Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-2572/2007
{T 0/2}

Urteil vom 4. Oktober 2007

Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.

Parteien
1. A._______, geboren (...), Kamerun,
2. B._______, geboren (...), Kamerun,
3. C._______, geboren (...), Kamerun,
alle wohnhaft (...),
alle vertreten durch Frau Claudia Dhali-Scheitlin, CARITAS / Schweiz, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gesuch um Kantonswechsel (Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung) / N (...).

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer erschienen am 2. Januar 2006 gemeinsam im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in D._______ und suchten um Asyl nach. Zum Beleg ihrer Identität gaben sie ihre am 15. April 2005 durch die ständige Mission Kameruns in Genf ausgestellten Reisepässe, worin als ihr Domizil eine Adresse in E._______ aufgeführt ist, zu den Akten. Gleichzeitig übergaben sie dem BFM je eine am 27. September 2004 ausgestellte kamerunische Identitätskarte. Bei der Erhebung ihrer Personalien führten sie aus, sie seien Brüder, befänden sich seit 24. Dezember 2004 in der Schweiz und hätten sich seit der Einreise bei ihrer Mutter in E._______ aufgehalten.
B.
Nachdem das BFM die Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragt hatte, wies es diese mit separaten Zwischenverfügungen vom 12. Januar 2006 gestützt auf Art. 27
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 21 Zuweisung an die Kantone - (Art. 27 Abs. 1-3 AsylG)
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
2    Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a  Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
b  Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
c  Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
d  Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
3    Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
4    Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
5    Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:
a  0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;
b  0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
c  0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
d  0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
6    Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.
und 22
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton F._______ zu.
B.a Zur Begründung der Zuweisungsentscheide hielt das BFM fest, aus der Abklärung im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen der Asylbewerber ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
B.b Die Beschwerdeführer unterliessen es, die Zuweisungsentscheide vom 12. Januar 2006 innert der damals geltenden Frist von 10 Tagen mit Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) anzufechten.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 unterbreiteten die Beschwerdeführer dem BFM ein Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels. Zu dessen Begründung führten sie zusammenfassend aus, sie verlangten eine Zuweisung in den Kanton G._______, weil sie einen Anspruch auf Familienleben mit ihrer dort ansässigen Mutter, der eingebürgerten Schweizerin H._______, hätten und Art. 22 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
AsylV 1 in diesen Fällen einen Kantonswechsel nicht von der Zustimmung der betroffenen Kantone abhängig mache.
Zusammen mit der Gesuchsschrift vom 31. Mai 2006 reichten die Beschwerdeführer je einen Geburtsschein im Original zu den Akten.
D.
D.a Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführern unter Hinweis auf ihre Minderjährigkeit mit, ein Gesuch um Kantonswechsel könne nur durch ihren gesetzlichen Vertreter - ihre Mutter oder einen vom Kanton F._______ zu ernennenden Vormund - eingereicht werden. Weiter orientierte das BFM die Beschwerdeführer darüber, dass es ihrer Mutter beziehungsweise den zuständigen Vormundschaftsbehörden obliege, die bis dato unklaren Verwandtschaftsverhältnisse abzuklären (Mutter - Kinder), und dass es sich mit einem separaten Schreiben in der Angelegenheit mit dem I._______ des Kantons G._______ in Verbindung setzen werde.
D.b Mit Schreiben gleichen Datums (15. Juni 2006) lud das BFM den I._______ des Kantons G._______ ein, bis zum 15. August 2006 zum Kantonswechselgesuch Stellung zu nehmen. Als Erklärung für die Einholung der Stellungnahme gab es an, obwohl im Kantonswechselgesuch die Einheit der Familie geltend gemacht werde, sei man unter den gegebenen Umständen nicht bereit, die Beschwerdeführer in den Kanton G._______ umzuteilen. Zuerst müssten die Verhältnisse geklärt sein, so insbesondere festgestellt werden, ob es sich überhaupt um die Mutter der drei Kinder handle. Ausserdem müsse gewährleistet sein, dass sich jemand - wenn nicht die Mutter - um die Jugendlichen kümmere.
D.c Das BFM liess Kopien seines an den I._______ des Kantons G._______ gerichteten Schreibens vom 15. Juni 2006 sowie der Gesuchsschrift vom 31. Mai 2006 der J._______ des Kantons F._______ zukommen und forderte diese auf, bis zum 15. August 2006 mitzuteilen, ob von ihrer Seite ein Kantonswechsel gewünscht werde oder nicht.
E.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 stellte das BFM in Bezug auf alle drei Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingeigenschaft fest, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM unter anderem aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie von ihrer Mutter vernachlässigt und nach deren Ausreise von verschiedenen Männern ausgenutzt und missbraucht worden seien, komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Als Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM unter anderem an, bei den Beschwerdeführern handle es sich um faktische Halbwaisen, deren Mutter das Schweizer Bürgerrecht erworben habe und in der Schweiz lebe, weshalb vorausgesetzt werden könne, dass diese ihre minderjährigen Kinder - das älteste stehe wenige Tage vor Erreichen der Volljährigkeit - bei einer Rückkehr nach Kamerun von der Schweiz aus finanziell unterstütze.
F.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte die J._______ des Kantons F._______ dem BFM mit, dass sie mit dem Kantonswechsel einverstanden sei, falls die familiären Umstände einen solchen zuliessen.
G.
Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 trat das EJPD auf eine am 14. Juli 2006 von den Beschwerdeführern eingereichte Beschwerde nicht ein. Zur Begründung hielt das EJPD im Wesentlichen fest, bei dem Schreiben des BFM vom 15. Juni 2006 handle es sich entgegen der in der Beschwerde vom 14. Juli 2006 vertretenen Ansicht nicht um einen anfechtbaren Nichteintretensentscheid. Es werde darin lediglich eine Konkretisierung der formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel vorgenommen und darauf hingewiesen, dass sich das BFM mit dem I._______ des Kantons G._______ in Verbindung setzen werde. Aus den Akten des BFM ergebe sich denn auch, dass das BFM am 15. Juni 2006 den Kanton G._______ um eine Stellungnahme zum Gesuch um Kantonswechsel bis zum 15. August 2006 gebeten habe. Die Deutung des Schreibens als Nichteintretensentscheid treffe deshalb nicht zu.
H.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin dem BFM mit, sie könnten die Ausführungen im Schreiben vom 15. Juni 2006 nicht nachvollziehen. So stelle das Recht auf Pflege des Familienlebens mit ihrer gemeinsamen Mutter ein höchstpersönliches Recht dar, und zudem seien sie alle drei urteilsfähig, weshalb das Gesuch um Kantonswechsel unabhängig von einer Zustimmung der die elterliche Gewalt ausübenden Person entgegengenommen werden müsse. Weiter gehe aus den von ihnen eingereichten Geburtsurkunden und Pässen klar hervor, dass H._______ ihre gemeinsame Mutter sei. Hiervon sei denn auch das BFM in seinem ablehnenden Asylentscheid vom 21. Juni 2006 offensichtlich ausgegangen. Ausserdem müsse das BFM bedenken, dass es gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
AsylV 1 in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die betroffene Person einen Anspruch auf Einheit der Familie geltend machen könne, alleine für den Entscheid über den Kantonswechsel zuständig sei und mithin ohne die Zustimmung der betroffenen Kantone verfügen könne.
I.
I.a Mit Beschwerde vom 26. Juli 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Im Eventualpunkt ersuchten sie um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
I.b Der zuständige Instruktionsrichter der ARK bestätigte mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 gegenüber den Beschwerdeführern deren Berechtigung zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids.
I.c In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde vom 26. Juli 2006.
I.d Per 1. Januar 2007 übernahm das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Beschwerde vom 26. Juli 2006.
J.
J.a Am 25. August 2006 reichten die Beschwerdeführer beim I._______ des Kantons G._______ ein - so bezeichnetes - Gesuch um Familiennachzug ein, mit dem Begehren, es sei ihnen der Familiennachzug zu bewilligen und eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
J.b Der I._______ des Kantons G._______ teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. September 2006 mit, dass gemäss einer Weisung des BFM vom 30. September 2004 Kamerun zu jenen Ländern gehöre, bei denen vor der Erteilung einer Bewilligung zuerst die heimatlichen Dokumente auf ihre Echtheit hin überprüft werden müssten. Weil sie sich bereits in der Schweiz aufhielten, sei es ratsam, wenn sie sich direkt mit der Schweizer Vertretung in Yaoundé in Verbindung setzten und abklärten, wie sie die Überprüfung der Dokumente am Besten in die Wege leiten könnten. Die Kosten dieser Abklärungen seien von H._______ zu tragen. Das Gesuch um Familiennachzug könne erst abschliessend geprüft werden, wenn die Antwort der Schweizer Vertretung vorliege. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe es beim I._______ des Kantons G._______ pendent.
K.
K.a Mit Schreiben vom 29. September 2006 gaben die Beschwerdeführer dem BFM zu verstehen, dass sie die Einreichung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise wegen Verletzung von Art. 8
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Erwägung zögen, falls nicht bis zum 12. Oktober 2006 ein Entscheid über das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 getroffen worden sei.
K.b In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 11. Oktober 2006 hielt das BFM fest, der I._______ des Kantons G._______ habe informiert, dass er - bevor er zum Kantonswechselgesuch Stellung nehmen könne - das Familiennachzugsgesuch behandeln werde. Somit seien zuerst die Bedingungen für den Familiennachzug zu erfüllen, wie sie den Beschwerdeführern im Schreiben vom 11. September 2006 kommuniziert worden seien. Das Verfahren betreffend Kantonswechsel habe leider Verzögerungen erfahren durch die verschiedenen von den Beschwerdeführern eingeleiteten Schritte. Es könne daher dem BFM nicht vorgeworfen werden, es zögere den Entscheid hinaus, wenn von den Beschwerdeführern sowohl beim Kanton als auch beim Bund Gesuche eingereicht würden. Am vielversprechendsten sei es deshalb, gemäss den vom I._______ des Kantons G._______ formulierten Bedingungen vorzugehen, damit dieser dem BFM die ausstehende Antwort zum Kantonswechselgesuch zukommen lassen könne.
L.
Am 30. März 2007 reichten die Beschwerdeführer eine als "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsschrift (im Folgenden: Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde) beim EJPD ein, in welcher sie beantragten, es sei über ihr Kantonwechselgesuch vom 31. Mai 2006 unverzüglich zu entscheiden, in dem Sinne, dass sie für die Dauer ihres Asylverfahrens dem Kanton G._______ zuzuweisen seien. Im Weiteren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren prioritär zu behandeln.
M.
Das EJPD erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Begleitschreiben vom 4. April 2007 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 vertagte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und überwies das Doppel der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
N.b In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf die Komplexität des Sachverhalts und auf Doppelspurigkeiten hinwies, zu welchen die von den Beschwerdeführern gewählte Vorgehensweise - Hängigkeit sowohl eines Kantonswechsel- als auch eines Familiennachzugsgesuchs - geführt habe.
N.c Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts brachte den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des BFM mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 zur Kenntnis.
N.d Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 machten die Beschwerdeführer von dem ihnen eingeräumten Replikrecht Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
und 34
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
VGG genannten Behörden. Damit ist die Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
VGG), welche gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die Regeln des VGG über die Zuständigkeit des Bundesverwaltungerichts als Beschwerdeeinstanz (Art. 3134) enthalten keine spezifischen Aussagen zur Frage, in wessen Kompetenz die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden fällt. Art. 46a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann.
Wie beim Entscheid über die erstmalige Zuweisung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
AsylG, vgl. Bst. B hiervor) handelt es sich beim Entscheid über ein Gesuch eines bereits zugewiesenen Asylbewerbers um Bewilligung eines Wechsels in einen bestimmten Kanton (Art. 22 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
AsylV 1) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
AsylG, Art. 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
VGG e contrario).

2.
2.1 Die Frage der Prozessfähigkeit ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
und 17
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 35 - Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
Die Beschwerdeführer sind gemäss ihren mündlichen Angaben und den von ihnen eingereichten Pässen und Geburtsurkunden am 25. Juni 1988 (Beschwerdeführer 1), am 1. April 1989 (Beschwerdeführer 2) und am 22. Februar 1990 (Beschwerdeführer 3) geboren. Stellte man auf diese Daten ab, wären der Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführer 3 bei der Einreichung der Beschwerde am 30. März 2007 knapp unter 18 Jahre beziehungsweise knapp über 17 Jahre alt und damit unmündig gewesen. Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
ZGB). Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, vermögen sie jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig auszuüben (Art. 19 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 und des Beschwerdeführers 3 in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Protokolle der Anhörungen vom 20. Februar 2006 den Eindruck, der Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführer 3 seien sich über den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen, hätten sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung ihrer Asylgründe und persönlichen wie familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 und des Beschwerdeführers 3 und damit von der Prozessfähigkeit sämtlicher Beschwerdeführer bei Anhebung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auszugehen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer 2 im heutigen Zeitpunkt sein 18. Lebensjahr ohnehin vollendet und wäre demnach ebenfalls als mündig zu betrachten (vgl. Art. 14
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
ZGB).
2.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
VwVG). Hiervon ausgehend, wären die Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die abschlägige Beurteilung ihres Kantonswechselgesuchs befugt; folgerichtig sind sie zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheids legitimiert.
2.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Die Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Auf diese ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2.4 - einzutreten.
2.4 Mit der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG kann ausschliesslich das unrechtmässige Verweigern und Verzögern einer anfechtbaren Verfügung gerügt werden. Konsequenterweise beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der damit befassten Behörde auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Dagegen hat sich die Behörde einer Stellungnahme dazu zu enthalten, wie ein unrechtmässig verweigerter oder verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, sie seien für die Dauer ihres Asylverfahrens dem Kanton G._______ zuzuweisen (Beschwerdebegehren 2), ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (a.a.O., Rz 1658).
3.2 Vorliegend ist bei einer streng dogmatischen Betrachtung vorweg die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführer sich überhaupt auf einen durchsetzbaren Anspruch auf Behandlung ihres am 31. Mai 2006 eingereichten Kantonswechselgesuchs durch das BFM berufen können.
Zur Begründung des Kantonswechselgesuchs machen die Beschwerdeführer geltend, weil in ihrem Fall angesichts der in einem anderen Kanton lebenden Mutter ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe, müsse das BFM unter Beachtung von Art. 22 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
AsylV 1 ihre Umteilung in den Wohnkanton der Mutter verfügen, und zwar unabhängig davon, ob die beiden betroffenen Kantone damit einverstanden seien. Exakt diese Begründung hätten sie jedoch auf dem Weg einer Beschwerde gegen die ursprünglichen Zuweisungsentscheide des BFM vom 12. Januar 2006 (vgl. Bst. B hiervor) vorbringen können (vgl. Art. 27 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
letzter Satz AsylG). Dass ihre Mutter damals nicht im Kanton G._______, sondern noch im Kanton E._______ Wohnsitz hatte, ist dabei mit Blick auf die vergleichbare geografische Distanz zum Kanton F._______ ohne Belang. Nach ihren Angaben lebten die Beschwerdeführer seit ihrem Eintreffen in der Schweiz im Dezember 2004 in Wohngemeinschaft mit ihrer Mutter in der Stadt E._______. Insofern präsentierten sich die im Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 angeführten, das Familienleben erschwerenden Umstände (geografische Distanz, Geldnot) für sie im gleichen Masse bereits im Moment ihrer Zuweisung in den Kanton F._______ am 12. Januar 2006. Aus welchen Gründen sie damals gleichwohl auf eine Anfechtung der Zuweisungsentscheide innert der damaligen gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim EJPD verzichtet haben, legen sie nicht im Einzelnen dar. Lediglich im Familiennachzugsgesuch vom 25. August 2006 (vgl. Bst. J.a hiervor) lassen sie hinsichtlich der Nichtanfechtung eines abweisenden Entscheids des zuständigen Amts des Kantons E._______ vom 25. August 2005 über ein erstes Gesuch um Familiennachzug vom 1. Januar 2005 durchblicken, dass sich ihre Mutter damals nicht zuletzt wegen ihrer gesundheitlichen Probleme generell überfordert gefühlt habe. Bei dieser Sachlage charakterisiert sich das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 als Wiedererwägungsgesuch gegen die rechtskräftigen Zuweisungsentscheide vom 12. Januar 2006. Die Beschwerdeführer scheinen diese Auffassung denn auch selbst zu teilen (vgl. Beschwerde vom 30. März 2007 Ziff. 2.1.1. S. 4).
Weil im Kantonswechselgesuch zudem Tatsachen geltend gemacht werden, die bei Eintritt der Rechtskraft der Zuweisungsentscheide nach ungenutzt abgelaufener Beschwerdefrist bereits Bestand hatten und den Beschwerdeführern zwangsläufig auch schon damals bekannt waren, erscheint zweifelhaft, ob ein hinreichend substanziiertes Wiedererwägungsgesuch vorliegt, bezüglich dessen eine Eintretens- und Behandlungspflicht seitens der zuständigen Behörde erst greifen würde. Ein Wiedererwägungsgesuch soll grundsätzlich nicht dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen und die ordentlichen Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 51). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist daher unter anderem dann gar nicht erst einzutreten, ja es ist darüber nicht einmal in einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wenn zu dessen Begründung ausschliesslich Sachverhaltsbestandteile aufgeführt werden, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten eingebracht werden können, so dass aus der Rechtsschrift keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. und 4.3. S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Vorliegend jedoch mit dieser Begründung den Beschwerdeführern einen Anspruch auf formelle Behandlung ihres Kantonswechselgesuchs vom 31. Mai 2006 abzustreiten, würde - angesichts der noch näher darzulegenden Verhaltens- und Argumentationsweise des BFM (vgl. E. 3.3.2 hiernach) - auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen. Dementsprechend lässt sich eine unzulässige Rechtsverweigerung oder Rechtverzögerung nicht allein schon mit dem Argument verneinen, es habe seitens des BFM gar keine objektive Verpflichtung zum Tätigwerden bestanden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., S. 356, Rz. 1657, S. 357, Rz. 1661 und S. 392, Rz. 1832 f.).
3.3
3.3.1 Das BFM hat zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran entstehen lassen, dass es zum Erlass eines Entscheids über das Kantonswechselgesuch gewillt ist. Eine Rechtsverweigerung fällt damit nicht in Betracht.
3.3.2 Hingegen vermag das BFM letztlich nicht stichhaltig zu erklären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 zu befinden.
Dass der "Sachverhalt äusserst kompliziert" ist, wie das BFM in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 ausführt, lässt sich nach einer Prüfung der Akten nicht bestätigen. Aus diesen ergibt sich augenfällig, dass das BFM die Beurteilung des Kantonswechselgesuchs von zusätzlichen Abklärungen zur Frage abhängig macht, ob zwischen den Beschwerdeführern und der von ihnen als Mutter bezeichneten Person, der Schweizerin H._______, tatsächlich ein Kindesverhältnis besteht. Auch unter Berücksichtigung dessen ist jedoch nicht einzusehen, warum das BFM nicht längstens über das Kantonswechselgesuch befunden hat. So hätte es einerseits die für nötig gehaltenen Untersuchungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und H._______ von Amtes wegen vornehmen oder für den Fall, es hätte die Beschwerdeführer als in diesem Punkt beweisführungspflichtig erachtet, die betreffenden Versäumnisse feststellen und in seinen Entscheid über das Kantonswechselgesuch einfliessen lassen können.
Ebenso wenig ist verständlich, warum das BFM mit seinem Entscheid über das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 bis zum Abschluss der Prüfung des am 25. August 2006 beim Kanton G._______ eingereichten Familiennachzugsgesuchs zuwarten sollte, wie es dies den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 in Aussicht gestellt hat. Dass der Kanton G._______ seinerseits eine Stellungnahme zum Kantonswechselgesuch (vgl. Bst. D.b hiervor) offenbar erst für die Zeit nach Beurteilung des ihm unterbreiteten Familiennachzugsgesuchs angekündigt hat (vgl. das erwähnte Schreiben vom 11. Oktober 2006, A53/2), entbindet das BFM nicht von seiner Pflicht, die Dauer des bei ihm hängigen Verfahrens in Sachen Kantonswechselgesuch im Auge zu behalten und seinen Entscheid nicht über Gebühr hinauszuzögern. Das BFM hätte unabhängig von dem beim Kanton G._______ eingereichten Familiennachzugsgesuch entscheiden und dabei sachverhaltsmässig ohne weiteres darauf abstellen können, dass eine Zustimmung beider Kantone im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Asyl V nicht vorliegt.
Dass es aus Gründen praktischer Natur wie etwa Personalknappheit oder anderweitig verursachter Überlastung bis heute nicht über das Kantonswechselgesuch hat entscheiden können, wird vom BFM nicht als Argument eingebracht. In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 sichert das BFM im Gegenteil zu, es werde - nach Beurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde - die notwendigen Abklärungen vornehmen, um über das Kantonswechselgesuch zu entscheiden beziehungsweise die Mutter-Kind-Beziehung zu überprüfen. Warum es diese Abklärungen nicht weit früher vorgenommen hat und nun damit gar bis zum Vorliegen des Urteils über die vorliegende Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuwartet, bleibt freilich nicht nachvollziehbar.
3.3.3 Damit kann als Fazit festgehalten werden, dass das BFM die Nichtbeurteilung des am 31. Mai 2006 eingereichten Kantonswechselgesuchs bis zum heutigen Tage nicht mit objektiv achtenswerten Gründen zu erklären vermag. Die Dauer des Verfahrens kann unter Berücksichtigung der fallspezifischen Umstände nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Das BFM hat sich demnach vorwerfen zu lassen, den Entscheid über das Kantonswechselgesuch unrechtmässig zu verzögern.
3.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist folgerichtig - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor) - gutzuheissen, und die Akten sind an das BFM zurückzuleiten mit der Anweisung, umgehend über das Kantonswechselgesuch zu befinden.
4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
VwVG). Damit stellt sich die Frage einer Befreiung der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher als gegenstandslos zu betrachten.
4.2 Den Beschwerdeführern ist - als in der Hauptsache obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat eine vom 20. September 2007 datierende Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand mit 330 Minuten, was dem Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umfangs und dem Schwierigkeitsgrad der Sache - mit Ausnahme des nicht entschädigungspflichtigen Aufwands von 10 Minuten für die Erstellung der Kostennote selbst - angemessen erscheint. Die von ihr den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten, wenngleich nicht näher aufgeschlüsselten (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 53.80 können kulanterweise als noch verhältnismässig bezeichnet werden. Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die ihnen geschuldete Parteientschädigung ist alsdann in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
und b VGKE) und des für nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) auf Fr. 913.80 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, umgehend über das Kantonswechselgesuch vom 31. Mai 2006 zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 913.80 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; per Kurier)
- die J._______ des Kantons F._______
- den I._______ des Kantons G._______

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Maeder

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2572/2007
Datum : 04. Oktober 2007
Publiziert : 12. Oktober 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Gesuch um Kantonswechsel (Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung)


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
27 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 27 - 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden.
1bis    Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.84
2    Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).85 Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4    Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.86
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG359 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.360
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...361
AsylV 1: 21 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 21 Zuweisung an die Kantone - (Art. 27 Abs. 1-3 AsylG)
1    Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
2    Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
a  Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
b  Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
c  Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
d  Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
3    Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
4    Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
5    Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:
a  0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;
b  0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
c  0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
d  0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
6    Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.
22
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 22 Zuweisung durch das SEM - (Art. 27 Abs. 3 AsylG) 70
1    Das SEM weist die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle bevölkerungsproportional den Kantonen zu.71
2    Ein Kantonswechsel wird vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
BGG: 83
BV: 8
IPRG: 20 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
1    Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
a  ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
b  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
c  ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 35 - Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.
VGG: 16  31  32  33  34  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5  46a  48  50  52  63
ZGB: 13  14  16  17  19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • bundesverwaltungsgericht • frage • kamerun • ejpd • familiennachzug • vorinstanz • dauer • weiler • tag • gesetzliche vertretung • asylgesetz • unentgeltliche rechtspflege • familie • frist • distanz • verfahrenskosten • schweizer bürgerrecht • bundesgesetz über das bundesgericht • zivilgesetzbuch
... Alle anzeigen
BVGer
D-2572/2007
EMARK
1996/3 S.19 • 1996/5 • 2005/25