Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5105/2006
gyk/swn/pei

{T 0/2}

Urteil vom 4. September 2007

Mitwirkung: Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher
Gerichtsschreiber Nicholas Swain

A._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______
vertreten durch _______
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 2. November 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) N_______

Sachverhalt:

A. Das vom Beschwerdeführer am 21. November 2002 eingereichte Asylgesuch wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet.
B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2005 wurde von der ARK mit Urteil vom 24. März 2006 vollumfänglich abgewiesen.
C. Am 25. Mai 2006 begab sich der Beschwerdeführer ins Empfangszentrum Kreuzlingen mit der Absicht ein neues Asylgesuch zu stellen. Zudem ersuchte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23./24. Mai 2006 um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme.
D. In der Folge nahm die ARK das Begehren des Beschwerdeführers als gegen das Beschwerdeurteil vom 24. März 2006 gerichtetes Revisionsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Urteil vom 17. August 2006 wegen Nichtbezahlens des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig überwies sie die Sache an das BFM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme.
E. Mit Verfügung vom 2. November 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 30. Dezember 2004 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich kurze Zeit nach Ergehen des Beschwerdeurteils der ARK in psychiatrische Behandlung begeben. Es komme häufig vor, dass Asylsuchende nach längerem Aufenthalt in der Schweiz Mühe bekundeten, die Wegweisung in den Heimatstaat zu akzeptieren. Aus dem ärztlichen Bericht vom 8. August 2006 ergebe sich, dass eine leichte Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei und es spreche nichts gegen eine Behandlung im Herkunftsstaat, sofern eine solche dort möglich sei. Zudem könnten im Hinblick auf die Rückschaffung geeignete Massnahmen ergriffen werden. Somit würden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle des Vollzugs der Wegweisung bestehen.
F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2006 - vorab per Telefax - ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach dem Urteil der ARK vom 24. März 2006 massiv verschlechtert habe. Er habe am 28. November 2006 zur stationären Behandlung in die kantonale psychiatrische Klinik eingeliefert werden müssen. Eine Besserung seines Zustandes sei nur durch eine Behandlung ausserhalb seines Heimatstaates möglich. Das Angebot psychiatrischer Behandlung in Algerien sei nur rudimentär und es gebe sehr viele traumatisierte Menschen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten der _______, vom 23. November 2006, sowie ein E-Mail der _______ vom 21. November 2006 ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Telefax-Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. April 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 28. bis 30. November 2007 (recte: 2006) notfallmässig stationär in der Psychiatrischen Klinik _______ habe behandelt werden müssen und ersuchte um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde, da er sehr unter der Ungewissheit leide.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ferner am 1. Januar 2007 die Beurteilung der vormals bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E.. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4. Vorab ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen, dass auf das gestellte Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, da es im Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM einzig um den Aspekt des Vollzuges der Wegweisung wegen gesundheitlicher Verschlechterung gegangen ist. Der Streitgegenstand kann demzufolge im Beschwerdeverfahren dann nicht auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ausgedehnt werden.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 , 3 und 4 ANAG).

Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen. Dies wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5c S. 47ff., 2005 Nr. 23). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten in Algerien in gewissem Umfang gewährleistet ist. Auch wenn diese nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweisen sollte, ist die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann.
6.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.; und Nr. 20 S. 155 ff.). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
6.3 Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 8. August 2006 ergibt sich, dass er unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leidet. Er wird ambulant, im Abstand von zweieinhalb bis drei Wochen, psychotherapeutisch betreut. Es sei ein schwankendes psychopathologisches Zustandsbild beobachtet worden. Im Verlaufe der Behandlung hätten sich die Symptome des Beschwerdeführers leicht reduziert und sein Zustand habe sich auf niedrigem Niveau stabilisiert. Gegen eine Behandlung im Heimatstaat spreche nichts, sofern die Behandlungsmöglichkeiten dort gegeben seien. Aus diesen Ausführungen kann der Schluss gezogen werde, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht besonders gravierend ist und er keiner besonders intensiven oder aussergewöhnlichen Behandlung bedarf. Eine andere Einschätzung vermögen weder das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten der _______ vom 23. November 2006, in welchem diese zum Schluss gelangt, dass er Symptome einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung zeige, noch der Umstand, dass er nach eigenen Aussagen im November 2006 stationär behandelt werden musste, zu rechtfertigen. Dem genannten Gutachten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass das diagnostizierte Trauma eine intensivere Behandlung erfordert oder zu einer erheblichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führen würde. Zudem dauerte die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik _______ nach Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Tage, woraus zu schliessen ist, dass es sich um eine akute Krise nicht aber um eine dauernde erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes handelte. Nach Erkenntnissen des Gerichts bestehen in Algerien und namentlich auch in der Provinz Tizi Ouzou, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, medizinische Einrichtungen, welche eine psychiatrische Behandlung anbieten. So verfügt beispielsweise das "Centre Hospitalo-Universitaire Tizi-Ouzou" über eine psychiatrische Abteilung. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch diese Institutionen eine adäquate Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand eines im Vergleich zur Schweiz schlechteren medizinischen Standards im Heimatland nach ständiger und nach wie vor geltender Praxis per se kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., 2004 Nrn. 6 und 7).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers offensichtlich kein derartiges Ausmass erreicht hat, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 in den Ententscheid verwiesen wurde, ist abzuweisen, da sich die Rügen des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen haben und seine Begehren der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden auf Fr. 1'200.-- festgesetzt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein )
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Y._______

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand am:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : E-5105/2006
Date : 04 septembre 2007
Publié : 20 septembre 2007
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Asile
Objet : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Répertoire des lois
CEDH: 3
Cst: 25
FITAF: 2  3
LAsi: 3  5  6  44  105  106  111
LSEE: 14a
LTAF: 16  31  32  33  34  53
LTF: 83
PA: 5  48  50  63  65  66
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
pays d'origine • tribunal administratif fédéral • état de fait • admission provisoire • autorité inférieure • assistance judiciaire • algérie • frais de la procédure • office fédéral des migrations • clinique psychiatrique • loi fédérale sur la procédure administrative • loi sur l'asile • moyen de droit • loi fédérale sur le tribunal fédéral • 1995 • avance de frais • bulletin de versement • départ d'un pays • état de santé • jour • télécopie • état tiers • greffier • loi sur le tribunal administratif fédéral • décision • exactitude • autorité de recours • cour européenne des droits de l'homme • commission de recours en matière d'asile • connaissance • échange d'écritures • refoulement • besoin • représentation en procédure • conclusions • motivation de la décision • garantie de la dignité humaine • durée • autorité judiciaire • nationalité suisse • pratique judiciaire et administrative • examen • demande adressée à l'autorité • étendue • dimensions de la construction • non-refoulement • emploi • objet du litige • hameau • e-mail • pré • certificat médical • vie • décision finale • mort • hors • annexe • crise
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