Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5848/2016
pjn
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Urteil vom4. September 2017
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Meret Barfuss, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Juni 2016 und gelangte auf dem Luftweg via Qatar und Oman nach Deutschland. Von dort sei er am 14. Juni 2016 in einem Auto illegal in die Schweiz eingereist. Am 20. Juni 2016 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 28. Juni 2016 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Am 8. August 2016 hörte ihn das SEM gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
|
1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe vor der Ausreise elf Jahre für die Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) als Project Officer gearbeitet. Zuerst, von 2005 bis 2008, in Killinochchi, danach in E._______ und Batticaloa. In E._______ habe er am Wochenende jeweils seine Töchter zum Tanzunterricht gebracht. Als er am 13. März 2016 bei einem Sportplatz auf das Ende des Tanzunterrichts gewartet habe, sei er von zwei Männern in einem Tuk-Tuk angehalten worden. Sie hätten sich als Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zu erkennen gegeben und ihn in ihr Büro genommen. Sie hätten ihn zu seiner Tätigkeit bei der NGO befragt und ihm dann Fotos von zwei Personen gezeigt und erklärt, diese hätten einen Check zweckwidrig eingelöst. Die Beamten hätten ihn verdächtigt, diesen Leuten den fraglichen Check ausgehändigt zu haben, und ihm mitgeteilt, er müsse gegen diese Personen als Zeuge vor Gericht aussagen. Er habe erwidert, er kenne diese Personen nicht, und habe ihnen keinen Check ausgehändigt. Daraufhin hätten ihn die Beamten einzuschüchtern versucht. Sie hätten ihn beschuldigt, sich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und diesen während seiner Tätigkeit für die NGO in Killinochchi Reifen und Treibstoff gegeben zu haben. Dieser Vorwurf sei wohl deshalb erhoben worden, weil (...) in Killinochchi mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) zusammengearbeitet habe. Die (...) habe der TRO Geld gegeben, und die TRO habe die notwendigen Aufgaben ausgeführt. Er und sein Team hätten jeweils für die TRO bei der (...) das Budget beantragt. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass die TRO Verbindungen mit der LTTE unterhalten habe. (...) habe aber in Killinochchi dennoch mit der TRO zusammenarbeiten müssen, da es keine andere lokale Hilfsorganisation gegeben habe. Die CID-Beamten hätten ihm zudem vorgeworfen, er habe versucht, seinen jüngeren Bruder nach E._______ zu holen. Sie hätten ihm gedroht, er würde Probleme bekommen, falls er nicht gegen die zwei Personen aussage. Es sei dann seine Töchter abholen gegangen und nach Hause zurückgekehrt. In der Folge habe er meistens im Büro in Killinochchi oder bei Kollegen übernachtet. Aus Furcht vor einer Verfolgung sei er dann am 29. März 2016 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Er habe eigentlich schon damals in die Schweiz kommen wollen, sei jedoch in Abu Dhabi an der Weiterreise gehindert und nach Sri Lanka zurückgeschickt worden, weil das Visum in seinem Pass gefälscht gewesen sei. Bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka sei er am Flughafen zum Visum befragt worden, anschliessend habe er seinen Reisepass wieder ausgehändigt erhalten. Nach der Rückkehr habe er zunächst versteckt
gelebt und sich in Killinochchi aufgehalten. Zudem sei er ein paar Mal nach Colombo gegangen, um seine Ausreise zu organisieren. Da er keine Probleme bekommen habe, sei er im Juni 2016 wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 5. Juni 2016 habe er seine Töchter zur Nachhilfeschule gebracht. Zur eigenen Sicherheit habe er zudem seinen kleinen Sohn mitgenommen. Auf der Strasse sei er von einem CID-Beamten angehalten und aufgefordert worden, ins Camp zu kommen. Er habe sich geweigert, weil er seinen Sohn dabei gehabt habe. Daraufhin habe ihm der Beamte die Identitätskarte abgenommen und gesagt, er müsse zu einer Befragung vorbeikommen. Er sei nach diesem Vorfall umgehend nach Killinochchi ins Büro gegangen und habe seinen Schlepper kontaktiert. Er sei bis am 13. Juni 2016 in Killinochchi geblieben, mit Ausnahme eines Kurzbesuchs zuhause am 6. Juni 2016. Am 13. Juni 2016 sei er dann nach Colombo gegangen und von dort aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zuhause gesucht worden. Man habe seiner Frau gesagt, er müsse sich melden. Der Beschwerdeführer fügte an, sein verschollener Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Führerschein sowie einen (...)-Personalausweis zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 24. August 2016 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und überdies nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 9. September 2016, eine Unterstützungsbestätigung vom 5. September 2016, ein Bestätigungsschreiben von S. S. vom 5. September 2016 (Kopie), ein Kurszertifikat des Deputy Provincial Directors of Health Services Kilinochchi/Mullaitivu, ein Presseartikel von DBSJeyaraj.com vom 13. Mai 2016, mehrere Fotos (Farbkopien), ein undatiertes Schreiben von Y. A. (Kopie; inklusive Übersetzung), eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop in Bangladesh im Jahr 2010 (Kopie) sowie eine Kostennote.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten reichen: drei Originale von bereits mit der Beschwerde eingereichten Dokumenten (Schreiben von S. S., Kurszertifikat, Schreiben von Y. A.), ein Schreiben von (...) vom 21. Juni 2016 sowie zwei Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 29. Oktober 2016.
G.
Am 1. Februar 2017 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein an die Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, gerichtetes Schreiben der mutmasslichen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie das darauf folgende Antwortschreiben der zuständigen Botschaftssekretärin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise die Begegnung mit den CID-Personen am 13. März 2016 unterschiedlich geschildert und dies damit begründet, dass er sich in der Befragung zur Person (BzP) habe kurz fassen müssen. Diese Erklärung überzeuge indessen nicht, zumal ihm anlässlich der BzP ausreichend Zeit für die Schilderung seiner Asylgründe eingeräumt worden sei. Auch bezüglich des angeblichen Gesprächs mit dem CID anlässlich des Vorfalls vom 5. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht und sich auf Vorhalt in weitere Widersprüche verwickelt. Zudem habe er sich in Bezug auf die Anzahl der anwesenden CID-Beamten beim Vorfall vom 5. Juni 2016 widersprochen und habe auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin dann erstmals erklärt, er sei in einem Dreiradtaxi mitgenommen worden. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, zeitliche Angaben zu dem von ihm angeblich vom CID verlangten Erscheinen vor Gericht als Zeuge zu machen. Es sei nicht überzeugend, dass der CID ihm diese Informationen erst bei einem weiteren Treffen habe geben wollen. Auch seine Tätigkeit für (...) habe der Beschwerdeführer nur oberflächlich schildern können, was angesichts seiner angeblich langen Anstellungsdauer Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wecke. Ausserdem habe er nicht begründen können, weshalb der CID ausgerechnet auf seine Mithilfe angewiesen gewesen wäre. Die Beschreibung der Reiseumstände sei ebenfalls vage und unplausibel ausgefallen, was die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe verstärke. Schliesslich stehe auch die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe. Insgesamt seien seine Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während vieler Jahre Kontakte zu teils hochrangigen LTTE-Mitglieder gepflegt und habe für die Bewegung verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Von 1995 bis 2000 sei er Geschäftsführer eines Lebensmittelladens namens S. V. in F._______ gewesen. Diese Ladenkette habe den LTTE gehört, seine Vorgesetzten seien LTTE-Mitglieder gewesen. Neben dieser Tätigkeit habe er Esswaren und Medikamente für die LTTE-Kämpfer an die Front transportiert. Im Jahr 2000 habe er dann eine Anstellung als "Health Visitor" beim Amt für Gesundheit Mullaitivu erhalten und in der Folge eine Weiterbildung besucht. Er sei aber in dieser Zeit weiterhin für die LTTE tätig gewesen. Er habe den LTTE Informationen für die von der Regierung an die öffentlichen Spitäler gelieferten Medikamente und medizinische Ausrüstung geliefert. Der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit in Batticaloa immer wieder vom staatlichen Geheimdienst bei seinen Eltern gesucht worden. Daher habe er sich in der Folge nur noch im Norden von Sri Lanka aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch aus familiären Gründen Kontakte zur LTTE gehabt. Die Familie seiner Ehefrau habe zwischen den Jahren 1987 und 1990 einen Geheimdienstmitarbeiter der LTTE namens G._______ versteckt. Seine Frau habe den Kontakt zu G._______ bis zu dessen Tod im Jahr 2004 aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2000 und 2004 ab und zu kleiner Aufträge für G._______ respektive den LTTE-Geheimdienst erledigt, indem er Disketten und Briefe vom Vanni-Gebiet nach Batticaloa geschmuggelt habe. Er habe diese Aufgaben via die (...) erledigt; seine Anstellung als "Health Visitor" sei nämlich von der (...) finanziert worden. Er habe daher Zugang zu den Transportlieferungen dieser Organisation gehabt und habe die zu schmuggelnden Unterlagen jeweils einem Fahrer von (...) mitgegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers, "H._______", sei im Jahr 1995 den LTTE beigetreten und sei Führer der politischen Abteilung der LTTE in I._______ geworden. Im Jahr 2004 habe er in Batticaloa Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder daraufhin angewiesen, im Bus nach E._______ zu kommen. Der Bruder habe den Bus bestiegen, sei aber nie in E._______ angekommen und gelte seither als verschollen. Ein damals mitgereister entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, ebenfalls ein LTTE-Mitglied, habe erzählt, der Bruder sei bei einem Checkpoint vom Militär aus dem Bus geholt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei G._______ nach seinem Bruder erkundigt. G._______ habe ihn an J._______ weiterverwiesen, einen anderen hochrangigen Mitarbeiter des LTTE-Geheimdienstes. J._______ habe ihm nicht helfen können, habe ihn jedoch in
der Folge öfters kontaktiert, und der Beschwerdeführer habe dann für J._______ zwischen 2006 und 2009 mehrmals SIM-Karten und Briefe geschmuggelt, ebenfalls mittels der Chauffeure von (...). Nach Kriegsende habe er für J._______ zudem ein Telefon zu dessen Frau ins Flüchtlingslager gebracht. Danach habe er den Kontakt zu J._______ beendet. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer zudem für die LTTE Wasserproben von Brunnenwasser in einem Labor der (...) untersuchen lassen. Im Jahr 2016 sei J._______ dann von den sri-lankischen Behörden gefasst worden. Seit 2009 habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu den LTTE mehr gehabt. Er habe die letzten elf Jahre für (...) gearbeitet und unter anderem einen Bericht zum Thema "(...)" mitverfasst. In der Beschwerde wird anschliessend der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise dreimal zuhause vom CID gesucht worden, und zwar im Juni und August 2016. Seine Familie lebe seither in Angst und fühle sich überwacht. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im August 2016 als Zuschauer an einer vom Swiss Tamil Coordination Committee (STCC) organisierten Sportveranstaltung teilgenommen habe. Während der Veranstaltung seien LTTE-Fahnen aufgehängt gewesen. Im September 2016 habe er als Moderator bei einer Sportveranstaltung in K._______ mitgewirkt, die vom Tamilar Illam K._______ organisiert worden sei. In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, die Ausführungen zu den LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien als Präzisierungen respektive zusätzliche Fluchtgründe anzusehen und würden seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen. Sie könnten nicht pauschal als nachgeschoben bezeichnet werden. Die vom SEM aufgezählten mutmasslichen Widersprüche seien bei genauerer Betrachtung gar keine Widersprüche, schon gar nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in der Erstbefragung nur grob habe schildern können. Bezüglich des ersten Vorfalls mit dem CID habe er in den beiden Interviewterminen übereinstimmend ausgesagt, zwei Männer des CID hätten mit einem Dreiradtaxi auf ihn gewartet. Dass er erst in der Bundesanhörung detaillierte Ausführungen gemacht habe, dürfe nicht als widersprüchlich gewertet werden. Bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2016 stehe im Protokoll der Erstbefragung, dass der CID-Mann dem Beschwerdeführer gesagt habe, er würde ihn anrufen. Diese Aussage sei indessen wohl ungenau übersetzt worden. In der Anhörung sei zutreffend protokolliert worden, der CID-Mann habe gesagt, er habe die Telefonnummer des Beschwerdeführers. Es handle sich daher auch in diesem Fall nur um einen
vermeintlichen Widerspruch. Zum vermeintlichen Widerspruch betreffend die Anzahl der Männer beim Vorfall vom 5. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber bestätigt, dass es sich nur um eine Person gehandelt und er dies auch in der Erstbefragung so erzählt habe. Bei der Rückübersetzung sei ihm die Passage im Singular übersetzt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser vermeintliche Widerspruch durch eine ungenaue Übersetzung oder sonstige sprachliche Schwierigkeiten entstanden sei. Die Dolmetscherin habe auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung ebenfalls diese Auffassung vertreten. Die Protokolle zeigten im Übrigen, dass auch die Befragungspersonen Mühe gehabt hätten, sprachlich genaue Fragen im Zusammenhang mit den Mitarbeitern des CID zu formulieren. Sodann habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus substanziierte Angaben gemacht. In Bezug auf die ihm vom CID vorgeworfene Ausstellung eines Bankchecks und dem Gerichtstermin, an welchem er als Zeuge hätte aussagen sollen, habe der Beschwerdeführer vom CID keine weiteren Angaben erhalten, weshalb er dazu ebenfalls keine detailliierten Aussagen habe machen können. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für (...) wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen gutbezahlten Job gehabt, welchen er seit Jahren ausgeübt habe. Falls sein Projekt nicht verlängert worden wäre, hätte er kaum Probleme gehabt, für ein neues Projekt angestellt zu werden. Er habe im Projekt "(...)" mitgearbeitet und sei in verschiedene Dörfer gereist, um Schulungen im Umgang mit Trockenheit und Überschwemmungen anzubieten. Er habe zudem einen im Internet einsehbaren Bericht mitverfasst; dabei werde er als Autor namentlich erwähnt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung durchaus versucht, den Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit bei (...) und den Problemen mit dem CID darzulegen. Das SEM sei darauf jedoch nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er als (...)-Mitarbeiter Probleme gehabt habe, und habe dabei auch die TRO erwähnt. Die TRO sei eine im Vanni-Gebiet tätige lokale Hilfsorganisation gewesen, mit welcher (...) mangels Alternativen zusammengearbeitet habe. Die TRO sei verdächtigt worden, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Nachdem sie verboten worden sei, habe (...) die Zusammenarbeit eingestellt. Der Vorwurf des CID, der Beschwerdeführer habe Pneus und Benzin für die LTTE gekauft, gründe auf der Tatsache, dass es bis ins Jahr 2008 verboten gewesen sei, Pneus, Benzin sowie weitere Dinge ins Vanni-Gebiet zu importieren. (...) habe eine Spezialerlaubnis zum Import dieser Dinge für den Eigengebrauch erhalten. Auf dem Weg ins Vanni-Gebiet hätten die (...)-Mitarbeiter jedoch
jeweils an den Checkpoints der LTTE einen Teil der Waren an die LTTE abgeben müssen. Der Beschwerdeführer sei in diesen Handel selber nicht involviert gewesen, sei aber wohl deshalb vom CID beschuldigt worden, weil er auch ein (...)-Mitarbeiter gewesen sei. In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, die Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Reisewegs seien unbegründet. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der Reise nervös gewesen sei und sich daher an den Namen der deutschen Stadt, welche er angeflogen habe, nicht mehr erinnern könne. Bezüglich der Frage der Identität des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser zahlreiche Dokumente zu seiner Person eingereicht habe, so auch seinen Führerschein. Seine besonderen Umstände als asylsuchende Person müssten berücksichtigt werden; es könne von ihm nicht verlangt werden, bei den sri-lankischen Behörden neue Identitätsdokumente zu bestellen. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass Schlepper die Reisepässe ihrer Kunden in aller Regel einziehen würden. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe auszugehen. Die Asylgründe seien überdies asylrelevant. Insbesondere die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE würden seine Flüchtlingseigenschaft begründen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei darauf hinzuweisen, dass sich die Menschenrechtslage in der letzten Zeit nicht verbessert habe und der Staat weiterhin daran interessiert sei, Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen zu verfolgen. Selbst wenn der CID im März 2016 noch nichts über die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers gewusst habe, so sei es sehr wahrscheinlich, dass dieser durch seine Flucht ins Ausland sowie durch die Verhaftung von J._______ nun noch stärker ins Visier der Behörden gerückt sei. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass er nach seiner Flucht zuhause gesucht worden sei und immer noch gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe daher begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als ehemaliger LTTE-Unterstützer inhaftiert zu werden. Die sri-lankischen Behörden seien paranoid und verdächtigten auch Tamilen mit niedrigem Profil. Für einen Verdacht reiche schon die Bekannt- oder Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern. In der Haft komme es bekanntlich zu Misshandlungen und Folter. Der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe der Personen an, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Er habe ja auch tatsächlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die (...) die LTTE unterstützt. Es sei zudem davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden versuchen würden, mittels Auswertung der Handydaten des verhafteten J._______ weitere LTTE-Unterstützer ausfindig zu machen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer von Verfolgungsgefahr betroffen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er eine Sicherheitsüberprüfung über sich ergehen lassen. Spätestens bei seiner Ankunft zuhause würde er von den Behörden, welche weiterhin nach ihm suchten, entdeckt werden. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er das Heimatland illegal verlassen habe und aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde. Sodann sei auch die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers geeignet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer relevanten Gefährdung zu führen. Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dafür nicht nötig. Insgesamt stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.3 Das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE und führt dazu aus, es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens die geltend gemachten Vorbringen zumindest anzusprechen, zumal er ausdrücklich auf seine Verpflichtung hingewiesen worden sei, jegliche Tätigkeiten für die LTTE sowie diesen nahestehenden Organisationen offenzulegen. Im Übrigen stelle sich angesichts der angeblichen Tätigkeiten für die LTTE und engen Verbindungen zu dieser Organisation die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst im März 2016 ins Visier der Behörden gelangt sei und zuvor nie Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu gemutmasst, er sei wohl nur aufgrund seiner Tätigkeit für (...) verdächtigt worden. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit für die (...) und dem CID überzeugend darzulegen. Es sei sodann weder erwiesen noch glaubhaft, dass (...), wie vom Beschwerdeführer dargestellt, von den LTTE unterwandert gewesen sei. Das SEM wies sodann darauf hin, dass der eingereichte (...)-Dienstausweis wegen offensichtlicher Ungereimtheiten eingezogen worden sei, und erklärt weiter, die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die widersprüchlichen Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu werten.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die allgemeine Erfahrung zeige, dass tamilische Asylsuchende, welche die LTTE unterstützt hätten, ihre Tätigkeiten häufig nicht oder nur unvollständig offenlegten. Sie hätten Angst vor negativen Konsequenzen, da die LTTE in den meisten Staaten als terroristische Organisation gälten. Zudem hätten sie aufgrund ihrer Erfahrungen im Heimatland kein Vertrauen in staatliche Behörden. Der explizite Hinweis des SEM, LTTE-Tätigkeiten offenzulegen, vermöge daran nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer ausserdem zunächst nicht direkt wegen seiner LTTE-Verbindungen verfolgt worden. Daher habe er im erstinstanzlichen Verfahren den Fokus auf die direkten Ursachen seiner Verfolgung gelegt und habe seine viele Jahre zurückliegenden Aktivitäten für die LTTE nicht explizit erwähnt. Diese müssten jedoch in die Gesamtbetrachtung des Sachverhalts miteinbezogen werden, da dadurch das Risikoprofil des Beschwerdeführers erheblich verstärkt werde. Es sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Geheimdienst inzwischen die Vergangenheit des Beschwerdeführers durchleuchtet und ihn als ehemaligen LTTE-Unterstützer identifiziert habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Identifizieren und Aufspüren von ehemaligen LTTE-Mitgliedern anspruchsvoll sei und bis heute andauere. Der Beschwerdeführer habe ferner durchaus versucht, dem SEM den Zusammenhang zwischen seiner Arbeit bei der (...) und seiner Verfolgung durch den CID deutlich zu machen. Er habe insbesondere mehrmals die TRO erwähnt. Darauf sei die Vorinstanz nicht näher eingegangen. Der Zusammenhang sei komplex, und es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, dem SEM eine kurze Antwort zu liefern, da der Kontext dazu gefehlt habe. In der Beschwerde sei dieser Zusammenhang herausgearbeitet worden. Die entsprechenden Präzisierungen würden nun jedoch vom SEM als nachgeschoben beurteilt. In Bezug auf (...) wird angefügt, der Beschwerdeführer habe nicht suggerieren wollen, dass (...) von den LTTE unterwandert sei. Jedoch sei anzunehmen, dass (...) respektive deren Mitarbeiter in Killinochchi von den LTTE instrumentalisiert worden seien. Diese speziellen Umstände seien zu berücksichtigen. Schliesslich wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit bei (...) durch mehrere Beweismittel belegt. Das SEM habe zwar den Personalausweis als gefälscht erachtet, habe indessen die übrigen Beweismittel nicht kommentiert. Bezüglich der angeblich unechten Unterschrift auf dem Ausweis habe der Beschwerdeführer bereits erklärt, dass er von seiner früher längeren auf die aktuelle kürzere, praktischere Unterschrift gewechselt habe.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den CID im März 2016 ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor diesem Vorfall keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A15 S. 9). Die von ihm angeblich erlittenen Massnahmen (Anhaltung und Mitnahme ins CID-Büro mit Befragung und Beschuldigungen, eindringliche Aufforderung, in einem Gerichtsprozess als Zeuge auszusagen) sind sodann nicht intensiv genug, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Auch die geltend gemachte zweite Anhaltung durch den CID Anfang Juni 2016 kann - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.3 Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft an seiner Verfolgung und Ergreifung interessiert waren, ist auch das Vorbringen, wonach er nach seiner Ausreise zuhause vom CID respektive unbekannten Personen gesucht worden sei und bis heute gesucht werde, als unglaubhaft zu erachten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass der CID von der Ausreise des Beschwerdeführers umgehend erfahren hätte, falls er sich tatsächlich für ihn interessiert hätte, da der Beschwerdeführer legal via den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausreiste und seine Ausreise demnach elektronisch registriert wurde. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben von Y. A., worin die weitere Suche nach dem Beschwerdeführer behauptet wird, sowie deren Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 25. Januar 2017 sind bei dieser Sachlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten; im Übrigen steht auch nicht fest, dass sie tatsächlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasst wurden.
5.4 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
6.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
6.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
6.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um eine grundsätzlich eher apolitische Person handelt. Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka den Akten zufolge nicht politisch engagiert und ist nie konkret als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten (vgl. A3 S. 9). Er war selber nie Mitglied der LTTE. Seinen Angaben zufolge war sein Bruder LTTE-Mitglied; dieser sei jedoch seit dem Jahr 2004 verschollen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er habe wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders je konkrete Probleme gehabt, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dies wäre zukünftig der Fall. In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zwischen 1995 und 2009 Kontakte zu teils hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt und habe in dieser Zeit für die LTTE verschiedene Tätigkeiten verrichtet. Diese Vorbringen sind indessen als nicht glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, insbesondere jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen (vgl. A3 S. 2). Er machte daraufhin im gesamten vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Tätigkeiten für die LTTE und/oder Kontakte zu dieser Organisation oder deren Mitglieder geltend, und zwar nicht einmal andeutungsweise, dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe vorbringen können. Den Akten sind keine plausiblen und überzeugenden Gründe zu entnehmen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, die angeblichen LTTE-Verbindungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen. In der Replik wird zu dieser Frage lediglich pauschal darauf verwiesen, dass tamilische Asylsuchende ihre LTTE-Tätigkeiten häufig aus Angs vor negativen Konsequenzen verheimlichen würden. Konkrete derartige Befürchtungen des Beschwerdeführers werden dagegen nicht vorgebracht. Auch der Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer beim SEM darauf konzentriert habe, "die direkten Ursachen seiner Verfolgung" zu schildern, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Offenlegung jeglicher Tätigkeiten für die LTTE aufgefordert worden war. Sodann ist festzustellen, dass es sich bei den nachgeschobenen Vorbringen betreffend LTTE-Kontakte und Tätigkeiten für die LTTE um reine Behauptungen handelt, welche durch die eingereichten Beweismittel nicht belegt werden. Das Schreiben von S. S. vom 5. September 2016 ist bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; im Übrigen kann dessen Authentizität nicht verifiziert werden. Der Presseartikel betreffend die Verhaftung von vier ehemaligen LTTE-Führungspersonen weist keinerlei Zusammenhang
zur Person des Beschwerdeführers auf und vermag insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass dieser den im Artikel erwähnten "L._______" (in der Beschwerde "J._______" genannt), tatsächlich kannte. Auch die eingereichten Fotos sind nicht geeignet, die angeblichen Verbindungen zu LTTE-Personen, namentlich einem gewissen "G._______", zu belegen, zumal die Identität der auf den Fotos abgebildeten Drittpersonen ungewiss ist. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeit für die LTTE in Batticaloa von den staatlichen Behörden gesucht worden. Dieses Vorbringen widerspricht seiner Aussage in der Anhörung, wonach er vor dem Vorfall im März 2016 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hat (vgl. A15 S. 9). Zudem wäre diesfalls davon auszugehen, dass der CID von seinen Kontakten zur LTTE gewusst und ihn auch anlässlich der Befragung im März 2016 auf seine frühere LTTE-Tätigkeit angesprochen hätte, was indessen offensichtlich nicht geschehen ist. Die ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen sind nach dem Gesagten insgesamt als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten, erwecken sie doch den Eindruck, als seien sie nachträglich zuhanden des Beschwerdeverfahrens konstruiert worden. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016, E. 6.1, unbehelflich ist, zumal der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Insbesondere hat in jenem Fall die asylsuchende Person die LTTE-Tätigkeiten noch im vorinstanzlichen Verfahren (in der Anhörung zu den Asylgründen) vorgebracht, und diese wurden im Beschwerdeverfahren als glaubhaft erachtet.
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka zwischen den Jahren 1995 und 2009 Kontakte zu LTTE-Mitgliedern gepflegt und die LTTE unterstützt habe, indem er gewisse, ihm übertragene Aufgaben erledigt habe. Demnach ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Sri Lanka von den heimatlichen Behörden als ehemaliger LTTE-Unterstützer identifiziert und verfolgt würde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner - dem CID offenbar bekannten - Tätigkeit für (...) vor seiner Ausreise keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war (vgl. dazu vorstehend E. 5), erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er wegen der von ihm geltend gemachten langjährigen Anstellung bei (...) bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt würde.
6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe respektive betätige. Er habe im August 2016 einer vom STCC organisierten Sportveranstaltung beigewohnt und im September 2016 als Moderator bei einer vom Tamilar Illam K._______ (dem lokalen tamilischen Kulturverein) organisierten Sportveranstaltung sowie an einer vom STCC organisierten Demonstration in Genf teilgenommen (vgl. dazu die eingereichten Fotos). Dazu ist Folgendes festzustellen: Zwei der vom Beschwerdeführer aktenkundig besuchten Veranstaltungen waren offensichtlich nicht politische Kundgebungen, sondern Sportanlässe, selbst wenn der eine Anlass vom STCC organisiert worden war. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer ein gewöhnlicher Teilnehmer an einer vom STCC organisierten Demonstration in Genf. Er ist selber den Akten zufolge nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation (wie beispielsweise dem STCC) und macht ausser der erwähnten Teilnahme an einer Kundgebung in Genf keine weitergehenden exilpolitischen Aktivitäten geltend. Es bestehen aus diesen Gründen keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in erhöhtem Masse exilpolitisch betätigt und sich dabei als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden - sollte er überhaupt ihr Interesse geweckt haben - ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.5 In der Beschwerde wird im Weiteren die Befürchtung geäussert, der Beschwerdeführer wäre auch deswegen im Falle einer Wiedereinreise nach Sri Lanka einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weil er sein Heimatland illegal verlassen habe und aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde mehrfach ausgesagt hat, er sei legal mit dem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A3 S. 7, A15 S. 7). Die in der Beschwerde geltend gemachte Furcht vor Nachteilen wegen illegaler Ausreise aus dem Heimatland ist daher offensichtlich unbegründet. Ferner ist zu bemerken, dass längst nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.2.1 In Bezug auf die allgemeine, aktuelle Lage in Sri Lanka kann ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (vgl. a.a.O.) verwiesen werden: Die Präsenz der Armee ist in der gesamten Nordprovinz nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern wird. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, vielmehr sind die Soldaten auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Zudem haben zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna; dieser hat in den vergangenen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______; E._______ befindet sich ausserhalb des Vanni-Gebiets (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets") im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 43-jährigen Mann, welcher abgesehen von chronischem Asthma an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie eine Ausbildung in Public Promotion und war vor der Ausreise eigenen Angaben zufolge elf Jahre lang bei einer internationalen NGO als Projekt Officer tätig. Den Akten zufolge leben seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor am Herkunftsort. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über nahe Angehörige in Batticaloa (Eltern und drei Brüder); sein Vater und der eine Bruder sind in der Landwirtschaft tätig. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher erst vor rund vierzehn Monaten aus Sri Lanka ausgereist ist, bei einer Rückkehr dorthin erneut zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in seinem Haus in E._______ wohnen kann. Damit ist festzustellen, dass er am Herkunftsort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren, und es ist davon auszugehen, dass er mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung als Project Officer erneut eine Anstellung in diesem Bereich finden könnte (vgl. dazu auch A15 S. 4). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (E._______, Nordprovinz) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher insgesamt als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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