Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-967/2010

Urteil vom 4. September 2012

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______,Z._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______ AG, Y._______,

Beigeladene,

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK vom 26. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
Die verheiratete A._______, geboren am [...] Juli 1944 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in Z._______. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren 1984 und 1985). Der Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Ehemann), welcher im Jahr 1936 geboren und deutscher Staatsangehöriger ist, arbeitete von Juli 1970 bis August 1994 für die C._______ AG bzw. dessen Rechtsnachfolgerin D._______ AG (nachfolgend: C._______, act. SAK/B38), und arbeitete im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses von April 1978 bis September 1986 als Entsandter in Libyen. Seine Ehefrau begleitete ihn nach Libyen.

B.
Am 21. Februar 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt X._______ einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Schweizer Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. SAK/A20-23).

Am 28. Februar 2008 übermittelte die SVA den Antrag an die Schweizerische Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland SAK (Vorinstanz), da der Ehemann der Gesuchstellerin (mit Wohnsitz in Deutschland) bereits eine Rente der SAK bezog (act. SAK/A28).

Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 sprach die Vorinstanz der Versicherten in Berücksichtigung der Altersrente des Ehemannes eine monatliche
Altersrente von Fr. 1'329.- ab 1. August 2008, gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 35 Jahren und drei Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'084.- bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, 35 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und einer anwendbaren Rentenskala 36 zu (act. SAK/A62-64).

C.
Am 9. August 2008, mit Nachträgen vom 11. und 13. August 2008, (act. SAK/A117, A80, A91 f.; vgl. A128) erhob die Versicherte gegen diese Rentenberechnung Einsprache und beantragte deren Überprüfung. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr seien für die Zeit von Januar 1981 - September 1986 zu Unrecht keine Beiträge angerechnet worden. Zudem fehlten auch bei ihrem Ehemann Einträge für den Zeitraum von April 1978 - Dezember 1980. Als Belege reichte sie Beitragsbelege für die Jahre 2008, 1959 - 1962 sowie Belege und Korrespondenz zur Versicherungsunterstellung ihres Ehemannes für die Jahre 1978 - 1984 ein (act. SAK/A65-117).

D.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und begründete diesen Entscheid ausführlich, erläuterte die anrechenbaren Beitragszeiten der Versicherten und nahm auch Stellung zum Splitting und zur Plafonierung der Renten des Ehepaars (act. SAK/A128).

E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 17. Februar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anrechnung nicht erfasster Beitragszeiten für April 1978 - Dezember 1980, während welcher ihr Ehemann, der für die C._______ in Libyen gearbeitet habe, zu Unrecht nicht AHV-versichert gewesen sei. Sie sei - ausser bei den Entbindungen der beiden Söhne - mit ihm in Libyen gewesen (act. 1). Am 24. Februar 2010 ergänzte sie ihren Antrag dahingehend, als dass ihr Beitragszeiten während des vollständigen Libyenaufenthaltes von April 1978 - September 1986 anzurechnen seien, da sie davon habe ausgehen können, als Ehefrau ihres ins Ausland entsandten Ehemannes versichert zu sein (act. 2).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2010 (act. 7) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 30. Juli 2008 sowie die Einspracheverfügung vom 26. Januar 2010 zu bestätigen. Sie begründete dies bezüglich der Lücke von April 1978 - Dezember 1980 beim Ehemann damit, dass gestützt auf seine Lohnabrechnungen von April 1978 bis Dezember 1980 keine AHV-Beiträge abgezogen worden seien. Dies sei zu berücksichtigen, selbst wenn davon auszugehen sei, dass er in der fraglichen Zeit gestützt auf die staatsvertraglichen Bestimmungen hätte AHV-versichert werden müssen. Sie verwies weiter auf ein Schreiben des BSV vom 30. Oktober 1997 an den Ehemann, in welchem dargelegt worden sei, weshalb die fraglichen Beiträge weder verlangt noch nachgezahlt werden könnten.

Bezüglich der Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin verwies sie darauf, dass diese für Ehefrauen von im Ausland für Schweizer Firmen tätigen Ehemännern, welche sich auch im Ausland aufhalten, nicht abgeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe vom 1. Juni 1978 bis 31. März 1984 sowie vom 1. Juli 1984 - 30. September 1986 im Ausland gewohnt und sei in diesem Zeitraum nicht der freiwilligen Versicherung beigetreten, weshalb die Beitragszeit von Juli 1978 bis September 1986 nicht berücksichtigt werden könne.

G.
In ihrer Replik vom 11. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest, es sei ihr die volle Beitragszeit für den Aufenthalt in Libyen (April 1978 - September 1986) anzurechnen. Zudem stellte sie für ihren Ehemann den Antrag auf nachträgliche Anrechnung der Zeit vom 1. April 1978 - 31. Dezember 1980. Sie begründete dies wiederum mit der obligatorischen Versicherungspflicht ihres Ehemannes als Angestellter der C._______ AG sowie ihrer Eigenschaft als Ehefrau eines für eine Schweizer Firma im Ausland tätigen Entsandten (act. 9).

H.
Am 17. Mai 2010 (act. 11) stellte die Beigeladene B._______ AG in Ergänzung zu ihrer ersten Stellungnahme vom 8. April 2010 (act. 6) zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts fest, gestützt auf das in den Akten vorhandene Zeugnis des Ehemannes für die Zeit vom 1. Juli 1970 - 31. August 1994 der D._______ AG (Rechtsnachfolgerin der C._______ AG) sei sie deren Rechtsnachfolgerin. Sie verfüge indessen über keine Unterlagen mehr, um zu prüfen, ob die C._______ AG die AHV-Beiträge für den Ehemann vom April 1978 bis 31. Dezember 1979 nicht nachbezahlt habe. Sie verwies jedoch auf ein Schreiben der Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie vom 1. September 1980 (vgl. act. 1.3), worin diese der C._______ AG mitteile, eine rückwirkende Erfassung der in Frage stehenden Mitarbeiter sei - wenn überhaupt - nur auf freiwilliger Basis vorzunehmen.

I.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert nochmals Unterlagen zum Versicherungsverhältnis ihres Ehemannes ein (alle bereits aktenkundig; act. 15) und rügte, sie und ihr Ehemann seien aus heutiger Sicht versicherungstechnisch ungenügend informiert worden. Zudem sei das Problem mit den den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellten Entsandten in Nicht-Vertragsstaaten bereits ab dem Jahr 1974 bekannt gewesen, ihr Ehemann sei aber erst ab April 1978 nach Libyen delegiert worden. Sie verwies ausserdem auf ihre langjährige Ehe und ihren eigenen fast ununterbrochenen Aufenthalt in Libyen.

J.
In ihrer Duplik vom 18. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest (act. 17).

K.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 18).

L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor.

1.1.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Art. 64a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64a Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren - Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
AHVG bestimmt, dass zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren die Ausgleichskasse zuständig ist, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat.

1.1.3 Die Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz. Da jedoch ihr Ehemann seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seit Juli 2001 eine Altersrente der SAK bezieht (act. SAK/B137; vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 62 Errichtung und Aufgaben - 1 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten.
AHVG), hat die Vorinstanz gemäss Art. 64a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 64a Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren - Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
AHVG zu Recht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2010 erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu (Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG).

1.4 Da die Beschwerde inklusive Beschwerdeergänzung frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist grundsätzlich darauf einzutreten (vgl. aber hienach E. 3.4.2).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheverfügung vom 26. Januar 2010) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage nach den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum der Jahre 1978 - 1986 gilt - da der Sachverhalt jeweils in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist - das in den Jahren 1978 - 1986 geltende Recht.

3.

3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André
Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 26. Januar 2010 (act. SAK/A128) äussert sich zu den anrechenbaren Beitragszeiten der Beschwerdeführerin, zur Berechnung ihres anrechenbaren Einkommens sowie zum Splitting und zur Plafonierung der Renten des Ehepaars.

3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren die Beitragslücke von April 1978 bis September 1986, einerseits bezüglich ihrer anrechenbaren Beitragszeiten, andererseits bezüglich der Höhe ihrer anrechenbaren Beiträge, gestützt auf die Tatsache, dass dem Ehemann während des Libyenaufenthalts nicht während der gesamten Entsendung Beiträge angerechnet wurden, was Auswirkungen auf ihren Rentenanspruch aus dem Splitting hat. Im Rahmen der Replik beantragt sie zudem im Namen ihres Ehemannes die nachträgliche Anrechnung der fehlenden Beitragszeit von April 1978 bis Dezember 1980.

3.4

3.4.1 Vorliegend bilden die Rüge nach der anrechenbaren Beitragszeit und der Höhe der Beiträge, welche der Beschwerdeführerin anzurechnen sind, den zu prüfenden Streitgegenstand. Nicht mehr gerügt wurden und demnach nicht mehr Streitgegenstand bilden die Fragen nach allfällig zusätzlich anrechenbaren Beitragszeiten der Beschwerdeführerin vor dem Jahr 1962 und nach dem Jahr 1986, sowie die Anrechnung von Erziehungsgutschriften, das Splitting im Allgemeinen und die Plafonierung der Renten des Ehepaars.

3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik beantragt, es seien dem Ehemann die bisher nicht angerechneten Beiträge und Beitragszeiten für den Zeitraum von April 1978 bis Ende 1980 anzurechnen, bildet diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern betrifft die Beitragsanrechnung des Ehemannes (Verfügungen vom 27. Juni 2001 und vom 30. Juli 2008, act. SAK/B137, B201) und gehört im vorliegenden Verfahren nicht zum Anfechtungsobjekt. Auf diesen Teilantrag ist deshalb nicht einzutreten.

4.
Demnach bleibt streitig und ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 1978 bis September 1986 die korrekten Beitragszeiten und das korrekte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen festgestellt hat.

4.1 Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 21 Referenzalter und Altersrente - 1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge.
AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130
a  Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b  Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131
AHVG).

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr seien die Beitragszeiten anzurechnen, in welchen sie als nichterwerbstätige Ehefrau ihren Ehemann nach Libyen begleitet habe.

4.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (AS 1996 2466 2488) waren nach dem AHVG versichert: (a) die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, (b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten sowie (c) die Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden, wobei gestützt auf zwischenstaatliche Abkommen u.a. auch Bürger der Bundesrepublik Deutschland in der AHV obligatorisch versichert waren, wenn sie von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt und in einem Drittland beschäftigt wurden, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hatte (siehe Ergänzung (A) zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [AS 2000 2681]).

4.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
AHVG (in der vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung [AS 1972 2483 und 1996 2466]) konnten sich im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Art. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG versichert waren, nach Massgabe des AHVG versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatten.

4.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Versicherteneigenschaft persönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden, namentlich kann die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, nicht auf die im Ausland weilende Ehefrau ausgedehnt werden. Es wird ferner in der bundesgerichtlichen Praxis darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr zudem die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung offenstehe (BGE 126 V 217 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führt in BGE 126 V 217 E. 3 weiter aus, diese Praxis habe im Rahmen der 10. AHV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1997, AS 1996 2466) nicht an Aktualität eingebüsst, da der Schutz der Ehefrau durch das System des Rentensplittings gewährleistet worden sei.

4.2.4 In Würdigung dieser Praxis des Bundesgerichts ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1978 und September 1986 - allenfalls abgesehen von den geltend gemachten Kurzaufenthalten in der Schweiz im Frühling 1984 und im Dezember 1985, siehe hienach E. 4.3.1 ff.) - nicht obligatorisch versichert war. Eine Ableitung der Versicherungseigenschaft von der obligatorischen Versicherungseigenschaft des Ehemannes für den Zeitraum vom Januar 1981 - September 1986 ist gestützt auf die oben zitierte Rechtspraxis nicht möglich. Der Beschwerdeführerin - welche Schweizer Bürgerin ist und damals das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte - wäre es indes unbenommen gewesen, während ihrem Auslandaufenthalt in Libyen der freiwilligen AHV gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
AHVG beizutreten. Weshalb sie diese Möglichkeit nicht wahrnahm, kann hier offengelassen werden.

4.2.5 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass seit Januar 2001 für nichterwerbstätige Personen, die ihren Ehepartner ins Ausland begleiten, die Möglichkeit besteht, der obligatorischen Versicherung beizutreten (Art. 1 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG in Verbindung mit Art. 5j
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 5j Versicherungsbeginn - 1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
AHVV [je in Kraft ab 1. Januar 2001, AS 2000 2677 2681 und 2000 2824; heute: Art. 1a Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11
a  Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind;
b  Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c  im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22
c1  im Dienste der Eidgenossenschaft,
c2  im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
c3  im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
AHVG), da sich der vorliegend relevante Sachverhalt vor der Geltung dieser gesetzlichen Regelung ereignet hat (siehe oben E. 2.2).

4.2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Libyen weder obligatorisch noch freiwillig versichert war und ihr deshalb für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten angerechnet werden können.

4.2.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentenkalkulation die Beitragslücke von Juli 1978 bis Dezember 1978 mit einem verbleibenden Jugendmonat und mit sechs Zusatzmonaten (vgl. Art. 29bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet.
a  der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs;
b  der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
c  der Zusatzjahre; und
d  der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten.
AHVG i.V.m. Art. 52b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr - 1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
und 52d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:232
AHVV aufgefüllt wurde (vgl. act. SAK/A53).

4.3

4.3.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 1984 bis 31. Juli 1984 in Z._______ angemeldet war (act. SAK/B113). Da sie somit in dieser Zeit in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, war sie gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG (in der damals geltenden Fassung) von April - Juli 1984 obligatorisch AHV/IV-versichert. Da ihr Ehemann in dieser Zeit ebenfalls obligatorisch versichert war, ebenfalls in Z._______ angemeldet war und Beiträge leistete (vgl. act. SAK/B114, B120), war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
a  die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b  der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37
AHVG (in der bis Ende 1996 geltenden Fassung) von der Beitragspflicht befreit. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsvoraussetzungen für diesen Zeitraum erfüllt und ihr vier Beitragsmonate vom April - Juli 1984 als Ehejahre angerechnet werden können.

4.3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2010 unter Berücksichtigung der Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29bis Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 29bis Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten - 1 Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, AHV-Nummer131 und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.
i.V.m. Art. 52c
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
AHVV) zu Recht fest, dass diese Zeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden jedoch bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Die vorliegend sieben anrechenbaren Monate dienten bei der Rentenkalkulation zur Auffüllung der Beitragslücke von März bis September 1986 (vgl. act. SAK/A53). Nach Berücksichtigung dieser Beitragsmonate resultierte eine Beitragszeit von 35 Jahren und 10 Monaten (act. SAK/A126).

4.3.3 Da der Beschwerdeführerin vorliegend zusätzlich zur Berechnung der Vorinstanz für die Monate April bis Juli 1984 Beiträge angerechnet werden können (siehe hievor E. 4.3.1), ergibt sich eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahren und 2 Monaten, weshalb hier die Rentenskala 37 (vgl. Rententabelle AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2007, S. 7 und 10) anwendbar ist.

4.4 Somit bleibt abschliessend zu klären, ob der Beschwerdeführerin mittels Splitting der Beitragszeiten des Ehemannes für die Zeiträume von Juli 1978 bis März 1984 und von August 1984 - September 1986 zusätzliche Beitragszeiten angerechnet werden können.

4.4.1 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Abs.. 4 Bst. b AHVG).

4.4.2 Das Ehepaar A.______ ist seit Mai 1968 verheiratet, lebte ab Juli 1970 in der Schweiz und seit August 2008 sind beide Ehepartner AHV-rentenberechtigt. Ihre Einkommen sind hälftig zu teilen, soweit beide Ehepartner in der Schweiz AHV-versichert waren (siehe Art. 50b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 50b - 1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.198
AHVV, act. SAK/A52 sowie oben E. 4.3.3).

4.4.3 Wie oben dargelegt wurde (E. 4.2.6), war die Beschwerdeführerin von Juli 1978 bis März 1984 und von August 1984 bis September 1986 weder obligatorisch noch freiwillig AHV-versichert. Es können ihr daher gestützt auf Art. 29quinquies
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 29quinquies - 1 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
a  aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, mit Ausnahme der vorbezogenen Rente (Art. 40); und
b  aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
c  bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d  wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e  wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Abs.. 4 Bst. b AHVG auch mittels Splitting keine weiteren Beiträge oder Beitragszeiten angerechnet werden.

4.4.4 Unter diesen Umständen ist auf die weiteren Rügen - insbesondere wegen der Beitragszeiten in den Jahren 1978 - 1980 - nicht mehr einzugehen und ist auf die diversen diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von April bis Juli 1984 vier zusätzliche Beitragsmonate als Ehejahre angerechnet werden können, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen teilweise durchdringt. Die Beschwerde ist deshalb - soweit darauf einzutreten ist - insofern gutzuheissen, als dass bei der Rentenberechnung die Rentenskala 37 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und 2 Monaten anwendbar ist. Die Angelegenheit ist daher zur Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und zur Neufestlegung der Altersrente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - insofern teilweise gutgeheissen, als dass die Rentenskala 37 anstelle der Rentenskala 36 anwendbar ist. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und zur Neufestsetzung der Altersrente an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-967/2010
Date : 04. September 2012
Published : 13. September 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK vom 26. Januar 2010


Legislation register
AHVG: 1  1a  2  3  21  29  29bis  29quinquies  62  64a  85bis
AHVV: 5j  29bis  50b  52b  52c  52d
ATSG: 59  60
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 3  5  49  52  64
BGE-register
126-V-217 • 129-V-1 • 130-V-1 • 130-V-329
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