Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-68/2012

Urteil vom 4. Oktober 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.

A._______,...,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Änderung von Personendaten im System ZEMIS.

Sachverhalt:

A.
A._______ reiste am 5. Oktober 2008 in die Schweiz ein und stellte beim Empfangszentrum Kreuzlingen gleichentags ein Asylgesuch. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde er in der Folge mit Zivilstand "geschieden" registriert. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 abgelehnt. Die Wegweisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

B.
Mit Eingabe vom 25. November 2011 ersuchte A._______ das Bundesamt für Migration (BFM) um Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS resp. um Korrektur seines Zivilstands von "geschieden" auf "verheiratet". Er gab zur Begründung an, die Übersetzerin habe ihn anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2008 missverstanden. So sei der Fehler entstanden und seine Daten falsch erfasst worden.

C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 lehnte das BFM das Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass die Behauptung, es handle sich um ein Missverständnis anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2008, nicht zu überzeugen vermöge. Die Prüfung der Akten habe ergeben, dass kein Übersetzungsfehler vorliege.

D.
Gegen die Verfügung des BFM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei der Eintrag im ZEMIS formell abzuändern und sein Zivilstand von "geschieden" auf "verheiratet" zu berichtigen. Er habe in der Zwischenzeit weitere Dokumente beschaffen können, welche sein Gesuch belegen würden.

E.
Mit Vernehmlassung vom 1. bzw. 26. März 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen.

F.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 reicht der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument ein. Die Vorinstanz entgegnet darauf mit Schreiben vom 9. Mai 2012, dass das Dokument offensichtliche Fälschungsmerkmale enthalte und verweist weiter auf die bereits gemachten Ausführungen. Der Beschwerdeführer seinerseits nimmt am 24. Mai 2012 nochmals Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und nach dem VwVG.

3.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Jan Bangert, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts A 1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2 und A-1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.2; vgl. zum Ganzen Bangert, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären (Yvonne Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N. 21).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, seinen Zivilstand im ZEMIS von "geschieden" auf "verheiratet" zu ändern. Zur Begründung führt er aus, der falsche Eintrag des Zivilstands im ZEMIS gründe auf einem Missverständnis, da es anlässlich einer Befragung am 14. Oktober 2008 zu einem Übersetzungsfehler der Dolmetscherin gekommen sei. Er habe damals lediglich geantwortet, er und seine Ehefrau würden örtlich getrennt leben. Sie lebe in Kenia und er in der Schweiz. Er sei mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2003 verheiratet und nicht geschieden. Dazu reicht der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um ein Heiratszeugnis der Administration des Distrikts Wadajir, ein Heiratszeugnis des Justizministeriums sowie eine Bestätigung des Richteramts des Distrikts Wadajir, dass er immer noch verheiratet sei.

4.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2011. Zu den eingereichten Dokumenten führt sie aus, dass die Dokumente, welche die Eheschliessung des Beschwerdeführers im Jahr 2003 belegen sollen, unbehelflich seien, da die Eheschliessung vom BFM nicht in Frage gestellt werde. Die Bestätigung des Richteramts des Distrikts Wadajir, welche das Bestehen der Ehe belegen soll, weise ganz offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, welche zu schwerwiegenden Zweifeln an der Echtheit des Dokuments führen würden.

4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob der nach Angaben des Beschwerdeführers wirkliche Zivilstand "verheiratet" erwiesenermassen korrekt ist oder ob ihm wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem im ZEMIS erfassten Zivilstand "geschieden".

4.3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 geheiratet hat. Fraglich ist aber, ob diese Ehe geschieden wurde oder nicht.

4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Gemäss Protokoll hat er damals den Zivilstand "geschieden" angegeben und als Datum der Scheidung ist "00.00.2004" vermerkt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete jede einzelne Seite des Protokolls und bestätigte mit seiner Unterschrift auch die Wahrheit seiner Aussagen sowie dass ihm das Protokoll nochmals rückübersetzt wurde. Diese Aussage betreffend Zivilstand entspricht den Angaben, welche der Beschwerdeführer bereits am 5. Oktober 2008 auf einem Personalienblatt im Empfangszentrum gemacht hat. Er kreuzte auf dem in seine Muttersprache übersetzten Formular bei der Frage nach dem Zivilstand das Feld "ledig" und nicht - obwohl auch zur Auswahl stehend - das Feld "verheiratet" an. Die Zeile, in welcher der Name der Ehefrau hätte eingetragen werden können, liess er leer. Auch diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt vom 5. Oktober 2008 und anlässlich der Befragung vom 14. Oktober 2008 bestand grundsätzlich kein Anlass, diese Daten - obwohl sie nicht mittels Beleg (bspw. Scheidungsurteil) verifiziert werden konnten - nicht im ZEMIS einzutragen.

4.3.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Eintragung des Zivilstandes im ZEMIS jedoch durch ein Missverständnis bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin in der Empfangsstelle Kreuzlingen zustande gekommen. Dieses Vorbringen erscheint wenig glaubhaft. Um solche Missverständnisse zu verhindern wird nach der Befragung das Protokoll dem Befragten nochmals rückübersetzt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass es zu Unregelmässigkeiten anlässlich der Befragung gekommen wäre. Hauptsächlich ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. Oktober 2008 auf dem Personalienblatt als Zivilstand "ledig" angegeben hatte. Dass diese Angabe falsch sein soll, macht er vorliegend weder geltend noch ergeben sich hierzu aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Die Aussage vom 14. Oktober 2008 bestätigte somit lediglich die Angaben vom 5. Oktober 2008, was als starkes Indiz für deren Richtigkeit betrachtet werden muss.

Abgesehen von der nicht glaubhaften Begründung vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument ("Original" eingereicht am 24. April 2012) nicht, sein Vorbringen zu belegen. Es soll sich dabei um eine Bestätigung des Bestehens der Ehe des Beschwerdeführers durch das Richteramt des Distrikts Wadajir handeln. Neben den grundsätzlichen Zweifeln an der Echtheit somalischer Dokumente (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A 1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen), ist vorliegend zudem augenfällig, dass das Dokument zahlreiche Schreibfehler aufweist und keinen offiziellen Stempel oder sonst irgendeine offizielle Bestätigung trägt. Das Signet, welches einen Stempel darstellen soll, ist mehrfarbig und nur aufgedruckt. Aufgrund dieser erheblichen und offensichtlichen Mängel ist das Dokument nicht geeignet, die klaren Angaben, welche der Beschwerdeführer im Oktober 2008 den schweizerischen Behörden gemacht hat, in Zweifel zu ziehen und es gelingt ihm somit nicht, seinen Standpunkt glaubwürdig darzulegen.

4.3.4 Festzuhalten ist aber, dass auch der im ZEMIS eingetragene Zivilstand des Beschwerdeführers nicht belegt ist und nur auf einer Befragung und einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Personalienblatt beruht. Ist sowohl der eingetragene als auch der beantragte Zivilstand als unbewiesen zu betrachten, ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind.

5.

5.1 Unrichtige oder unvollständige Daten sind zu berichtigen oder zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürfen weder als unrichtig erkannte, vom Bundesorgan bisher bearbeitete Daten noch die zu deren Ersatz vorgeschlagenen neuen, aber ebenfalls nicht einwandfrei zutreffenden Daten weiter bearbeitet werden. Allerdings müssen gewisse Personendaten in den Migrationsdatenbanken im Hinblick auf die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten sowohl das öffentliche wie auch das private Interesse an ihrer Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG enthält hierzu eine Spezialbestimmung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss bei den zu bearbeitenden Daten ein entsprechender Vermerk angebracht werden (vgl. zum Ganzen Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 53).

5.2 Sofern der Beweis der Richtigkeit der verlangten Berichtigung nicht erbracht wird und keine Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Daten bestehen, bleibt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder Raum für eine Berichtigung (Urteile A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2.3 und A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.3) noch für die Anbringung eines Bestreitungsvermerks (Urteil A 1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5). Erweist sich hingegen die Eintragung als falsch und der vorgeschlagene Zivilstand als richtig oder zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit als richtig, so wird das Bundesorgan angewiesen, die Daten in der Sammlung zu berichtigen (Urteile A-5795/2007 vom 2. September 2008 E. 6 und A-6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.5), womit sich die Frage des Bestreitungsvermerks ebenfalls nicht stellt (Urteil A-6559/2008 E. 5.2). Lässt sich hingegen weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung nachweisen, so veranlasst das Gericht einen entsprechenden Bestreitungsvermerk im System (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.3 und A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung, so ordnet das Gericht gegebenenfalls aus Gründen der Praktikabilität an, dass die Daten im System vorerst berichtigt werden und die korrigierten Einträge anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind (Urteil A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5).

Gemäss konstanter Rechtsprechung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Anbringung eines Bestreitungsvermerks von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Parteiantrag vorliegt (Urteile A-4202/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1.2, A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 5, A-3999/2007 vom 11. April 2008 E. 3.3, A 1001/2008 vom 1. September 2008 E. 6.5 und A-2168/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.4).

5.3 Vorliegend bestehen Zweifel an der Richtigkeit des im Informationssystem ZEMIS eingetragenen Zivilstands des Beschwerdeführers. Ob er richtig ist, ist nicht erstellt. Umgekehrt vermochte aber auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der von ihm beantragten Änderung des Zivilstands nicht zu belegen. Damit ist weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der verlangten Änderung bewiesen. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung spricht, ist die Vorinstanz anzuweisen, im Informationssystem ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Zivilstand des Beschwerdeführers bestritten ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind ihm daher in der Höhe von Fr. 350.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 150.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und es sind ihm keine erheblichen Auslagen erwachsen. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Zivilstand des Beschwerdeführers bestritten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden in der Höhe von Fr. 350.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)

- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Stefano Bernasconi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-68/2012
Datum : 04. Oktober 2012
Publiziert : 18. Oktober 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Änderung von Personendaten im System ZEMIS


Gesetzesregister
BGG: 42  82
DSG: 5  25
DSV: 35
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5  48  50  52  63  64
ZEMIS-Verordnung: 19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • amtssprache • angabe • angewiesener • b-post • begründung des entscheids • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bundesamt für migration • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den datenschutz • bundesverwaltungsgericht • datenschutz • echtheit • ehe • ehegatte • eheschliessung • eidgenössisches departement • eintragung • empfang • empfangsstelle • entscheid • erwachsener • frage • frist • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • gewicht • indiz • kenia • kostenvorschuss • lausanne • leben • muttersprache • offizialmaxime • original • personendaten • privates interesse • rechtsmittelbelehrung • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • sammlung • scheidungsurteil • schreibfehler • schriftstück • schweizerische behörde • stempel • tag • unterschrift • verfahrenskosten • vernichtung • verordnung zum bundesgesetz über den datenschutz • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wahrheit • zivilstand • zweifel
BVGer
A-1001/2008 • A-1507/2009 • A-1677/2012 • A-2168/2009 • A-3999/2007 • A-4202/2007 • A-5737/2007 • A-5795/2007 • A-6559/2008 • A-68/2012 • A-7368/2006