familiären Verhältnissen wurden dabei Schritt für Schritt angegangen. Dem Beschwerdeführer wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich umfassend zu äussern. Der Umstand, dass er von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht hat, ist bei dieser Sachlage nicht von der Vorinstanz zu vertreten. In den anders lautenden Beschwerdevorbringen wird verkannt, dass der Beschwerdeführer weder durch sein jugendliches Alter noch durch seine möglicherweise schwierige persönliche Vorgeschichte von der grundlegenden Pflicht zur Mitwirkung, mithin der Pflicht zur vollständigen Offenlegung seiner persönlichen Verhältnisse befreit wird. Dabei bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre aus persönlichen Gründen zu präziseren Angaben als vorliegend allenfalls gar nicht in der Lage, noch Anlass zur Annahme, er wäre in seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt worden, weil zwischen ihm und der beigeordneten Vertrauensperson kein wirksames Vertrauensverhältnis bestanden hätte. Ein wirksames Vertrauensverhältnis dürfte im Übrigen auch zu der ihm beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin aufgebaut worden sein. Dennoch bleibt der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene verwertbare Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund schuldig, indem er auch in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 keine nachvollziehbaren Zusatzangaben zu seiner Person, zu seinen familiären Verhältnissen und zu seiner exakten Herkunft macht. Die in der Stellungnahme eingebrachten Alltagsbeschreibungen weisen in der Sache keine verwertbare Substanz auf. Tatsächlich wird im Resultat lediglich das Vorbringen bekräftigt, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Strassenkind, welches aufgrund seiner persönlichen Geschichte gänzlich ausser Stande sei,
Mindestangaben zu seinem tatsächlichen Hintergrund zu machen, was jedoch nicht überzeugen kann (vgl. dazu unten, E. 5.3.5).

2.2.2 Wie vorstehend aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2016 über seine amtliche Rechtsbeiständin über alle Aspekte der vorinstanzlichen Abklärungsbemühungen in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt (vgl. oben, Bst. P). Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer wahrgenommen, indem er sich in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 zum Inhalt der Abklärungsergebnisse geäussert hat. Alleine der Umstand, dass er an dieser Stelle keine weiteren, nachvollziehbaren Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund eingebracht hat, ändert nichts daran, dass er damit die Möglichkeit zur umfassenden Äusserung zu allen Aspekten der Beschwerdesache hatte. Nach der Bekanntgabe aller potentiell interessierenden Aspekte der vorinstanzlichen Abklärungen und der Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen für eine Heilung der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 erkannten Gehörsrechtsverletzung ohne weiteres erfüllt. Daneben bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle der Botschaftsantwort und der Lingua-Analyse, welche vom SEM als amtsinterne Aktenstücke erklärt worden sind, tatsächlich kein Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung bestand (BGE 115 V 303), dem Beschwerdeführer indes zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Akten zu geben war. Diesem Aspekt wurde vom Gericht Rechnung getragen, indem der wesentliche Inhalt der genannten Aktenstücke umfassend bekannt gegeben wurde.

2.2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es dürfte sehr wohl möglich sein, seine persönlichen Verhältnisse vor Ort abzuklären, kann nicht überzeugen, da er auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Angaben zu seiner Person, zu seiner Familie und zu seinem exakten Herkunftsort in Tunesien respektive innerhalb der Stadt Tunis macht. Da damit auch weiterhin keine verwertbaren respektive überprüfbaren Angaben vorliegen, ist nichts ersichtlich, weswegen das SEM zu nochmaligen Abklärungen vor Ort aufzufordern wäre, zumal mit Blick auf die weiterhin mangelhafte Basis ausgeschlossen werden darf, dass erneute Abklärungen in Tunesien respektive in Tunis und Umgebung - einem Ballungsraum von erheblicher Grösse - ein Ergebnis erbringen könnten (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG).

2.3 Im Rahmen seiner Replik hält der Beschwerdeführer schliesslich dafür, vom SEM sei offenbar geplant, ihn ohne weiteres nach Tunesien zu überstellen, womit das Staatssekretariat den Untersuchungsgrundsatz verletze. Auf diese unzutreffende Annahme ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen (vgl. E. 5.3.4).

2.4 Nach dem Gesagten ist die im Rahmen der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 erkannte Gehörsrechtverletzung als geheilt und die weiteren Vorbringen betreffend eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet zu erkennen. Ebenfalls als unbegründet zu erkennen sind die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung, zumal der entscheidrelevante Sachverhalt, soweit Sachverhaltsabklärungen als möglich erschienen, als hinreichend erstellt zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund fällt die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.2 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zur Hauptsache fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht asylrelevant, da die geltend gemachten schwierigen Familienverhältnisse und fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten keine Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellten. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er dürfe nicht nach Tunesien weggewiesen werden, da er sich dort ohne Familie und ohne hinreichende staatliche oder private Hilfsangebote nicht gesund entwickeln könne und dort in Not leben müsse.

3.3 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer zwar das Vorliegen schwieriger persönlicher Umstände, jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation geltend gemacht wird, zumal aufgrund seiner Angaben und Ausführungen nichts dafür spricht, er hätte in seiner Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - Verfolgung erlitten oder solche für die Zukunft zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen.

4.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[erster Satz] AsylG).

Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Wie vom SEM zu Recht erkannt, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Angesichts der heutigen Lage in Tunesien ist nicht vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer respektive bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen, auch wenn es im Verlauf des letzten Jahres vereinzelt zu Anschlägen islamistischer Kreise gekommen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf eine angeblich generell prekäre Lage in seiner Heimat beruft, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. Alleine die in Tunesien herrschenden Verhältnisse sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

5.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ergibt sich daraus für die Asylbehörden die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13, insbesondere E. 5e/bb).

5.3.3 Zwar macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben angeblich noch weitergehende Pflichten der Asylbehörden respektive der Schweiz geltend, was sich aus der KRK ergebe. Seine diesbezüglichen Vorbringen gehen indes fehl. So verkennt er namentlich, dass dem von ihm angerufenen Art. 22
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
KRK überwiegend programmatischer Charakter zukommt, und ebenso, dass er aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuches auch nicht dem von dieser Bestimmung anvisierten Personenkreis angehört (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, E. 5d/aa)

5.3.4 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen dafür, der Beschwerdeführer dürfte in seiner Heimat sehr wohl über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, allerdings sei es aufgrund seiner unsubstanziierten, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben nicht möglich, eine abschliessende Beurteilung seiner wahren familiären Verhältnisse vorzunehmen. Indes biete die schon seit Jahren in Tunesien tätige Organisation SOS-Kinderdorf ein umfassendes Betreuungsangebot für Kinder an, die nicht länger bei ihren Familien bleiben könnten. Nach Ausführungen zum Betreuungsangebot von SOS-Kinderdorf in Tunesien
- auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - hält das SEM namentlich fest, es werde gemeinsam mit der IOM (International Organisation for Migration) die allfällige Begleitung des Beschwerdeführers auf seinem Reiseweg sicherstellen, was im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine Rückkehr in die Heimat als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in Tunesien nicht eine existenzbedrohende Situation zu gewärtigen habe. Dem hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben im Wesentlichen entgegen, in Tunesien, wo er keine Familie habe, könne er nicht auf hinreichende staatliche Hilfsangebote zählen, zumal sein Heimatland viel zu arm sei, um ihm zu helfen. Auf der anderen Seite seien die vom Staatssekretariat erwähnten SOS-Kinderdörfer nicht auf Kinder seines Alters ausgerichtet. Darüber hinaus genüge der pauschale Verweis auf die Existenz von solchen Heimen nicht, um sicherzustellen, dass er dort auch Aufnahme finden werde. In dieser Hinsicht bedürfe es vielmehr weiterer Abklärungen und namentlich konkreter Zusicherungen, was in seinem Fall jedoch nicht vorliege. In diesem Zusammenhang macht er im Rahmen seiner Replik zudem geltend, vom SEM sei vermutlich geplant, ihn einfach so respektive ohne weiteres nach Tunesien zu überstellen, zumal das Staatssekretariat bis dahin keinen Kontakt mit SOS-Kinderdorf hergestellt und einen solchen nicht einmal angekündigt habe. Bloss die Begleitung auf dem Reiseweg mit Hilfe der IOM werde erwähnt. Dies genüge nicht, zumal das SEM verpflichtet sei, sich ausführlich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen und die Risiken bei einer Rückführung abzuschätzen, zumal sichergestellt werden müsse, dass er in Tunesien nicht in eine unzumutbare Situation gerate.

5.3.5 Aufgrund der Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nach wie vor minderjährigen Staatsangehörigen von Tunesien, welcher aus Tunis oder der Region von Tunis stammt. Dort dürfte er mit einiger Wahrscheinlichkeit weiterhin über familiäre Kontaktmöglichkeiten verfügen. Abklärungen betreffend seinen tatsächlichen familiären Hintergrund werden allerdings vom Beschwerdeführer rein faktisch durch seine unsubstanziierten Angaben zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen vereitelt. Ob ihm deswegen ein Vorhalt zu machen ist (so sinngemäss das SEM), kann an dieser Stelle offenbleiben. Immerhin fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Asylverfahrens offenbar durchaus zu weiteren Angaben in der Lage war. So hat er soweit ersichtlich anlässlich der Untersuchung in der Memory-Klinik (...) vom 14. Juni 2016 berichtet, er sei zusammen mit seinem (älteren) Bruder von Tunesien nach Italien gereist, wo er sich aufgehalten habe, bis er 2013 seinem Bruder in die Schweiz nachgefolgt sei (vgl. Bericht, S. 2, Ausführungen unter dem Titel Sozialanamnese). Weiter fällt auf, dass von der Klinik über direkte Kontakte mit diesem Bruder berichtet wird (vgl. a.a.O., S. 2, fünfte Zeile). Auch dieser Aspekt bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung, nachdem der Beschwerdeführer offenkundig auch auf Beschwerdeebene nähere Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund unterdrückt. Als entscheidrelevant erweist sich bei einer Ausgangslage wie vorliegend einzig, ob das SEM eine Rückkehr des Beschwerdeführers in hinreichend gesicherte Verhältnisse darlegen kann. In dieser Hinsicht ist aufgrund der insgesamt überzeugenden Ausführungen des SEM zu schliessen, dass in Tunesien sehr wohl ein geeignetes Betreuungsangebot für Minderjährige ohne familiäre Bindungen vorhanden ist, und ebenso, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Unterstützung der IOM im Vollzugszeitpunkt einer entsprechenden Institution zugeführt wird. Tatsächlich findet sich in den vorinstanzlichen Akten noch keine ausdrückliche Übernahmeerklärung vonseiten einer spezifischen Betreuungseinrichtung respektive der vom Staatssekretariat ausdrücklich genannten und als geeignet erkannten Organisation SOS-Kinderdorf. Nachdem vom SEM jedoch ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Rückführung nach Tunesien mit der Unterstützung der IOM erfolgen wird, besteht nach Auffassung des Gerichts hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemässe Rückkehr des Beschwerdeführers in ein gesichertes Umfeld. Entgegen den diesbezüglichen Mutmassungen des Beschwerdeführers besteht für das Gericht aufgrund der bisherigen Erfahrungen keinerlei Anlass zur Annahme, er würde vom SEM mit Unterstützung der IOM einfach in ein Flugzeug in Richtung Heimat gesetzt und
dort ohne Anschlussbetreuung an einem Flughafen abgeladen. Die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges über die IOM bietet nach Auffassung des Gerichts vielmehr hinreichend Gewähr dafür, dass der noch minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzuges einer für ihn konkret zuständigen Betreuungsorganisation zugeführt wird. Bei der vom SEM erwähnten Organisation SOS-Kinderdorf dürfte es sich soweit ersichtlich um eine für den Beschwerdeführer sehr geeignete Institution handeln. Er kann indes auch einer geeigneten staatlichen Institution zugeführt werden. Wird der Vollzug über die IOM umgesetzt, kann nach Praxis des Gerichts auf das Einholen einer vorgängigen Übernahmezusicherung verzichtet werden, zumal es sich dabei im Wesentlichen um eine organisatorische Vollzugsmassnahme handelt. Zur Versicherung des Beschwerdeführers ist indes das SEM explizit anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung über die IOM zu organisieren.

5.3.6 Nach dem Gesagten darf davon ausgegangen werden, dass dem noch minderjährigen Beschwerdeführer in seiner Heimat ein hinreichendes Betreuungsangebot zur Verfügung steht, welchem er im Rahmen des Wegweisungsvollzuges in Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Behörde, des SEM und der IOM zugeführt werden wird. Der Beschwerdeführer wird gehalten sein, von dem Betreuungsangebot auch Gebrauch zu machen, auch wenn er aufgrund der Akten gewisse Verhaltensauffälligkeiten erkennen lässt und laut seiner bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin auch Mühe hat, sich in Strukturen einzufügen. Der Beschwerdeführer lässt zum heutigen Zeitpunkt auch keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme erkennen, welche gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Tatsächlich hat er während seines Aufenthalts in der Schweiz einen Unfall erlitten, indem er am 15. April 2016 mit dem Kopf gegen ein fahrendes Tram geprallt sei. Als Folge davon erlitt der Beschwerdeführer die in den Spitalberichten vom 25. April 2016 und vom 27. Mai 2016 beschriebenen Verletzungen an der der rechten Schädelfrontseite, namentlich ein schweres Schädelhirntrauma mit raumforderndem akutem Epiduralhämatom und eine Impressionsfraktur. Diese Unfallfolgen wurde im Universitätsspital B._______ soweit ersichtlich erfolgreich behandelt, indem eine Kraniotomie (Schädelöffnung), eine Evakuation des Hämatoms und eine Reposition der Impressionsfraktur durchgeführt wurden. Dies darf ohne weiteres als eine sehr schwerwiegende Notfallbehandlung bezeichnet werden. Jedoch lassen weder die Spitalberichte vom 25. April 2016 und 27. Mai 2016 noch der Bericht der Memory-Klinik vom 1. Juli 2016 darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe von seinem Unfall respektive der dabei entstandenen Verletzungen eine schwerwiegende, bleibende Schädigung davon getragen, und auch nicht, er sei auf eine Fortsetzung der bisherigen Behandlung in der Schweiz angewiesen. Zwar wird im Spitalbericht vom 27. Mai 2016 berichtet, der Beschwerdeführer klage über anhaltende Beschwerden wie andauernde Kopfschmerzen und eine andauernde Inkontinenz. Auch wurden im Bericht der Memory-Klinik über weitere Beschwerden berichtet, welche der Beschwerdeführer angegeben habe (vgl. a.a.O., S. 1, Titel Problemanamnese). Diesbezügliche Berichte der entsprechenden Fachkliniken (Radiologie und Urologie), welche vom Beschwerdeführer längst konsultiert worden sein sollten, wurden allerdings trotz mehrfacher Fristerstreckung nie nachgereicht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass keine derart schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme bestehen, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dem Bericht der Memory-Klinik wiederum ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zwar eine psychische
Belastung festgestellt werde konnte, sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen jedoch eine Leistungseinbusse, wenn formal auch mitteschwer bis schwer, tatsächlich nicht valide quantifizieren liess. So zeigte der Beschwerdeführer offenbar in verschiedensten Bereichen durchaus deutliche Schwächen (vgl. a.a.O., S. 2 ff.), welche jedoch gemäss dem Bericht nicht zu überschätzen seien und laut den weiteren Ausführungen im Bericht ihre Ursache ebenso gut in der geringen Bildung des Beschwerdeführers und seiner weiteren Belastungsfaktoren (u.a. familiäre Verhältnisse und bisherige Reisegeschichte) haben könnten. Dem Spitalbericht der Chirurgie am Universitätsspital B._______ vom 27. Mai 2016 ist wiederum zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar über Beschwerden klagte, im Rahmen der klinische Untersuchung jedoch ausser einer Hyperhidrose an den Händen (starker Handschweiss) nichts Nachteiliges festgestellt werden konnte (vgl. Bericht, S. 1, Titel Befunde). Bei einer Gesamtbetrachtung wird damit nichts ersichtlich, was ernsthaft gegen eine Wegweisung in die Heimat sprechen könnte.

5.3.7 Schliesslich spricht auch die bisherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf der letzten dreieinhalb Jahre bereits überdurchschnittlich stark in der Schweiz integriert, was gegen eine Wegweisung sprechen könnte. So musste er gemäss seiner vormaligen Rechtsbeiständin bei einer anderen Pflegefamilie untergebracht werden und wurde auch ausserhalb der Regelschule unterrichtet, was sehr deutlich gegen eine nennenswerte Integration spricht. Gemäss dem Bericht der Memory-Klinik besuchte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (14. Juni 2016) seinen Angaben zufolge seit mittlerweile einem Monat einen Deutschkurs von täglich 1½ Stunden, allerdings mit unregelmässiger Teilnahme. Aus dem gleichen Bericht ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seinem Unfall keinen Alkohol mehr trinke, wogegen sein Bruder über einen täglichen Bierkonsum des Beschwerdeführers von 1-1½ Liter berichtet habe. Schliesslich hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich die von ihm in der Eingabe vom 3. Juni 2016 als Beleg für seine Integration erwähnte Praktikumsstelle in einer Garage wegen eines nicht unerheblichen Vorfalls mit einem Kundenfahrzeug verloren, und ist daneben wegen weiterer Delikten aufgefallen (vgl. dazu oben, Bst. X).

5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG), da im Falle des noch minderjährigen Beschwerdeführers die Rückkehr in die Heimat vom SEM über die IOM organisiert wird.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. März 2015 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) entsprochen wurde, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

7.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 8. April 2015 wurde lic. iur. Patricia Müller, damals Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle (...), als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Am 30. Juni 2016 ersuchte sie um eine Entlassung aus dem Mandat, da sie die Rechtsberatungsstelle per Ende Juli 2016 verlasse. Dabei verwies sie zur Fortsetzung des Mandats auf MLaw Ruedi Bollack und damit auf einen Mitarbeiter der gleichen Rechtsberatungsstelle. Am 11. Juli 2016 erklärte sich dieser ausdrücklich zur Übernahme des Mandats bereit und ersuchte um Einsetzung als amtlichen Rechtsbeistand. Da sich das Verfahren seit Ende Juli 2016 jedoch grundsätzlich als spruchreif erwies, erübrigte sich eine formelle Einsetzung der Nachfolge während des Verfahrens. Hingegen ist dem Vertreterwechsel innerhalb der gleichen Rechtsberatungsorganisation im Urteilszeitpunkt zu entsprechen.

7.3 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeiständin hat am 30. Juni 2016 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht, in welchem ihr Aufwand seit Annahme des Mandats ausgewiesen wird. Der dort ausgewiesene Gesamtaufwand erscheint jedoch nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er entsprechend zu kürzen ist. Der seither angefallene Aufwand lässt sich zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'300.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung über die IOM zu organisieren.

3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 2'300.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-964/2015
Date : 04. Oktober 2016
Published : 19. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015


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AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
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BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
SR 0.107: 3  22
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VGKE: 8  9  11  12  14
VwVG: 20  33  48  49  52  61  63  65
ZGB: 306
BGE-register
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