Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2399/2013

Urteil vom 4. September 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationssystem ZEMIS.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______ reiste am 10. Oktober 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl. Auf dem Personalienblatt, das er bei dieser Gelegenheit ausfüllte, wie auch mündlich gab er als Geburtsdatum den 24. März 1997 an. Auf der "Attestation de naissance", die er zu den Akten gab, wird als Geburtsdatum der 20. März 1997 genannt. Weitere Dokumente, namentlich Identitätspapiere, legte er nicht vor.

B.
Aufgrund einer Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012 sowie aus weiteren Gründen erachtete das Bundesamt für Migration (BFM) die angebliche Minderjährigkeit von A._______ als unglaubhaft. Es korrigierte daher das von diesem angegebene Geburtsdatum auf den 1. Januar 1994 und nahm das korrigierte Datum in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS; Hauptidentität) auf.

C.
Mit Schreiben vom 11. März 2013 ersuchte A._______ das BFM, im
ZEMIS (Hauptidentität) neu den 24. März 1997 als Geburtsdatum einzutragen. Zur Untermauerung seines Begehrens reichte er fünf Dokumente ein, mit der Begründung, diese belegten das beantragte Datum. Mit Verfügung vom 18. März 2013 wies das BFM das Begehren ab. Es führte aus, in der Demokratischen Republik Kongo könne jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Die eingereichten Dokumente hätten daher keine Beweiskraft. Deren Inhalt widerspreche zudem den Angaben, die A._______ im Rahmen des Asylverfahrens gemacht habe.

D.
Gegen diese Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den 20. April 1997 zu ändern oder die eingereichten Dokumente einer internen Prüfung zu unterziehen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe die eingereichten Dokumente mit dem blossen Argument, sie seien käuflich, beiseite gewischt und sie nicht angemessen gewürdigt. Diese Dokumente widersprächen im Weiteren nicht seinen Ausführungen im Asylverfahren.

E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut.

F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist grundsätzlich auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und macht geltend, es lägen keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigten. Im Weiteren weist sie namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Berichtigung des Geburtsdatums auf den 20. März 1997 verlange, obschon die seinem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente den 24. März 1997 als Geburtsdatum auswiesen.

G.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013 insbesondere vor, beim Antrag, das Geburtsdatum auf den 20. März 1997 zu ändern, handle es sich um einen Flüchtigkeitsfehler. Im Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 werde das beantragte Geburtsdatum korrekt mit 24. März 1997 angegeben.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird sein Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Er ist somit formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt.

1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (vgl. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
BGIAA). Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513), die das zurzeit verwendete System ZEMIS detailliert regelt, richten sich die Rechte des von der Datenbearbeitung Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

3.2 Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern; er muss zudem alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (Abs. 1). Jede betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (Abs. 2). Werden die Personendaten von einem Bundesorgan bearbeitet, richten sich die Rechte der betroffenen Person und das anwendbare Verfahren nach der Spezialregelung von Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG. Nach dessen Abs. 3 Bst. a kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1). Dieser Anspruch besteht absolut und uneingeschränkt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 und A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4 m.w.H.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 Rz. 48).

3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Beweislast; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Der Beweis gilt als erbracht, wenn die Würdigung sämtlicher Beweismittel nach objektiven Gesichtspunkten die Überzeugung begründet, die Beweisgegenstand bildenden Personendaten gäben die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wieder, und allfällige verbleibende Zweifel als unerheblich erscheinen; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urs Maurer-Lambrou, in: Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Rz. 5). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Beweisführungslast); die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; Yvonne Yöri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21).

3.4 Kann weder die Richtigkeit der beantragten Personendaten noch die der bearbeiteten bewiesen werden, muss die Bundesbehörde Letztere mit einem Vermerk versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass deren Richtigkeit bestritten ist (Bestreitungsvermerk; vgl. Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der beantragten Personendaten, ist zunächst die verlangte Berichtigung vorzunehmen; anschliessend sind die korrigierten Einträge mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung des Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und ungeachtet eines entsprechenden Antrags zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 Rz. 55 f.).

4.

4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum, d.h. der 24. März 1997 (vgl. Bst. G), als bewiesen zu gelten hat. Dies wird von diesem unter Verweis auf die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente (Beweismittel 2-6 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/2-6 im Asylverfahren]) bejaht, von der Vorinstanz aber mit dem Argument, diese Dokumente hätten keine Beweiskraft und stünden im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren verneint.

4.1.1 Bei den fraglichen Dokumenten handelt es sich um ein "Certificat de Naissance" des B._______ vom 3. Dezember 2012 (Beweismittel 2), ein Urteil des C._______ vom 5. Dezember 2012 (Beweismittel 3), einen
"Acte de Signification d'un Jugement" des gleichen Gerichts vom gleichen Datum (Beweismittel 4), ein "Certificat de Non Appel" des gleichen Gerichts vom 7. Januar 2013 (Beweismittel 5) und einen "Acte de Naissance" des D._______ vom 10. Januar 2013 (Beweismittel 6). In Beweismittel 2 bestätigt (...), dass die Mutter des Beschwerdeführers und Ehefrau von dessen Vater (...) am 24. März 1997 einen Jungen zur Welt brachte. In Beweismittel 3 wird vom C._______ festgestellt, dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Mit Beweismittel 4 wird dieses Urteil dem E._______ mitgeteilt. In Beweismittel 5 wird bestätigt, dass gegen das Urteil des C._______ keine Berufung ("appel") eingelegt wurde. In Beweismittel 6 wird Bezug nehmend auf dieses Urteil bestätigt, dass A._______ am 24. März 1997 in X._______ geboren wurde. Für die hier interessierende Frage kommt somit lediglich den Beweismitteln 2 und 3 unmittelbare bzw. eigenständige Bedeutung zu. Die Beweismittel 4 und 5 äussern sich demgegenüber nicht zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers, das Beweismittel 6 wiederum stützt sich ausdrücklich auf das Beweismittel 3.

4.1.2 Das Beweismittel 2 weist formal keinerlei Sicherheitselemente auf, die seine Fälschung erschweren würden. Es besteht daher keine Gewähr, dass es tatsächlich vom B._______ stammt und nicht andernorts hergestellt wurde. Inhaltlich wird zwar die Geburt eines Sohnes der Eltern des Beschwerdeführers am 24. März 1997 bestätigt. Dass es sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt hat, geht aus dem Dokument jedoch nicht hervor. Nicht ersichtlich ist weiter, ob die Bestätigung gestützt auf eine Dokumentation (...) ausgestellt wurde, (...), oder einzig auf den Angaben der Person beruht, die um deren Ausstellung ersuchte. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Beweismittels 3, das in formaler Hinsicht etwas weniger problematisch erscheint als das Beweismittel 2. Dem Dokument ist nicht zu entnehmen, ob das C._______ das von ihm festgestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise überprüfte bzw. verifizierte oder ohne dies zu tun auf die Angaben des Antragstellers in jenem Verfahren abstellte. Es kann folglich bei diesen beiden Beweismitteln sowie beim Beweismittel 6, das sich, wie erwähnt, auf das Beweismittel 3 stützt, bereits aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass sie einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das die um Ausstellung dieser Dokumente ersuchende Person angab.

4.1.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4686/2006 vom 20. November 2009 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2008 vom 27. August 2008). Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach in der Demokratischen Republik Kongo jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweismittel 2 und 3 sowie das Beweismittel 6 einzig das Geburtsdatum wiedergeben, das die um Ausstellung der Dokumente ersuchende Person wünschte.

4.1.4 Die Beweismittel 2, 3 und 6 bieten demnach keine Gewähr für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums. Ungeachtet der Frage, ob sie echt sind, kann ihnen daher, wenn überhaupt, nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden. Inwiefern eine - vom Beschwerdeführer als Beweis angebotene - Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt (...) (so der in den Beweismitteln 2, 3 und 4 angegebene Name) bzw. (...) (so der vom Beschwerdeführer genannte Name), der die dem Berichtigungsbegehren vom 11. März 2013 beigelegten Dokumente beschafft haben soll, zu einer für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Einschätzung führen sollte, ist nicht ersichtlich. Da nicht davon auszugehen ist, der Rechtsanwalt würde den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderhandeln, vermöchte seine Stellungnahme die Zweifel an den vorgelegten Dokumenten nicht zu beseitigen. Wegen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechende Abklärungen anzustellen (vgl. E. 3.3), zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer neben den bereits eingereichten Dokumenten nicht auch eine Stellungnahme des Rechtsanwalts hätte beschaffen und einreichen können.

4.1.5 Die vom Beschwerdeführer dem Berichtigungsbegehren beigelegten Dokumente vermögen somit allein die Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums nicht zu beweisen. Dies gilt umso mehr, als verschiedene Indizien bestehen, die für seine Volljährigkeit sprechen, mit der bereits erwähnten "Attestation de Naissance" (vgl. Bst. A) ein Dokument vorliegt, das ein anderes Geburtsdatum angibt als das beantragte, und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seines Aussageverhaltens zweifelhaft erscheint (vgl. E. 4.4.2 ff.). Weitere Beweismittel legt dieser indes nicht vor. Das von ihm beantragte Geburtsdatum kann daher nicht als bewiesen gelten.

4.2 Die Vorinstanz gibt zwar im ZEMIS (Hauptidentität) den 1. Januar 1994 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers an. Sie tut dies indes nicht, weil sie der Ansicht wäre, es handle sich um dessen korrektes Geburtsdatum. Vielmehr will sie mit der Angabe dieses fiktiven Datums sicherstellen, dass er im Asylverfahren als volljährig gilt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5). Sie macht entsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder geltend, der 1. Januar 1994 sei sein tatsächliches Geburtsdatum, noch legt sie Beweise vor, um die Richtigkeit dieses Datums zu belegen. Dieses kann daher ebenfalls nicht als bewiesen gelten.

4.3 Da somit keines der beiden Geburtsdaten als bewiesen zu betrachten ist, hat die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (Hauptidentität) in jedem Fall und ungeachtet einer allfälligen vorgängigen Berichtigung des Eintrags mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das bestehende System anzupassen, hat sie - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 festgehalten - die entsprechenden Massnahmen unverzüglich einzuleiten und schnellstmöglich voranzutreiben, ansonsten sich das Bundesverwaltungsgericht an den Bundesrat wenden und um Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ersuchen würde.

4.4 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz vor dem Anbringen des Bestreitungsvermerks zunächst den bestehenden Eintrag im ZEMIS im Sinne des Beschwerdeführers berichtigen muss. Dies hängt davon ab, ob mehr für das von diesem geltend gemachte Geburtsdatum spricht als für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene (vgl. E. 3.4). Nicht von Belang ist dabei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an letzterem Datum geboren sein könnte. Wegen der fiktiven Natur und des Zwecks dieses Datums beurteilt sich dessen Plausibilität vielmehr danach, ob mehr für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als für dessen Minderjährigkeit spricht.

4.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 4.1.2 ff.), vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente allein das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht zu beweisen und liegen keine weiteren Beweise für dieses Datum vor. Ebenso wenig bestehen entsprechende Indizien. Die Plausibilität des beantragten Geburtsdatums wird somit weder durch Dokumente noch sonstwie in massgeblicher Weise untermauert.

4.4.2 Gegen dieses Datum und für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene spricht demgegenüber zunächst die Handknochenanalyse des Kantonsspitals Y._______ vom 18. Oktober 2012, wonach das biologische Alter (Skelettalter) des Beschwerdeführers bei 18 ½ Jahren liegt. Dieser Befund vermag zwar bereits wegen der ausdrücklich angegebenen Standardabweichung von plus/minus 22.6 Monaten die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Auch ist er nach der Rechtsprechung nicht geeignet, das von diesem geltend gemachte chronologische Alter, das im Untersuchungszeitpunkt 15 Jahre und 7 Monate betrug, zu widerlegen, da der Unterschied zwischen diesem und dem aufgrund der Handknochenanalyse festgestellten biologischen Alter weniger als drei Jahre beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3 m.w.H.). Er ist jedoch immerhin als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten.

4.4.3 Gleiches gilt für den Umstand, dass F._______ (...) gemäss der Vorinstanz (...) angab, G._______ habe Jahrgang 1992. Dass sie sich dabei nicht auf den Beschwerdeführer, sondern dessen angeblichen Bruder bezogen haben soll, weil sie nicht gewusst habe, dass Ersterer noch am Leben sei, wie dieser in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2013 vorbringt, ist bereits wegen der Ähnlichkeit der Namen des Beschwerdeführers und des von F._______ erwähnten (...) wenig plausibel. Es erscheint überdies auch sonst wenig glaubhaft.

4.4.4 Als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist ausserdem dessen Aussehen zu werten, deutet dieses doch darauf hin, dass er nicht mehr minderjährig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2).

4.4.5 Zweifel an dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum ergeben sich weiter aus dem Umstand, dass dieser bereits zu Beginn des Asylverfahrens eine "Attestation de Naissance" des D._______ vom 24. September 2012 zu den Akten gab, in der abweichend von den nachträglich eingereichten Dokumenten (vgl. E. 4.1.1) der 20. März 1997 als Geburtsdatum angegeben wird (vgl. Beweismittel 1 im vorinstanzlichen Verfahren [act. 25/1/1 im Asylverfahren]). Worauf der Unterschied zwischen den eingereichten Dokumenten zurückzuführen ist, wird von ihm nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb unklar, wieso das in den nachträglich eingereichten Dokumenten angegebene Geburtsdatum dem im Beweismittel 1 genannten vorzuziehen sein sollte. Dieses wird im Übrigen durch dieses Beweismittel genauso wenig belegt wie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum durch die übrigen Beweismittel, ist doch auch bei der "Attestation de Naissance" nicht erkennbar, worauf sie sich stützt, und bestehen diesbezüglich die gleichen allgemeinen Vorbehalte wie gegenüber den übrigen Beweismitteln (vgl. E. 4.1.3).

4.4.6 Das beantragte Geburtsdatum wird schliesslich auch durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Frage gestellt. So machte dieser im Asylverfahren geltend, H._______ sei im Jahr 2001 gestorben. Ausserdem gab er als letzte Wohnadresse in seinem Heimatstaat (...) an und führte aus, er habe diese Adresse von seinen Helfern bekommen und sei nicht lange dort gewesen. In den Beweismitteln 3 und 4 wird jedoch H._______ als Antragsteller im Verfahren vor dem C._______ erwähnt, zudem wird als dessen Adresse die vorstehende Adresse genannt. Auch im Beweismittel 6 werden H._______ und diese Adresse erwähnt. Diese Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären. Sein Aussageverhalten begründet deshalb Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums.

4.4.7 Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als für das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene. Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Datum zu berichtigen. Die Vorinstanz hat folglich einzig den Bestreitungsvermerk anzubringen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ergebnis gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine massgeblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu versehen, dass es bestritten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde)

- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2399/2013
Date : 04. September 2013
Published : 25. September 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Datenänderung im zentralen Migrationssystem ZEMIS


Legislation register
BGG: 42  82
BGIAA: 1  2
DSG: 5  25
DSV: 35
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  12  13  22a  48  49  50  52  63  64  65
ZEMIS-Verordnung: 19
Weitere Urteile ab 2000
1C_114/2012 • 1C_240/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • address • adult • appeal concerning affairs under public law • asylum procedure • authenticity • b mail • beginning • burdon of proof • certification • child • clerk • communication • contract conclusion offer • cooperation obligation • correctness • costs of the proceedings • data protection • day • decision • democratic republic of the congo • discretion • dismissal • document • documentation • doubt • drawee • drawn • electronic data processing • evaluation • evidence • ex officio • father • federal administrational court • federal council of switzerland • federal court • federal department • federal department of justice and police • federal law on administrational proceedings • federal law on data protection • file • fraud • hamlet • home country • indication • inscription • instructions about a person's right to appeal • intention • judicature without remuneration • judicial agency • lausanne • lawyer • life • lower instance • meadow • meeting • month • mother • officialese • orderer • person concerned • personal data • position • president • question • request for juridical assistance • request to an authority • signature • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • time limit • value • writ
BVGer
A-2399/2013 • A-4963/2011 • A-526/2013 • A-5291/2012 • D-4686/2006 • E-5310/2008